Der Revision der beklagten Partei kommt Berechtigung zu. Zunächst ist zu prüfen, ob den Zahlungen der Schuldner der klagenden Partei auf das bei der beklagten Partei für die Gesellschaft mbH eröffnete Konto schuldbefreiende Wirkung zukam; wäre dies zu verneinen, hätte die klagende Partei keinen Schaden erlitten.
Die auf Geschäftspapier der klagenden Partei ausgestellten, nicht unterfertigten Rechnungen Nr. 05/83 und 5/84 enthielten die Anweisung, daß Zahlungen ausschließlich auf das Konto 341-0021/86 bei der beklagten Partei zu erfolgen haben. Empfangsberechtigte Person oder Firma war keine angeführt. Die Rechnung (Handelsrechnung, Faktura) wird in der Regel nach Ausführung einer Lieferung oder Leistung erstellt. Sie enthält üblicherweise die von § 11 Abs.1 UStG geforderten Angaben, also den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers sowie des Abnehmers der Lieferung bzw. des Empfängers der Leistung, die Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. die Art und den Umfang der sonstigen Leistung, das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag und den Tag der Lieferung oder Leistung. Im Inlandsverkehr werden Rechnungen nicht unterzeichnet (Ratz in Großkomm HGB3 Rz 131 zu § 346). Die Höhe des Rechnungsbetrages steht entweder schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses fest oder wird, wenn sie zunächst noch unbestimmt ist, erst in der Rechnung bekanntgegeben; in letzterem Fall ist die Faktura eine Rechnung im eigentlichen Sinn, weil in ihr die Forderung des Gläubigers berechnet wird. Hängt die Höhe der Geldforderung von einem begrenzten Ermessen des Gläubigers ab, spricht man von einer konstitutiven Rechnung, ist ihr Inhalt (weitgehend) vorgegeben, von einer deklaratorischen Rechnung (Ratz aaO Rz 132 zu § 346 HGB; Esser-Schmidt, Schuldrecht6 I Allgemeiner Teil 254, 255). Die deklaratorische Rechnung ist die Lösung einer Rechenaufgabe durch den Fakturisten der Firma (Ratz aaO Rz 133 zu § 346 HGB). Rechnungen enthalten, obwohl sie im Inlandsverkehr nicht firmenmäßig gefertigt werden, aber vielfach auch Mitteilungen oder rechtsgeschäftliche Erklärungen, so die Verständigung des Schuldners von der Zession einer Forderung oder die Angabe einer Zahlstelle, an die der Schuldner zahlen kann oder zahlen soll. Nach der Verkehrssitte ist die Angabe eines Kontos durch den Gläubiger auf seinem Geschäftspapieren, zu denen auch Rechnungen gehören, dahin zu verstehen, daß der Gläubiger das angegebene Kreditinstitut als Zahlstelle und Zahlungen auf dieses Konto als schuldbefreiend gelten läßt (SZ 50/151; HS 4255; SZ 23/59; SZ 7/307; Bydlinsky in Klang Komm.2 VI/2, 331; Koziol-Welser, Grundriß8 I 209; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 15 zu § 905; Kaduk in Staudinger10/11 § 362 BGB Vorbem. Rz 62; Fikentscher, Schuldrecht7 199; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts14 I Allgemeiner Teil 249).Die auf Geschäftspapier der klagenden Partei ausgestellten, nicht unterfertigten Rechnungen Nr. 05/83 und 5/84 enthielten die Anweisung, daß Zahlungen ausschließlich auf das Konto 341-0021/86 bei der beklagten Partei zu erfolgen haben. Empfangsberechtigte Person oder Firma war keine angeführt. Die Rechnung (Handelsrechnung, Faktura) wird in der Regel nach Ausführung einer Lieferung oder Leistung erstellt. Sie enthält üblicherweise die von Paragraph 11, Absatz eins, UStG geforderten Angaben, also den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers sowie des Abnehmers der Lieferung bzw. des Empfängers der Leistung, die Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. die Art und den Umfang der sonstigen Leistung, das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag und den Tag der Lieferung oder Leistung. Im Inlandsverkehr werden Rechnungen nicht unterzeichnet (Ratz in Großkomm HGB3 Rz 131 zu Paragraph 346,). Die Höhe des Rechnungsbetrages steht entweder schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses fest oder wird, wenn sie zunächst noch unbestimmt ist, erst in der Rechnung bekanntgegeben; in letzterem Fall ist die Faktura eine Rechnung im eigentlichen Sinn, weil in ihr die Forderung des Gläubigers berechnet wird. Hängt die Höhe der Geldforderung von einem begrenzten Ermessen des Gläubigers ab, spricht man von einer konstitutiven Rechnung, ist ihr Inhalt (weitgehend) vorgegeben, von einer deklaratorischen Rechnung (Ratz aaO Rz 132 zu Paragraph 346, HGB; Esser-Schmidt, Schuldrecht6 römisch eins Allgemeiner Teil 254, 255). Die deklaratorische Rechnung ist die Lösung einer Rechenaufgabe durch den Fakturisten der Firma (Ratz aaO Rz 133 zu Paragraph 346, HGB). Rechnungen enthalten, obwohl sie im Inlandsverkehr nicht firmenmäßig gefertigt werden, aber vielfach auch Mitteilungen oder rechtsgeschäftliche Erklärungen, so die Verständigung des Schuldners von der Zession einer Forderung oder die Angabe einer Zahlstelle, an die der Schuldner zahlen kann oder zahlen soll. Nach der Verkehrssitte ist die Angabe eines Kontos durch den Gläubiger auf seinem Geschäftspapieren, zu denen auch Rechnungen gehören, dahin zu verstehen, daß der Gläubiger das angegebene Kreditinstitut als Zahlstelle und Zahlungen auf dieses Konto als schuldbefreiend gelten läßt (SZ 50/151; HS 4255; SZ 23/59; SZ 7/307; Bydlinsky in Klang Komm.2 VI/2, 331; Koziol-Welser, Grundriß8 römisch eins 209; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 15 zu Paragraph 905,; Kaduk in Staudinger10/11 Paragraph 362, BGB Vorbem. Rz 62; Fikentscher, Schuldrecht7 199; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts14 römisch eins Allgemeiner Teil 249).
Da Rechnungen üblicherweise nicht von vertretungsbefugten Repräsentanten des Gläubigers unterfertigt, sondern von der Buchhaltung ausgestellt und dem Schuldner übermittelt werden, müssen die damit betrauten Personen auch als ermächtigt angesehen werden, den üblichen Rechnungsinhalt in die Rechnung einzusetzen. Der Gläubiger schafft damit einen äußeren Tatbestand, auf den der Schuldner, dem die Rechnung übermittelt wird, vertrauen darf. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Person im Vertrauen auf einen äußeren Tatbestand zu schützen, wenn ihr trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt der wahre Sachverhalt verborgen blieb und der äußere Tatbestand von dem gesetzt wurde, gegen den er sich auswirken soll. Das Vertrauen muß seine Grundlage im Verhalten des Vollmachtgebers haben, der diesen äußeren Tatbestand schafft und die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht begründet (SZ 54/111; SZ 44/46; HS 10194, 9100, 9098, 7106/2, 4084/50 u.a.). Im Fall einer kollektiven Vertretung muß der äußere Tatbestand, wie der Oberste Gerichtshof gleichfalls schon wiederholt ausgesprochen hat, von kollektivvertretungsbefugten Personen herbeigeführt oder geduldet worden sein (HS 10194, 9101, 5090/6; EvBl. 1976/272; SZ 47/59; Strasser in Rummel, ABGB, Rz 49 zu § 1002 ABGB). Liegen diese Zurechnungsvoraussetzungen vor, hat der Geschäftsherr, den Fall der Kollusion ausgenommen, auch die vom Vertreter geübte Arglist zu verantworten (HS 9103/15, 9108). Welcher Sachverhalt ausreicht, um auf das Vorliegen von Vertretungsmacht zu schließen und welche Anforderung an die Diligenzpflicht des Dritten, der sich auf den äußeren Tatbestand beruft, zu stellen sind, hängt wesentlich von der Verkehrssitte ab.Da Rechnungen üblicherweise nicht von vertretungsbefugten Repräsentanten des Gläubigers unterfertigt, sondern von der Buchhaltung ausgestellt und dem Schuldner übermittelt werden, müssen die damit betrauten Personen auch als ermächtigt angesehen werden, den üblichen Rechnungsinhalt in die Rechnung einzusetzen. Der Gläubiger schafft damit einen äußeren Tatbestand, auf den der Schuldner, dem die Rechnung übermittelt wird, vertrauen darf. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Person im Vertrauen auf einen äußeren Tatbestand zu schützen, wenn ihr trotz Anwendung gehöriger Sorgfalt der wahre Sachverhalt verborgen blieb und der äußere Tatbestand von dem gesetzt wurde, gegen den er sich auswirken soll. Das Vertrauen muß seine Grundlage im Verhalten des Vollmachtgebers haben, der diesen äußeren Tatbestand schafft und die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht begründet (SZ 54/111; SZ 44/46; HS 10194, 9100, 9098, 7106/2, 4084/50 u.a.). Im Fall einer kollektiven Vertretung muß der äußere Tatbestand, wie der Oberste Gerichtshof gleichfalls schon wiederholt ausgesprochen hat, von kollektivvertretungsbefugten Personen herbeigeführt oder geduldet worden sein (HS 10194, 9101, 5090/6; EvBl. 1976/272; SZ 47/59; Strasser in Rummel, ABGB, Rz 49 zu Paragraph 1002, ABGB). Liegen diese Zurechnungsvoraussetzungen vor, hat der Geschäftsherr, den Fall der Kollusion ausgenommen, auch die vom Vertreter geübte Arglist zu verantworten (HS 9103/15, 9108). Welcher Sachverhalt ausreicht, um auf das Vorliegen von Vertretungsmacht zu schließen und welche Anforderung an die Diligenzpflicht des Dritten, der sich auf den äußeren Tatbestand beruft, zu stellen sind, hängt wesentlich von der Verkehrssitte ab.
Schon bisher wurde in der Rechtsprechung in der Tatsache, daß jemand mit Wissen und Willen des Geschäftsherrn über Geschäftspapier und Firmenstampiglie verfügen kann, in Verbindung mit anderen Umständen, z.B. der Benützung des Geschäftslokals des Geschäftsherrn, ein Anscheinssachverhalt erblickt, aus dem auf eine Bevollmächtigung bestimmten Inhalts geschlossen werden darf (GesRZ 1982, 48; JBl. 1968, 567; HS 1176, 511/8), wogegen in der Einräumung der Möglichkeit zur Benützung des Fernschreibers (bei Vorliegen besonderer Umstände, die Verdacht erregen mußten) kein hinreichender Vertrauenssachverhalt erblickt wurde (HS 10194). Dem Schuldner, dem unter Verwendung von Geschäftspapier des Gläubigers eine Rechung zukommt, die den üblichen Inhalt, zu dem auch die Anweisung, an eine bestimmte Zahlstelle zu zahlen gehört, aufweist, kann nicht zugemutet werden, Nachforschungen darüber anzustellen, ob der Rechnungsinhalt dem Willen des Gläubigers entspricht bzw. ob dieser die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen getroffen hat, um Mißbräuche bei der Ausstellung von Rechnungen, insbesondere bei der Anbringung von Zahlstellenvermerken, die eine Umleitung von Zahlungen bewirken, hintanzuhalten. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die beim Adressaten der Rechnung Zweifel über das Vorliegen der Vertretungsmacht aufkommen lassen müssen, wäre dem Empfänger der Vertrauensschutz zu versagen (HS 511/8; Strasser aaO Rz 49 zu § 1002 ABGB; Koziol-Welser aaO 162). Da die Abwicklung der klagenden Partei erteilten Aufträge und die Ausfertigung der Rechnungen Norbert Arthur G*** bzw. seiner Tochter oblag, was nur mit Duldung des zweiten Geschäftsführers der klagenden Partei der Fall sein konnte, ist der durch Übermittlung der Rechnungen geschaffene äußere Tatbestand auf das Verhalten der vertretungsbefugten Organe der klagenden Partei zurückzuführen. Den Zahlungen der Schuldner auf das Konto der Gesellschaft mbH bei der beklagten Partei kam daher schuldbefreiende Wiukung zu. Die klagende Partei gründet das Begehren auf Leistung von Schadenersatz im wesentliche darauf, daß die beklagte Partei der ihr obliegenden Verpflichtung zur Prüfung der Vertretungsverhältnisse nicht entsprochen und damit die Umleitung der Zahlungen der Schuldner der klagenden Partei auf das Konto der N. Arthur G*** Gesellschaft mbH bei der beklagten Partei ermöglicht habe. Die beklagte Partei stand mit der klagenden Partei in keinem Vertragsverhältnis, so daß der Schadenersatzanspruch nicht auf die schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten gegründet werden kann. Es ist aber heute allgemein anerkannt, daß Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen bestehen (SZ 59/51 = JBl. 1986, 381; SZ 54/65; SZ 53/169 und 13; SZ 51/97 u.a.; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 70; Welser in FS Wagner 361 ff mwN). Erhöhte Sorgfaltspflichten entstehen unabhängig davon, ob es zu einem Vertragsschluß kommt, aus Handlungen, die für den geschäftlichen Kontakt bestimmt sind, dem gegenüber, mit dem der Handelnde in Kontakt treten will, dem potentiellen Vertragspartner (Welser, Vertretung ohne Vollmacht 83). Die Rechtfertigung der in contrahendo bestehenden erhöhten Verantwortlichkeit wird damit begründet, daß vom Handelnden spezifische Gefahren gesetzt werden (Welser, Vertretung 73 f), sogenannte Tätigkeitsgefahren, die für das Vermögen dritter Personen schadensträchtig sein können (vgl. Larenz aaO Besonderer Teil12 II 612).Schon bisher wurde in der Rechtsprechung in der Tatsache, daß jemand mit Wissen und Willen des Geschäftsherrn über Geschäftspapier und Firmenstampiglie verfügen kann, in Verbindung mit anderen Umständen, z.B. der Benützung des Geschäftslokals des Geschäftsherrn, ein Anscheinssachverhalt erblickt, aus dem auf eine Bevollmächtigung bestimmten Inhalts geschlossen werden darf (GesRZ 1982, 48; JBl. 1968, 567; HS 1176, 511/8), wogegen in der Einräumung der Möglichkeit zur Benützung des Fernschreibers (bei Vorliegen besonderer Umstände, die Verdacht erregen mußten) kein hinreichender Vertrauenssachverhalt erblickt wurde (HS 10194). Dem Schuldner, dem unter Verwendung von Geschäftspapier des Gläubigers eine Rechung zukommt, die den üblichen Inhalt, zu dem auch die Anweisung, an eine bestimmte Zahlstelle zu zahlen gehört, aufweist, kann nicht zugemutet werden, Nachforschungen darüber anzustellen, ob der Rechnungsinhalt dem Willen des Gläubigers entspricht bzw. ob dieser die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen getroffen hat, um Mißbräuche bei der Ausstellung von Rechnungen, insbesondere bei der Anbringung von Zahlstellenvermerken, die eine Umleitung von Zahlungen bewirken, hintanzuhalten. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die beim Adressaten der Rechnung Zweifel über das Vorliegen der Vertretungsmacht aufkommen lassen müssen, wäre dem Empfänger der Vertrauensschutz zu versagen (HS 511/8; Strasser aaO Rz 49 zu Paragraph 1002, ABGB; Koziol-Welser aaO 162). Da die Abwicklung der klagenden Partei erteilten Aufträge und die Ausfertigung der Rechnungen Norbert Arthur G*** bzw. seiner Tochter oblag, was nur mit Duldung des zweiten Geschäftsführers der klagenden Partei der Fall sein konnte, ist der durch Übermittlung der Rechnungen geschaffene äußere Tatbestand auf das Verhalten der vertretungsbefugten Organe der klagenden Partei zurückzuführen. Den Zahlungen der Schuldner auf das Konto der Gesellschaft mbH bei der beklagten Partei kam daher schuldbefreiende Wiukung zu. Die klagende Partei gründet das Begehren auf Leistung von Schadenersatz im wesentliche darauf, daß die beklagte Partei der ihr obliegenden Verpflichtung zur Prüfung der Vertretungsverhältnisse nicht entsprochen und damit die Umleitung der Zahlungen der Schuldner der klagenden Partei auf das Konto der N. Arthur G*** Gesellschaft mbH bei der beklagten Partei ermöglicht habe. Die beklagte Partei stand mit der klagenden Partei in keinem Vertragsverhältnis, so daß der Schadenersatzanspruch nicht auf die schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten gegründet werden kann. Es ist aber heute allgemein anerkannt, daß Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen bestehen (SZ 59/51 = JBl. 1986, 381; SZ 54/65; SZ 53/169 und 13; SZ 51/97 u.a.; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch zwei 70; Welser in FS Wagner 361 ff mwN). Erhöhte Sorgfaltspflichten entstehen unabhängig davon, ob es zu einem Vertragsschluß kommt, aus Handlungen, die für den geschäftlichen Kontakt bestimmt sind, dem gegenüber, mit dem der Handelnde in Kontakt treten will, dem potentiellen Vertragspartner (Welser, Vertretung ohne Vollmacht 83). Die Rechtfertigung der in contrahendo bestehenden erhöhten Verantwortlichkeit wird damit begründet, daß vom Handelnden spezifische Gefahren gesetzt werden (Welser, Vertretung 73 f), sogenannte Tätigkeitsgefahren, die für das Vermögen dritter Personen schadensträchtig sein können vergleiche Larenz aaO Besonderer Teil12 römisch zwei 612).
In der Bundesrepublik Deutschland wird darüber hinaus die Auffassung vertreten, daß eine Haftung für bloße Vermögensschäden auch dann in Betracht zu ziehen sei, wenn die Wahrung der Interessen dritter Personen zu den Berufsaufgaben des Haftenden gehört (Huber, FS Caemmerer 359; Mertens AcP. 178, 227, 252 f). Dagegen wendet sich Larenz aaO Besonderer Teil 617, der diese Rechtsansicht als sehr problematisch bezeichnet, weil mit der Statuierung von Verkehrspflichten bloße Vermögensinteressen gegen deliktische Eingriffe geschützt und damit eine generelle Liquidation allgemeiner Vermögensschäden eröffnet würde, was die §§ 823 ff BGB gerade verhindern wollen. In Österreich lehnt Koziol, Österreichisches Haftpflichtgesetz2 II 64, "Berufspflichten" zum Schutz des Vermögens irgendeines Dritten grundsätzlich ab. Gegen eine derartige Ausdehnung des Begriffes der Verkehrspflichten spreche, daß damit der Grundgedanke des Entstehens besonderer Pflichten bei Schaffung oder Aufrechterhaltung einer Gefahrenquelle verlassen werde. Derjenige, der einen besondere Sachkenntnisse erfordernden Beruf ausübe, habe weder besondere Unterlassungspflichten gegenüber jedermann noch die Pflicht, bei jedem beliebigen Dritten das Entstehen von Nachteilen durch aktives Handeln zu verhindern. Die Rechtsansicht, die jedem Angehörigen bestimmter Berufe und damit auch Banken besondere Pflichten auferlegt, um den Eintritt von Nachteilen im bloßen Vermögen dritter Personen zu verhindern, stünde auch mit der grundlegenden Bestimmung des § 1300 ABGB in eindeutigem Widerspruch. Wird eine Auskunft nicht gegen Belohnung erteilt, haftet der Sachverständige nur bei wissentlicher Erteilung eines falschen Rates. Daraus ist abzuleiten, daß ein umfassender Schutz des reinen Vermögens von Personen außerhalb vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten dem österreichischen Recht fremd ist. Nur die besondere Gefährlichkeit einer Handlung könnte die Anerkennung von Sorgfaltspflichten zum Schutz des reinen Vermögens dritter Personen rechtfertigten. Dieser Gedanke scheint der Auffassung von Canaris in Großkomm HGB3 III/3 Bankvertragsrecht,In der Bundesrepublik Deutschland wird darüber hinaus die Auffassung vertreten, daß eine Haftung für bloße Vermögensschäden auch dann in Betracht zu ziehen sei, wenn die Wahrung der Interessen dritter Personen zu den Berufsaufgaben des Haftenden gehört (Huber, FS Caemmerer 359; Mertens AcP. 178, 227, 252 f). Dagegen wendet sich Larenz aaO Besonderer Teil 617, der diese Rechtsansicht als sehr problematisch bezeichnet, weil mit der Statuierung von Verkehrspflichten bloße Vermögensinteressen gegen deliktische Eingriffe geschützt und damit eine generelle Liquidation allgemeiner Vermögensschäden eröffnet würde, was die Paragraphen 823, ff BGB gerade verhindern wollen. In Österreich lehnt Koziol, Österreichisches Haftpflichtgesetz2 römisch zwei 64, "Berufspflichten" zum Schutz des Vermögens irgendeines Dritten grundsätzlich ab. Gegen eine derartige Ausdehnung des Begriffes der Verkehrspflichten spreche, daß damit der Grundgedanke des Entstehens besonderer Pflichten bei Schaffung oder Aufrechterhaltung einer Gefahrenquelle verlassen werde. Derjenige, der einen besondere Sachkenntnisse erfordernden Beruf ausübe, habe weder besondere Unterlassungspflichten gegenüber jedermann noch die Pflicht, bei jedem beliebigen Dritten das Entstehen von Nachteilen durch aktives Handeln zu verhindern. Die Rechtsansicht, die jedem Angehörigen bestimmter Berufe und damit auch Banken besondere Pflichten auferlegt, um den Eintritt von Nachteilen im bloßen Vermögen dritter Personen zu verhindern, stünde auch mit der grundlegenden Bestimmung des Paragraph 1300, ABGB in eindeutigem Widerspruch. Wird eine Auskunft nicht gegen Belohnung erteilt, haftet der Sachverständige nur bei wissentlicher Erteilung eines falschen Rates. Daraus ist abzuleiten, daß ein umfassender Schutz des reinen Vermögens von Personen außerhalb vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten dem österreichischen Recht fremd ist. Nur die besondere Gefährlichkeit einer Handlung könnte die Anerkennung von Sorgfaltspflichten zum Schutz des reinen Vermögens dritter Personen rechtfertigten. Dieser Gedanke scheint der Auffassung von Canaris in Großkomm HGB3 III/3 Bankvertragsrecht,
2. Bearbeitung, Rz 124, zugrundezuliegen, wonach die Kontrollpflichten der Kreditinstitute bei der Kontoeröffnung dazu dienen, Fälschungen oder Erschleichungen von Überweisungen unter fremdem Namen zu verhindern bzw. aufzudecken und damit fremdes Vermögen vor Schaden zu schützen. Auf die Verletzung dieser "spezifisch privatrechtlichen Pflicht" könne der Geschädigte gegebenenfalls Schadenersatzansprüche stützen. Das Reichsgericht (vgl. RGZ 84, 349; RGZ 91, 116; RGZ 152, 262) und der Bundesgerichtshof (WM 1974, 154; WM 1977, 1019) haben Ersatzansprüche von Personen, die infolge der Errichtung eines Kontos unter falschem Namen geschädigt wurden, anerkannt. Schinnerer-Avancini, Bankverträge3 I 36, vertreten ohne nähere Begründung nur unter Hinweis auf WM 1974, 154 ebenfalls die Auffassung, daß grobe Fahrlässigkeit bei der Identitätsprüfung zur Haftung der Kreditunternehmung Dritten gegenüber führen könne. Die vom Reichsgericht in RGB 84.349 dieser Auffassung zugrundegelegte und später niemehr näher erörterte Konstruktion eines Vertrages zwischen dem Überweisenden und der Empfangsbank zugunsten eines Dritten, des wirklich Empfangsberechtigten, wird von Canaris aaO Rz 332, 398 mit Recht als unhaltbar bezeichnet. Sie ist auch für das österreichische Recht abzulehnen, weil zwischen dem Überweisenden und der Empfangsbank, wie der Obersten Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, nur unter ganz besonderen Umständen eine Vertragsbeziehung besteht (SZ 59/222 = WBl 1987, 122). Eine derart weitgehende Verpflichtung zum Schutz fremden Vermögens ist jedoch nicht anzuerkennen. Die Eröffnung eines Kontos für eine juristische Person ohne Prüfung der Vertretungsbefugnis des für diese Handelnden birgt an sich keine besondere Gefahr für den Verkehr. Zahlungen auf dieses Konto wirken nur dann schuldbefreiend, wenn dem Zahlenden ein vom Gläubiger gesetzter Vertrauenstatbestand zugutekommt, der Gläubiger sich also einen von ihm gesetzten Rechtsschein, auch wenn er mit Betrugshandlungen in seinem Bereich vorhanden war, zurechnen lassen muß. Eine Gefahr kann nur für das Kreditinstitut selbst entstehen, wenn es dem vermeintlichen Kontoinhaber Kredit einräumt oder die Kontospesen vorrechnen will. Die Tatsache, daß die fehlerhafte Zahlung auf einem Grund erfolgte, der im Verantwortungsbereich der klagenden Partei lag, muß bei der Beurteilung, inwieweit eine Haftung der beklagten Partei besteht, entscheidend sein. Pflichten eines Kreditinstituts, Schäden durch Betrugshandlungen in der Sphäre eines Dritten hintanzuhalten, sind daher nicht anzuerkennen. Demnach bestünde nicht einmal ein Schadenersatzanspruch der N. Arthur G*** Gesellschaft mbH als der potentiellen Vertragspartnerin der beklagten Partei, auf deren Namen das Konto eröffnet werden sollte und die allein daher allenfalls von der beklagten Partei zu schützen gewesen wäre. Den Schadenersatzanspruch macht aber nicht die vermeintliche Kontoeröffnerin, die N. Arthur G*** Gesellschaft mbH, sondern die klagende Partei geltend, für die ein Konto eröffnen zu wollen Norbert Arthur G*** nicht einmal behauptet hatte. Ihr kann der geltend gemachte Anspruch unter keinen Umständen zustehen. Aus den dargelegten Gründen ist der Revision der Erfolg zu versagen.2. Bearbeitung, Rz 124, zugrundezuliegen, wonach die Kontrollpflichten der Kreditinstitute bei der Kontoeröffnung dazu dienen, Fälschungen oder Erschleichungen von Überweisungen unter fremdem Namen zu verhindern bzw. aufzudecken und damit fremdes Vermögen vor Schaden zu schützen. Auf die Verletzung dieser "spezifisch privatrechtlichen Pflicht" könne der Geschädigte gegebenenfalls Schadenersatzansprüche stützen. Das Reichsgericht vergleiche RGZ 84, 349; RGZ 91, 116; RGZ 152, 262) und der Bundesgerichtshof (WM 1974, 154; WM 1977, 1019) haben Ersatzansprüche von Personen, die infolge der Errichtung eines Kontos unter falschem Namen geschädigt wurden, anerkannt. Schinnerer-Avancini, Bankverträge3 römisch eins 36, vertreten ohne nähere Begründung nur unter Hinweis auf WM 1974, 154 ebenfalls die Auffassung, daß grobe Fahrlässigkeit bei der Identitätsprüfung zur Haftung der Kreditunternehmung Dritten gegenüber führen könne. Die vom Reichsgericht in RGB 84.349 dieser Auffassung zugrundegelegte und später niemehr näher erörterte Konstruktion eines Vertrages zwischen dem Überweisenden und der Empfangsbank zugunsten eines Dritten, des wirklich Empfangsberechtigten, wird von Canaris aaO Rz 332, 398 mit Recht als unhaltbar bezeichnet. Sie ist auch für das österreichische Recht abzulehnen, weil zwischen dem Überweisenden und der Empfangsbank, wie der Obersten Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, nur unter ganz besonderen Umständen eine Vertragsbeziehung besteht (SZ 59/222 = WBl 1987, 122). Eine derart weitgehende Verpflichtung zum Schutz fremden Vermögens ist jedoch nicht anzuerkennen. Die Eröffnung eines Kontos für eine juristische Person ohne Prüfung der Vertretungsbefugnis des für diese Handelnden birgt an sich keine besondere Gefahr für den Verkehr. Zahlungen auf dieses Konto wirken nur dann schuldbefreiend, wenn dem Zahlenden ein vom Gläubiger gesetzter Vertrauenstatbestand zugutekommt, der Gläubiger sich also einen von ihm gesetzten Rechtsschein, auch wenn er mit Betrugshandlungen in seinem Bereich vorhanden war, zurechnen lassen muß. Eine Gefahr kann nur für das Kreditinstitut selbst entstehen, wenn es dem vermeintlichen Kontoinhaber Kredit einräumt oder die Kontospesen vorrechnen will. Die Tatsache, daß die fehlerhafte Zahlung auf einem Grund erfolgte, der im Verantwortungsbereich der klagenden Partei lag, muß bei der Beurteilung, inwieweit eine Haftung der beklagten Partei besteht, entscheidend sein. Pflichten eines Kreditinstituts, Schäden durch Betrugshandlungen in der Sphäre eines Dritten hintanzuhalten, sind daher nicht anzuerkennen. Demnach bestünde nicht einmal ein Schadenersatzanspruch der N. Arthur G*** Gesellschaft mbH als der potentiellen Vertragspartnerin der beklagten Partei, auf deren Namen das Konto eröffnet werden sollte und die allein daher allenfalls von der beklagten Partei zu schützen gewesen wäre. Den Schadenersatzanspruch macht aber nicht die vermeintliche Kontoeröffnerin, die N. Arthur G*** Gesellschaft mbH, sondern die klagende Partei geltend, für die ein Konto eröffnen zu wollen Norbert Arthur G*** nicht einmal behauptet hatte. Ihr kann der geltend gemachte Anspruch unter keinen Umständen zustehen. Aus den dargelegten Gründen ist der Revision der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.