Aus den Entscheidungsgründen:
Der Beklagte bot den Klägern seine Dienste als Reisebürounternehmer zum Zwecke der Vermittlung einer Jagdreise in die Mongolische Volksrepublik an, die die Kläger annahmen. Zwischen den Streitteilen ist demnach, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes, jedenfalls schlüssig ein Vertrag zustande gekommen, der im wesentlichen eine Geschäftsbesorgung, die Vermittlung des Vertragsabschlusses zwischen den Klägern und dem Reiseveranstalter, dem Reisebüro Z, zum Gegenstand hatte. Im Hinblick auf den Wohnsitz der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland ist zunächst zu prüfen, welches Recht auf die Vertragsbeziehung zwischen den Streitteilen anzuwenden ist. Da der Vertrag im Jahre 1978 abgeschlossen wurde, finden auf ihn die Bestimmungen des IPR-Gesetzes, BGBl. 1978/304 (vgl. dessen § 50), keine Anwendung. Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Gesetzes war es aber einhellige Auffassung, daß auf das Rechtsverhältnis mit berufsmäßigen Beauftragten wie insbesondere Agenten das Recht des Niederlassungsortes (Wohnsitzes) des Beauftragten anzuwenden ist (HS 4416; Stanzl in Klang[2] IV/1, 797; Schwind, Handbuch des österreichischen internationalen Privatrechts 312 FN 87). Die Rechtsbeziehungen der Streitteile, insbesondere Ansprüche aus Vertragsverletzungen (HS 6538), sind demnach nach österreichischem Recht zu beurteilen.Der Beklagte bot den Klägern seine Dienste als Reisebürounternehmer zum Zwecke der Vermittlung einer Jagdreise in die Mongolische Volksrepublik an, die die Kläger annahmen. Zwischen den Streitteilen ist demnach, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes, jedenfalls schlüssig ein Vertrag zustande gekommen, der im wesentlichen eine Geschäftsbesorgung, die Vermittlung des Vertragsabschlusses zwischen den Klägern und dem Reiseveranstalter, dem Reisebüro Z, zum Gegenstand hatte. Im Hinblick auf den Wohnsitz der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland ist zunächst zu prüfen, welches Recht auf die Vertragsbeziehung zwischen den Streitteilen anzuwenden ist. Da der Vertrag im Jahre 1978 abgeschlossen wurde, finden auf ihn die Bestimmungen des IPR-Gesetzes, BGBl. 1978/304 vergleiche dessen Paragraph 50,), keine Anwendung. Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Gesetzes war es aber einhellige Auffassung, daß auf das Rechtsverhältnis mit berufsmäßigen Beauftragten wie insbesondere Agenten das Recht des Niederlassungsortes (Wohnsitzes) des Beauftragten anzuwenden ist (HS 4416; Stanzl in Klang[2] IV/1, 797; Schwind, Handbuch des österreichischen internationalen Privatrechts 312 FN 87). Die Rechtsbeziehungen der Streitteile, insbesondere Ansprüche aus Vertragsverletzungen (HS 6538), sind demnach nach österreichischem Recht zu beurteilen.
Das Rechtsverhältnis des Kunden zum Reisebürounternehmer hat im Gesetz keine ausdrückliche Regelung erfahren. Die §§ 651 a bis 651 k BGB regeln hingegen eingehend den sogenannten Reise(veranstaltungs)vertrag, durch den sich der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Reiseveranstalter ist nur, wer die Gesamtheit von Reiseleistungen als eigene anbietet; ein Reisebüro, das nur von anderen Unternehmen zusammengestellte und nach einem vom Veranstalter herausgegebenen Prospekt Reisen anbietet, ist nur Vermittler (BGHZ 61, 275, 278; BGHZ 52, 194, 198);Das Rechtsverhältnis des Kunden zum Reisebürounternehmer hat im Gesetz keine ausdrückliche Regelung erfahren. Die Paragraphen 651, a bis 651 k BGB regeln hingegen eingehend den sogenannten Reise(veranstaltungs)vertrag, durch den sich der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Reiseveranstalter ist nur, wer die Gesamtheit von Reiseleistungen als eigene anbietet; ein Reisebüro, das nur von anderen Unternehmen zusammengestellte und nach einem vom Veranstalter herausgegebenen Prospekt Reisen anbietet, ist nur Vermittler (BGHZ 61, 275, 278; BGHZ 52, 194, 198);
Reisevermittlungsverträge fallen nicht unter die gesetzliche Regelung (Staudinger-Schwerdtner, BGB[12] Rz. 1 und 5 zu § 651 a). Anders als beim Veranstalter, der die Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt, ist es Aufgabe des Reisevermittlers, die Leistungen anderer zu verschaffen. Im vorliegenden Fall war das Reisebüro Z Reiseveranstalter, der Beklagte hingegen Vermittler. Aber auch die Tätigkeit des Reisevermittlers ist äußerst vielfältig; besonders häufig ist die Besorgung des Vertragsabschlusses zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter (Bartl, Reiserecht[2] 31).Reisevermittlungsverträge fallen nicht unter die gesetzliche Regelung (Staudinger-Schwerdtner, BGB[12] Rz. 1 und 5 zu Paragraph 651, a). Anders als beim Veranstalter, der die Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt, ist es Aufgabe des Reisevermittlers, die Leistungen anderer zu verschaffen. Im vorliegenden Fall war das Reisebüro Z Reiseveranstalter, der Beklagte hingegen Vermittler. Aber auch die Tätigkeit des Reisevermittlers ist äußerst vielfältig; besonders häufig ist die Besorgung des Vertragsabschlusses zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter (Bartl, Reiserecht[2] 31).
Der Beklagte war als Vermittlungsagent des mongolischen Reisebüros Z mit der Befugnis tätig, die zur Vorbereitung des Vertragsabschlusses erforderlichen Verhandlungen, zu denen insbesondere auch die Bekanntgabe des Preises gehört, zu führen und Vertragsanbote von Interessenten zum Abschluß eines Vertrages über die Durchführung einer Jagdreise dem Reisebüro Z zu übermitteln, aber auch, da ein unmittelbarer Kontakt der Kläger mit dem Reisebüro Z vor der Ankunft in der Mongolischen Volksrepublik nicht vorgesehen war, zur Übermittlung der Erklärung über Annahme oder Ablehnung des Angebots der Kläger durch das Reisebüro Z sowie zur Entgegennahme der nur bei Zustandekommen des Vertrages zu entrichtenden Anzahlung von 500 US-Dollar beauftragt. Er hatte insbesondere das Zustandekommen des Vertrages zu bestätigen, was nach der den Klägern zunächst mitgeteilten Rückfrage beim Reisebüro Z durch die Entgegennahme der Anzahlung und die Mitteilung des Beklagten an die Kläger (vgl. Schreiben vom 30. 3. 1978), daß die Jagdreise am 1. 8. 1978 in Ulan-Bator angetreten werden könne, geschah. Bedient sich ein Reiseveranstalter der Dienste eines Reisebüros, ist dieses als dessen Erfüllungsgehilfe tätig; es erfüllt Aufgaben des Reiseveranstalters, der sich durch die Inanspruchnahme eines selbständigen Reisebüros die Errichtung eines eigenen kostspieligen Filialnetzes erspart (Schwerdtner aaO Rz. 39 zu § 651 a; BGHZ 82, 219, 222; vgl. Arndt, Der Reiseveranstaltungsvertrag 67; vgl. auch JBl. 1984, 37). Das Reisebüro ist demnach bei Entgegennahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen des Reisenden zum Zwecke der Weiterleitung an den Reiseveranstalter und bei Übermittlung der Erklärung des Reiseveranstalters an den Reisenden über die Annahme oder Ablehnung seines Anbots nicht Bote des Reisenden, sondern Gehilfe des Reiseveranstalters. Das Risiko einer fehlerhaften Weiterleitung von Erklärungen durch das vermittelnde Reisebüro trägt daher nicht der Reisende, sondern der Reiseveranstalter. Die Erklärung der Kläger, zum Vertragsabschluß zum Preise von 2 165 US-Dollar bereit zu sein, war nach der herrschenden Vertrauenstheorie (SZ 54/111; Koziol-Welser[6] I 73, jeweils mwN) mit dem Inhalt, wie sie vom Beklagten gegenüber abgegeben wurde, nicht aber so, wie sie vom Beklagten dem Reisebüro Z übermittelt wurde, maßgebend. Es war also wohl auch nach dem Recht der Mongolischen Volksrepublik, dessen Inhalt nach der folgenden Darlegung nicht weiter von Relevanz ist, mit der Mitteilung des Termins der Reise und der Annahme der Anzahlung ein Vertrag auf der Grundlage des vom Beklagten den Klägern genannten und von ihnen akzeptierten Preises von 2 165 US-Dollar zustande gekommen. Der Reiseunternehmer Z war dann, wie dem Berufungsgericht beizupflichten ist, verpflichtet, den mit den Klägern vereinbarten Preis von 2 165 US-Dollar gegen sich gelten zu lassen.Der Beklagte war als Vermittlungsagent des mongolischen Reisebüros Z mit der Befugnis tätig, die zur Vorbereitung des Vertragsabschlusses erforderlichen Verhandlungen, zu denen insbesondere auch die Bekanntgabe des Preises gehört, zu führen und Vertragsanbote von Interessenten zum Abschluß eines Vertrages über die Durchführung einer Jagdreise dem Reisebüro Z zu übermitteln, aber auch, da ein unmittelbarer Kontakt der Kläger mit dem Reisebüro Z vor der Ankunft in der Mongolischen Volksrepublik nicht vorgesehen war, zur Übermittlung der Erklärung über Annahme oder Ablehnung des Angebots der Kläger durch das Reisebüro Z sowie zur Entgegennahme der nur bei Zustandekommen des Vertrages zu entrichtenden Anzahlung von 500 US-Dollar beauftragt. Er hatte insbesondere das Zustandekommen des Vertrages zu bestätigen, was nach der den Klägern zunächst mitgeteilten Rückfrage beim Reisebüro Z durch die Entgegennahme der Anzahlung und die Mitteilung des Beklagten an die Kläger vergleiche Schreiben vom 30. 3. 1978), daß die Jagdreise am 1. 8. 1978 in Ulan-Bator angetreten werden könne, geschah. Bedient sich ein Reiseveranstalter der Dienste eines Reisebüros, ist dieses als dessen Erfüllungsgehilfe tätig; es erfüllt Aufgaben des Reiseveranstalters, der sich durch die Inanspruchnahme eines selbständigen Reisebüros die Errichtung eines eigenen kostspieligen Filialnetzes erspart (Schwerdtner aaO Rz. 39 zu Paragraph 651, a; BGHZ 82, 219, 222; vergleiche Arndt, Der Reiseveranstaltungsvertrag 67; vergleiche auch JBl. 1984, 37). Das Reisebüro ist demnach bei Entgegennahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen des Reisenden zum Zwecke der Weiterleitung an den Reiseveranstalter und bei Übermittlung der Erklärung des Reiseveranstalters an den Reisenden über die Annahme oder Ablehnung seines Anbots nicht Bote des Reisenden, sondern Gehilfe des Reiseveranstalters. Das Risiko einer fehlerhaften Weiterleitung von Erklärungen durch das vermittelnde Reisebüro trägt daher nicht der Reisende, sondern der Reiseveranstalter. Die Erklärung der Kläger, zum Vertragsabschluß zum Preise von 2 165 US-Dollar bereit zu sein, war nach der herrschenden Vertrauenstheorie (SZ 54/111; Koziol-Welser[6] römisch eins 73, jeweils mwN) mit dem Inhalt, wie sie vom Beklagten gegenüber abgegeben wurde, nicht aber so, wie sie vom Beklagten dem Reisebüro Z übermittelt wurde, maßgebend. Es war also wohl auch nach dem Recht der Mongolischen Volksrepublik, dessen Inhalt nach der folgenden Darlegung nicht weiter von Relevanz ist, mit der Mitteilung des Termins der Reise und der Annahme der Anzahlung ein Vertrag auf der Grundlage des vom Beklagten den Klägern genannten und von ihnen akzeptierten Preises von 2 165 US-Dollar zustande gekommen. Der Reiseunternehmer Z war dann, wie dem Berufungsgericht beizupflichten ist, verpflichtet, den mit den Klägern vereinbarten Preis von 2 165 US-Dollar gegen sich gelten zu lassen.
Daß der vom Reiseveranstalter Z geforderte und dem Beklagten bekanntgegebene Preis richtig 2 695 US-Dollar betrug, wurde den Klägern erst offenbar, als sie in Ulan-Bator eintrafen und mit dem Reisebüro Z Verbindung aufnahmen. Durch das Verschulden des Beklagten war ihnen die Auffassung vermittelt worden, die Preisfrage sei bereits abschließend geklärt. Die Kläger befanden sich in Ulan-Bator in einer Situation, die ihnen praktisch keine Wahlmöglichkeit offenließ (vgl. zu einer ähnlichen Situation BGHZ 77, 310). Wollten sie die Jagdreise nicht abbrechen und unverrichteter Dinge heimkehren, mußten sie sich, da eine Berufung auf die Erklärungen des Beklagten nichts fruchtete, wohl oder übel mit dem vom Reisebüro Z gestellten Verlangen, den Preis von 2 695 US-Dollar zu bezahlen, einverstanden erklären. Eine Durchsetzung ihres Anspruchs gegen den Reiseveranstalter auf dem Rechtsweg mußte von vornherein aussichtslos und auch nicht zielführend erscheinen.Daß der vom Reiseveranstalter Z geforderte und dem Beklagten bekanntgegebene Preis richtig 2 695 US-Dollar betrug, wurde den Klägern erst offenbar, als sie in Ulan-Bator eintrafen und mit dem Reisebüro Z Verbindung aufnahmen. Durch das Verschulden des Beklagten war ihnen die Auffassung vermittelt worden, die Preisfrage sei bereits abschließend geklärt. Die Kläger befanden sich in Ulan-Bator in einer Situation, die ihnen praktisch keine Wahlmöglichkeit offenließ vergleiche zu einer ähnlichen Situation BGHZ 77, 310). Wollten sie die Jagdreise nicht abbrechen und unverrichteter Dinge heimkehren, mußten sie sich, da eine Berufung auf die Erklärungen des Beklagten nichts fruchtete, wohl oder übel mit dem vom Reisebüro Z gestellten Verlangen, den Preis von 2 695 US-Dollar zu bezahlen, einverstanden erklären. Eine Durchsetzung ihres Anspruchs gegen den Reiseveranstalter auf dem Rechtsweg mußte von vornherein aussichtslos und auch nicht zielführend erscheinen.
Diese Situation, in der sich die Kläger befanden und die durch sprachliche Schwierigkeiten, Unkenntnis der örtlichen Rechtslage und die besonderen Umstände in der Mongolischen Volksrepublik noch verstärkt sein mochte und für den Beklagten voraussehbar war, ist auch für die Beurteilung der dem Beklagten bei der Vermittlung obliegenden Pflichten von Einfluß. Wird ein Reisebüro von einem Reiseveranstalter mit der Vermittlung von Vertragsabschlüssen ständig betraut, übt es eine der Handelsvertretertätigkeit entsprechende Tätigkeit aus (BGHZ 82, 219, 221; BGHZ 62, 71, 73). Es ist zur erfolgreichen Besorgung der Vermittlung des Reisevertrages verpflichtet (3 Ob 525/82; Schwerdtner aaO Rz. 33 zu § 651 a; Bartl, NJW 1973, 318). Aus dem Wesen des Vermittlungsvertrages ergibt sich, gleichgültig ob man ihn den Bestimmungen der §§ 1002 ff. ABGB oder der Regelung über Gelegenheitsmäkler (§§ 29, 2 HVG) unterstellt, die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Geschäftsbesorgung (§ 1012 ABGB, § 2 HVG). Unterläuft dem Reisevermittler bei seiner Tätigkeit ein Verschulden, wie etwa die Verletzung von Aufklärungspflichten, bei verspäteter Weiterleitung von Unterlagen, bei falscher Ausfüllung von Anmeldeformularen oder bei der Preisberechnung, hat er hiefür einzustehen (Bartl, Reiserecht[2] 33). Die Haftung des Reisevermittlers für fehlerhafte Beratung und Vermittlung tritt neben die allfällige Haftung des Reiseveranstalters (Schwerdtner aaO Rz. 36 zu § 651 a BGB; BGHZ 82, 219, 224; vgl. BGHZ 63, 382, 388).Diese Situation, in der sich die Kläger befanden und die durch sprachliche Schwierigkeiten, Unkenntnis der örtlichen Rechtslage und die besonderen Umstände in der Mongolischen Volksrepublik noch verstärkt sein mochte und für den Beklagten voraussehbar war, ist auch für die Beurteilung der dem Beklagten bei der Vermittlung obliegenden Pflichten von Einfluß. Wird ein Reisebüro von einem Reiseveranstalter mit der Vermittlung von Vertragsabschlüssen ständig betraut, übt es eine der Handelsvertretertätigkeit entsprechende Tätigkeit aus (BGHZ 82, 219, 221; BGHZ 62, 71, 73). Es ist zur erfolgreichen Besorgung der Vermittlung des Reisevertrages verpflichtet (3 Ob 525/82; Schwerdtner aaO Rz. 33 zu Paragraph 651, a; Bartl, NJW 1973, 318). Aus dem Wesen des Vermittlungsvertrages ergibt sich, gleichgültig ob man ihn den Bestimmungen der Paragraphen 1002, ff. ABGB oder der Regelung über Gelegenheitsmäkler (Paragraphen 29, 2, HVG) unterstellt, die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Geschäftsbesorgung (Paragraph 1012, ABGB, Paragraph 2, HVG). Unterläuft dem Reisevermittler bei seiner Tätigkeit ein Verschulden, wie etwa die Verletzung von Aufklärungspflichten, bei verspäteter Weiterleitung von Unterlagen, bei falscher Ausfüllung von Anmeldeformularen oder bei der Preisberechnung, hat er hiefür einzustehen (Bartl, Reiserecht[2] 33). Die Haftung des Reisevermittlers für fehlerhafte Beratung und Vermittlung tritt neben die allfällige Haftung des Reiseveranstalters (Schwerdtner aaO Rz. 36 zu Paragraph 651, a BGB; BGHZ 82, 219, 224; vergleiche BGHZ 63, 382, 388).
In der Lehre und in der Rechtsprechung wird unabhängig von der Haftung des Vertretenen die Haftung des Vertreters bejaht, wenn dieser ein erhebliches und unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen eines Vertrages hat oder bei Vertragsverhandlungen in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nahm (1 Ob 722/83; SZ 51/79; Welser, Vertretung ohne Vollmacht 101; Soergel-Schultze von Lasaulx, BGB[11] § 164 Rz. 4; Staudinger-Dilcher, BGB[12] Rz. 13 zu § 164). Die Herausarbeitung von entsprechenden Fallgruppen bezeichnet Welser aaO 102 als Aufgabe der Rechtsprechung. Im vorliegenden Fall entfaltete der Beklagte den Klägern gegenüber eine selbständige Beratungstätigkeit; es war aber auch klar, daß die Kläger nicht in der Lage waren, die von ihm gemachten Angaben zu überprüfen, sodaß allfällige Fehler oder Irrtümer des Beklagten erst zu einem Zeitpunkt aufgeklärt werden konnten, zu dem die Kläger bereits beträchtliche Kosten investiert hatten und eine freie Entscheidung über ihr Verhalten praktisch nicht mehr treffen konnten. Der Beklagte, der sich als Inhaber eines internationalen Reisebüros bezeichnet und in der Spezialsparte der Vermittlung von Jagdreisen tätig ist, nahm, insbesondere bei der Vermittlung von Jagdreisen in ferne Länder, bei denen zufolge der dargelegten Gründe eine Durchsetzung berechtigter Ansprüche praktisch nicht in Frage kam, eine besondere Vertrauensposition in Anspruch. Auch sein ausgeprägtes eigenwirtschaftliches Interesse lag auf der Hand. Mit Recht wird gelehrt, daß sich unter besonderen Umständen, die deutlicher als im vorliegenden Fall kaum denkbar sind, der Vermittler auch schlüssig in einer Art Garantiehaftung für die Abwicklung des Geschäftes verpflichten kann; diese Haftung berechtigt zur Forderung des Erfüllungsinteresses (Soergel-Schultze von Lasaulx, aaO, Rz. 4 zu § 164 aE). Auch die Kläger durften die Erklärung des Beklagten über den Preis der Jagdreise, den sie selbst nicht rechtzeitig überprüfen konnten, dahin verstehen, daß der Beklagte für die Einhaltung des von ihm genannten Preises garantiere. Er hat daher dafür einzustehen, daß der Preis der von ihm zu vermittelnden Reise nicht 2 165 US-Dollar, sondern, wie ihm ohnehin bekannt war, 2 695 US-Dollar betrug. Den den Klägern zustehenden Betrag hat das Erstgericht richtig berechnet.In der Lehre und in der Rechtsprechung wird unabhängig von der Haftung des Vertretenen die Haftung des Vertreters bejaht, wenn dieser ein erhebliches und unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen eines Vertrages hat oder bei Vertragsverhandlungen in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nahm (1 Ob 722/83; SZ 51/79; Welser, Vertretung ohne Vollmacht 101; Soergel-Schultze von Lasaulx, BGB[11] Paragraph 164, Rz. 4; Staudinger-Dilcher, BGB[12] Rz. 13 zu Paragraph 164,). Die Herausarbeitung von entsprechenden Fallgruppen bezeichnet Welser aaO 102 als Aufgabe der Rechtsprechung. Im vorliegenden Fall entfaltete der Beklagte den Klägern gegenüber eine selbständige Beratungstätigkeit; es war aber auch klar, daß die Kläger nicht in der Lage waren, die von ihm gemachten Angaben zu überprüfen, sodaß allfällige Fehler oder Irrtümer des Beklagten erst zu einem Zeitpunkt aufgeklärt werden konnten, zu dem die Kläger bereits beträchtliche Kosten investiert hatten und eine freie Entscheidung über ihr Verhalten praktisch nicht mehr treffen konnten. Der Beklagte, der sich als Inhaber eines internationalen Reisebüros bezeichnet und in der Spezialsparte der Vermittlung von Jagdreisen tätig ist, nahm, insbesondere bei der Vermittlung von Jagdreisen in ferne Länder, bei denen zufolge der dargelegten Gründe eine Durchsetzung berechtigter Ansprüche praktisch nicht in Frage kam, eine besondere Vertrauensposition in Anspruch. Auch sein ausgeprägtes eigenwirtschaftliches Interesse lag auf der Hand. Mit Recht wird gelehrt, daß sich unter besonderen Umständen, die deutlicher als im vorliegenden Fall kaum denkbar sind, der Vermittler auch schlüssig in einer Art Garantiehaftung für die Abwicklung des Geschäftes verpflichten kann; diese Haftung berechtigt zur Forderung des Erfüllungsinteresses (Soergel-Schultze von Lasaulx, aaO, Rz. 4 zu Paragraph 164, aE). Auch die Kläger durften die Erklärung des Beklagten über den Preis der Jagdreise, den sie selbst nicht rechtzeitig überprüfen konnten, dahin verstehen, daß der Beklagte für die Einhaltung des von ihm genannten Preises garantiere. Er hat daher dafür einzustehen, daß der Preis der von ihm zu vermittelnden Reise nicht 2 165 US-Dollar, sondern, wie ihm ohnehin bekannt war, 2 695 US-Dollar betrug. Den den Klägern zustehenden Betrag hat das Erstgericht richtig berechnet.