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Rechtssatz RS0045788×

Rechtssatz RS0045788

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0045788

Entscheidungsdatum

29.09.2025

Rechtssatz

Grundsätzlich ist die gleichzeitige Geltendmachung von Preisminderung und Schadenersatz ausgeschlossen, weil durch die Reduktion des Entgeltes auch die mangelhafte Erfüllung "saniert" wird: Der Schuldner des Werklohnes muß eben wegen der Mangelhaftigkeit nur ein geringeres Entgelt leisten. Erhielte er außerdem die mangelfreie Leistung oder - bei Untunlichkeit der Naturalrestitution - ihren Wert in Geld, so wäre er zweifellos bereichert. Der Berechtigte kann aber selbstverständlich den Schadenersatz wählen, wenn ihm dieser vorteilhafter erscheint (Welser, Schadenersatz statt Gewährleistung 39).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 512/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 5 Ob 512/95
  • 6 Ob 308/97f
    Entscheidungstext OGH 07.05.1998 6 Ob 308/97f
  • 7 Ob 238/99x
    Entscheidungstext OGH 27.10.1999 7 Ob 238/99x
    nur: Grundsätzlich ist die gleichzeitige Geltendmachung von Preisminderung und Schadenersatz ausgeschlossen, weil durch die Reduktion des Entgeltes auch die mangelhafte Erfüllung "saniert" wird: Der Schuldner des Werklohnes muß eben wegen der Mangelhaftigkeit nur ein geringeres Entgelt leisten. (T1) Beisatz: Ist allerdings der Mangel nur teilweise behebbar, können Preisminderung und Erfüllungsinteresse dann nebeneinander begehrt werden, wenn und soweit der Werkbesteller dadurch nicht bereichert wird. (T2)
  • 3 Ob 188/99i
    Entscheidungstext OGH 23.05.2001 3 Ob 188/99i
    Beisatz: Die Unzulässigkeit der gleichzeitigen Geltendmachung bezieht sich aber nur auf den Ausgleich der Mangelhaftigkeit an sich, nicht aber auf sonstige Nachteile, wie etwa den Ersatz von Mangelfolgeschäden oder Verspätungsschäden. (T3)
  • 5 Ob 190/02f
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 190/02f
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 161/03z
    Entscheidungstext OGH 27.11.2003 6 Ob 161/03z
    Auch
  • 3 Ob 118/14w
    Entscheidungstext OGH 21.08.2014 3 Ob 118/14w
    Vgl auch
  • 5 Ob 131/22h
    Entscheidungstext OGH 06.03.2023 5 Ob 131/22h
    vgl; Beisatz wie T2
  • 4 Ob 117/25x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.09.2025 4 Ob 117/25x
    nur T1; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0045788

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2025

Dokumentnummer

JJR_19950425_OGH0002_0050OB00512_9500000_002