Rechtssatz RS0107865
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107865
Entscheidungsdatum
15.05.1997
Rechtssatz
Wie bei den Irrtumsregeln ist die Geltendmachung von List auch dann ausgeschlossen, wenn deren nachteilige Wirkung in der Sphäre des Getäuschten später auf andere Weise wegfällt, also der vom Getäuschten angestrebte Geschäftserfolg schließlich dennoch eintritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107865
Dokumentnummer
JJR_19970515_OGH0002_0010OB00027_97W0000_002