Der Kläger macht von konkurrierenden Ansprüchen nur einen Willensmangel bei Vertragsabschluß geltend, der - nach den Klagebehauptungen - durch eine den Vertragspartnern zuzurechnende Arglist verursacht worden sein soll. Er stützte daher das Klagebegehren „ausdrücklich“ und „ausschließlich“ nur auf § 872 und § 874 ABGB. Die nachprüfende Kontrolle der angefochtenen Entscheidung hat sich somit auf die vom Kläger zur Begründung seines Begehrens herangezogenen Rechtsgründe zu beschränken (SZ 68/152 = EvBl 1996/8 = RdW 1996,59 = ecolex 1996, 15 [Puck]).Der Kläger macht von konkurrierenden Ansprüchen nur einen Willensmangel bei Vertragsabschluß geltend, der - nach den Klagebehauptungen - durch eine den Vertragspartnern zuzurechnende Arglist verursacht worden sein soll. Er stützte daher das Klagebegehren „ausdrücklich“ und „ausschließlich“ nur auf Paragraph 872 und Paragraph 874, ABGB. Die nachprüfende Kontrolle der angefochtenen Entscheidung hat sich somit auf die vom Kläger zur Begründung seines Begehrens herangezogenen Rechtsgründe zu beschränken (SZ 68/152 = EvBl 1996/8 = RdW 1996,59 = ecolex 1996, 15 [Puck]).
Nach Ansicht des Klägers kann der bei Vertragsschluß Getäuschte Vertragsanpassung durch angemessene Vergütung oder Schadenersatz gemäß § 872 bzw § 874 ABGB begehren, was beim Mietvertrag als Dauerschuldverhältnis nach jeder der relevierten Bestimmungen zum Ergebnis führe, daß der getäuschte Mieter einen mittels relativer Berechnungsmethode zu bestimmenden Zinsminderungsanspruch „für die gesamte Dauer des Bestandverhältnisses“ habe, diene doch die angemessene Vergütung bzw der Schadenersatz der Abgeltung eines Mangels an der Wurzel des Rechtsgeschäfts. Der Anspruch auf Zinsminderung sei daher - selbst nach Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Bestandobjekts zunächst auf Kosten des Mieters - nur nach der Sachlage im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen. Die subjektive Äquivalenz zwischen den im Austauschverhältnis stehenden vertraglichen Leistungen sei somit allein auf diesen Zeitpunkt zu beziehen. Lediglich dann, wenn der Täuschende den bei Vertragsabschluß Getäuschten klaglos gestellt habe, entfalle ab diesem Zeitpunkt dessen Anfechtungsrecht, aber auch die Möglichkeit, im Rahmen einer Vertragskorrektur angemessene Vergütung bzw Schadenersatz zu begehren.Nach Ansicht des Klägers kann der bei Vertragsschluß Getäuschte Vertragsanpassung durch angemessene Vergütung oder Schadenersatz gemäß Paragraph 872, bzw Paragraph 874, ABGB begehren, was beim Mietvertrag als Dauerschuldverhältnis nach jeder der relevierten Bestimmungen zum Ergebnis führe, daß der getäuschte Mieter einen mittels relativer Berechnungsmethode zu bestimmenden Zinsminderungsanspruch „für die gesamte Dauer des Bestandverhältnisses“ habe, diene doch die angemessene Vergütung bzw der Schadenersatz der Abgeltung eines Mangels an der Wurzel des Rechtsgeschäfts. Der Anspruch auf Zinsminderung sei daher - selbst nach Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Bestandobjekts zunächst auf Kosten des Mieters - nur nach der Sachlage im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen. Die subjektive Äquivalenz zwischen den im Austauschverhältnis stehenden vertraglichen Leistungen sei somit allein auf diesen Zeitpunkt zu beziehen. Lediglich dann, wenn der Täuschende den bei Vertragsabschluß Getäuschten klaglos gestellt habe, entfalle ab diesem Zeitpunkt dessen Anfechtungsrecht, aber auch die Möglichkeit, im Rahmen einer Vertragskorrektur angemessene Vergütung bzw Schadenersatz zu begehren.
Diesem Ergebnis vermag der erkennende Senat nicht beizupflichten.
Es entspricht herrschender Ansicht, daß das Gestaltungsrecht auf Vertragsanpassung gemäß § 872 ABGB auch dem bei Vertragsabschluß Getäuschten zusteht (SZ 68/152; SZ 64/32; SZ 59/126; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu § 870; Apathy in Schwimann, ABGB Rz 7 zu § 870; Koziol/Welser, Grundriß I10 136 f; Iro, Versuch eines harmonischen Verständnisses der Bestimmungen über Willensmängel bei Verkehrsgeschäften, JBl 1974, 225 [233 f]). Einem solchen Begehren darf der Arglistige lediglich zum Schutz eigener wesentlicher Interessen die Einwendung entgegensetzen, er hätte den Vertrag nicht anders als vereinbart abgeschlossen (SZ 64/32; SZ 59/126; Rummel in Rummel aaO Koziol/Welser aaO). Das Ausmaß der angemessenen Vergütung gemäß § 872 ABGB wird mit Hilfe der relativen Berechnungsmethode ermittelt. Diese schafft den Ausgleich für die durch den Willensmangel gestörte subjektive Äquivalenz der im Austauschverhältnis stehenden vertraglichen Leistungen. Danach muß sich der vereinbarte zum geänderten Preis so verhalten wie der Wert der Sache ohne Mangel zum Wert der Sache mit Mangel (SZ 64/32; SZ 54/88; Rummel in Rummel aaO Rz 5 zu § 872 mwN; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 142). Nach derselben Methode ist bei Aufrechterhaltung des Vertrags auch der Schadenersatzanspruch gemäß § 874 ABGB zu berechnen (SZ 64/32).Es entspricht herrschender Ansicht, daß das Gestaltungsrecht auf Vertragsanpassung gemäß Paragraph 872, ABGB auch dem bei Vertragsabschluß Getäuschten zusteht (SZ 68/152; SZ 64/32; SZ 59/126; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu Paragraph 870,; Apathy in Schwimann, ABGB Rz 7 zu Paragraph 870,; Koziol/Welser, Grundriß I10 136 f; Iro, Versuch eines harmonischen Verständnisses der Bestimmungen über Willensmängel bei Verkehrsgeschäften, JBl 1974, 225 [233 f]). Einem solchen Begehren darf der Arglistige lediglich zum Schutz eigener wesentlicher Interessen die Einwendung entgegensetzen, er hätte den Vertrag nicht anders als vereinbart abgeschlossen (SZ 64/32; SZ 59/126; Rummel in Rummel aaO Koziol/Welser aaO). Das Ausmaß der angemessenen Vergütung gemäß Paragraph 872, ABGB wird mit Hilfe der relativen Berechnungsmethode ermittelt. Diese schafft den Ausgleich für die durch den Willensmangel gestörte subjektive Äquivalenz der im Austauschverhältnis stehenden vertraglichen Leistungen. Danach muß sich der vereinbarte zum geänderten Preis so verhalten wie der Wert der Sache ohne Mangel zum Wert der Sache mit Mangel (SZ 64/32; SZ 54/88; Rummel in Rummel aaO Rz 5 zu Paragraph 872, mwN; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 142). Nach derselben Methode ist bei Aufrechterhaltung des Vertrags auch der Schadenersatzanspruch gemäß Paragraph 874, ABGB zu berechnen (SZ 64/32).
Der Vertrag kann gegen den Willen des Getäuschten nicht dadurch aufrechterhalten werden, daß der Täuschende das Rechtsgeschäft so gelten läßt, wie es der andere wollte (MietSlg 35.085; Rummel in Rummel aaO Rz 7 zu § 870; Apathy in Schwimann aaO Rz 7 zu § 870; aM Gschnitzer in Klang aaO 114). Will jedoch der Getäuschte am Vertrag festhalten, kann diesen auch der Arglistige - entsprechend den beim Irrtum maßgeblichen Grundsätzen (SZ 61/53; SZ 55/160; Rummel in Rummel aaO Rz 21 zu § 871; Koziol/Welser aaO 131 f; zur soweit vergleichbaren deutschen Rechtslage siehe etwa Kramer in MünchKomm BGB3 Rz 129 zu § 119; Hefermehl in Soergel, BGB12 Rz 76 zu § 119; Dilcher in Staudinger, BGB12 Rz 75 zu § 119; Lobinger, Irrtumsanfechtung und Reurechtsausschluß, AcP 195 [1995] 274) - dadurch klaglos stellen, daß er das Rechtsgeschäft so gelten läßt, wie es der Getäuschte abzuschließen meinte. Soweit ist daher der Ansicht Gschnitzers (in Klang aaO 114) zu folgen. Kommen aber in diesem Umfang die Irrtumsregeln zur Anwendung, ist die Geltendmachung von List auch dann ausgeschlossen, wenn deren nachteilige Wirkung in der Sphäre des Getäuschten später auf andere Weise wegfällt, also der vom Getäuschten angestrebte Geschäftserfolg schließlich dennoch eintritt (so am Beispiel der Irrtumsregeln: SZ 61/53; SZ 59/71; Koziol/Welser aaO 131). Dabei kann es jedenfalls beim Bestandverhältnis für die Ansprüche gemäß § 872 und § 874 ABGB nicht von Bedeutung sein, wer das Bestandobjekt in den zum bedungenen Gebrauch tauglichen Zustand versetzte, ist doch diese Vertragsbeziehung als Dauerschuldverhältnis durch einen fortlaufenden Leistungsaustausch charakterisiert. Durch das Bestandobjekt kann daher zum einen keine weitere Störung der subjektiven Äquivalenz der im Austauschverhältnis stehenden vertraglichen Leistungen, zum anderen aber auch kein weiterer Schaden im Vermögen des Bestandnehmers verursacht werden, sobald jenes mängelfrei und zum bedungenen Gebrauch tauglich ist.Der Vertrag kann gegen den Willen des Getäuschten nicht dadurch aufrechterhalten werden, daß der Täuschende das Rechtsgeschäft so gelten läßt, wie es der andere wollte (MietSlg 35.085; Rummel in Rummel aaO Rz 7 zu Paragraph 870,; Apathy in Schwimann aaO Rz 7 zu Paragraph 870,; aM Gschnitzer in Klang aaO 114). Will jedoch der Getäuschte am Vertrag festhalten, kann diesen auch der Arglistige - entsprechend den beim Irrtum maßgeblichen Grundsätzen (SZ 61/53; SZ 55/160; Rummel in Rummel aaO Rz 21 zu Paragraph 871,; Koziol/Welser aaO 131 f; zur soweit vergleichbaren deutschen Rechtslage siehe etwa Kramer in MünchKomm BGB3 Rz 129 zu Paragraph 119,; Hefermehl in Soergel, BGB12 Rz 76 zu Paragraph 119,; Dilcher in Staudinger, BGB12 Rz 75 zu Paragraph 119,; Lobinger, Irrtumsanfechtung und Reurechtsausschluß, AcP 195 [1995] 274) - dadurch klaglos stellen, daß er das Rechtsgeschäft so gelten läßt, wie es der Getäuschte abzuschließen meinte. Soweit ist daher der Ansicht Gschnitzers (in Klang aaO 114) zu folgen. Kommen aber in diesem Umfang die Irrtumsregeln zur Anwendung, ist die Geltendmachung von List auch dann ausgeschlossen, wenn deren nachteilige Wirkung in der Sphäre des Getäuschten später auf andere Weise wegfällt, also der vom Getäuschten angestrebte Geschäftserfolg schließlich dennoch eintritt (so am Beispiel der Irrtumsregeln: SZ 61/53; SZ 59/71; Koziol/Welser aaO 131). Dabei kann es jedenfalls beim Bestandverhältnis für die Ansprüche gemäß Paragraph 872, und Paragraph 874, ABGB nicht von Bedeutung sein, wer das Bestandobjekt in den zum bedungenen Gebrauch tauglichen Zustand versetzte, ist doch diese Vertragsbeziehung als Dauerschuldverhältnis durch einen fortlaufenden Leistungsaustausch charakterisiert. Durch das Bestandobjekt kann daher zum einen keine weitere Störung der subjektiven Äquivalenz der im Austauschverhältnis stehenden vertraglichen Leistungen, zum anderen aber auch kein weiterer Schaden im Vermögen des Bestandnehmers verursacht werden, sobald jenes mängelfrei und zum bedungenen Gebrauch tauglich ist.
Eine derartige Begrenzung der Äquivalenzstörung ist nach herrschender Ansicht auch für den Anspruch auf Zinsbefreiung bzw -minderung gemäß § 1096 ABGB maßgeblich. Dieser Anspruch besteht ab Beginn der Unbrauchbarkeit bzw Gebrauchsbeeinträchtigung des Bestandobjekts bis zu deren Behebung (ImmZ 1991, 360; MietSlg 26.098; EvBl 1972/74 = MietSlg 23.130/20; EvBl 1957/281 = MietSlg 5.581; Würth in Rummel aaO Rz 10 zu § 1096). Eine Behebung durch den Bestandnehmer ändert diese Rechtsfolge nicht (EvBl 1972/74 = MietSlg 23.130/20; Würth in Rummel aaO). Es kann daher anstelle der Zinsbefreiung bzw -minderung bis zur Behebung der Unbrauchbarkeit bzw Gebrauchsbeeinträchtigung des Bestandobjekts auch nicht zur Neufestsetzung eines angemessenen Mietzinses kommen (EvBl 1957/281 = MietSlg 5.581; Würth in Rummel aaO; Binder in Schwimann aaO Rz 86 zu § 1096; Klang in Klang2 V 44). Diese Grundsätze müssen auch für die Ansprüche des bei Vertragsabschluß getäuschten Mieters gemäß § 872 bzw § 874 ABGB bestimmend sein, hätte doch sonst die vom Mieter - sei es als angemessene Vergütung, sei es als Schadenersatz - begehrte Leistung reinen Pönalcharakter, ohne noch dem Ausgleich eines Schadens oder einer Äquivalenzstörung für die Dauer der Unbrauchbarkeit bzw Gebrauchsbeeinträchtigung des Bestandobjekts zu dienen. Eine derartige Sicht bescherte dem bei Vertragsabschluß getäuschten Mieter, der das Schuldverhältnis - wie hier - dennoch aufrechterhalten will, ein höchst lukratives Geschäft, wenn verhältnismäßig geringfügige Aufwendungen für die Instandsetzung des Bestandobjekts eine beträchtliche Herabsetzung des vereinbarten Mietzinses für die gesamte Vertragslaufzeit rechtfertigen könnten.Eine derartige Begrenzung der Äquivalenzstörung ist nach herrschender Ansicht auch für den Anspruch auf Zinsbefreiung bzw -minderung gemäß Paragraph 1096, ABGB maßgeblich. Dieser Anspruch besteht ab Beginn der Unbrauchbarkeit bzw Gebrauchsbeeinträchtigung des Bestandobjekts bis zu deren Behebung (ImmZ 1991, 360; MietSlg 26.098; EvBl 1972/74 = MietSlg 23.130/20; EvBl 1957/281 = MietSlg 5.581; Würth in Rummel aaO Rz 10 zu Paragraph 1096,). Eine Behebung durch den Bestandnehmer ändert diese Rechtsfolge nicht (EvBl 1972/74 = MietSlg 23.130/20; Würth in Rummel aaO). Es kann daher anstelle der Zinsbefreiung bzw -minderung bis zur Behebung der Unbrauchbarkeit bzw Gebrauchsbeeinträchtigung des Bestandobjekts auch nicht zur Neufestsetzung eines angemessenen Mietzinses kommen (EvBl 1957/281 = MietSlg 5.581; Würth in Rummel aaO; Binder in Schwimann aaO Rz 86 zu Paragraph 1096,; Klang in Klang2 V 44). Diese Grundsätze müssen auch für die Ansprüche des bei Vertragsabschluß getäuschten Mieters gemäß Paragraph 872, bzw Paragraph 874, ABGB bestimmend sein, hätte doch sonst die vom Mieter - sei es als angemessene Vergütung, sei es als Schadenersatz - begehrte Leistung reinen Pönalcharakter, ohne noch dem Ausgleich eines Schadens oder einer Äquivalenzstörung für die Dauer der Unbrauchbarkeit bzw Gebrauchsbeeinträchtigung des Bestandobjekts zu dienen. Eine derartige Sicht bescherte dem bei Vertragsabschluß getäuschten Mieter, der das Schuldverhältnis - wie hier - dennoch aufrechterhalten will, ein höchst lukratives Geschäft, wenn verhältnismäßig geringfügige Aufwendungen für die Instandsetzung des Bestandobjekts eine beträchtliche Herabsetzung des vereinbarten Mietzinses für die gesamte Vertragslaufzeit rechtfertigen könnten.
Von dieser Rechtslage ausgehend, erkannten die Vorinstanzen zutreffend die Unschlüssigkeit des Haupt- und des Eventualbegehrens des Klägers, wurde doch Schadenersatz nach § 874 ABGB bzw angemessene Vergütung gemäß § 872 ABGB nur für den Zeitraum ab Jänner 1994 begehrt, als sich das Bestandobjekt - nach den Klagebehauptungen - bereits in einem zum bedungenen Gebrauch tauglichen Zustand befand. Ab diesem Zeitpunkt konnte daher im Vermögen des Klägers kein Schaden mehr entstehen, der seine Ursache in der Unbrauchbarkeit bzw einer Gebrauchsbeeinträchtigung des Bestandobjekts hätte. Seither fehlt es aber auch an einer Äquivalenzstörung der im Austauschverhältnis stehenden vertraglichen Leistungen; eine auch seit Jänner 1994 andauernde Äquivalenzstörung wäre jedoch die Voraussetzung für eine Vertragskorrektur durch angemessene Vergütung. Nicht zu erörtern ist, ob und - bejahendenfalls - nach welchen gesetzlichen Bestimmungen der Kläger Anspruch auf Ersatz jener Aufwendungen hätte, die nach seinen Behauptungen erforderlich waren, um das Bestandobjekt in brauchbaren Zustand zu versetzen. Der Kläger machte nämlich einen derartigen Anspruch ausdrücklich nicht geltend, obwohl ihm die Beklagten und die Nebenintervenientin einen solchen - wenigstens nach dem Inhalt der Revisionsbeantwortungen - zubilligten.Von dieser Rechtslage ausgehend, erkannten die Vorinstanzen zutreffend die Unschlüssigkeit des Haupt- und des Eventualbegehrens des Klägers, wurde doch Schadenersatz nach Paragraph 874, ABGB bzw angemessene Vergütung gemäß Paragraph 872, ABGB nur für den Zeitraum ab Jänner 1994 begehrt, als sich das Bestandobjekt - nach den Klagebehauptungen - bereits in einem zum bedungenen Gebrauch tauglichen Zustand befand. Ab diesem Zeitpunkt konnte daher im Vermögen des Klägers kein Schaden mehr entstehen, der seine Ursache in der Unbrauchbarkeit bzw einer Gebrauchsbeeinträchtigung des Bestandobjekts hätte. Seither fehlt es aber auch an einer Äquivalenzstörung der im Austauschverhältnis stehenden vertraglichen Leistungen; eine auch seit Jänner 1994 andauernde Äquivalenzstörung wäre jedoch die Voraussetzung für eine Vertragskorrektur durch angemessene Vergütung. Nicht zu erörtern ist, ob und - bejahendenfalls - nach welchen gesetzlichen Bestimmungen der Kläger Anspruch auf Ersatz jener Aufwendungen hätte, die nach seinen Behauptungen erforderlich waren, um das Bestandobjekt in brauchbaren Zustand zu versetzen. Der Kläger machte nämlich einen derartigen Anspruch ausdrücklich nicht geltend, obwohl ihm die Beklagten und die Nebenintervenientin einen solchen - wenigstens nach dem Inhalt der Revisionsbeantwortungen - zubilligten.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 und § 50 ZPO. Lediglich dem Erst- und der Fünftbeklagten, die durch denselben Rechtsanwalt vertreten sind, ist gemäß § 15 lit a RATG für die Revisionsbeantwortung ein Streitgenossenzuschlag von 10 % zuzuerkennen. Soweit auch in der Revisionsbeantwortung des Drittbeklagten ein Streitgenossenzuschlag verzeichnet wurde, ist darauf zu verweisen, daß dem Drittbeklagten nur eine Partei gegenüberstand und dessen Rechtsanwalt nur diesen vertrat.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 41 und Paragraph 50, ZPO. Lediglich dem Erst- und der Fünftbeklagten, die durch denselben Rechtsanwalt vertreten sind, ist gemäß Paragraph 15, Litera a, RATG für die Revisionsbeantwortung ein Streitgenossenzuschlag von 10 % zuzuerkennen. Soweit auch in der Revisionsbeantwortung des Drittbeklagten ein Streitgenossenzuschlag verzeichnet wurde, ist darauf zu verweisen, daß dem Drittbeklagten nur eine Partei gegenüberstand und dessen Rechtsanwalt nur diesen vertrat.