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Entscheidung 5 Ob 190/02f×

Entscheidung 5 Ob 190/02f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob190/02f

Entscheidungsdatum

31.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ing. Gerhard W*****, 2. Eleonore W*****, 3. Mag. Michael S*****, 4. Mag. Andrea S*****, 5. Dr. Daniel S*****, alle vertreten durch Fritsch, Kollmann & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei W***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Helmut Klement, Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Mag. Heimo Allitsch, Rechtsanwälte in Graz, wegen EUR 144.689,14 sA, infolge Berichtigungsantrages der Zweitklägerin den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Kostenentscheidung des Teilurteils des Obersten Gerichtshofs vom 20. November 2002, GZ 5 Ob 190/02f-70, wird dahin berichtigt, dass sie zu lauten hat:

Die Zweitklägerin ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 4.424,07 bestimmten anteiligen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens (darin EUR 591,99 USt und EUR 872,07 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Weiters ist die Zweitklägerin schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.361,23 bestimmten anteiligen Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens (darin EUR 85,30 USt und EUR 849,40 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Offensichtlich im Zuge der Umrechnung von teilweise in Schilling, teilweise in Euro beanspruchten Verfahrenskosten unterlief dem erkennenden Senat bei Berechnung der anteiligen Verfahrenskosten der Zweitklägerin (ein Fünftel der der Beklagten aufgelaufenen Kosten) ein Rechenfehler, der über Antrag der Zweitklägerin spruchgemäß zu berichtigen war.

Anmerkung

E69148 5Ob190.02f-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00190.02F.0331.000

Dokumentnummer

JJT_20030331_OGH0002_0050OB00190_02F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013431 Rechtssatz 29.01.1985Zivilrecht
Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erfolgt, ebenso wie die von Gewährleistungsansprüchen betreffend gemeinsame Teile und Anlagen einer Liegenschaft, wenn diese ihrer ordnungsgemäßen Erhaltung dient, im Rahmen der ordentlichen Verwaltung iSd § 83 …
RS0017337 Rechtssatz 19.05.1982Zivilrecht
Im erklärten Vertragszweck, daß Ehegatten als Käufer von Liegenschaftsanteilen gemeinsames Wohnungseigentum (gemäß § 9 WEG 1975) begründen werden, liegt die "ausdrückliche" Erklärung, es sollen ihnen die Käuferrechte zur ungeteilten Hand zustehen.
RS0045788 Rechtssatz 25.04.1995Zivilrecht
Grundsätzlich ist die gleichzeitige Geltendmachung von Preisminderung und Schadenersatz ausgeschlossen, weil durch die Reduktion des Entgeltes auch die mangelhafte Erfüllung "saniert" wird: Der Schuldner des Werklohnes muß eben wegen der Mangelhaftigkeit nu …
RS0082907 Rechtssatz 09.04.1980Zivilrecht
Auch einzelne Wohnungseigentümer können Gewährleistungsansprüche an gemeinschaftlichen Anlagen geltend machen, ohne dass diesbezüglich die übrigen Wohnungseigentümer ihre Zustimmung erteilen oder selbst als Kläger auftreten müssen.
RS0108157 Rechtssatz 08.07.1997Zivilrecht
Bei Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln allgemeiner Teile des Hauses hat, sofern es sich um einen von der Wohnungseigentümergemeinschaft, etwa anlässlich der Renovierung einer älteren Anlage, abgeschlossenen Vertrag handelt, als Gewährleistungskläger di …
RS0108158 Rechtssatz 08.07.1997Zivilrecht
Bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln allgemeiner Teile des Hauses durch den Erwerber einer Eigentumswohnung ist bei Bestehen einer Rechtsgemeinschaft am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses grundsätzlich festzuhalten, weil di …
RS0117549 Rechtssatz 20.11.2002Zivilrecht
Im Fall des gleichzeitigen Verkaufs von Liegenschaftsanteilen durch ein und denselben Verkäufer an Ehegatten, damit diese gemeinsames Wohnungseigentum erwerben, ist der an beide Ehegatten verkaufte Anteil ein einheitlicher Gegenstand des Verpflichtungsgesch …