Rechtssatz RS0026045
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026045
Entscheidungsdatum
11.09.2007
Rechtssatz
Da die Eröffnung eines Kontos für eine juristische Person ohne Prüfung der Vertretungsbefugnis des für diese Handelnden im allgemeinen keine besondere Gefahr für den Verkehr mit sich bringt, weil der juristischen Person ein Schaden (durch Umleitung von Zahlungen auf dieses Konto) nur durch Betrugshandlungen in ihrem Bereich erwachsen kann, stellt die Unterlassung dieser Prüfung durch das Kreditinstitut keine Sorgfaltspflichtverletzung dar, die zu Schadenersatz an denjenigen, in dessen Namen das Konto gegen dessen Willen eröffnet wurde, verpflichtet.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 516/88
Entscheidungstext OGH 16.03.1988 1 Ob 516/88
Veröff: RdW 1988,287 = ÖBA 1988,839 (mit Anmerkung von Koziol) = SZ 61/64 = WBl 1988,342; dazu Wilhelm WBl 1988,331
- 1 Ob 44/07p
Entscheidungstext OGH 11.09.2007 1 Ob 44/07p
Vgl auch; Beisatz: Eine allgemeine Pflicht des Kreditinstituts, Schäden durch Untreuehandlungen in einer fremden Sphäre hintanzuhalten, besteht nicht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0026045
Dokumentnummer
JJR_19880316_OGH0002_0010OB00516_8800000_004