Rechtssatz RS0017337
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017337
Geschäftszahl
6Ob617/81; 5Ob190/02f
Entscheidungsdatum
20.11.2002
Rechtssatz
Im erklärten Vertragszweck, daß Ehegatten als Käufer von Liegenschaftsanteilen gemeinsames Wohnungseigentum (gemäß § 9 WEG 1975) begründen werden, liegt die "ausdrückliche" Erklärung, es sollen ihnen die Käuferrechte zur ungeteilten Hand zustehen.Im erklärten Vertragszweck, daß Ehegatten als Käufer von Liegenschaftsanteilen gemeinsames Wohnungseigentum (gemäß Paragraph 9, WEG 1975) begründen werden, liegt die "ausdrückliche" Erklärung, es sollen ihnen die Käuferrechte zur ungeteilten Hand zustehen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 617/81
Entscheidungstext OGH 19.05.1982 6 Ob 617/81
Veröff: RZ 1983/2 S 42 = MietSlg 34139(19)
- 5 Ob 190/02f
Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 190/02f
Vgl auch; Beisatz: Im Fall des gleichzeitigen Verkaufs von Liegenschaftsanteilen durch ein und denselben Verkäufer an Ehegatten, damit diese gemeinsames Wohnungseigentum erwerben, ist der an beide Ehegatten verkaufte Anteil ein einheitlicher Gegenstand des Verpflichtungsgeschäftes. Ansprüche aus einem solchen Vertrag sind beiden Mitkäufern im Sinn des §892 ABGB gemein. Sie stehen ihnen nach §892 ABGB zur ungeteilten Hand zu, weshalb der Gläubiger dem erfüllen muss, der ihn zuerst "angeht", das heißt, der gegen ihn Klage erhebt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0017337
Dokumentnummer
JJR_19820519_OGH0002_0060OB00617_8100000_006