Rechtssatz RS0115301
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115301
Entscheidungsdatum
23.05.2001
Rechtssatz
Im Rahmen der den Werkbesteller treffenden Schadenverhinderungspflicht/Schadenminderungspflicht ist er verhalten, sein Wahlrecht zwischen der Wandlung und der Preisminderung nicht zum laufenden Nachteil des Werkunternehmers zu gestalten. (Hier: Mehraufwendungen bei Aufbau und Abbau eines Messestandes/Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes begrenzt mit jenem Zeitraum, innerhalb dessen nach Kenntnis der Unbehebbarkeit des Mangels und Wandlung des Vertrags mit Werkunternehmer ein anderer, vorteilhafterer Messestand beschafft hätte werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115301
Dokumentnummer
JJR_20010523_OGH0002_0030OB00188_99I0000_001