Rechtssatz RS0016244
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016244
Geschäftszahl
1Ob217/59; 5Ob792/81; 5Ob731/82; 6Ob733/87; 1Ob27/97w; 4Ob11/13s
Entscheidungsdatum
19.03.2013
Rechtssatz
Der Vertragspartner des Irrenden kann das Geschäft aufrecht erhalten, indem er rechtzeitig dem Irrenden das gewährt, was dieser infolge seines Irrtums zu erhalten erwartet hatte. Rechtzeitig ist die Gewährung, wenn sie unmittelbar nach der Behauptung des Irrtums erfolgt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 217/59
Entscheidungstext OGH 10.07.1959 1 Ob 217/59
- 5 Ob 792/81
Entscheidungstext OGH 16.03.1982 5 Ob 792/81
Auch; Beisatz: Es handelt sich dabei um eine verbindliche und gar nicht annahmebedürftige Verpflichtungserklärung, den in Irrtum
geführten Vertragspartner klaglos zu stellen, so daß er keinen Beschwerdegrund mehr hat. (T1)
- 5 Ob 731/82
Entscheidungstext OGH 29.10.1982 5 Ob 731/82
Auch; Beisatz: Hier: Rücksichtnahme auf ein Veräußerungsverbot, worüber der andere Vertragsteil im Irrtum war. (T2) Veröff: NZ 1984,48 = SZ 55/160
- 6 Ob 733/87
Entscheidungstext OGH 03.03.1988 6 Ob 733/87
Auch; nur: Der Vertragspartner des Irrenden kann das Geschäft aufrecht erhalten, indem er rechtzeitig dem Irrenden das gewährt, was dieser infolge seines Irrtums zu erhalten erwartet hatte. (T3) Beisatz: Würde man in solchen Fällen die Geltendmachung des Irrtums noch erlauben, so käme dies der Einräumung eines Reuerechts gleich. (T4) Veröff: SZ 61/53
- 1 Ob 27/97w
Entscheidungstext OGH 15.05.1997 1 Ob 27/97w
Auch; nur T3; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch bei Täuschung. (T5) Veröff: SZ 70/96
- 4 Ob 11/13s
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 11/13s
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0016244
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2013
Dokumentnummer
JJR_19590710_OGH0002_0010OB00217_5900000_001