Die von der beklagten Partei gegen den bestätigenden Teil des Urteiles erhobene Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, aber nicht berechtigt.Die von der beklagten Partei gegen den bestätigenden Teil des Urteiles erhobene Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig, aber nicht berechtigt.
Die beklagte Partei führt in ihrer Revision aus, daß die Kläger ihre Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall ableiten, der sich auf einer öffentlichen Straße in der Türkei ereignet habe, sodaß nach Art 3 des Hager Straßenverkehrsübereinkommens (BGBl 1975/387) im Hinblick auf den Unfallort mangels der Ausnahmetatbestände des Art 4 des Straßenverkehrsübereinkommens türkisches Recht anzuwenden sei.Die beklagte Partei führt in ihrer Revision aus, daß die Kläger ihre Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall ableiten, der sich auf einer öffentlichen Straße in der Türkei ereignet habe, sodaß nach Artikel 3, des Hager Straßenverkehrsübereinkommens (BGBl 1975/387) im Hinblick auf den Unfallort mangels der Ausnahmetatbestände des Artikel 4, des Straßenverkehrsübereinkommens türkisches Recht anzuwenden sei.
Die Kläger haben aber ihr Begehren auf die Behauptung gestützt, daß zwischen ihnen und der beklagten Partei ein Reisevertrag zustande gekommen sei, aus dessen Verletzung ihr diese für die Folgen des Unfalles vom 14.7.1990 hafte. Nach den gegenseitigen Behauptungen der Streitteile kommen als Vertragspartner der Kläger und damit als Haftpflichtige - je nach dem festzustellenden Sachverhalt - der türkische Unternehmer T*****, der türkische Club B***** D*****, die österreichische Club D***** GesmbH und (oder) die beklagte Partei in Frage. Eine wichtige Nebenverpflichtung aus dem Vertrag, mit dem die angebotene Jeep-Safari gebucht wurde, bestand darin, daß die Reiseteilnehmer unversehrt zum Ausgangspunkt des Ausfluges zurückgebracht werden. Die Unterlassung einer Körperverletzung ist somit wie beim Beförderungsvertrag Vertragsinhalt (vgl ZVR 1976/172; ZVR 1979/128; ZVR 1985/43).Die Kläger haben aber ihr Begehren auf die Behauptung gestützt, daß zwischen ihnen und der beklagten Partei ein Reisevertrag zustande gekommen sei, aus dessen Verletzung ihr diese für die Folgen des Unfalles vom 14.7.1990 hafte. Nach den gegenseitigen Behauptungen der Streitteile kommen als Vertragspartner der Kläger und damit als Haftpflichtige - je nach dem festzustellenden Sachverhalt - der türkische Unternehmer T*****, der türkische Club B***** D*****, die österreichische Club D***** GesmbH und (oder) die beklagte Partei in Frage. Eine wichtige Nebenverpflichtung aus dem Vertrag, mit dem die angebotene Jeep-Safari gebucht wurde, bestand darin, daß die Reiseteilnehmer unversehrt zum Ausgangspunkt des Ausfluges zurückgebracht werden. Die Unterlassung einer Körperverletzung ist somit wie beim Beförderungsvertrag Vertragsinhalt vergleiche ZVR 1976/172; ZVR 1979/128; ZVR 1985/43).
Die Bestimmungen des § 48 Abs 1 IPRG haben ebenso wie die Bestimmungen des Haager Straßenverkehrsübereinkommens nur außervertragliche Schadenersatzansprüche zum Gegenstand (vgl Koziol, Haftpflichtrecht2 I 361 f, 374) und sind daher auf Schadenersatzansprüche, die sich aus der Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis ergeben, nicht anzuwenden. Derartige Schadenersatzansprüche sind vielmehr im Sinn des IPRG nach jener Rechtsordnung zu beurteilen, der das verletzte Schuldverhältnis unterliegt (Koziol aaO, 361 sowie die dort unter Anm 17 angeführte Literatur und Judikatur; Schwimann, Grundriß des IPR, 105, 154 f; ZVR 1985/43).Die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz eins, IPRG haben ebenso wie die Bestimmungen des Haager Straßenverkehrsübereinkommens nur außervertragliche Schadenersatzansprüche zum Gegenstand vergleiche Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 361 f, 374) und sind daher auf Schadenersatzansprüche, die sich aus der Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis ergeben, nicht anzuwenden. Derartige Schadenersatzansprüche sind vielmehr im Sinn des IPRG nach jener Rechtsordnung zu beurteilen, der das verletzte Schuldverhältnis unterliegt (Koziol aaO, 361 sowie die dort unter Anmerkung 17 angeführte Literatur und Judikatur; Schwimann, Grundriß des IPR, 105, 154 f; ZVR 1985/43).
Gemäß § 41 IPRG sind Verträge, bei denen das Recht des Staates, in dem eine Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, dieser als Verbraucher besonderen privatrechtlichen Schutz gewährt, nach diesem Recht zu beurteilen, wenn sie im Zusammenhang mit einer in diesem Staat entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hiefür verwendeten Personen zustande gekommen sind. Verbraucherverträge im Sinn des § 41 IPRG sind nach der hier vorzunehmenden ersten Qualifikation nach österreichischem Recht (SZ 61/125; Hoyer in Krejci, HdB zum KSchG 741 f; Schwimann in ÖJZ 1981, 309 f) somit entgeltliche Verträge, in denen der Nichtunternehmer vom Unternehmer zu erbringende vertragscharakteristische Leistungen in Anspruch nimmt (Schwimann in RdW 1989, 292). Für die Ausnahme von der Grundregel des § 36 IPRG kommt es nicht auf das Vorliegen eines bestimmten Vertragstyps an (EvBl 1992/48).Gemäß Paragraph 41, IPRG sind Verträge, bei denen das Recht des Staates, in dem eine Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, dieser als Verbraucher besonderen privatrechtlichen Schutz gewährt, nach diesem Recht zu beurteilen, wenn sie im Zusammenhang mit einer in diesem Staat entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hiefür verwendeten Personen zustande gekommen sind. Verbraucherverträge im Sinn des Paragraph 41, IPRG sind nach der hier vorzunehmenden ersten Qualifikation nach österreichischem Recht (SZ 61/125; Hoyer in Krejci, HdB zum KSchG 741 f; Schwimann in ÖJZ 1981, 309 f) somit entgeltliche Verträge, in denen der Nichtunternehmer vom Unternehmer zu erbringende vertragscharakteristische Leistungen in Anspruch nimmt (Schwimann in RdW 1989, 292). Für die Ausnahme von der Grundregel des Paragraph 36, IPRG kommt es nicht auf das Vorliegen eines bestimmten Vertragstyps an (EvBl 1992/48).
Die Kläger haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Hier gewährt das KSchG besonderen privatrechtlichen Schutz im Sinn des § 41 IPRG.Die Kläger haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Hier gewährt das KSchG besonderen privatrechtlichen Schutz im Sinn des Paragraph 41, IPRG.
Der Sinn der zitierten Anknüpfungsvoraussetzungen dieser Bestimmung liegt darin, daß der Verbraucher auf die Geltung des Rechtes des Verbraucherlandes nur dann vertrauen darf und der Unternehmer dieses Recht nur dann gegen sich gelten lassen muß, wenn der Unternehmer im Verbraucherland eine einschlägige Geschäftstätigkeit entfaltet (Schwimann in Rummel2 II § 41 IPRG Rz 2 mwN). Auf die Anbahnung des Geschäftes im Verbraucherland kommt es - im Gegensatz zu JBl 1988, 375 - nicht an, wie sich aus dem Wortlaut des § 41 Abs 1 IPRG und den EB zum IPRG (RV 784 BlgNr. 14. GP, 55) ergibt. Danach genügt bereits die Zusendung schriftlichen Werbematerials. Unter den vom Unternehmer verwendeten Personen sind alle Personen zu verstehen, durch deren Tätigkeit im Verbraucherland nach der Absicht des Unternehmers im Ergebnis ein Kontakt zwischen ihm und dem Verbraucher herbeigeführt wird (EB zum IPRG aaO).Der Sinn der zitierten Anknüpfungsvoraussetzungen dieser Bestimmung liegt darin, daß der Verbraucher auf die Geltung des Rechtes des Verbraucherlandes nur dann vertrauen darf und der Unternehmer dieses Recht nur dann gegen sich gelten lassen muß, wenn der Unternehmer im Verbraucherland eine einschlägige Geschäftstätigkeit entfaltet (Schwimann in Rummel2 römisch zwei Paragraph 41, IPRG Rz 2 mwN). Auf die Anbahnung des Geschäftes im Verbraucherland kommt es - im Gegensatz zu JBl 1988, 375 - nicht an, wie sich aus dem Wortlaut des Paragraph 41, Absatz eins, IPRG und den EB zum IPRG Regierungsvorlage 784 BlgNr. 14. GP, 55) ergibt. Danach genügt bereits die Zusendung schriftlichen Werbematerials. Unter den vom Unternehmer verwendeten Personen sind alle Personen zu verstehen, durch deren Tätigkeit im Verbraucherland nach der Absicht des Unternehmers im Ergebnis ein Kontakt zwischen ihm und dem Verbraucher herbeigeführt wird (EB zum IPRG aaO).
Die Firma T***** hat sich der beklagten Partei schon in Österreich im Sinn dieser Ausführungen bedient, indem sie den Reisekatalog der beklagten Partei dafür verwendete, ihre Ausflugsfahrten - wenn auch ohne Namensnennung -, darunter auch die Jeep-Safari, konkret anzupreisen und auf diese Weise die Aufmerksamkeit der Kunden der beklagten Partei auf ihre Veranstaltungen zu lenken. T***** hat sich somit durch gezielte, auf den potentiellen Kundenkreis abgestellte Werbemaßnahmen in den Geltungsbereich des österreichischen Verbraucherschutzrechtes begeben (Schwimann, Grundriß des IPR 132 f; derselbe in Rummel2 II § 41 IPRG Rz 2; EvBl 1992/48 mwN).Die Firma T***** hat sich der beklagten Partei schon in Österreich im Sinn dieser Ausführungen bedient, indem sie den Reisekatalog der beklagten Partei dafür verwendete, ihre Ausflugsfahrten - wenn auch ohne Namensnennung -, darunter auch die Jeep-Safari, konkret anzupreisen und auf diese Weise die Aufmerksamkeit der Kunden der beklagten Partei auf ihre Veranstaltungen zu lenken. T***** hat sich somit durch gezielte, auf den potentiellen Kundenkreis abgestellte Werbemaßnahmen in den Geltungsbereich des österreichischen Verbraucherschutzrechtes begeben (Schwimann, Grundriß des IPR 132 f; derselbe in Rummel2 römisch zwei Paragraph 41, IPRG Rz 2; EvBl 1992/48 mwN).
Dieselben Erwägungen gelten genauso für einen allenfalls als eigene Rechtspersönlichkeit existierenden D***** B***** Club, die D***** Club GesmbH und insbesondere für die beklagte Partei, die sich nach - noch zu prüfender - Ansicht der Untergerichte als Veranstalter der Jeep-Safari behandeln lassen muß. All diese Unternehmer kommen mangels Offenlegung ihrer jeweiligen Eigenschaft dem Kunden gegenüber als Werber und Anbieter der Jeep-Safari an den potentiellen Kundenkreis in Frage. Die - noch zu untersuchende - Position der beklagten Partei als Veranstalter kraft Anscheins vermag nichts daran zu ändern, daß alle Voraussetzungen des § 41 IPRG vorliegen.Dieselben Erwägungen gelten genauso für einen allenfalls als eigene Rechtspersönlichkeit existierenden D***** B***** Club, die D***** Club GesmbH und insbesondere für die beklagte Partei, die sich nach - noch zu prüfender - Ansicht der Untergerichte als Veranstalter der Jeep-Safari behandeln lassen muß. All diese Unternehmer kommen mangels Offenlegung ihrer jeweiligen Eigenschaft dem Kunden gegenüber als Werber und Anbieter der Jeep-Safari an den potentiellen Kundenkreis in Frage. Die - noch zu untersuchende - Position der beklagten Partei als Veranstalter kraft Anscheins vermag nichts daran zu ändern, daß alle Voraussetzungen des Paragraph 41, IPRG vorliegen.
Damit ist österreichisches Recht nicht nur in seinen Verbraucherschutzbestimmungen, sondern in seiner Gesamtheit anzuwenden (EB aaO; Duchek-Schwind, IPR 91; Schwimann in Rummel2II § 41 IPRG Rz 3; Hoyer in JBl 1988, 783; SZ 61/125 = JBl 1988, 779; JBl 1990, 592; EvBl 1992/48). Somit sind alle hier anstehenden Haftungsfragen gemäß § 41 IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen.Damit ist österreichisches Recht nicht nur in seinen Verbraucherschutzbestimmungen, sondern in seiner Gesamtheit anzuwenden (EB aaO; Duchek-Schwind, IPR 91; Schwimann in Rummel2II Paragraph 41, IPRG Rz 3; Hoyer in JBl 1988, 783; SZ 61/125 = JBl 1988, 779; JBl 1990, 592; EvBl 1992/48). Somit sind alle hier anstehenden Haftungsfragen gemäß Paragraph 41, IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen.
§ 36 IPRG kann infolge seiner Subsidiarität gegenüber § 41 IPRG nicht zur Anwendung kommen (Schwimann in Rummel2 II § 36 IPRG Rz 1).Paragraph 36, IPRG kann infolge seiner Subsidiarität gegenüber Paragraph 41, IPRG nicht zur Anwendung kommen (Schwimann in Rummel2 römisch zwei Paragraph 36, IPRG Rz 1).
Nach den Feststellungen der Untergerichte haben die Kläger die Jeep-Safari als Pauschalreise gebucht, die nicht nur die Bereitstellung der entsprechend geländegängigen Fahrzeuge, sondern auch die Organisation des Ausflugs, die Führung und Betreuung der Gruppe durch einen Reiseleiter und das Bereithalten eines Fahrers für die Kläger umfaßte, zumal diese schon bei der Buchung erklärten, nicht selbst fahren zu wollen. Die Unterschrift des letztlich als Fahrer auserwählten Mathias S***** auf einem Formular, das die Firma I***** als Fahrzeugvermieter aufwies, blieb ohne rechtliche Konsequenzen.
Reiseveranstalter ist, wer das Reiseprogramm zusammenstellt, die Erbringung der nötigen Leistungen entweder als Eigenleistung oder als Fremdleistung zusagt und die sich daraus ergebende Gesamtheit der Reiseleistungen zum Kauf (zur Buchung) anbietet (SZ 55/71). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die besonders ausgeschriebenen, beworbenen und angebotenen Reiseleistungen als Eigenleistungen zugesagt werden, sondern nur darauf, ob nach den Umständen ein solcher Anschein geschaffen wird. Entscheidend ist daher, wie der die Buchung Entgegennehmende aus der Sicht des Kunden auftrat. Unterläßt der die Reise bloß Vermittelnde die Offenlegung dieser Stellung, so übernimmt er dem Kunden gegenüber bei Buchung einer Reiseveranstaltung die Rolle eines Reiseveranstalters und damit die Haftung als Veranstalter (SZ 55/71; JBl 1987, 109; Wilhelm in JBl 1986, 10; Zechner, Reisevertragsrecht, RZ 39, 43, 54, 229, 304).
Nach dem vorliegenden Sachverhalt haben sich weder die Firma T***** noch der Club D***** noch die beklagte Partei bis nach Vertragsabschluß dahin deklariert, daß nicht ein österreichischer Unternehmer - wie es nach der Prospektgestaltung und auch noch bei der näheren Präsentation der Ausflüge am Urlaubsziel den Anschein hatte -, sondern in Wahrheit ein türkischer, sich bei Werbung, Anbot und Inkasso vertreten lassender Unternehmer Veranstalter sein solle. Für die Kläger gab es bis zum Erhalt der Zahlungsquittung bzw des Gutscheins keinen Hinweis darauf, daß jemand anderer die Jeep-Safari veranstalten werde als der Club D*****, der sich selbst auf eine Weise darstellte, als ob er mit der beklagten Partei ident bzw deren Phantasiebezeichnung für die Sparte ihres Hotelbetriebes sei. Die Kläger kontrahierten daher aus ihrer Sicht in der Türkei mit einem österreichischen Unternehmer, sei es mit der Bezeichnung K***** oder mit der Bezeichnung D***** Club, der seine Leistungen einschließlich der Jeep-Safari bereits in Österreich beworben und angeboten hatte, auch wenn der Ausflug erst an Ort und Stelle näher beschrieben wurde und gesondert zu bezahlen war. Da zudem noch eine Mitarbeiterin des Clubhotels das Inkasso vornahm, bestand für die Kläger keinerlei Anlaß, an der Veranstaltereigenschaft des Clubs D***** bzw der beklagten Partei zu zweifeln oder gar Nachforschungen über die wahre Identität des Veranstalters anzustellen.
Die Bezeichnung "T*****" war bei der gesamten Abwicklung der Urlaubsreise der Kläger überhaupt erst einmal erwähnt worden; sie wurde dem Kunden in dem die Preise und Informationen enthaltenden Reiseprospekt namens Club D***** als "K*****-Vertretung" in der Türkei vorgestellt. Die Reiseteilnehmer konnten erst wieder nach durchgeführter Buchung der während des Begrüßungscocktails von Animateuren des Clubs im Detail beworbenen Ausflüge nochmals auf den Namen T***** aufmerksam werden. Er fand sich - kommentarlos - auf dem nach Buchung und Zahlung der Ausflüge ausgehändigten "Gutschein". Da sich weder der Club D***** bzw die beklagte Partei als (bloßer) Vermittler noch die T***** jemals als Veranstalter dieser Ausflüge deklarierte, war selbst nach Ausfolgung des Gutscheins für die Kläger noch immer nicht klargestellt, daß nach den internen Gepflogenheiten zwischen dem Club D***** bzw der beklagten Partei und der T***** letztere der Veranstalter sein solle. Die diesbezügliche türkische Rechtslage mußten die österreichischen Urlauber nicht kennen. Sie konnten vielmehr schon auf Grund der noch in Österreich zur Verfügung gestellten Prospektbeschreibung davon ausgehen, T***** sei in untergeordneter Funktion, allenfalls als Leistungsträger für die beklagte Partei bei den Ausflügen in der Türkei tätig.
Die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Bekanntgabe des Veranstalters erfolgen muß und ob die Nennung des Veranstalters auf einer nach Vertragsabschluß dem Kunden ausgefolgten Zahlungsquittung dessen Schutzbedürfnis genüge getan hätte (vgl Zechner aaO Rz 304), stellt sich daher hier nicht. Aus der Sicht der Kläger wurde vielmehr der Eindruck, daß der Club D***** bzw die beklagte Partei der Veranstalter der Jeep-Safari sei, nach Vertragsabschluß sogar noch dadurch bekräftigt, daß der für den Club Dido tätige Chefanimateur den ihm unterstellten, ebenfalls als Animateur für den Club D***** vorgestellten Mathias S***** als Fahrzeuglenker bestimmte. Daß im schriftlichen Anstellungsvertrag des Mathias S***** die T***** als dessen Dienstgeber aufscheint, konnten die Kläger nicht ahnen.Die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Bekanntgabe des Veranstalters erfolgen muß und ob die Nennung des Veranstalters auf einer nach Vertragsabschluß dem Kunden ausgefolgten Zahlungsquittung dessen Schutzbedürfnis genüge getan hätte vergleiche Zechner aaO Rz 304), stellt sich daher hier nicht. Aus der Sicht der Kläger wurde vielmehr der Eindruck, daß der Club D***** bzw die beklagte Partei der Veranstalter der Jeep-Safari sei, nach Vertragsabschluß sogar noch dadurch bekräftigt, daß der für den Club Dido tätige Chefanimateur den ihm unterstellten, ebenfalls als Animateur für den Club D***** vorgestellten Mathias S***** als Fahrzeuglenker bestimmte. Daß im schriftlichen Anstellungsvertrag des Mathias S***** die T***** als dessen Dienstgeber aufscheint, konnten die Kläger nicht ahnen.
Aus den in der Revision zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes ist für die beklagte Partei nichts zu gewinnen. Die Entscheidung 1 Ob 516/88 befaßt sich mit einem der Abgrenzung zwischen Reiseveranstalter und Reisevermittler nicht vergleichbarem Rechtsproblem (nämlich mit der Haftung des Kreditinstituts für Schäden durch Betrugshandlungen in der Sphäre eines Dritten). In dem der Entscheidung 6 Ob 577/77 zugrunde liegenden Fall konnte für den Reisebürokunden kein Zweifel darüber bestehen, daß die von ihm gebuchte Fahrt mit einer Autofähre in der Adria nicht von der beklagten Partei, sondern von einem örtlichen Fährschiffahrtsunternehmen, dessen Namen dem Kunden von Anfang an namentlich bekanntgegeben war, zu verrichten sein werde. Nach dem hier vorliegenden Sachverhalt ist jedoch Gegenteiliges anzunehmen:
Die Kläger konnten auf Grund des festgestellten Verhaltens der beklagten Partei bzw des Clubs D***** und der dort beschäftigten Personen nicht ahnen, daß der Club D***** nur die Werbung zu besorgen, die Buchung entgegenzunehmen und diese weiterzuleiten hatte.
Daß die Kläger als Kunden der beklagten Partei nicht in der Lage waren, zu erkennen, daß der Club D***** als eine von der beklagten Partei zu unterscheidende eigene juristische Person existiert, wird in der Revision zu Recht nicht mehr in Frage gestellt. Nach der Präsentation im Reisekatalog stellten sich die beklagte Partei und der Club D***** als Einheit dar. Die wahren rechtlichen Konstruktionen der beiden Unternehmungen gingen weder aus den Prospekten noch aus der Zahlungsbestätigung des Reisebüros P***** hervor. Demnach war bestenfalls anzunehmen, daß der Club D***** oder der Club B***** D***** als Leistungsträger und somit als Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei tätig werden wird. Ob sich der Club D***** oder der Club B***** D*****, T***** und Mathias S***** als eine Kette von Erfüllungsgehilfen der beklagten Partei darstellten, deren sich die beklagte Partei zur Erfüllung der mit der Jeep-Safari zusammenhängenden Leistungen bediente oder ob eher der Eindruck entstand, als ob Mathias S***** direkter Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei bei diesem Ausflug sei, macht keinen Unterschied. In jedem Fall ist der beklagten Partei das Verschulden des Mathias S***** gemäß § 1313 a ABGB anzurechnen, ob dieser nun dem Anschein nach der letzte einer Kette von Erfüllungsgehilfen oder unmittelbar Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei war. Die beklagte Partei haftet daher grundsätzlich für alle aus der Verletzung der Vertragspflicht resultierenden Schadenersatzansprüche der Kläger, wozu auch deren Schmerzengeldansprüche zählen.Daß die Kläger als Kunden der beklagten Partei nicht in der Lage waren, zu erkennen, daß der Club D***** als eine von der beklagten Partei zu unterscheidende eigene juristische Person existiert, wird in der Revision zu Recht nicht mehr in Frage gestellt. Nach der Präsentation im Reisekatalog stellten sich die beklagte Partei und der Club D***** als Einheit dar. Die wahren rechtlichen Konstruktionen der beiden Unternehmungen gingen weder aus den Prospekten noch aus der Zahlungsbestätigung des Reisebüros P***** hervor. Demnach war bestenfalls anzunehmen, daß der Club D***** oder der Club B***** D***** als Leistungsträger und somit als Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei tätig werden wird. Ob sich der Club D***** oder der Club B***** D*****, T***** und Mathias S***** als eine Kette von Erfüllungsgehilfen der beklagten Partei darstellten, deren sich die beklagte Partei zur Erfüllung der mit der Jeep-Safari zusammenhängenden Leistungen bediente oder ob eher der Eindruck entstand, als ob Mathias S***** direkter Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei bei diesem Ausflug sei, macht keinen Unterschied. In jedem Fall ist der beklagten Partei das Verschulden des Mathias S***** gemäß Paragraph 1313, a ABGB anzurechnen, ob dieser nun dem Anschein nach der letzte einer Kette von Erfüllungsgehilfen oder unmittelbar Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei war. Die beklagte Partei haftet daher grundsätzlich für alle aus der Verletzung der Vertragspflicht resultierenden Schadenersatzansprüche der Kläger, wozu auch deren Schmerzengeldansprüche zählen.
Die Entscheidung über Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.