Der Rekurs ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes - nicht zulässig.
Das Spezifikum des vorliegenden Falles besteht darin, dass eine "örtliche Sanierung", die die Mängel in technischer Hinsicht beseitigen hätte können, mit einer gravierenden optischen Beeinträchtigung verbunden gewesen wäre. Diese wäre nur durch eine "vollflächige" Sanierung zu vermeiden gewesen, die das Berufungsgericht teilweise als der Tatfrage zuzuordnenden Gründen als unverhältnismäßig aufwendig erachtet. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang im Einklang mit der stRsp ausgeführt, dass ein mit nur unverhältnismäßigem Aufwand beseitigbarer Mangel als unbehebbar gilt. Unverhältnismäßig sind Mängelbehebungskosten iSd § 1167 Abs 2 ABGB dann, wenn der Vorteil, den die Beseitigung des Mangels dem Besteller gewährt, gegenüber den hiezu erforderlichen Kosten so gering ist, das Vorteil und Aufwand im auffallenden Missverhältnis stehen und sich daher die Beseitigung des Mangels gar nicht lohnt (Adler-Höller in Klang2 V 396, Anm 31; JBl 1960, 445; EvBl 1975/18; SZ 53/7; JBl 1990, 461 ua). Die Höhe der Behebungskosten allein ist nicht ausschlaggebend, sondern es ist auf die Wichtigkeit einer Behebung des Mangels für den Besteller Bedacht zu nehmen. Wenn sich der Mangel eher nur als geringer Nachteil im Gebrauch darstellt, können schon verhältnismäßig geringe Behebungskosten "unverhältnismäßig" sein; demgegenüber sind auch verhältnismäßig hohe Behebungskosten noch kein Grund, die Verbesserung abzulehnen wenn der Mangel den Gebrauch entscheidend beeinträchtigt (SZ 57/58; SZ 53/7; JBl 1990, 461 uva). Derselbe Maßstab wird auch von denjenigen Autoren angelegt, die dafür eintreten, dass die Verbesserung nicht nur am konkreten Werk gefordert werden könne, sondern bei Unverbesserbarkeit desselben die Forderung nach Herstellung eines neuen Werkes für berechtigt halten (Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 3 zu § 1167; Czermak, Verbesserung durch Neuherstellung des Werkes - deutsche Rechtsprechung anwendbar? in WBl 1987, 47 [51]).Das Spezifikum des vorliegenden Falles besteht darin, dass eine "örtliche Sanierung", die die Mängel in technischer Hinsicht beseitigen hätte können, mit einer gravierenden optischen Beeinträchtigung verbunden gewesen wäre. Diese wäre nur durch eine "vollflächige" Sanierung zu vermeiden gewesen, die das Berufungsgericht teilweise als der Tatfrage zuzuordnenden Gründen als unverhältnismäßig aufwendig erachtet. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang im Einklang mit der stRsp ausgeführt, dass ein mit nur unverhältnismäßigem Aufwand beseitigbarer Mangel als unbehebbar gilt. Unverhältnismäßig sind Mängelbehebungskosten iSd Paragraph 1167, Absatz 2, ABGB dann, wenn der Vorteil, den die Beseitigung des Mangels dem Besteller gewährt, gegenüber den hiezu erforderlichen Kosten so gering ist, das Vorteil und Aufwand im auffallenden Missverhältnis stehen und sich daher die Beseitigung des Mangels gar nicht lohnt (Adler-Höller in Klang2 römisch fünf 396, Anmerkung 31; JBl 1960, 445; EvBl 1975/18; SZ 53/7; JBl 1990, 461 ua). Die Höhe der Behebungskosten allein ist nicht ausschlaggebend, sondern es ist auf die Wichtigkeit einer Behebung des Mangels für den Besteller Bedacht zu nehmen. Wenn sich der Mangel eher nur als geringer Nachteil im Gebrauch darstellt, können schon verhältnismäßig geringe Behebungskosten "unverhältnismäßig" sein; demgegenüber sind auch verhältnismäßig hohe Behebungskosten noch kein Grund, die Verbesserung abzulehnen wenn der Mangel den Gebrauch entscheidend beeinträchtigt (SZ 57/58; SZ 53/7; JBl 1990, 461 uva). Derselbe Maßstab wird auch von denjenigen Autoren angelegt, die dafür eintreten, dass die Verbesserung nicht nur am konkreten Werk gefordert werden könne, sondern bei Unverbesserbarkeit desselben die Forderung nach Herstellung eines neuen Werkes für berechtigt halten (Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 1167,; Czermak, Verbesserung durch Neuherstellung des Werkes - deutsche Rechtsprechung anwendbar? in WBl 1987, 47 [51]).
Soweit nur optische oder funktionell dh bei Gebrauch des Werkes nicht ins Gewicht fallende Mängel vorliegen, hält sich die Beurteilung des Berufungsgerichtes, das eine Unverhältnismäßigkeit der den Klagsbetrag zumindest erreichenden Sanierung durch Erneuerung praktisch der gesamten Kunstharzbeschichtung bejaht hat, im Rahmen dieser Rechtsprechung. Ob die Preisminderung im vorliegenden Fall nach der relativen Berechnungsmethode auszumitteln ist bzw in welcher Höhe im (darüberhinausgehenden) Schadenersatzanspruch der beklagten Partei erwachsen ist kann mangels ausreichender Tatsachengrundlage noch nicht beurteilt werden.
Bei der Beurteilung des Sachverhalts nach Schadenersatzrecht (stRsp; seit der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 63/37 bestehen Gewährleistungsansprüche und Schadenersatzansprüche nebeneinander und hat sich die Beklagte auch ausdrücklich auf Schadenersatz berufen) stünde der Beklagten bei behebbaren Mängeln nämlich das Erfüllungsinteresse zu (JBl 1980, 316; ecolex 1992, 628 uva), während unbehebbare Mängel dem Werkbesteller nur Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens geben (RdW 1999, 17; vgl etwa auch ecolex 1992, 628 ua).Bei der Beurteilung des Sachverhalts nach Schadenersatzrecht (stRsp; seit der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 63/37 bestehen Gewährleistungsansprüche und Schadenersatzansprüche nebeneinander und hat sich die Beklagte auch ausdrücklich auf Schadenersatz berufen) stünde der Beklagten bei behebbaren Mängeln nämlich das Erfüllungsinteresse zu (JBl 1980, 316; ecolex 1992, 628 uva), während unbehebbare Mängel dem Werkbesteller nur Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens geben (RdW 1999, 17; vergleiche etwa auch ecolex 1992, 628 ua).
Bei entsprechender Erweiterung der Tatsachengrundlage und gleichbleibenden Einwendungen der beklagten Partei kann die beklagte Partei einerseits (und zwar sowohl als Preisminderung als auch aus dem Titel des Schadenersatzes) die Kosten der "örtlichen Sanierung" verlangen, ihr steht aber andererseits aber auch betreffend den verbleibenden unbehebbaren Mangel der optischen Beeinträchtigung Schadenersatz bzw eine Preisminderung zu, die auf die Höhe des Vertrauensschadens beschränkt ist. Der vorliegende Fall wäre demnach dem vom Obersten Gerichtshof zu 5 Ob 512/95 = JBl 1995, 791 entschiedenen vergleichbar. Dort wurde ausgesprochen, dass die gleichzeitige Geltendmachung von Preisminderung und Schadenersatz wegen schuldhafter Schlechterfühlung grundsätzlich ausgeschlossen ist, weil durch die Reduktion des Entgelts auch die mangelhafte Erfüllung "saniert" wird. Der Schuldner des Werklohns muss eben wegen der Mangelhaftigkeit nur ein geringeres Entgelt leisten. Ist allerdings - wie hier - der Mangel nur teilweise behebbar, können Preisminderung und Erfüllungsinteresse dann nebeneinander begehrt werden, wenn und soweit der Werkbesteller dadurch nicht bereichert wird.
Eine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage ist daher nicht zu beantworten und wird auch von der Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit nur auf die Ausführungen des Berufungsgerichts verweist, nicht aufgezeigt. Soweit die Revisionswerberin moniert, dass das Berufungsgericht von seiner im Aufhebungsbeschluss ON 31 vertretenen Rechtsansicht abgewichen sei, ist ihm zwar einzuräumen, dass das Gericht zweiter Instanz an seine im Aufhebungsbeschluss geäußerte Ansicht gebunden ist. Ein allfälliger Verstoss des Berufungsgerichtes dagegen kann aber, wenn das neue Urteil bzw - wie hier - ein Aufhebungsbeschluss richtig ist, keinen Revisionsgrund bilden (vgl Kodek in Rechberger § 499 Rz 2 mwN).Eine iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage ist daher nicht zu beantworten und wird auch von der Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit nur auf die Ausführungen des Berufungsgerichts verweist, nicht aufgezeigt. Soweit die Revisionswerberin moniert, dass das Berufungsgericht von seiner im Aufhebungsbeschluss ON 31 vertretenen Rechtsansicht abgewichen sei, ist ihm zwar einzuräumen, dass das Gericht zweiter Instanz an seine im Aufhebungsbeschluss geäußerte Ansicht gebunden ist. Ein allfälliger Verstoss des Berufungsgerichtes dagegen kann aber, wenn das neue Urteil bzw - wie hier - ein Aufhebungsbeschluss richtig ist, keinen Revisionsgrund bilden vergleiche Kodek in Rechberger Paragraph 499, Rz 2 mwN).
Der Rekurs der beklagten Partei war daher zurückzuweisen. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Im fortgesetzten Verfahren wird auch darauf Bedacht zu nehmen sein, dass die beklagte Partei ihre Zahlungsverweigerung und begehrte Klagsabweisung offensichtlich auf § 1167 ABGB stützt, nach welcher Gesetzesstelle der von ihr dem Klagebegehren entgegengehaltene Preisminderungsanspruch - bei entsprechendem Vorbringen - den Preis unter Umständen auf Null senken kann (vgl RdW 1998, 191).Der Rekurs der beklagten Partei war daher zurückzuweisen. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Im fortgesetzten Verfahren wird auch darauf Bedacht zu nehmen sein, dass die beklagte Partei ihre Zahlungsverweigerung und begehrte Klagsabweisung offensichtlich auf Paragraph 1167, ABGB stützt, nach welcher Gesetzesstelle der von ihr dem Klagebegehren entgegengehaltene Preisminderungsanspruch - bei entsprechendem Vorbringen - den Preis unter Umständen auf Null senken kann vergleiche RdW 1998, 191).
Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch von Kosten für ihre Rekursbeantwortung war abzuweisen, weil darin auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen worden ist.