Die Revisionswerberin stützt ihren Anspruch im Revisionsverfahren primär auf Gewährleistungsrecht, strebt die Anwendung der sogenannten relativen Berechnungsmethode an und wendet sich gegen die Heranziehung des § 273 ZPO und die damit bewirkte Kürzung des Preisminderungsanspruchs unter Orientierung am Verkehrswert des mit Mängeln behafteten Kaufobjekts.Die Revisionswerberin stützt ihren Anspruch im Revisionsverfahren primär auf Gewährleistungsrecht, strebt die Anwendung der sogenannten relativen Berechnungsmethode an und wendet sich gegen die Heranziehung des Paragraph 273, ZPO und die damit bewirkte Kürzung des Preisminderungsanspruchs unter Orientierung am Verkehrswert des mit Mängeln behafteten Kaufobjekts.
Der Klägerin ist zuzustimmen, daß die Entscheidung der Vorinstanzen von der in Lehre und Judikatur ganz überwiegend vertretenen Auffassung abweicht. Unstrittig ist, daß dem gewährleistungsberechtigten Käufer einer mangelhaften Sache auch bei unbehebbaren Mängeln ein Wahlrecht zwischen Wandlung und Preisminderung zumindest dann zusteht, wenn der Mangel - wie hier - in einer versprochenen und für den Erwerber wesentlichen Eigenschaft der Sache besteht (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 9 zu § 932 mwN). Zur Ermittlung der Höhe der Preisminderung bedient sich die ständige Rechtsprechung zumindest grundsätzlich der sogenannten relativen Berechnungsmethode. Damit soll die mit dem Kaufpreis im Verhältnis zum Verkehrswert des Kaufobjekts festgelegte subjektive Äquivalenz aufrechterhalten werden (SZ 62/185; 4 Ob 1678/95; 6 Ob 138/98g uva; Koziol/Welser, Grundriß I2 258; Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 64 zu § 932 mwN; Reischauer aaO Rz 8). Nach der relativen Berechnungsmethode soll sich der geminderte Preis zum vereinbarten Preis wie der Wert der mangelhaften Sache zum Wert der mängelfreien Sache verhalten. Danach ergäbe sich hier - wie auch das Berufungsgericht feststellte - ein Preisminderungsanspruch von rund 125.000 S (rechnerisch exakt: 124.000 S). Das Berufungsgericht vermeinte, diesen Betrag wegen der nötigen Wahrung auch der Verkäuferinteressen nicht zusprechen zu können und wendete damit im Ergebnis in dem (auch) nach Gewährleistungsrecht zu beurteilenden Fall den Grundsatz aus der Vertragsanpassung nach § 872 ABGB an. Dort wird grundsätzlich zwar auch zur Beibehaltung der subjektiven Äquivalenz die relative Berechnungsmethode angewandt, dem Irreführenden aber der Einwand gestattet, er hätte den Vertrag nicht anders als vereinbart abgeschlossen (SZ 64/32 uva; 1 Ob 27/97w mwN). Dies ist im Bereich der Anfechtung wegen Willensmängeln auch durchaus berechtigt, weil dem Gegner des Anfechtenden nicht einseitig ein Vertragsinhalt aufgezwungen werden soll (vgl dazu Koziol/Welser aaO 130 mwN; Jabornegg in JBl 1976, 184 [189]). Der Aufrechterhaltung des Kaufvertrags unter Anpassung des Kaufpreises sogar unter den Verkehrswert kann der Verkäufer unter gewissen Voraussetzungen widersprechen. Diese für die Irrtumsanfechtung und Vertragsanpassung nach § 872 ABGB gültigen Grundsätze sind aber nicht ohne weiteres auf das Gewährleistungsrecht übertragbar, weil es hier eben nicht um Willensmängel, also um die Wurzel des Rechtsgeschäfts geht, sondern ausschließlich um die Mangelhaftigkeit der Sache. Auf die Verursachung oder das Verschulden des Verkäufers kommt es überhaupt nicht an. Deswegen ist eine Preisminderung auch unter den gemeinen Wert des Kaufobjekts zu rechtfertigen, weil der Mangel jedenfalls in die Sphäre des Verkäufers fällt und dem Käufer die durch einen günstigen Kauf erworbenen Wertrelationen erhalten bleiben sollen. Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung von Verkäuferinteressen könnten zwar dann bestehen, wenn sich der Kaufpreis nach der relativen Berechnungsmethode auf null reduzierte, der Käufer also die Sache behalten dürfte, vom Verkäufer aber den vollen Kaufpreis zurückverlangen könnte. Nur anhand dieses - hier nicht vorliegenden - denkbaren Falles wurden in der Lehre (Jabornegg aaO; Reischauer aaO) Gedanken zur allfälligen Beachtlichkeit der Verkäuferinteressen geäußert. In der (schon zitierten) oberstgerichtlichen Rechtsprechung wurde jedoch bis zuletzt an der relativen Berechnungsmethode bei der Ermittlung der Preisminderung nach Gewährleistungsrecht festgehalten. In der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SZ 64/15 wurde zwar ausgesprochen, daß der Käufer einer mit einem unbehebbaren Mangel behafteten Sache "Minderung bis zu dem (der möglichen Nutzung) angemessenen Entgelt begehren" könne. Diese Rechtsausführungen ergingen jedoch im Zusammenhang mit dem erörterten Fall der Minderung des Kaufpreises "zum Grenzwert Null". Aus der Begründung der zitierten Entscheidung geht auch nicht hervor, ob die vom klagenden Käufer geltend gemachte Preisminderung dazu geführt hätte, daß der Verkehrswert unterschritten worden wäre. Diese Entscheidung kann daher nicht als ausreichende Belegstelle für ein neuerliches Überdenken der zitierten ständigen Judikatur herangezogen werden. Dies gilt auch für die vom Berufungsgericht und den Revisionsgegnern zitierten Entscheidungen, die auch in den nach § 932 ABGB zu beurteilenden Gewährleistungsfällen bei einer Preisminderung § 273 ZPO für anwendbar erachteten. In den diesbezüglichen älteren Entscheidungen (SZ 26/185; EvBl 1963/181 ua) ging es meist um Viehmängel. Dabei hatte sich der Oberste Gerichtshof auch nicht mit der damals noch gar nicht herrschenden relativen Berechnungsmethode auseinanderzusetzen. In zwei jüngeren Entscheidungen des ersten Senats (1 Ob 533/94 und 1 Ob 578/95) war die vertretene Ansicht über die Anwendbarkeit des § 273 ZPO bei der Ermittlung der Höhe des Preisminderungsanspruchs jeweils nicht entscheidungswesentlich. Schließlich ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senats aus der Bejahung der sinngemäßen Anwendbarkeit der für die Ermittlung der Schadenshöhe normierten Gesetzessstelle des § 273 ZPO auch im Gewährleistungsrecht noch nichts über die Begrenzung des Preisminderungsanspruchs. Wenn Reischauer (aao) an der Judikatur zur relativen Berechnungsmethode bemängelt, daß deren Anwendung in den Entscheidungsbegründungen nur behauptet, in Wahrheit aber doch der Preisminderungsanspruch nach § 273 ZPO festgesetzt werde, so ist dem nur teilweise dahin zu folgen, daß einer der Parameter der Berechnungsformel gelegentlich nur (nach § 273 ZPO) eingeschätzt werden kann, nämlich der Wert der mangelhaften Sache, wenn es keinen Markt für derartige Sachen gibt. Reischauer verweist selbst auf diesen Umstand. Eine Heranziehung des § 273 ZPO ist aber im vorliegenden Fall keineswegs geboten, geht es doch um den Mangel eines Gebrauchtwagens. Auf diesem Markt werden jedoch durchaus auch Fahrzeuge mit (altersbedingten oder unfallsbedingten) Mängeln angeboten. Der Kilometerstand und das Baujahr eines Fahrzeugs sind nachvollziehbare Wertkomponenten, so daß sich der Wert des Fahrzeugs mit und ohne die zugesagten Eigenschaften mit Hilfe eines Sachverständigen konkret durchaus ermitteln läßt und die relative Wertberechnungsmethode ohne Notwendigkeit einer Einschätzung nach § 273 ZPO anwendbar ist. Zumindest in solchen Fällen sieht sich der erkennende Senat nicht veranlaßt, von der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung, die vom überwiegenden Teil der Lehre gebilligt wird, abzugehen und den neuen Rechtssatz zu entwickeln, daß die Preisminderung nach § 932 ABGB ihre untere Grenze im gemeinen Wert (Verkehrswert) des mit dem Mangel behafteten Kaufobjekts finde.Der Klägerin ist zuzustimmen, daß die Entscheidung der Vorinstanzen von der in Lehre und Judikatur ganz überwiegend vertretenen Auffassung abweicht. Unstrittig ist, daß dem gewährleistungsberechtigten Käufer einer mangelhaften Sache auch bei unbehebbaren Mängeln ein Wahlrecht zwischen Wandlung und Preisminderung zumindest dann zusteht, wenn der Mangel - wie hier - in einer versprochenen und für den Erwerber wesentlichen Eigenschaft der Sache besteht (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 9 zu Paragraph 932, mwN). Zur Ermittlung der Höhe der Preisminderung bedient sich die ständige Rechtsprechung zumindest grundsätzlich der sogenannten relativen Berechnungsmethode. Damit soll die mit dem Kaufpreis im Verhältnis zum Verkehrswert des Kaufobjekts festgelegte subjektive Äquivalenz aufrechterhalten werden (SZ 62/185; 4 Ob 1678/95; 6 Ob 138/98g uva; Koziol/Welser, Grundriß I2 258; Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 64 zu Paragraph 932, mwN; Reischauer aaO Rz 8). Nach der relativen Berechnungsmethode soll sich der geminderte Preis zum vereinbarten Preis wie der Wert der mangelhaften Sache zum Wert der mängelfreien Sache verhalten. Danach ergäbe sich hier - wie auch das Berufungsgericht feststellte - ein Preisminderungsanspruch von rund 125.000 S (rechnerisch exakt: 124.000 S). Das Berufungsgericht vermeinte, diesen Betrag wegen der nötigen Wahrung auch der Verkäuferinteressen nicht zusprechen zu können und wendete damit im Ergebnis in dem (auch) nach Gewährleistungsrecht zu beurteilenden Fall den Grundsatz aus der Vertragsanpassung nach Paragraph 872, ABGB an. Dort wird grundsätzlich zwar auch zur Beibehaltung der subjektiven Äquivalenz die relative Berechnungsmethode angewandt, dem Irreführenden aber der Einwand gestattet, er hätte den Vertrag nicht anders als vereinbart abgeschlossen (SZ 64/32 uva; 1 Ob 27/97w mwN). Dies ist im Bereich der Anfechtung wegen Willensmängeln auch durchaus berechtigt, weil dem Gegner des Anfechtenden nicht einseitig ein Vertragsinhalt aufgezwungen werden soll vergleiche dazu Koziol/Welser aaO 130 mwN; Jabornegg in JBl 1976, 184 [189]). Der Aufrechterhaltung des Kaufvertrags unter Anpassung des Kaufpreises sogar unter den Verkehrswert kann der Verkäufer unter gewissen Voraussetzungen widersprechen. Diese für die Irrtumsanfechtung und Vertragsanpassung nach Paragraph 872, ABGB gültigen Grundsätze sind aber nicht ohne weiteres auf das Gewährleistungsrecht übertragbar, weil es hier eben nicht um Willensmängel, also um die Wurzel des Rechtsgeschäfts geht, sondern ausschließlich um die Mangelhaftigkeit der Sache. Auf die Verursachung oder das Verschulden des Verkäufers kommt es überhaupt nicht an. Deswegen ist eine Preisminderung auch unter den gemeinen Wert des Kaufobjekts zu rechtfertigen, weil der Mangel jedenfalls in die Sphäre des Verkäufers fällt und dem Käufer die durch einen günstigen Kauf erworbenen Wertrelationen erhalten bleiben sollen. Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung von Verkäuferinteressen könnten zwar dann bestehen, wenn sich der Kaufpreis nach der relativen Berechnungsmethode auf null reduzierte, der Käufer also die Sache behalten dürfte, vom Verkäufer aber den vollen Kaufpreis zurückverlangen könnte. Nur anhand dieses - hier nicht vorliegenden - denkbaren Falles wurden in der Lehre (Jabornegg aaO; Reischauer aaO) Gedanken zur allfälligen Beachtlichkeit der Verkäuferinteressen geäußert. In der (schon zitierten) oberstgerichtlichen Rechtsprechung wurde jedoch bis zuletzt an der relativen Berechnungsmethode bei der Ermittlung der Preisminderung nach Gewährleistungsrecht festgehalten. In der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SZ 64/15 wurde zwar ausgesprochen, daß der Käufer einer mit einem unbehebbaren Mangel behafteten Sache "Minderung bis zu dem (der möglichen Nutzung) angemessenen Entgelt begehren" könne. Diese Rechtsausführungen ergingen jedoch im Zusammenhang mit dem erörterten Fall der Minderung des Kaufpreises "zum Grenzwert Null". Aus der Begründung der zitierten Entscheidung geht auch nicht hervor, ob die vom klagenden Käufer geltend gemachte Preisminderung dazu geführt hätte, daß der Verkehrswert unterschritten worden wäre. Diese Entscheidung kann daher nicht als ausreichende Belegstelle für ein neuerliches Überdenken der zitierten ständigen Judikatur herangezogen werden. Dies gilt auch für die vom Berufungsgericht und den Revisionsgegnern zitierten Entscheidungen, die auch in den nach Paragraph 932, ABGB zu beurteilenden Gewährleistungsfällen bei einer Preisminderung Paragraph 273, ZPO für anwendbar erachteten. In den diesbezüglichen älteren Entscheidungen (SZ 26/185; EvBl 1963/181 ua) ging es meist um Viehmängel. Dabei hatte sich der Oberste Gerichtshof auch nicht mit der damals noch gar nicht herrschenden relativen Berechnungsmethode auseinanderzusetzen. In zwei jüngeren Entscheidungen des ersten Senats (1 Ob 533/94 und 1 Ob 578/95) war die vertretene Ansicht über die Anwendbarkeit des Paragraph 273, ZPO bei der Ermittlung der Höhe des Preisminderungsanspruchs jeweils nicht entscheidungswesentlich. Schließlich ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senats aus der Bejahung der sinngemäßen Anwendbarkeit der für die Ermittlung der Schadenshöhe normierten Gesetzessstelle des Paragraph 273, ZPO auch im Gewährleistungsrecht noch nichts über die Begrenzung des Preisminderungsanspruchs. Wenn Reischauer (aao) an der Judikatur zur relativen Berechnungsmethode bemängelt, daß deren Anwendung in den Entscheidungsbegründungen nur behauptet, in Wahrheit aber doch der Preisminderungsanspruch nach Paragraph 273, ZPO festgesetzt werde, so ist dem nur teilweise dahin zu folgen, daß einer der Parameter der Berechnungsformel gelegentlich nur (nach Paragraph 273, ZPO) eingeschätzt werden kann, nämlich der Wert der mangelhaften Sache, wenn es keinen Markt für derartige Sachen gibt. Reischauer verweist selbst auf diesen Umstand. Eine Heranziehung des Paragraph 273, ZPO ist aber im vorliegenden Fall keineswegs geboten, geht es doch um den Mangel eines Gebrauchtwagens. Auf diesem Markt werden jedoch durchaus auch Fahrzeuge mit (altersbedingten oder unfallsbedingten) Mängeln angeboten. Der Kilometerstand und das Baujahr eines Fahrzeugs sind nachvollziehbare Wertkomponenten, so daß sich der Wert des Fahrzeugs mit und ohne die zugesagten Eigenschaften mit Hilfe eines Sachverständigen konkret durchaus ermitteln läßt und die relative Wertberechnungsmethode ohne Notwendigkeit einer Einschätzung nach Paragraph 273, ZPO anwendbar ist. Zumindest in solchen Fällen sieht sich der erkennende Senat nicht veranlaßt, von der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung, die vom überwiegenden Teil der Lehre gebilligt wird, abzugehen und den neuen Rechtssatz zu entwickeln, daß die Preisminderung nach Paragraph 932, ABGB ihre untere Grenze im gemeinen Wert (Verkehrswert) des mit dem Mangel behafteten Kaufobjekts finde.
Die Revision ist also dem Grunde nach berechtigt. Wenn man von einer (konkret nicht bestrittenen) Übergabe des Fahrzeugs am 4. 5. 1995 ausgeht, erweist sich der Verfristungseinwand des Beklagten gegen die erst am 27. 11. 1995 erfolgte Klageausdehnung wegen der sechsmonatigen Gewährleistungsfrist als berechtigt. Vom berechtigten Preisminderungsanspruch von 124.000 S können der Klägerin daher nur 120.000 S zugesprochen werden.
Der Anspruch auf Verzugszinsen ist im Schadenersatzrecht begründet. Auf den Teilbetrag von 20.000 S kann die Klägerin Verzugszinsen nur ab Geltendmachung (das ist der Tag der Klageausdehnung) verlangen.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Verfahrenskosten erster Instanz auf den §§ 43 und 50 ZPO, hinsichtlich der Verfahrenskosten zweiter und dritter Instanz auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die Klägerin hat im ersten Abschnitt des Verfahrens erster Instanz (bis zur Klageausdehnung ON 10) zur Gänze obsiegt, danach mit rund 60 %. Im ersten Abschnitt hat sie vollen Kostenersatzanspruch, im zweiten nur auf 20 % der Vertretungskosten und 60 % der Pauschalgebühr. Die Sachverständigengebühr fiel im ersten Abschnitt an. In den Rechtsmittelverfahren ist die Klägerin fast zur Gänze durchgedrungen und daher voll kostenersatzberechtigt.Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Verfahrenskosten erster Instanz auf den Paragraphen 43 und 50 ZPO, hinsichtlich der Verfahrenskosten zweiter und dritter Instanz auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Klägerin hat im ersten Abschnitt des Verfahrens erster Instanz (bis zur Klageausdehnung ON 10) zur Gänze obsiegt, danach mit rund 60 %. Im ersten Abschnitt hat sie vollen Kostenersatzanspruch, im zweiten nur auf 20 % der Vertretungskosten und 60 % der Pauschalgebühr. Die Sachverständigengebühr fiel im ersten Abschnitt an. In den Rechtsmittelverfahren ist die Klägerin fast zur Gänze durchgedrungen und daher voll kostenersatzberechtigt.