Rechtssatz RS0014917
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014917
Entscheidungsdatum
05.03.2024
Rechtssatz
Ein Recht des Vertragspartners, die Irrtumsanfechtung dadurch abzuwenden, daß er den Irrenden so stellt, wie er stünde, wenn seine irrige Vorstellung zutreffend gewesen wäre, besteht nur solange, als das Interesse des Irrenden an dem Geschäft nicht weggefallen ist; für einen derartigen Interessenwegfall trägt der Irrende die Beweislast. Trifft den Vertragspartner des Irrenden kein Verschulden, kommt es nur auf einen objektiven Interessenwegfall an.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 733/87
Entscheidungstext OGH 03.03.1988 6 Ob 733/87
Veröff: SZ 61/53
- 1 Ob 27/97w
Entscheidungstext OGH 15.05.1997 1 Ob 27/97w
Auch; nur: Ein Recht des Vertragspartners, die Irrtumsanfechtung dadurch abzuwenden, daß er den Irrenden so stellt, wie er stünde, wenn seine irrige Vorstellung zutreffend gewesen wäre, besteht nur solange, als das Interesse des Irrenden an dem Geschäft nicht weggefallen ist. (T1); Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch bei Täuschung. (T2) Veröff: SZ 70/96
- 4 Ob 11/13s
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 11/13s
Auch
- 1 Ob 150/22y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 05.03.2024 1 Ob 150/22y
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0014917
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2024
Dokumentnummer
JJR_19880303_OGH0002_0060OB00733_8700000_002