Rechtssatz RS0021651
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021651
Entscheidungsdatum
23.11.2016
Rechtssatz
Ein Reisebüro ist Veranstalter, wenn es das Reiseprogramm zusammenstellt, die Erbringung der nötigen Leistungen entweder als Eigenleistung oder als Fremdleistung (Erbringung der Leistung durch einen sogenannten Leistungsträger) zusagt und die so angebotene Reise zum Kaufe (zur Buchung) anbietet. Ein Reisebüro ist Vermittler, wenn es sich lediglich verpflichtet, einen Anspruch auf Leistungen anderer zu besorgen, die ihre Leistung nicht in seinem Namen (nämlich als sogenannte Fremdleistungen) erbringen. Wenn Reisebüros ihren Kunden gegenüber hier nicht klar genug auftreten, kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an, ob ein Reisebüro als Veranstalter oder nur als Vermittler auftritt. Ein Reisebüro, das zum Beispiel als X - Reisen firmiert, das selbst Prospekte und Kataloge herausgibt oder den Namen des Veranstalters verschweigt, ist als Veranstalter zu behandeln (mit Ausführungen zu den Begriffen "Agentur", "Buchungsstelle", etc).Ein Reisebüro ist Veranstalter, wenn es das Reiseprogramm zusammenstellt, die Erbringung der nötigen Leistungen entweder als Eigenleistung oder als Fremdleistung (Erbringung der Leistung durch einen sogenannten Leistungsträger) zusagt und die so angebotene Reise zum Kaufe (zur Buchung) anbietet. Ein Reisebüro ist Vermittler, wenn es sich lediglich verpflichtet, einen Anspruch auf Leistungen anderer zu besorgen, die ihre Leistung nicht in seinem Namen (nämlich als sogenannte Fremdleistungen) erbringen. Wenn Reisebüros ihren Kunden gegenüber hier nicht klar genug auftreten, kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an, ob ein Reisebüro als Veranstalter oder nur als Vermittler auftritt. Ein Reisebüro, das zum Beispiel als römisch zehn - Reisen firmiert, das selbst Prospekte und Kataloge herausgibt oder den Namen des Veranstalters verschweigt, ist als Veranstalter zu behandeln (mit Ausführungen zu den Begriffen "Agentur", "Buchungsstelle", etc).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 525/82
Entscheidungstext OGH 12.05.1982 3 Ob 525/82
Veröff: SZ 55/71
- 1 Ob 688/83
Entscheidungstext OGH 22.02.1984 1 Ob 688/83
Vgl; Veröff: SZ 57/37 = EvBl 1984/111 S 435 = RdW 1984,275 = JBl 1986,49 (dazu Wilhelm, JBl 1986,10)
- 6 Ob 607/90
Entscheidungstext OGH 31.05.1990 6 Ob 607/90
Vgl
- 7 Ob 524/93
Entscheidungstext OGH 02.06.1993 7 Ob 524/93
nur: Ein Reisebüro ist Veranstalter, wenn es das Reiseprogramm zusammenstellt, die Erbringung der nötigen Leistungen entweder als Eigenleistung oder als Fremdleistung (Erbringung der Leistung durch einen sogenannten Leistungsträger) zusagt und die so angebotene Reise zum Kaufe (zur Buchung) anbietet. (T1)
Beisatz: Unterlässt der die Reise bloß Vermittelnde die Offenlegung dieser Stellung, so übernimmt er dem Kunden gegenüber bei Buchung einer Reiseveranstaltung die Rolle eines Reiseveranstalters und damit die Haftung als Veranstalter. (T2)
Veröff: SZ 66/69
- 1 Ob 533/94
Entscheidungstext OGH 11.03.1994 1 Ob 533/94
nur: Ein Reisebüro, das zum Beispiel als X - Reisen firmiert, das selbst Prospekte und Kataloge herausgibt oder den Namen des Veranstalters verschweigt, ist als Veranstalter zu behandeln. (T3)
- 6 Ob 2132/96i
Entscheidungstext OGH 14.08.1996 6 Ob 2132/96i
Auch; Beisatz: Ob ein Reisebüro einem Kunden gegenüber als Reiseveranstalter oder Vermittler aufgetreten ist, richtet sich danach, wie ein redlicher Kunde sein Auftreten dem Anschein nach bei Vertragsabschluss verstehen konnte. (T4)
- 1 Ob 80/11p
Entscheidungstext OGH 24.05.2011 1 Ob 80/11p
nur: Ein Reisebüro ist Veranstalter, wenn es das Reiseprogramm zusammenstellt, die Erbringung der nötigen Leistungen entweder als Eigenleistung oder als Fremdleistung (Erbringung der Leistung durch einen sogenannten Leistungsträger) zusagt und die so angebotene Reise zum Kaufe (zur Buchung) anbietet. Ein Reisebüro ist Vermittler, wenn es sich lediglich verpflichtet, einen Anspruch auf Leistungen anderer zu besorgen, die ihre Leistung nicht in seinem Namen (nämlich als sogenannte Fremdleistungen) erbringen. Wenn Reisebüros ihren Kunden gegenüber hier nicht klar genug auftreten, kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an, ob ein Reisebüro als Veranstalter oder nur als Vermittler auftritt. (T5)
Beis wie T2; Beis wie T4
- 6 Ob 22/14z
Entscheidungstext OGH 29.01.2015 6 Ob 22/14z
Auch; nur T1; Beis wie T2; nur T5; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für eine am Urlaubsort gebuchte Zusatzleistung. (T6)
- 1 Ob 191/16v
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 191/16v
Vgl auch; Beisatz: Hier: AGB‑Klauseln im Reisebürogewerbe (Reisevermittlungsvertrag); Verbandsklage. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0021651
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19820512_OGH0002_0030OB00525_8200000_001