Die von den Klägern gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobenen Rechtsmittel sind im Sinne der zutreffenden Ausführungen in der bekämpften Entscheidung zwar zulässig, jedenfalls im Ergebnis aber nicht berechtigt:
Gemäß § 922 ABGB leistet, wer einem anderen eine Sache entgeltlich überlässt, Gewähr, dass sie die ausdrücklich bedungenen Eigenschaften habe und der getroffenen Verabredung gemäß benützt und verwendet werden könne. Gemäß § 923 ABGB haftet also, wer einer Sache Eigenschaften beilegt, die sie nicht hat, oder wer fälschlich vorgibt, dass die Sache zu einem bestimmten Gebrauch tauglich sei. Für die Wirksamkeit einer solchen Zusage ist es im Gewährleistungsrecht nicht von Bedeutung, ob der Zusagende das Fehlen der zugesagten Eigenschaften (leicht) erkennen konnte. Dies ist nur im Schadenersatzrecht bedeutsam (Reischauer in Rummel3 §§ 922, 923 Rz 5).Gemäß Paragraph 922, ABGB leistet, wer einem anderen eine Sache entgeltlich überlässt, Gewähr, dass sie die ausdrücklich bedungenen Eigenschaften habe und der getroffenen Verabredung gemäß benützt und verwendet werden könne. Gemäß Paragraph 923, ABGB haftet also, wer einer Sache Eigenschaften beilegt, die sie nicht hat, oder wer fälschlich vorgibt, dass die Sache zu einem bestimmten Gebrauch tauglich sei. Für die Wirksamkeit einer solchen Zusage ist es im Gewährleistungsrecht nicht von Bedeutung, ob der Zusagende das Fehlen der zugesagten Eigenschaften (leicht) erkennen konnte. Dies ist nur im Schadenersatzrecht bedeutsam (Reischauer in Rummel3 Paragraphen 922, 923, Rz 5).
Ist der die Gewährleistung begründende Mangel von der Art, dass er nicht mehr behoben werden kann und dass er den ordentlichen Gebrauch der Sache verhindert, so kann der Übernehmer die gänzliche Aufhebung des Vertrages, wenn hingegen der Mangel den ordentlichen Gebrauch nicht verhindert oder wenn er behoben werden kann, entweder eine angemessene Minderung des Entgelts oder die Verbesserung oder den Nachtrag des Fehlenden fordern. In allen Fällen haftet der Übergeber für den verschuldeten Schaden (§ 932 Abs 1 ABGB). Wesentlich (das ist: den ordentlichen Gebrauch verhindernd oder doch erheblich erschwerend) ist ein Mangel an zugesagten besonderen Eigenschaften oder zugesagter Gebrauchsmöglichkeit dann, wenn der Vertrag andernfalls gar nicht geschlossen worden wäre (Reischauer aaO § 932 Rz 2 mwN). Sieht auch § 932 anders als § 1167 ABGB bei unbehebbaren Mängeln (hier beurteilen beide Seiten den Mangel als unbehebbar) die Entgeltsminderung statt Wandlung nicht vor, so wird doch allgemein dem Erwerber das Wahlrecht zwischen Minderung und Wandlung zugestanden, wenn die unerfüllbare Zusage (nur) für diesen wesentlich war und die Sache für ihn auch mit dem Mangel brauchbar ist (SZ 54/60; JBl 1984, 203; JBl 1999, 115; Reischauer aaO § 932 Rz 9; Binder in Schwimann2 § 932 Rz 20 je mwN).Ist der die Gewährleistung begründende Mangel von der Art, dass er nicht mehr behoben werden kann und dass er den ordentlichen Gebrauch der Sache verhindert, so kann der Übernehmer die gänzliche Aufhebung des Vertrages, wenn hingegen der Mangel den ordentlichen Gebrauch nicht verhindert oder wenn er behoben werden kann, entweder eine angemessene Minderung des Entgelts oder die Verbesserung oder den Nachtrag des Fehlenden fordern. In allen Fällen haftet der Übergeber für den verschuldeten Schaden (Paragraph 932, Absatz eins, ABGB). Wesentlich (das ist: den ordentlichen Gebrauch verhindernd oder doch erheblich erschwerend) ist ein Mangel an zugesagten besonderen Eigenschaften oder zugesagter Gebrauchsmöglichkeit dann, wenn der Vertrag andernfalls gar nicht geschlossen worden wäre (Reischauer aaO Paragraph 932, Rz 2 mwN). Sieht auch Paragraph 932, anders als Paragraph 1167, ABGB bei unbehebbaren Mängeln (hier beurteilen beide Seiten den Mangel als unbehebbar) die Entgeltsminderung statt Wandlung nicht vor, so wird doch allgemein dem Erwerber das Wahlrecht zwischen Minderung und Wandlung zugestanden, wenn die unerfüllbare Zusage (nur) für diesen wesentlich war und die Sache für ihn auch mit dem Mangel brauchbar ist (SZ 54/60; JBl 1984, 203; JBl 1999, 115; Reischauer aaO Paragraph 932, Rz 9; Binder in Schwimann2 Paragraph 932, Rz 20 je mwN).
Seit der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 63/37 bestehen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche nebeneinander. Der Besteller kann somit wegen Mängeln des Werkes nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, jedoch innerhalb der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB vom Unternehmer das Erfüllungsinteresse fordern, soferne die Mängel auf dessen rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zurückzuführen sind. Dabei findet § 1298 ABGB Anwendung. Grundsätzlich ist allerdings die gleichzeitige Geltendmachung von Preisminderung und Schadenersatz wegen desselben Mangels ausgeschlossen, weil durch die Reduktion des Entgelts auch die mangelhafte Erfüllung "saniert" wird; der Besteller muss wegen der Mangelhaftigkeit des Werkes nur ein geringeres Entgelt leisten, erhielte er außerdem die mangelfreie Leistung oder ihren Wert in Geld, so wäre er zweifellos bereichert. Die Unzulässigkeit der gleichzeitigen Geltendmachung bezieht sich aber nur auf den Ausgleich der Mangelhaftigkeit an sich, nicht aber auf sonstige Nachteile, wie etwa den Ersatz von Mangelfolgeschäden oder Verspätungsschäden (Welser, Schadenersatz statt Gewährleistung 39; JBl 1995, 791).Seit der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 63/37 bestehen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche nebeneinander. Der Besteller kann somit wegen Mängeln des Werkes nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, jedoch innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB vom Unternehmer das Erfüllungsinteresse fordern, soferne die Mängel auf dessen rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zurückzuführen sind. Dabei findet Paragraph 1298, ABGB Anwendung. Grundsätzlich ist allerdings die gleichzeitige Geltendmachung von Preisminderung und Schadenersatz wegen desselben Mangels ausgeschlossen, weil durch die Reduktion des Entgelts auch die mangelhafte Erfüllung "saniert" wird; der Besteller muss wegen der Mangelhaftigkeit des Werkes nur ein geringeres Entgelt leisten, erhielte er außerdem die mangelfreie Leistung oder ihren Wert in Geld, so wäre er zweifellos bereichert. Die Unzulässigkeit der gleichzeitigen Geltendmachung bezieht sich aber nur auf den Ausgleich der Mangelhaftigkeit an sich, nicht aber auf sonstige Nachteile, wie etwa den Ersatz von Mangelfolgeschäden oder Verspätungsschäden (Welser, Schadenersatz statt Gewährleistung 39; JBl 1995, 791).
Zur Ermittlung der Preisminderung bedient sich die ständige Rechtspechung grundsätzlich der sogenannten relativen Berechnungsmethode, wonach sich der geminderte Preis zum vereinbarten Preis wie der Wert der mangelhaften Sache zum Wert der mangelfreien Sache verhalten soll (JBl 1999, 115 mwN). Lässt sich allerdings - auf den vorliegenden Fall bezogen - ein Wert der "mangelfreien Sache" (des von den Klägern erworbenen Messestandes "mit einer Auf- und Abbauzeit durch zwei Mann in vier bis fünf Stunden") nicht ermitteln, dann wird im Sinne der zutreffenden Revisionsausführungen der Kläger letztlich die Anwendung des § 273 ZPO zulässig und notwendig sein (vgl JBl 1999, 115 mwN; Reischauer aaO § 932 Rz 8 und 20a).Zur Ermittlung der Preisminderung bedient sich die ständige Rechtspechung grundsätzlich der sogenannten relativen Berechnungsmethode, wonach sich der geminderte Preis zum vereinbarten Preis wie der Wert der mangelhaften Sache zum Wert der mangelfreien Sache verhalten soll (JBl 1999, 115 mwN). Lässt sich allerdings - auf den vorliegenden Fall bezogen - ein Wert der "mangelfreien Sache" (des von den Klägern erworbenen Messestandes "mit einer Auf- und Abbauzeit durch zwei Mann in vier bis fünf Stunden") nicht ermitteln, dann wird im Sinne der zutreffenden Revisionsausführungen der Kläger letztlich die Anwendung des Paragraph 273, ZPO zulässig und notwendig sein vergleiche JBl 1999, 115 mwN; Reischauer aaO Paragraph 932, Rz 8 und 20a).
Diese rechtlichen Erwägungen bedeuten für den vorliegenden Fall, dass den Klägern jedenfalls in Ansehung des als unbehebbar anzusehenden beschriebenen Mangels ein Anspruch auf Entgeltsminderung nach Gewährleistungsrecht zusteht, der nach den (schon vom Berufungsgericht richtig) dargelegten Grundsätzen zu ermitteln sein wird. Darüber hinaus ist ihnen aber ein zusätzlicher Schadenersatz dieses Mangels selbst versagt. Hingegen steht den Klägern auch der Ersatz jener Schäden (Mehraufwendungen bei Verwendung des betroffenen Messestandes) zu, die sie zunächst im (später enttäuschten) Vertrauen auf die Zusagen des Beklagten als unumgänglich und mangels einer sofort zu beschaffenden Ersatzlage unvermeidbar hinnehmen mussten. Im Rahmen der sie allerdings treffenden Schadenverhinderungs/ -minderungspflicht sind sie indessen verhalten, ihr Wahlrecht zwischen der Wandlung und der Preisminderung nicht zum laufenden Nachteil des Beklagten zu gestalten und für die gesamte Lebensdauer des Messestandes auf Kosten (daher zum Schaden) des Beklagten und damit in ständiger Vergrößerung des Schadens den Messestand um die Preisminderung "verbilligt" zu behalten und vier- bis fünfmal jährlich einzusetzen. Denn seine Pflicht zur Schadensminderung verletzt derjenige, der schuldhaft Handlungen unterlässt, die von einem verständigen "Durchschnittsmenschen" gesetzt worden und geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwehren oder zu vermindern; was hiebei zugemutet werden kann, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile im Einzelfall und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (vgl EvBl 2001/91 mwN).Diese rechtlichen Erwägungen bedeuten für den vorliegenden Fall, dass den Klägern jedenfalls in Ansehung des als unbehebbar anzusehenden beschriebenen Mangels ein Anspruch auf Entgeltsminderung nach Gewährleistungsrecht zusteht, der nach den (schon vom Berufungsgericht richtig) dargelegten Grundsätzen zu ermitteln sein wird. Darüber hinaus ist ihnen aber ein zusätzlicher Schadenersatz dieses Mangels selbst versagt. Hingegen steht den Klägern auch der Ersatz jener Schäden (Mehraufwendungen bei Verwendung des betroffenen Messestandes) zu, die sie zunächst im (später enttäuschten) Vertrauen auf die Zusagen des Beklagten als unumgänglich und mangels einer sofort zu beschaffenden Ersatzlage unvermeidbar hinnehmen mussten. Im Rahmen der sie allerdings treffenden Schadenverhinderungs/ -minderungspflicht sind sie indessen verhalten, ihr Wahlrecht zwischen der Wandlung und der Preisminderung nicht zum laufenden Nachteil des Beklagten zu gestalten und für die gesamte Lebensdauer des Messestandes auf Kosten (daher zum Schaden) des Beklagten und damit in ständiger Vergrößerung des Schadens den Messestand um die Preisminderung "verbilligt" zu behalten und vier- bis fünfmal jährlich einzusetzen. Denn seine Pflicht zur Schadensminderung verletzt derjenige, der schuldhaft Handlungen unterlässt, die von einem verständigen "Durchschnittsmenschen" gesetzt worden und geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwehren oder zu vermindern; was hiebei zugemutet werden kann, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile im Einzelfall und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs vergleiche EvBl 2001/91 mwN).
Kein Anspruch auf Schadenersatz besteht mangels eines, durch den Beklagten verursachten Schadens allerdings dann, wenn es auf dem Markt einen nach Art und Ausstattung vergleichbaren Messestand, dessen Aufstellung und Abbau in der vom Beklagten zugesagten Zeit zu bewältigen ist, nicht gab oder wenn die für die Aufstellung und den Abbau benötigte Zeit bei den, auf dem Markt verfügbaren, vergleichbaren Messeständen länger als bei dem vom Beklagten gelieferten Messestand gewesen wäre. Die Kläger hätten dann nämlich die mit den tatsächlichen Zeitaufwendungen für dessen jeweiligen Auf- und Abbau verbundenen "Mehr-"Kosten sowieso zu tragen gehabt, weshalb sie keinen Schaden erlitten hätten.
Gab es hingegen zur Zeit des Abschlusses des Rechtsgeschäftes mit dem Beklagten auf dem Markt einen vergleichbaren Messestand, der in der vom Beklagten zugesagten oder in einer kürzeren Zeit, als bei dem von ihm gelieferten Messestand benötigt wird, aufgestellt und abgebaut werden kann, haben die Kläger Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes gegenüber jenem Aufwand, den sie beim Erwerb eines für sie vorteilhafteren Messestandes gehabt hätten, wobei dieser Anspruch infolge der Schadensminderungspflicht mit jenem Zeitraum begrenzt ist, innerhalb dessen sie sich nach Wandlung des Vertrages mit dem Beklagten einen anderen, für sie vorteilhafteren Messestand beschaffen hätten können.
Da von den Klägern somit infolge ihrer Schadensminderungspflicht zu verlangen ist, dass sie nach Kenntnis der Unbehebbarkeit des (in der Unrichtigkeit der Zusage des Beklagten über die Auf- und Abbauzeit des Messestandes liegenden) Mangels den mit dem Beklagten geschlossenen Vertrag wandeln, wenn sie nicht ständig die mit der Verwendung des Messestandes zwangsweise auflaufenden Mehrkosten tragen wollten, ist die Abweisung des erst im Laufe des erstgerichtlichen Verfahrens (in der Streitverhandlung vom 8. 9. 1997) erhobenen Feststellungsbegehrens durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht in Beachtung der dargelegten Rechtsansicht und im Rahmen der bisher gestellten Anträge über das Leistungsbegehren der Kläger erneut zu entscheiden haben. Dabei wird die - von den Klägern im Rechtsmittelverfahren nicht ausdrücklich bekämpfte - Gegenforderung des Beklagten zu berücksichtigen sein.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO, weil über das Feststellungsbegehren endgültig entschieden wurde (5 Ob 509/76; 1 Ob 539/81; 1 Ob 611/95; 9 ObA 181/98b ua; Fasching, II 364). Der Antrag auf Streitwertänderung im Sinn des § 8 RATG war abzuweisen, weil sich der Wert des Feststellungsbegehrens nicht im Sinne dieser Bestimmung ("offenbar") geändert hat.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 50, 41, ZPO, weil über das Feststellungsbegehren endgültig entschieden wurde (5 Ob 509/76; 1 Ob 539/81; 1 Ob 611/95; 9 ObA 181/98b ua; Fasching, römisch zwei 364). Der Antrag auf Streitwertänderung im Sinn des Paragraph 8, RATG war abzuweisen, weil sich der Wert des Feststellungsbegehrens nicht im Sinne dieser Bestimmung ("offenbar") geändert hat.
Der Ausspruch über den Vorbehalt der Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über den Vorbehalt der Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.