Begründung:
Der Beklagte mietete im Jahre 1986 Räumlichkeiten zum Zwecke des Betriebs eines Fitneß-Studios. Da eine Adaptierung bzw. Renovierung der Räume notwendig war, wandte er sich im Herbst 1986 an die klagende Partei, die im Rahmen ihres Betriebs eine komplette Sanitär- und Heizungsanlage und weiters eine Sicker- und Klärgrube herstellen sollte. Die klagende Partei erstattete Kostenvoranschläge; schließlich wurde ihr der Auftrag zur Errichtung der oben genannten Anlagen erteilt, wobei die Gesamtauftragssumme S 367.401,42 betrug und nicht überschritten werden durfte. Bei Arbeitsbeginn akontierte der Beklagte S 100.000,--. Aufgrund weiterer, von der klagenden Partei erbrachten, vom Kostenvoranschlag aber nicht umfaßten Leistungen stellte sie letztlich dem Beklagten S 452.768,35 in Rechnung, worauf der Beklagte im März 1993 eine Teilzahlung von S 100.000,-- leistete. Die Übergabe der gelieferten und installierten Anlagen erfolgte am 20.12.1986. Da die Anlage von Anfang an mit zahlreichen Mängeln behaftet war, kam es bereits 1987 und zu Jahresbeginn 1988 zu umfangreichen Mängelbehebungen, die teilweise erfolglos blieben. Das Fitneß-Studio betrieb der Beklagte in den angemieteten Räumen von Anfang 1987 bis etwa Frühjahr 1992. Danach wechselte er den Standort seines Betriebs.
Am 15.1.1989 brachte die klagende Partei beim Erstgericht eine Klage auf Bezahlung des restlichen Werklohns von (damals) S 352.768,35 sA ein. In diesem Verfahren erging ein Urteil des Berufungsgerichtes, mit welchem der klagenden Partei S 239.197,95 sA zugesprochen wurden. Dieses Urteil wurde mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 12.1.1993 dahin abgeändert, daß das Klagebegehren aufgrund des Vorhandenseins von Mängeln zur Gänze abgewiesen wurde. Die in diesem Verfahren festgestellten Mängel an den von der klagenden Partei installierten Anlagen bestanden in mangelndem Wasserdruck bei den Brausen, der Schadensgeneigtheit der Anlage infolge unsachgemäßer Anbringung von acht Extentern, der Auslösung eines maschinengewehrartigen Geräusches bei Betätigung des Wasserhahnes an der Bar und der fehlenden vollständigen Rohrisolierung und Überlaufleitung, wobei die Mängel einen Behebungsaufwand von S 13.070,-- incl. USt erfordert hätten. Diese Mängel wurden von der klagenden Partei nicht behoben. Unmittelbar nach Zustellung des Urteils des Obersten Gerichtshofes (Zustelldatum 4.2.1993) bot die klagende Partei dem Beklagten mit Schreiben vom 17.2.1993 die Behebung der genannten Mängel mit der Bitte um Erstattung eines Terminvorschlags an. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 8.3.1993 mit, daß er an der Mängelbehebung nicht mehr interessiert sei, zumal er sein Fitneß-Studio zum 31.5.1992 geräumt und an einen anderen Ort verlegt habe.
Mit der vorliegenden, am 10.3.1993 überreichten Klage begehrte die klagende Partei vom Beklagten erneut die Bezahlung des restlichen Werklohns, allerdings nur mehr im Betrag von S 239.197,95 samt 12 % Zinsen zuzüglich 20 % USt aus den Zinsen ab Klagszustellung. Sie brachte vor, daß ihr das Unterbleiben der Verbesserung des Werkes nicht als Verschulden angelastet werden könne, weil einerseits das Berufungsgericht im Vorprozeß eine Verpflichtung zur Mängelbehebung verneint und erst der Oberste Gerichtshof eine solche bejaht habe, andererseits der Beklagte sämtliche von der klagenden Partei gelieferten und eingebauten Sanitär- und Heizungsgegenstände aus dem ursprünglichen Betrieb entfernt und mitgenommen habe.
Der Beklagte wendete gegen die auch der Höhe nach bestrittene Klagsforderung im wesentlichen ein, daß sie verjährt sei. Eine Verbesserung des Werks sei nicht mehr in Frage gekommen, weil das Mietobjekt bereits Ende Mai 1992 geräumt worden sei. Hilfsweise wendete der Beklagte Gegenforderungen ein, und zwar einen Betrag von S 88.909,20 für die Herstellung einer zum ordentlichen Betrieb des Fitneß-Studios erforderlichen Gebläseheizung und S 15.745,80 bzw S 46.872,-- aus der Bezahlung zweier Ölrechnungen, weil die von der klagenden Partei empfohlene und installierte Gasheizung wirtschaftlich völlig untragbar gewesen sei und deshalb durch eine Ölheizung habe ersetzt werden müssen.
Das Erstgericht stellte die Klagsforderung mit S 239.197,95 und die Gegenforderung mit S 3.600,-- als zu Recht bestehend fest, verurteilte den Beklagten zur Bezahlung von S 235.597,95 samt 11 % Zinsen seit 18.3.1993 und wies das Zinsenmehrbegehren von 1 % aus S 235.597,95 seit 18.3.1993 ab. Das Mehrbegehren von S 3.600,-- sA wurde im Spruch nicht ausdrücklich abgewiesen. Es ging davon aus, daß im Zuge der Auftragserteilung zwischen den Streitteilen über die Art der zu installierenden Heizung zahlreiche Gespräche geführt worden seien. Die Anschaffungs- und Wartungskosten einer Gasheizung seien geringer gewesen als solche für eine Ölheizung, der reine Heizbetrieb mit Gas allerdings teurer als der mit Öl. Das Mietobjekt habe über eine extrem schlechte Wärmedämmung verfügt. Der Beklagte habe sich für die Installierung einer Gasheizungsanlage entschlossen. Die im Fitneß-Raum installierten Gebläse der drei Deckenheizlüfter hätten die Wärme nicht zugfrei einbringen können, was dem Kläger habe bekannt sein müssen. Durch die Installierung von Breitausblasern, die einen Kostenaufwand von S 3.600,-- incl. USt erfordert hätte, wäre die Zugluft zu verhindern gewesen. Es habe nicht festgestellt werden können, daß die klagende Partei dem Beklagten explizit zugesichert habe, daß eine Gasheizung insgesamt kostengünstiger oder wirtschaftlicher sei als eine Ölheizung. Es sei lediglich davon gesprochen worden, daß eine Gasheizung vom Wirkungsgrad her "am optimalsten" sei. Da der Beklagte auf den in Rechnung gestellten Gesamtbetrag von S 452.768,35 S 200.000,-- bezahlt habe und eine zu Recht bestehende Forderung des Beklagten von S 500,-- von der Rechnungssumme abzuziehen sei, stünde der klagenden Partei ein restliches Entgelt von S 252.268,35 zu. Von diesem Betrag seien die Behebungskosten im Betrage von S 13.070,-- unter Anwendung des § 273 ZPO in Abzug zu bringen, sodaß sich ein vom Beklagten zu leistender restlicher Werklohn von S 239.197,95 ergebe. Die bestehenden, jedoch behebbaren Mängel hätten den Beklagten ursprünglich zur Zurückbehaltung des gesamten noch ausstehenden Werklohns berechtigt. Da der Beklagte sein Fitneß-Studio seit 31.5.1992 geräumt und deshalb die Verbesserung abgelehnt habe, liege Unmöglichkeit der Verbesserung vor, weshalb der Beklagte an deren Stelle nur angemessene Minderung des Entgelts verlangen könne. Die klagende Partei habe ihre Werklohnklage im Vorprozeß noch vor Ablauf der Verjährungsfrist eingebracht und das Verfahren gehörig in Gang gehalten. Der im Vorverfahren eingenommene Standpunkt der klagenden Partei, daß dem Werk keine Sachmängel anhafteten, sei weder mutwillig noch aussichtslos vertreten worden. Nach Zustellung des ihren Prozeßstandpunkt verwerfenden oberstgerichtlichen Erkenntnisses sei von der klagenden Partei innerhalb angemessener Frist die Mängelbehebung angeboten worden. Die Verjährungsfrist beginne daher erst zu jenem Zeitpunkt, in welchem der klagenden Partei die Unmöglichkeit der Verbesserung bekanntgegeben worden sei.Das Erstgericht stellte die Klagsforderung mit S 239.197,95 und die Gegenforderung mit S 3.600,-- als zu Recht bestehend fest, verurteilte den Beklagten zur Bezahlung von S 235.597,95 samt 11 % Zinsen seit 18.3.1993 und wies das Zinsenmehrbegehren von 1 % aus S 235.597,95 seit 18.3.1993 ab. Das Mehrbegehren von S 3.600,-- sA wurde im Spruch nicht ausdrücklich abgewiesen. Es ging davon aus, daß im Zuge der Auftragserteilung zwischen den Streitteilen über die Art der zu installierenden Heizung zahlreiche Gespräche geführt worden seien. Die Anschaffungs- und Wartungskosten einer Gasheizung seien geringer gewesen als solche für eine Ölheizung, der reine Heizbetrieb mit Gas allerdings teurer als der mit Öl. Das Mietobjekt habe über eine extrem schlechte Wärmedämmung verfügt. Der Beklagte habe sich für die Installierung einer Gasheizungsanlage entschlossen. Die im Fitneß-Raum installierten Gebläse der drei Deckenheizlüfter hätten die Wärme nicht zugfrei einbringen können, was dem Kläger habe bekannt sein müssen. Durch die Installierung von Breitausblasern, die einen Kostenaufwand von S 3.600,-- incl. USt erfordert hätte, wäre die Zugluft zu verhindern gewesen. Es habe nicht festgestellt werden können, daß die klagende Partei dem Beklagten explizit zugesichert habe, daß eine Gasheizung insgesamt kostengünstiger oder wirtschaftlicher sei als eine Ölheizung. Es sei lediglich davon gesprochen worden, daß eine Gasheizung vom Wirkungsgrad her "am optimalsten" sei. Da der Beklagte auf den in Rechnung gestellten Gesamtbetrag von S 452.768,35 S 200.000,-- bezahlt habe und eine zu Recht bestehende Forderung des Beklagten von S 500,-- von der Rechnungssumme abzuziehen sei, stünde der klagenden Partei ein restliches Entgelt von S 252.268,35 zu. Von diesem Betrag seien die Behebungskosten im Betrage von S 13.070,-- unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO in Abzug zu bringen, sodaß sich ein vom Beklagten zu leistender restlicher Werklohn von S 239.197,95 ergebe. Die bestehenden, jedoch behebbaren Mängel hätten den Beklagten ursprünglich zur Zurückbehaltung des gesamten noch ausstehenden Werklohns berechtigt. Da der Beklagte sein Fitneß-Studio seit 31.5.1992 geräumt und deshalb die Verbesserung abgelehnt habe, liege Unmöglichkeit der Verbesserung vor, weshalb der Beklagte an deren Stelle nur angemessene Minderung des Entgelts verlangen könne. Die klagende Partei habe ihre Werklohnklage im Vorprozeß noch vor Ablauf der Verjährungsfrist eingebracht und das Verfahren gehörig in Gang gehalten. Der im Vorverfahren eingenommene Standpunkt der klagenden Partei, daß dem Werk keine Sachmängel anhafteten, sei weder mutwillig noch aussichtslos vertreten worden. Nach Zustellung des ihren Prozeßstandpunkt verwerfenden oberstgerichtlichen Erkenntnisses sei von der klagenden Partei innerhalb angemessener Frist die Mängelbehebung angeboten worden. Die Verjährungsfrist beginne daher erst zu jenem Zeitpunkt, in welchem der klagenden Partei die Unmöglichkeit der Verbesserung bekanntgegeben worden sei.
Das Berufungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung mit der Maßgabe, daß auch das Mehrbegehren von S 3.600,-- sA abgewiesen wurde. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Nach Durchführung einer Beweisergänzung stellte das Berufungsgericht zusätzlich fest:
"Vom Betriebsbeginn 1987 an waren ganztägige Öffnungszeiten von Montag bis Samstag zunächst ab 9 Uhr bis 22 Uhr und sodann (datumsmäßig nicht mehr exakt feststellbar) ab 10 Uhr bis 22 Uhr vorgesehen. Aufgrund der extrem schlechten Wärmedämmung des Objektes waren die zur Heizung vorgesehenen Heizlüfter nicht tauglich, da sie nicht für Dauerbetrieb, sondern nur für kurzzeitiges schnelles Hochheizen ausgelegt waren. Die vom Kläger trotzdem empfohlene Installation dieser Heizstrahler bedeutete daher einen Mangel, wobei bezüglich des Auftretens von Zugluft, der Verhinderbarkeit durch Verwendung eines 'Breitausblasers' sowie des hiefür erforderlichen Kostenaufwandes von (insgesamt) S 3.600,-- incl. 20 % USt die Feststellungen in S.12, 2.Absatz des Urteils (= AS 195) übernommen werden und auf diese verwiesen wird" (S.14 f des Berufungsurteils).
Zu diesen ergänzenden Feststellungen führte das Gericht zweiter Instanz aus, daß die Installation der Heizlüfter zwar keine technisch einwandfreie und wirtschaftliche Lösung dargestellt habe, daß sich aus dem Gutachten des nunmehr beigezogenen Sachverständigen aber ergebe, daß die Mängelbehebung durch Aufsetzen eines "Breitausblasers" durchaus preisgünstig und einfach möglich gewesen wäre (S.15 f des Berufungsurteils).
In rechtlicher Hinsicht führte das Gericht zweiter Instanz aus, daß der Anspruch der klagenden Partei trotz des zunächst gegeben gewesenen Verbesserungsverzuges nicht verjährt sei. Die klagende Partei habe im Vorverfahren nicht willkürlich oder erkennbar aussichtslos behauptet, zur Verbesserung der Mängel nicht verpflichtet zu sein. Da sie unmittelbar nach Zustellung der oberstgerichtlichen Entscheidung die Mängelbehebung angeboten habe und infolge Verlegung des Betriebsstandortes des Beklagten diese nicht mehr möglich gewesen sei, bleibe ihr Anspruch auf Bezahlung des Werklohns gewahrt. Die Installation einer Gasheizungsanlage sei durchaus sachgerecht gewesen. Die Mängelbehebungskosten habe das Erstgericht der Höhe nach unbekämpft festgestellt, die Anwendung des § 273 ZPO werde vom Beklagten grundsätzlich bejaht, nur deren Ergebnis bekämpfe er "aus rechtlicher Sicht als nicht akzeptabel".In rechtlicher Hinsicht führte das Gericht zweiter Instanz aus, daß der Anspruch der klagenden Partei trotz des zunächst gegeben gewesenen Verbesserungsverzuges nicht verjährt sei. Die klagende Partei habe im Vorverfahren nicht willkürlich oder erkennbar aussichtslos behauptet, zur Verbesserung der Mängel nicht verpflichtet zu sein. Da sie unmittelbar nach Zustellung der oberstgerichtlichen Entscheidung die Mängelbehebung angeboten habe und infolge Verlegung des Betriebsstandortes des Beklagten diese nicht mehr möglich gewesen sei, bleibe ihr Anspruch auf Bezahlung des Werklohns gewahrt. Die Installation einer Gasheizungsanlage sei durchaus sachgerecht gewesen. Die Mängelbehebungskosten habe das Erstgericht der Höhe nach unbekämpft festgestellt, die Anwendung des Paragraph 273, ZPO werde vom Beklagten grundsätzlich bejaht, nur deren Ergebnis bekämpfe er "aus rechtlicher Sicht als nicht akzeptabel".