Rechtssatz RS0045788
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045788
Entscheidungsdatum
29.09.2025
Rechtssatz
Grundsätzlich ist die gleichzeitige Geltendmachung von Preisminderung und Schadenersatz ausgeschlossen, weil durch die Reduktion des Entgeltes auch die mangelhafte Erfüllung "saniert" wird: Der Schuldner des Werklohnes muß eben wegen der Mangelhaftigkeit nur ein geringeres Entgelt leisten. Erhielte er außerdem die mangelfreie Leistung oder - bei Untunlichkeit der Naturalrestitution - ihren Wert in Geld, so wäre er zweifellos bereichert. Der Berechtigte kann aber selbstverständlich den Schadenersatz wählen, wenn ihm dieser vorteilhafter erscheint (Welser, Schadenersatz statt Gewährleistung 39).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 512/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 5 Ob 512/95
- 6 Ob 308/97f
Entscheidungstext OGH 07.05.1998 6 Ob 308/97f
- 7 Ob 238/99x
Entscheidungstext OGH 27.10.1999 7 Ob 238/99x
nur: Grundsätzlich ist die gleichzeitige Geltendmachung von Preisminderung und Schadenersatz ausgeschlossen, weil durch die Reduktion des Entgeltes auch die mangelhafte Erfüllung "saniert" wird: Der Schuldner des Werklohnes muß eben wegen der Mangelhaftigkeit nur ein geringeres Entgelt leisten. (T1) Beisatz: Ist allerdings der Mangel nur teilweise behebbar, können Preisminderung und Erfüllungsinteresse dann nebeneinander begehrt werden, wenn und soweit der Werkbesteller dadurch nicht bereichert wird. (T2)
- 3 Ob 188/99i
Entscheidungstext OGH 23.05.2001 3 Ob 188/99i
Beisatz: Die Unzulässigkeit der gleichzeitigen Geltendmachung bezieht sich aber nur auf den Ausgleich der Mangelhaftigkeit an sich, nicht aber auf sonstige Nachteile, wie etwa den Ersatz von Mangelfolgeschäden oder Verspätungsschäden. (T3)
- 5 Ob 190/02f
Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 190/02f
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
- 6 Ob 161/03z
Entscheidungstext OGH 27.11.2003 6 Ob 161/03z
Auch
- 3 Ob 118/14w
Entscheidungstext OGH 21.08.2014 3 Ob 118/14w
Vgl auch
- 5 Ob 131/22h
Entscheidungstext OGH 06.03.2023 5 Ob 131/22h
vgl; Beisatz wie T2
- 4 Ob 117/25x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.09.2025 4 Ob 117/25x
nur T1; nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0045788
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_0050OB00512_9500000_002