Rechtssatz RS0045785
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045785
Entscheidungsdatum
27.10.1999
Rechtssatz
Hat der Werkbesteller Anspruch auf Verbesserung und ist er wegen Ablehnung der Verbesserung berechtigt, die für die Verbesserung erforderlichen fiktiven Kosten zu begehren, so findet ein derartiges aus der Schlechterfüllung eines Werkvertrages abgeleitetes Schadenersatzbegehren seine Grenze auch nicht im Ausmaß der objektiven Wertminderung des mangelhaften Werkes gegenüber dem mangelfreien, weil der Besteller Anspruch darauf hat, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Unternehmer die ihm obliegende Erfüllung ordnungsgemäß erbracht hätte (so schon 6 Ob 565/92). (Unter ausdrücklicher Ablehnung der bereits kritisch geäußerten Meinung Welser's in ecolex 1993,378.)
Entscheidungstexte
- 5 Ob 512/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 5 Ob 512/95
- 1 Ob 573/95
Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 573/95
Auch
- 7 Ob 238/99x
Entscheidungstext OGH 27.10.1999 7 Ob 238/99x
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0045785
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_0050OB00512_9500000_001