Rechtssatz RS0019472
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019472
Entscheidungsdatum
23.11.2016
Rechtssatz
Das Reisebüro ist bei Entgegennahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen des Reisenden zum Zwecke der Weiterleitung an den Reiseveranstalter und bei Bekanntgabe der Erklärung des Reiseveranstalters an den Reisenden über die Annahme oder Ablehnung des Angebots nicht Bote des Reisenden, sondern Gehilfe des Reiseveranstalters. Das Risiko einer fehlerfaften Weiterleitung des Anbots durch das vermittelnde Reisebüro trägt daher nicht der Reisende, sondern der Reiseveranstalter.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 688/83
Entscheidungstext OGH 22.02.1984 1 Ob 688/83
Veröff: SZ 57/37 = EvBl 1984/111 S 435 = RdW 1984,275 = JBl 1986,49 (zustimmend Wilhelm JBl 1986,10)
- 10 Ob 20/05x
Entscheidungstext OGH 23.05.2005 10 Ob 20/05x
Auch
- 4 Ob 130/09k
Entscheidungstext OGH 29.09.2009 4 Ob 130/09k
Auch; nur: Das Reisebüro ist bei Entgegennahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen des Reisenden zum Zwecke der Weiterleitung an den Reiseveranstalter und bei Bekanntgabe der Erklärung des Reiseveranstalters an den Reisenden über die Annahme oder Ablehnung des Angebots nicht Bote des Reisenden, sondern Gehilfe des Reiseveranstalters. (T1)
Veröff: SZ 2009/127
- 8 Ob 49/14k
Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 Ob 49/14k
- 1 Ob 191/16v
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 191/16v
Beisatz: Hier: AGB‑Klauseln im Reisebürogewerbe (Reisevermittlungsvertrag); Verbandsklage. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0019472
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19840222_OGH0002_0010OB00688_8300000_001