Aus der Begründung:
Die strittige Studienreise ist dem Begriff der sogenannten Gesellschafts- oder Pauschalreise (oder auch Gesellschaftsfahrt iS des § 208 GewO) einzuordnen (vgl. Arndt, Der Reiseveranstaltungsvertrag 13 f.). Falls an der Durchführung einer solchen Reise ein Reisebüro mitwirkt, tritt dieses gegenüber dem Teilnehmer an der Reise (dem Reisenden, dem Kunden) entweder als Veranstalter oder als Vermittler auf.Die strittige Studienreise ist dem Begriff der sogenannten Gesellschafts- oder Pauschalreise (oder auch Gesellschaftsfahrt iS des Paragraph 208, GewO) einzuordnen vergleiche Arndt, Der Reiseveranstaltungsvertrag 13 f.). Falls an der Durchführung einer solchen Reise ein Reisebüro mitwirkt, tritt dieses gegenüber dem Teilnehmer an der Reise (dem Reisenden, dem Kunden) entweder als Veranstalter oder als Vermittler auf.
Ein Reisebüro ist Veranstalter, wenn es das Reiseprogramm zusammenstellt, die Erbringung der nötigen Leistungen entweder als Eigenleistung oder als Fremdleistung (Erbringung der Leistung durch einen sogenannten Leistungsträger) zusagt und die so angebotene Reise zum Kaufe (zur Buchung) anbietet.
Ein Reisebüro ist Vermittler, wenn es sich lediglich verpflichtet, einen Anspruch auf Leistungen anderer zu besorgen, die ihre Leistung nicht in seinem Namen (nämlich als sogenannte Fremdleistungen) erbringen (s. dazu ausführlich Dorner in dem Skriptum zum Vorbereitungskurs für den Befähigungsnachweis im Reisebürogewerbe,
4. Ausgabe, Allgemeine Reisebedingungen, S 11 bis 21).
Auch wenn das Reisebüro in diesem Sinne nur als Vermittler tätig ist, ist es freilich durchaus zur Erbringung gewisser Leistungen verpflichtet, nämlich zur erfolgreichen Besorgung der Vermittlung des entsprechenden Pauschalreisevertrages. Das Verhältnis zwischen dem Kunden und dem vermittelnden Reisebüro unterliegt daher nicht den Regeln des Maklervertrages (dazu ausführlich zur freilich teilweise anderen Regelung in Deutschland Arndt aaO 26 f.; Bartl in NJW 1972, 508 ff. und NJW 1978, 730; Löwe - Graf von Westfalen - Trinkner, Kommentar zum AGB-Gesetz, § 9 Rdz. 57).Auch wenn das Reisebüro in diesem Sinne nur als Vermittler tätig ist, ist es freilich durchaus zur Erbringung gewisser Leistungen verpflichtet, nämlich zur erfolgreichen Besorgung der Vermittlung des entsprechenden Pauschalreisevertrages. Das Verhältnis zwischen dem Kunden und dem vermittelnden Reisebüro unterliegt daher nicht den Regeln des Maklervertrages (dazu ausführlich zur freilich teilweise anderen Regelung in Deutschland Arndt aaO 26 f.; Bartl in NJW 1972, 508 ff. und NJW 1978, 730; Löwe - Graf von Westfalen - Trinkner, Kommentar zum AGB-Gesetz, Paragraph 9, Rdz. 57).
Wenn Reisebüros ihren Kunden gegenüber hier nicht klar genug auftreten, kann es bisweilen auf die besonderen Umstände des Einzelfalles ankommen, ob ein Reisebüro als Veranstalter oder nur als Vermittler auftritt. Ein Reisebüro, das zum Beispiel als X-Reisen firmiert (Bartl, NJW 1978, 730), das selbst Prospekte und Kataloge herausgibt (Arndt aaO 36) oder den Namen des Veranstalters verschweigt (Dorner aaO 18), wäre in diesem Sinne als Veranstalter zu behandeln.
Festzuhalten ist, daß die vom Fachverband der Reisebüros im Einvernehmen mit dem konsumentenpolitischen Beirat beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie herausgegebenen Allgemeinen Reisebedingungen nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden (Reisenden) und dem Reisebüro, sei es in seiner Eigenschaft als Reiseveranstalter, sei es in seiner Eigenschaft als Reisevermittler, betreffen, wie dies das Berufungsgericht im Gegensatz zum Erstgericht zutreffend erkannt hat.
Was aber die Rechtsbeziehungen zwischen der beklagten Partei und der Gemeinschuldnerin anlangt, so kann entgegen der Beurteilung durch das Berufungsgericht aus dem Agenturvertrag nicht ohne weiteres die Rechtsstellung der beklagten Partei zur Gemeinschuldnerin im ganz konkreten Geschäftsfall abgeleitet werden.
Auszugehen ist vom Inhalt des Agenturvertrages vom 6. 12. 1976.
Die später am 7. 3. 1977 vereinbarten Zusätze sind hingegen auf diesen Fall einerseits vielleicht schon wegen des Buchungszeitpunktes (Fernschreiben 24. 2. 1977?), aber vor allem auch wegen der räumlichen Umschreibung (Buchungen, die von den Reisebüros aus dem Raum Steiermark getätigt werden) nicht anzuwenden.
Gemäß Punkt I dieses Agenturvertrages sollte die beklagte Partei grundsätzlich die Funktion einer Buchungsstelle der Gemeinschuldnerin ausüben. Auch das verwendete Wort "verkaufen" kann hier nicht anders gedeutet werden, da darunter ein Verkaufen der Programme der Gemeinschuldnerin für deren Rechnung und in deren Namen gemeint ist. In diesem Fall würde also die beklagte Partei lediglich als Vertreter der Gemeinschuldnerin die von der Gemeinschuldnerin veranstalteten Reisen verkauft haben, wobei darauf hinzuweisen ist, daß die Buchungsstelle in der Regel keine Abschlußvollmacht hat. So ist auch hier trotz Punkt I lit. a des Agenturvertrages im Punkt III des Agenturvertrages vorgesehen, daß eine Buchung erst mit der Übermittlung einer Reservierungsbestätigung durch die Gemeinschuldnerin rechtsgültig werden solle (siehe dazu auch Arndt aaO 39).Gemäß Punkt römisch eins dieses Agenturvertrages sollte die beklagte Partei grundsätzlich die Funktion einer Buchungsstelle der Gemeinschuldnerin ausüben. Auch das verwendete Wort "verkaufen" kann hier nicht anders gedeutet werden, da darunter ein Verkaufen der Programme der Gemeinschuldnerin für deren Rechnung und in deren Namen gemeint ist. In diesem Fall würde also die beklagte Partei lediglich als Vertreter der Gemeinschuldnerin die von der Gemeinschuldnerin veranstalteten Reisen verkauft haben, wobei darauf hinzuweisen ist, daß die Buchungsstelle in der Regel keine Abschlußvollmacht hat. So ist auch hier trotz Punkt römisch eins Litera a, des Agenturvertrages im Punkt römisch drei des Agenturvertrages vorgesehen, daß eine Buchung erst mit der Übermittlung einer Reservierungsbestätigung durch die Gemeinschuldnerin rechtsgültig werden solle (siehe dazu auch Arndt aaO 39).
Im Punkt II lit. a des Agenturvertrages ist aber der gerade bei der vorliegenden Studienreise in Betracht kommende Fall vorgesehen, daß die Agentur (beklagte Partei) selbst Charterflüge nach Istanbul veranstaltet. Und in Punkt III lit. c des Agenturvertrages wird der unter Umständen gleichfalls in Frage kommende Fall behandelt, daß die Agentur (beklagte Partei) die Kapazität eines Charterflugzeuges ganz oder teilweise blockieren will. In diesen angeführten Fällen ginge die Tätigkeit der beklagten Partei eindeutig über die Funktion einer Buchungsstelle hinaus. Der Agenturvertrag läßt es offen, ob die beklagte Partei gegenüber der Gemeinschuldnerin in diesem Fall als Vermittler, sei es als Kommissionär nach §§ 406, 383 ff. HGB, als Handelsmäkler nach § 93 ff. HGB oder als Handelsvertreter nach den Bestimmungen des HVG oder als Vertragspartner im Rahmen eines Eigengeschäftes der beklagten Partei gegenüberstehen sollte.Im Punkt römisch zwei Litera a, des Agenturvertrages ist aber der gerade bei der vorliegenden Studienreise in Betracht kommende Fall vorgesehen, daß die Agentur (beklagte Partei) selbst Charterflüge nach Istanbul veranstaltet. Und in Punkt römisch drei Litera c, des Agenturvertrages wird der unter Umständen gleichfalls in Frage kommende Fall behandelt, daß die Agentur (beklagte Partei) die Kapazität eines Charterflugzeuges ganz oder teilweise blockieren will. In diesen angeführten Fällen ginge die Tätigkeit der beklagten Partei eindeutig über die Funktion einer Buchungsstelle hinaus. Der Agenturvertrag läßt es offen, ob die beklagte Partei gegenüber der Gemeinschuldnerin in diesem Fall als Vermittler, sei es als Kommissionär nach Paragraphen 406, 383, ff. HGB, als Handelsmäkler nach Paragraph 93, ff. HGB oder als Handelsvertreter nach den Bestimmungen des HVG oder als Vertragspartner im Rahmen eines Eigengeschäftes der beklagten Partei gegenüberstehen sollte.
Je nachdem, welche Rechtsstellung der beklagten Partei aber zukam, ist auch die Frage ihrer Haftung für die von der klagenden Partei in Anspruch genommenen Beträge verschieden zu lösen.
War die beklagte Partei bei der Organisation der strittigen Studienreise lediglich Vertreter der Gemeinschuldnerin (Buchungsstelle), so würde sie nur für die ordnungsgemäße Entgegennahme und Weiterleitung der einzelnen Buchungen oder Anmeldungen haften. Die einzelnen Reiseteilnehmer würden der Gemeinschuldnerin gegenüber unmittelbar für allfällige Stornogebühren einzustehen haben.
War die beklagte Partei lediglich Vermittler, so würde die beklagte Partei dann, wenn es gar nie zu dem von ihr zu vermittelnden Abschluß eines Reiseveranstaltungsvertrages gekommen wäre, gleichfalls nicht für allfällige Stornogebühren haften. Wie das Berufungsgericht richtig ausführt, läge das Risiko des Zustandekommens hier beim Geschäftsherrn. Die klagende Partei könnte aber gemäß § 384 Abs. 3 HGB im Falle eines Kommissionsgeschäftes bzw. gemäß § 95 Abs. 3 HGB im Falle eines Handelsmäklervertrages die beklagte Partei dann auf Erfüllung (und damit auch auf Zahlung der vereinbarten Stornogebühren) belangen, wenn die Beklagte mit ihren Kunden wohl abgeschlossen hätte, der Gemeinschuldnerin jedoch die Namen der Kunden nicht bekanntgegeben hätte. Aus § 2 HVG ergäbe sich in diesem Fall eine Schadenersatzpflicht der beklagten Partei im selben Umfang. In diesem Sinne macht also die Revision zutreffend geltend, daß die beklagte Partei im Rahmen ihrer Interessenwahrungspflicht für den Klagsbetrag haften könnte.War die beklagte Partei lediglich Vermittler, so würde die beklagte Partei dann, wenn es gar nie zu dem von ihr zu vermittelnden Abschluß eines Reiseveranstaltungsvertrages gekommen wäre, gleichfalls nicht für allfällige Stornogebühren haften. Wie das Berufungsgericht richtig ausführt, läge das Risiko des Zustandekommens hier beim Geschäftsherrn. Die klagende Partei könnte aber gemäß Paragraph 384, Absatz 3, HGB im Falle eines Kommissionsgeschäftes bzw. gemäß Paragraph 95, Absatz 3, HGB im Falle eines Handelsmäklervertrages die beklagte Partei dann auf Erfüllung (und damit auch auf Zahlung der vereinbarten Stornogebühren) belangen, wenn die Beklagte mit ihren Kunden wohl abgeschlossen hätte, der Gemeinschuldnerin jedoch die Namen der Kunden nicht bekanntgegeben hätte. Aus Paragraph 2, HVG ergäbe sich in diesem Fall eine Schadenersatzpflicht der beklagten Partei im selben Umfang. In diesem Sinne macht also die Revision zutreffend geltend, daß die beklagte Partei im Rahmen ihrer Interessenwahrungspflicht für den Klagsbetrag haften könnte.
Zur Vermeidung von Mißverständnissen sei an dieser Stelle nochmals betont, daß zwischen der Stellung eines Reisebüros als Vermittler gegenüber dem Kunden (Reisenden) einerseits und der Stellung eines Reisebüros als Vermittler gegenüber dem veranstaltenden Reisebüro andererseits zu unterscheiden ist. Wenn die beklagte Partei in dem von Berufungsgericht besonders behandelten Fall in bezug auf die klagende Partei als veranstaltendem Reisebüro als Kommissionär, also zwar im eigenen Namen, aber für Rechnung der klagenden Partei aufgetreten sein sollte, könnte die beklagte Partei gegenüber den einzelnen Kunden trotzdem ohne weiteres auch als Veranstalter aufgetreten sein. Im Verhältnis zum Kunden geht es im wesentlichen darum, wofür das Reisebüro einzustehen hat (Anwendung der Allgemeinen Reisebedingungen). Über das Verhältnis zwischen den beiden Reisebüros sagen die Allgemeinen Reisebedingungen nichts; hier gelten vielmehr die getroffenen vertraglichen Regelungen und hier kann daher unter Umständen auch ein echter Mäklervertrag vorliegen.
Hat hingegen die beklagte Partei bei der Gemeinschuldnerin eine ganz bestimmte, von der beklagten Partei selbst geplante Reise bestellt, so kann die beklagte Partei der Gemeinschuldnerin gegenüber ohne weiteres auch im Rahmen eines sogenannten Eigengeschäftes als Kunde aufgetreten sein. Es ist allgemein anerkannt, daß ein Kunde nicht nur für sich selbst eine bestimmte Reise bestellen kann, sondern er kann auch einen Vertrag zugunsten Dritter abschließen, in welchem Fall er für die Erfüllung des Vertrages durch die von ihm angemeldeten Reiseteilnehmer einzustehen hat (Arndt aaO 36 und 73). In diesem Fall wären die Allgemeinen Reisebedingungen auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen anzuwenden, denn dann hätte die beklagte Partei die Leistungen der Gemeinschuldnerin wie ein Kunde der Gemeinschuldnerin in Anspruch genommen. Was im konkreten Fall wirklich vereinbart war, ist aber noch nicht festgestellt worden.
Hinsichtlich der Vorbereitungsreise vom 7. bis 11. 4. 1977 wurde trotz vorhandener Prozeßbehauptungen nicht geklärt, ob die Gemeinschuldnerin hier zugesagt hatte, daß diese Reise nur dann von der Gemeinschuldnerin getragen werde, wenn die Gruppenreise selbst zustande komme, oder ob die Zusage der Gemeinschuldnerin zur Tragung dieser Kosten von einer solchen Bedingung unabhängig war. Je nach den getroffenen Vereinbarungen könnte daher die Position laut Rechnung Nr. 2860 (10 476 S) auch ein von den sonstigen Positionen unabhängiges Schicksal haben. Sollte hingegen bezüglich dieser Vorbereitungsreise nichts Bestimmtes vereinbart worden sein, würde die beklagte Partei, wenn sie der Veranstalter der Reise gewesen wäre, für die Kosten ihrer Vorbereitungsreise selbst aufkommen müssen. Wenn man hingegen die Gemeinschuldnerin als Veranstalter ansehen müßte, müßten diese Kosten von der klagenden Partei getragen werden. Denkbar wäre auch, daß die beklagte Partei und die Gemeinschuldnerin gemeinsam als Mitveranstalter auftraten, in welchem Fall auch eine gemeinsame Tragung dieser Kosten in Frage käme.
Erst nach Klärung dieser Frage kann iS der obigen Ausführungen die Rechtsstellung der beklagten Partei zur Gemeinschuldnerin und damit der Berechtigung der einzelnen Klagsansprüche beurteilt werden.
Wenn sich so eine grundsätzliche Haftung der beklagten Partei ergeben sollte, müßte aber auch auf den Einwand der beklagten Partei eingegangen werden, daß die Reise ohnedies wegen einer Choleraepidemie unterblieben wäre. Für den Fall, als die beklagte Partei nach den Bestimmungen der Allgemeinen Reisebedingungen für die dort näher umschriebenen Stornogebühren einzustehen hätte, würde dann gemäß Punkt IV B der Allgemeinen Reisebedingungen im Falle einer echten höheren Gewalt nicht für die vollen Stornogebühren, sondern nur für den Ersatz gewisser von der klagenden Partei nachzuweisender Aufwendungen gehaftet. Bestand zwar kein Fall höherer Gewalt, hätten aber die einzelnen Kunden aus subjektiver Sorge vor einer Ansteckung ihre Buchung rückgängig gemacht, so wäre dies hingegen nach den Allgemeinen Reisebedingungen kein Fall der Befreiung von der Stornogebühr.Wenn sich so eine grundsätzliche Haftung der beklagten Partei ergeben sollte, müßte aber auch auf den Einwand der beklagten Partei eingegangen werden, daß die Reise ohnedies wegen einer Choleraepidemie unterblieben wäre. Für den Fall, als die beklagte Partei nach den Bestimmungen der Allgemeinen Reisebedingungen für die dort näher umschriebenen Stornogebühren einzustehen hätte, würde dann gemäß Punkt römisch vier B der Allgemeinen Reisebedingungen im Falle einer echten höheren Gewalt nicht für die vollen Stornogebühren, sondern nur für den Ersatz gewisser von der klagenden Partei nachzuweisender Aufwendungen gehaftet. Bestand zwar kein Fall höherer Gewalt, hätten aber die einzelnen Kunden aus subjektiver Sorge vor einer Ansteckung ihre Buchung rückgängig gemacht, so wäre dies hingegen nach den Allgemeinen Reisebedingungen kein Fall der Befreiung von der Stornogebühr.