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Rechtssatz RS0016244×

Rechtssatz RS0016244

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016244

Geschäftszahl

1Ob217/59; 5Ob792/81; 5Ob731/82; 6Ob733/87; 1Ob27/97w; 4Ob11/13s

Entscheidungsdatum

19.03.2013

Rechtssatz

Der Vertragspartner des Irrenden kann das Geschäft aufrecht erhalten, indem er rechtzeitig dem Irrenden das gewährt, was dieser infolge seines Irrtums zu erhalten erwartet hatte. Rechtzeitig ist die Gewährung, wenn sie unmittelbar nach der Behauptung des Irrtums erfolgt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 217/59
    Entscheidungstext OGH 10.07.1959 1 Ob 217/59
  • 5 Ob 792/81
    Entscheidungstext OGH 16.03.1982 5 Ob 792/81
    Auch; Beisatz: Es handelt sich dabei um eine verbindliche und gar nicht annahmebedürftige Verpflichtungserklärung, den in Irrtum
    geführten Vertragspartner klaglos zu stellen, so daß er keinen Beschwerdegrund mehr hat. (T1)
  • 5 Ob 731/82
    Entscheidungstext OGH 29.10.1982 5 Ob 731/82
    Auch; Beisatz: Hier: Rücksichtnahme auf ein Veräußerungsverbot, worüber der andere Vertragsteil im Irrtum war. (T2) Veröff: NZ 1984,48 = SZ 55/160
  • 6 Ob 733/87
    Entscheidungstext OGH 03.03.1988 6 Ob 733/87
    Auch; nur: Der Vertragspartner des Irrenden kann das Geschäft aufrecht erhalten, indem er rechtzeitig dem Irrenden das gewährt, was dieser infolge seines Irrtums zu erhalten erwartet hatte. (T3) Beisatz: Würde man in solchen Fällen die Geltendmachung des Irrtums noch erlauben, so käme dies der Einräumung eines Reuerechts gleich. (T4) Veröff: SZ 61/53
  • 1 Ob 27/97w
    Entscheidungstext OGH 15.05.1997 1 Ob 27/97w
    Auch; nur T3; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch bei Täuschung. (T5) Veröff: SZ 70/96
  • 4 Ob 11/13s
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 11/13s
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0016244

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2013

Dokumentnummer

JJR_19590710_OGH0002_0010OB00217_5900000_001