Begründung:
Bei einem am 14.6.1987 von der Erstbeklagten verschuldeten Verkehrsunfall wurde der Vater der Klägerin getötet; die Haftung der Erstbeklagten und der zweitbeklagten Versicherung steht rechtskräftig fest.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die am 8.9.1980 geborene Klägerin nach Klagsausdehnung als Unterhaltsentgang für die Zeit Juli 1990 bis einschließlich Juni 1993 S 224.922,16; die beklagten Parteien anerkannten hievon einen Teilbetrag von S 110.838,54, worüber ein Teilanerkenntnisurteil erging.
Die beklagten Parteien wendeten unter anderem ein, es sei unzulässig, beim getöteten Vater der Klägerin pro Jahr eine fiktive Einkommenssteigerung von S 50.000,- brutto anzusetzen ohne gleichzeitig auch die Fixkosten und das Einkommen der Mutter entsprechend zu erhöhen. Die mehr als drei Jahre vor Klagsausdehnung zurückliegenden Forderungen seien auch verjährt.
Das Erstgericht verurteilte die beklagten Parteien zur Zahlung von S 100.503,58 samt Anhang, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:
Im Jahr 1988 erhielt der Vater der Klägerin als Angestellter der Fa.K***** AG ein Einkommen von netto S 342.437-, 1989 ein solches von S 365.835,- und 1990 ein solches von S 377.898,-. Er übergab das gesamte Einkommen seiner Frau, die damit und mit ihrem eigenen Einkommen als Lehrerin wirtschaftete. Vom gesamten Familieneinkommen standen dem Verstorbenen 30 % zu, seiner Gattin ca.40 %, die beiden Kinder benötigten je 15 %.
Die Wohnung der Familie befindet sich im Haus der Großeltern der Klägerin, der damals wie heute monatlich aufgewendete Betrag an Kosten für Strom, Rundfunk, Heizung, Wasser, Müll, Versicherung etc. betrug S 5.000,-, die monatliche Miete S 3.000,-. Der Verstorbene führte mehrere Gespräche wegen eines allfälligen Wechsels zum Ö***** oder zur Fa.T*****. Bei diesem Unternehmen wäre er vermutlich noch 1987 engagiert worden. Dort hätte er jährlich ca. sfr 80.000,- brutto bekommen, wovon die normalen Sonderabzüge, die Arbeitnehmeranteile und die Quellensteuern abzuziehen gewesen wären. Hätte der Verstorbene zur Fa.T***** gewechselt oder ein gleichartiges oder besseres Anbot erhalten, so wäre seine Gattin zur Gänze zu Hause geblieben und hätte ihre Berufstätigkeit als Lehrerin aufgegeben.
Das Erstgericht vertrat in rechtlicher Hinsicht die Meinung, der Verstorbene hätte mit Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit einen Posten verbunden mit einer beträchtlichen Einkommenssteigerung angetreten, wobei gemäß § 273 ZPO von einem wahrscheinlich erzielbaren Nettoeinkommen von S 500.000,- für 1990, S 550.000,- für 1991, S 600.000,- für 1992 und von S 300.000,- für die erste Jahreshälfte 1993 auszugehen sei. Zum fiktiven Nettoeinkommen seien auch noch die Diäten von S 90.643,32 hinzuzurechnen. Insgesamt errechne sich ein Unterhaltsentgang der Klägerin in der Höhe von S 242.863,17, wovon S 31.521,- an Waisenrente abzuziehen seien; der Saldo von S 211.342,12 sei um den bereits anerkannten Betrag von S 110.838,54 zu reduzieren.Das Erstgericht vertrat in rechtlicher Hinsicht die Meinung, der Verstorbene hätte mit Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit einen Posten verbunden mit einer beträchtlichen Einkommenssteigerung angetreten, wobei gemäß Paragraph 273, ZPO von einem wahrscheinlich erzielbaren Nettoeinkommen von S 500.000,- für 1990, S 550.000,- für 1991, S 600.000,- für 1992 und von S 300.000,- für die erste Jahreshälfte 1993 auszugehen sei. Zum fiktiven Nettoeinkommen seien auch noch die Diäten von S 90.643,32 hinzuzurechnen. Insgesamt errechne sich ein Unterhaltsentgang der Klägerin in der Höhe von S 242.863,17, wovon S 31.521,- an Waisenrente abzuziehen seien; der Saldo von S 211.342,12 sei um den bereits anerkannten Betrag von S 110.838,54 zu reduzieren.
Das von den beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht änderte diese Entscheidung insoweit ab, als es der Klägerin lediglich S 96.328,58 zusprach und das Mehrbegehren auf Zahlung von S 17.755,04 abwies.
Das Berufungsgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß zwischen dem unterhaltsrechtlichen Anspruch eines minderjährigen Kindes gegenüber seinen Eltern und zwischen dem schadenersatzrechtlichen Anspruch eines Hinterbliebenen gegenüber dem Schädiger zu unterscheiden sei; ein vergleichsweises Abstellen etwa auf den Regelbedarf eines Kindes im Alter von 10 bis 15 Jahren sei daher unzulässig. Daß der der minderjährigen Klägerin monatlich zuerkannte Betrag von S 5.870,- beträchtlich über dem Regelbedarf (S 3.380,-) liege, sei unbeachtlich, dürfe doch der Geschädigte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde.
Im übrigen sei bei der Schadenersatzbemessung nach § 1327 ABGB einerseits von den Verhältnissen zum Todeszeitpunkt auszugehen, zukünftige Änderungen der Verhältnisse, die auf Grund der Verhältnisse zum Todeszeitpunkt verläßlich beurteilt werden könnten, müßten jedoch berücksichtigt werden. Da sich eine Prognose für die Zukunft nie mit absoluter Sicherheit stellen lasse, genüge die Annahme einer nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinlich zu erwartenden Entwicklung; künftig Entgehendes sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu bemessen. Schon im Vorprozeß zwischen den Streitteilen sei für die Jahre ab 1988 jeweils eine Einkommenssteigerung von S 50.000,- netto gemäß § 273 ZPO unterstellt worden. Wenn nun das Erstgericht in Übernahme dieser seinerzeitigen Annahme auch für die Folgejahre jeweils einen solchen Einkommenszuwachs unterstelle, bestünden dagegen keine Bedenken. Die vom Erstgericht nach § 273 Abs 1 ZPO ermittelten Einkommenszuwächse seien nicht zu beanstanden. Im Fall einer absehbaren weiteren Prozeßführung für die Jahre ab 1993 werde aber nicht "ad ad infinitum" ein weiterer Anstieg in der Einkommenskurve ungeprüft angenommen werden können.Im übrigen sei bei der Schadenersatzbemessung nach Paragraph 1327, ABGB einerseits von den Verhältnissen zum Todeszeitpunkt auszugehen, zukünftige Änderungen der Verhältnisse, die auf Grund der Verhältnisse zum Todeszeitpunkt verläßlich beurteilt werden könnten, müßten jedoch berücksichtigt werden. Da sich eine Prognose für die Zukunft nie mit absoluter Sicherheit stellen lasse, genüge die Annahme einer nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinlich zu erwartenden Entwicklung; künftig Entgehendes sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu bemessen. Schon im Vorprozeß zwischen den Streitteilen sei für die Jahre ab 1988 jeweils eine Einkommenssteigerung von S 50.000,- netto gemäß Paragraph 273, ZPO unterstellt worden. Wenn nun das Erstgericht in Übernahme dieser seinerzeitigen Annahme auch für die Folgejahre jeweils einen solchen Einkommenszuwachs unterstelle, bestünden dagegen keine Bedenken. Die vom Erstgericht nach Paragraph 273, Absatz eins, ZPO ermittelten Einkommenszuwächse seien nicht zu beanstanden. Im Fall einer absehbaren weiteren Prozeßführung für die Jahre ab 1993 werde aber nicht "ad ad infinitum" ein weiterer Anstieg in der Einkommenskurve ungeprüft angenommen werden können.
Hinsichtlich der Diäten habe sich das Erstgericht ebenfalls ziffernmäßig exakt an den bereits im Vorverfahren ermittelten Betrag angeschlossen.
Bei der Ermittlung der Fixkosten sei allerdings dem Erstgericht ein Fehler hinsichtlich eines Betrages von S 12.960,- (Rundfunk) unterlaufen, woraus sich folgende Aufstellung ergebe:
Familieneinkommen S 2,741.143,32
abzüglich Fixkosten - S 300.960,-
S 2,440.203,32
15 % Konsumquote S 366.030,49
hievon 66 % Anteil des Vaters
S 241.580,12
abzüglich Waisenrente - S 31.521,-
S 210.059,12
abzüglich Teilanerkenntnisurteil
- S 110.838,54
tatsächlicher Unterhaltsentgang Juli 1990
bis Juni 1993 S 99.220,58.
Hievon erachtete das Rekursgericht einen Betrag von S 2.892,- als verjährt, so daß es zu einem Zuspruch von S 96.328,58 gelangte.
Die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt, weil der Rechtsfrage der Verjährung erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukomme.Die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt, weil der Rechtsfrage der Verjährung erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukomme.
Gegen den klagsstattgebenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Parteien mit dem Antrag die angefochtenen Entscheidungen dahingehend abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze kostenpflichtig abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei hat die Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, die Revision der beklagten Parteien als unzulässig zurückzuweisen; hilfsweise wird beantragt, ihr keine Folge zu geben.