Rechtssatz RS0107864
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107864
Entscheidungsdatum
11.02.2025
Rechtssatz
Hält der Getäuschte am Vertrag fest, sind die angemessene Vergütung gemäß § 872 ABGB und der Schaden gemäß § 874 ABGB aufgrund der relativen Berechnungsmethode zu ermitteln. Der Arglistige kann den am Vertrag festhaltenden Getäuschten dadurch klaglos stellen, daß er das Rechtsgeschäft so gelten läßt, wie es der Getäuschte abzuschließen meinte. Jedenfalls beim Bestandverhältnis als Dauerschuldverhältnis kann es jedoch für die Ansprüche gemäß § 872 und § 874 ABGB nicht von Bedeutung sein, wer das Bestandobjekt in den zum bedungenen Gebrauch tauglichen Zustand versetzte; sobald dieses mängelfrei ist, kann durch dessen Zustand zum einen keine weitere Störung der subjektiven Äquivalenz der im Austauschverhältnis stehenden vertraglichen Leistungen, zum anderen aber auch kein weiterer Schaden im Vermögen des Bestandnehmers verursacht werden. Anstelle einer Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung bis zur Behebung der Unbrauchbarkeit beziehungsweise Gebrauchsbeeinträchtigung des Bestandobjekts kann es nicht zur Neufestsetzung eines angemessenen Mietzinses kommen.Hält der Getäuschte am Vertrag fest, sind die angemessene Vergütung gemäß Paragraph 872, ABGB und der Schaden gemäß Paragraph 874, ABGB aufgrund der relativen Berechnungsmethode zu ermitteln. Der Arglistige kann den am Vertrag festhaltenden Getäuschten dadurch klaglos stellen, daß er das Rechtsgeschäft so gelten läßt, wie es der Getäuschte abzuschließen meinte. Jedenfalls beim Bestandverhältnis als Dauerschuldverhältnis kann es jedoch für die Ansprüche gemäß Paragraph 872 und Paragraph 874, ABGB nicht von Bedeutung sein, wer das Bestandobjekt in den zum bedungenen Gebrauch tauglichen Zustand versetzte; sobald dieses mängelfrei ist, kann durch dessen Zustand zum einen keine weitere Störung der subjektiven Äquivalenz der im Austauschverhältnis stehenden vertraglichen Leistungen, zum anderen aber auch kein weiterer Schaden im Vermögen des Bestandnehmers verursacht werden. Anstelle einer Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung bis zur Behebung der Unbrauchbarkeit beziehungsweise Gebrauchsbeeinträchtigung des Bestandobjekts kann es nicht zur Neufestsetzung eines angemessenen Mietzinses kommen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 27/97w
Entscheidungstext OGH 15.05.1997 1 Ob 27/97w
Veröff: SZ 70/96
- 3 Ob 236/01d
Entscheidungstext OGH 20.03.2002 3 Ob 236/01d
nur: Hält der Getäuschte am Vertrag fest, sind die angemessene Vergütung gemäß § 872 ABGB und der Schaden gemäß § 874 ABGB aufgrund der relativen Berechnungsmethode zu ermitteln. (T1)
- 2 Ob 139/23i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.01.2024 2 Ob 139/23i
nur T1
- 4 Ob 204/23p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.01.2024 4 Ob 204/23p
vgl; nur T1: Hier: Diesel-Abgasskandal (T2)
- 10 Ob 13/24w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.05.2024 10 Ob 13/24w
vgl; nur: Hält der Getäuschte am Vertrag fest, ist der Schaden aufgrund der relativen Berechnungsmethode zu ermitteln. (T3); Beisatz wie T2
- 5 Ob 89/24k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.05.2024 5 Ob 89/24k
Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T3
- 10 Ob 61/24d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.02.2025 10 Ob 61/24d
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107864
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2025
Dokumentnummer
JJR_19970515_OGH0002_0010OB00027_97W0000_001