Die Revision der klagenden Partei ist nicht zulässig. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO).Die Revision der klagenden Partei ist nicht zulässig. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO).
Die klagende Partei machte als Begünstigte aus einer Anzahlungsgarantie Schadenersatzansprüche gegen die Garantin (die beklagte Partei) geltend. Charakteristikum einer Anzahlungsgarantie ist, dass nicht der sich aus dem Vertrag ergebende Anspruch auf die Hauptleistung abgesichert wird, sondern der Anspruch auf Rückgabe der geleisteten Anzahlung, sollte die angezahlte Ware nicht geliefert werden (Avancini/Iro/Koziol, Österr. Bankvertragsrecht II 3/10). Da der Garantievertrag nicht von der Bank des Vertragspartners der klagenden Partei (der erstbeauftragten Bank) abgeschlossen wurde, sondern diese die beklagte Partei als Zweitbank einschaltete und damit beauftragte, die Garantie im eigenen Namen „hinauszulegen", liegt eine indirekte Garantie vor (Avancini/Iro/Koziol aaO 3/20; 3/55), bei der der Garantievertrag zwischen der beklagten Partei (als Garantien) und der klagenden Partei (als Begünstigter) zustande kam. Schadenersatzpflichtig würde die beklagte Zweitbank, sollte ihr zu Lasten der klagenden Partei ein vertragswidriges (schuldhaftes) Handeln bei der im Auftrag der erstbeauftragten Bank erfolgten Erstellung und Abwicklung des Garantievertrags oder die Verletzung von aus dem Schuldverhältnis zwischen Garantin und Begünstigter sich ergebenden Schutz- und Sorgfaltspflichten (Avancini/Iro/Koziol aaO 3/89) vorwerfbar sein. Diesfalls hätte die beklagte Partei gemäß § 880a ABGB „volle Genugtuung" zu leisten.Die klagende Partei machte als Begünstigte aus einer Anzahlungsgarantie Schadenersatzansprüche gegen die Garantin (die beklagte Partei) geltend. Charakteristikum einer Anzahlungsgarantie ist, dass nicht der sich aus dem Vertrag ergebende Anspruch auf die Hauptleistung abgesichert wird, sondern der Anspruch auf Rückgabe der geleisteten Anzahlung, sollte die angezahlte Ware nicht geliefert werden (Avancini/Iro/Koziol, Österr. Bankvertragsrecht II 3/10). Da der Garantievertrag nicht von der Bank des Vertragspartners der klagenden Partei (der erstbeauftragten Bank) abgeschlossen wurde, sondern diese die beklagte Partei als Zweitbank einschaltete und damit beauftragte, die Garantie im eigenen Namen „hinauszulegen", liegt eine indirekte Garantie vor (Avancini/Iro/Koziol aaO 3/20; 3/55), bei der der Garantievertrag zwischen der beklagten Partei (als Garantien) und der klagenden Partei (als Begünstigter) zustande kam. Schadenersatzpflichtig würde die beklagte Zweitbank, sollte ihr zu Lasten der klagenden Partei ein vertragswidriges (schuldhaftes) Handeln bei der im Auftrag der erstbeauftragten Bank erfolgten Erstellung und Abwicklung des Garantievertrags oder die Verletzung von aus dem Schuldverhältnis zwischen Garantin und Begünstigter sich ergebenden Schutz- und Sorgfaltspflichten (Avancini/Iro/Koziol aaO 3/89) vorwerfbar sein. Diesfalls hätte die beklagte Partei gemäß Paragraph 880 a, ABGB „volle Genugtuung" zu leisten.
1. Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Der in der rechtlichen Beurteilung enthaltene Satz „... die Bankgarantien, die Herr Del P***** im Original erhalten hatte, wurden von diesem - angeblich in Vertretung der klagenden Partei im Original an die beklagte Partei zurückgestellt"... , enthält eine offenbare Unrichtigkeit bzw einen bloßen Schreibfehler, der sich durch einen Berichtigungsbeschluss (richtig: „die Bankgarantie ... wurde") beseitigen ließe und auf die Entscheidung ohne Einfluss bleibt. Eine solche Unrichtigkeit begründet keine Aktenwidrigkeit (Zechner in Fasching2 IV/I § 503 ZPO Rz 168 mwN).1. Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Der in der rechtlichen Beurteilung enthaltene Satz „... die Bankgarantien, die Herr Del P***** im Original erhalten hatte, wurden von diesem - angeblich in Vertretung der klagenden Partei im Original an die beklagte Partei zurückgestellt"... , enthält eine offenbare Unrichtigkeit bzw einen bloßen Schreibfehler, der sich durch einen Berichtigungsbeschluss (richtig: „die Bankgarantie ... wurde") beseitigen ließe und auf die Entscheidung ohne Einfluss bleibt. Eine solche Unrichtigkeit begründet keine Aktenwidrigkeit (Zechner in Fasching2 IV/I Paragraph 503, ZPO Rz 168 mwN).
2.
a) Zum Vorwurf des vertragswidrigen Handelns bei der im Auftrag der erstbeauftragten Bank erfolgten Erstellung und Abwicklung des Garantievertrags:
Ein vertragswidriges Verhalten erblickt die klagende Partei darin, die beklagte Partei habe es unterlassen, die Vertretungsbefugnis des Herrn Del P***** für die klagende Partei zu überprüfen, etwa durch eine telefonische Rückfrage oder die Einholung eines Auszugs aus einem öffentlichen Register. Es ist aber allgemein anerkannt, dass sich die Bank bei Eröffnung einer Garantie gemäß dem Prinzip der formalen Auftragsstrenge grundsätzlich strikt innerhalb der Grenzen des Auftrags ihres Auftraggebers (hier der erstbeauftragten Bank) zu halten und deren Weisungen bezüglich des Garantietextes zu beachten hat (Avancini/Iro/Koziol aaO 3/54; Lienesch, Internationale Bankgarantien und die UN-Konvention über unabhängige Garantien und Stand-by Letters of Credit, 210, 212). Eine Nachfrage nach den Gegebenheiten des Grundgeschäfts, um den mutmaßlichen Willen des Auftraggebers zu erforschen, widerspricht generell dem Charakter der Bankgarantie, bei der das Valutaverhältnis strikt vom Garantieverhältnis getrennt ist (Lienesch aaO, 197). Im vorliegenden Fall gehörte nach dem Auftrag der erstbeauftragten Bank die Überprüfung der Vertretungsbefugnis des Herrn Del P***** nicht zum Aufgabenkreis der beklagten Partei. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, entsprechend der ihr erteilten Weisung habe die beklagte Partei nicht nachzuforschen gehabt, ob Del P***** Vertretungsmacht besaß, sondern sei lediglich dazu verpflichtet gewesen, dessen Identität durch Einsicht in den Reisepass zu überprüfen, weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab. Nur wenn eine Falschbezeichnung vorläge und die Bank trotz dieser den Auftrag richtig verstanden hätte, wäre ausnahmsweise nicht der Grundsatz der formalen Auftragsstrenge, sondern der innere Wille des Auftraggebers maßgebend (7 Ob 122/02w mwN). Für konkrete Verdachtsmomente in dieser Richtung, die (ausnahmsweise) doch zu Nachforschungen darüber verpflichten hätten können, ob die Begünstigte tatsächlich die Ausfolgung der Garantieurkunden an Herrn Del P***** wünschte, bestanden aber keine Anhaltspunkte. Das Vorbringen der klagenden Partei, schon die Einholung eines Auszugs aus einem öffentlichen Register (Firmenbuch) hätte dessen mangelnde Vertretungsbefugnis ergeben und den Betrug verhindert, erweist sich schon deshalb als nicht stichhältig, da es den Vertragsparteien frei steht, die Ausfolgung der Garantieurkunde nicht nur an ein vertretungsbefugtes Organ, sondern auch an einen (nicht vertretungsbefugten) Boten zu vereinbaren, der in einem öffentlichen Register wohl nicht aufschiene.
b) Zum Vorwurf der Verletzung der sich aus dem Verhältnis zwischen Garantien und Begünstigtem ergebenden Schutz- und Sorgfaltspflichten:
Die Frage nach Art und Ausmaß der aus der Geschäftsbeziehung zwischen einem Kreditinstitut und einem Kunden entspringenden Sorgfalts- und Aufklärungspflichten ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich eine solche des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0106373; RS0111165; 8 Ob 341/99a). Generell wird darauf abgestellt, ob der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten durfte (SZ 59/193). Nach der Rechtsprechung dürfen die Anforderungen an die Aufklärungspflichten der Kreditinstitute nicht überspannt werden, sondern ist dem Bankkunden zuzumuten, seine wirtschaftlichen Interessen grundsätzlich selbst zu wahren (9 Ob 325/97b; 8 Ob 341/99a uva.). So werden Warnpflichten über Risiken, die sich speziell aus einer Bankgarantie ergeben, im Allgemeinen abgelehnt, weil es sich bei der Bankgarantie um eine im Handelsverkehr gebräuchliche Sicherungsform handelt, sodass die Bank in der Regel davon ausgehen kann, der Auftraggeber und der Begünstigte würden hinreichende Sachkenntnis besitzen (Lienesch aaO, 197 f). Eine (grobe) Fehlbeurteilung der Vorinstanzen, die sich mit der Frage der Art und des Umfangs der die beklagte Partei im Zusammenhang mit der Erstellung und Abwicklung der Garantie gegenüber der Begünstigten (der klagenden Partei) treffenden Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten ausführlich auseinandergesetzt haben, liegt nicht vor. Die Ansicht der Vorinstanzen, aus den gegebenen Umständen seien keine konkreten Anhaltspunkte für einen Verdacht betrügerischen Vorgehens ableitbar gewesen, die zu entsprechenden Maßnahmen (etwa Rückfragen oder Nachforschungen) Anlass hätten geben müssen, bedarf auch aus Gründen der Rechtssicherheit keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof. Da die Aushändigung einer Originalgarantieurkunde an eine natürliche Person eine durchaus übliche Vorgangsweise ist, bestand keine Pflicht der Garantin, die Begünstigte darauf hinzuweisen, dass die direkte Übermittlung der Garantieurkunde an die Vertrauensbank der Begünstigten allenfalls ein geringeres Risiko in sich berge. Zudem stellt die Anordnung der Ausfolgung an Herrn Del P***** eine klare und unmissverständliche Bestimmung des Garantievertrags mit eindeutigem Erklärungswert dar, die aus Sicht der beklagten Partei auf keinen Irrtum der erstbeauftragten Bank hinwies oder Schwierigkeiten bei dessen Abwicklung befürchten ließ. Auch unter diesem Blickwinkel bestand keine (besondere) Hinweis- und Aufklärungspflicht.
In ihrer Revision hält die klagende Partei daran fest, eine Verletzung der sich aus dem Garantievertrag ergebenden Schutz- und Sorgfaltspflichten sei darin zu sehen, dass die beklagte Partei auf Anfrage der Nebenintervenientin die „Echtheit" der Garantie bestätigt habe. Einzuräumen ist, dass dem Begriff „echt" im Zusammenhang mit einer Urkunde nicht allein die Bedeutung zukommt, dass die Unterschriften vom Aussteller bzw von für diesen zeichnungsbefugten Personen stammen, sondern mit diesem Wort oftmals auch zum Ausdruck gebracht wird, die Urkunde liege im Original vor. Maßgeblich ist aber, dass die italienischen Banken sogenannte „SWIFT-Anfragen" stellten. Dabei handelt es sich um eine international bankübliche Kommunikationsform zum Betrieb eines belegfreien Datenaustausches zwischen Kreditinstituten, sodass die Garantieurkunden den Anfragen jeweils nicht angeschlossen waren. Wie bereits das Berufungsgericht ausführte, kann unter diesen Umständen die Erklärung vom Horizont eines redlichen und verständigen Empfängers aus (Bollenberger in KBB, ABGB-Kommentar2, Rz 1 zu § 914 mwN) nicht als Bestätigung darüber verstanden werden, es liege der italienischen Bank das Original vor, sondern nur als Bestätigung dafür, die beklagte Partei habe zu Gunsten der klagenden Partei eine Garantieurkunde mit einem bestimmten Inhalt ausgestellt, die von den dazu befugten Vertretern der beklagten Partei unterzeichnet worden war. Außerdem wurde - entgegen dem Revisionsvorbringen - keine Feststellung getroffen, die Auskunft (allein) habe dazu geführt, dass die Nebenintervenientin und die andere italienische Bank davon ausgegangen wären, es läge ihnen die Originalurkunde vor.In ihrer Revision hält die klagende Partei daran fest, eine Verletzung der sich aus dem Garantievertrag ergebenden Schutz- und Sorgfaltspflichten sei darin zu sehen, dass die beklagte Partei auf Anfrage der Nebenintervenientin die „Echtheit" der Garantie bestätigt habe. Einzuräumen ist, dass dem Begriff „echt" im Zusammenhang mit einer Urkunde nicht allein die Bedeutung zukommt, dass die Unterschriften vom Aussteller bzw von für diesen zeichnungsbefugten Personen stammen, sondern mit diesem Wort oftmals auch zum Ausdruck gebracht wird, die Urkunde liege im Original vor. Maßgeblich ist aber, dass die italienischen Banken sogenannte „SWIFT-Anfragen" stellten. Dabei handelt es sich um eine international bankübliche Kommunikationsform zum Betrieb eines belegfreien Datenaustausches zwischen Kreditinstituten, sodass die Garantieurkunden den Anfragen jeweils nicht angeschlossen waren. Wie bereits das Berufungsgericht ausführte, kann unter diesen Umständen die Erklärung vom Horizont eines redlichen und verständigen Empfängers aus (Bollenberger in KBB, ABGB-Kommentar2, Rz 1 zu Paragraph 914, mwN) nicht als Bestätigung darüber verstanden werden, es liege der italienischen Bank das Original vor, sondern nur als Bestätigung dafür, die beklagte Partei habe zu Gunsten der klagenden Partei eine Garantieurkunde mit einem bestimmten Inhalt ausgestellt, die von den dazu befugten Vertretern der beklagten Partei unterzeichnet worden war. Außerdem wurde - entgegen dem Revisionsvorbringen - keine Feststellung getroffen, die Auskunft (allein) habe dazu geführt, dass die Nebenintervenientin und die andere italienische Bank davon ausgegangen wären, es läge ihnen die Originalurkunde vor.
3. Auch die Ansicht der Vorinstanzen, im Zuge der Rückstellung der Garantien sei der beklagten Partei weder ein vertragwidriges Vorgehen noch eine Verletzung von Sorgfalts- und Aufklärungspflichten vorwerfbar, stellt keine (grobe) Fehlbeurteilung dar. Eine Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO liegt infolge der Einzelfallbezogenheit nicht vor. Der der Entscheidung 1 Ob 206/05h zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, ging es dort doch nur darum, dass eine Garantieurkunde ganz kurze Zeit nach ihrer Ausstellung kommentarlos bei der Garantin einlangte, ohne dass bekannt war, von wem sie zurückgestellt worden war. Jedenfalls war dies nicht der dortige Kläger, der die Urkunde verloren hatte. Bezogen auf diese Besonderheiten des Falls, zumal die Parteien vereinbart hatten, die Rückstellung der Originalurkunde führe zum Erlöschen der Garantieverpflichtung, wurde in dieser Entscheidung dargelegt, das kommentarlose Rücklangen der Urkunde ganz kurze Zeit nach deren Ausstellung hätte zu einer Rückfrage beim Begünstigten führen müssen, ob dieser tatsächlich auf sein Recht aus der Garantie verzichten wolle. Dem gegenüber kann sich die beklagte Partei im vorliegenden Fall erfolgreich auf die mit der Begünstigten vereinbarte Erklärungsbedeutung der Rückstellung des Garantiebriefs berufen. Zum Unterschied zu dem der Entscheidung 1 Ob 206/05h zugrunde liegenden Sachverhalt wurde die Garantieurkunde nicht „ganz kurze Zeit" und kommentarlos, sondern 10 bzw 14 Tage nach ihrer Ausstellung und jeweils unter Beischluss eines als Fälschung nicht erkennbaren und schlüssigen Begleitschreibens zurückgestellt. Die am 23. Februar 2004 ausgestellte („erste") Garantieurkunde wurde überdies von derjenigen Person persönlich überbracht, an die sie entsprechend dem Garantieauftrag ausgefolgt worden war. Festgestellt wurde weiters, es komme oftmals vor, dass eine Garantieurkunde vor Ablauf der Garantiefrist zurückgestellt werde, weil sich dadurch die Provision der Garantiebank verringere. Vor diesem Hintergrund durften - auch bei der zu fordernden sorgfältigen Deutung - die Vertreter der beklagten Partei das Rücklangen der Urkunde im Sinne einer Verzichtserklärung verstehen, so wie es zwischen den Streitteilen ausdrücklich vereinbart war. Liegt objektiv eine Willenserklärung vor und vertraut der Empfänger auf diese, schadet fehlendes Erklärungsbewusstsein des Erklärenden nicht, und ist die Erklärung wirksam (Bollenberger aaO § 863 Rz 5). Dass schon aus einem einzigen Schreibfehler auf die Fälschung des Begleitschreibens geschlossen hätte werden müssen, liefe auf eine allgemeine Pflicht eines Kreditinstituts hinaus, Schäden durch Untreuehandlungen (hier Betrugshandlungen) in einer fremden Sphäre hintanzuhalten. Eine solche Pflicht ist nicht anzuerkennen (vgl 1 Ob 516/88 = SZ 61/64).3. Auch die Ansicht der Vorinstanzen, im Zuge der Rückstellung der Garantien sei der beklagten Partei weder ein vertragwidriges Vorgehen noch eine Verletzung von Sorgfalts- und Aufklärungspflichten vorwerfbar, stellt keine (grobe) Fehlbeurteilung dar. Eine Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt infolge der Einzelfallbezogenheit nicht vor. Der der Entscheidung 1 Ob 206/05h zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, ging es dort doch nur darum, dass eine Garantieurkunde ganz kurze Zeit nach ihrer Ausstellung kommentarlos bei der Garantin einlangte, ohne dass bekannt war, von wem sie zurückgestellt worden war. Jedenfalls war dies nicht der dortige Kläger, der die Urkunde verloren hatte. Bezogen auf diese Besonderheiten des Falls, zumal die Parteien vereinbart hatten, die Rückstellung der Originalurkunde führe zum Erlöschen der Garantieverpflichtung, wurde in dieser Entscheidung dargelegt, das kommentarlose Rücklangen der Urkunde ganz kurze Zeit nach deren Ausstellung hätte zu einer Rückfrage beim Begünstigten führen müssen, ob dieser tatsächlich auf sein Recht aus der Garantie verzichten wolle. Dem gegenüber kann sich die beklagte Partei im vorliegenden Fall erfolgreich auf die mit der Begünstigten vereinbarte Erklärungsbedeutung der Rückstellung des Garantiebriefs berufen. Zum Unterschied zu dem der Entscheidung 1 Ob 206/05h zugrunde liegenden Sachverhalt wurde die Garantieurkunde nicht „ganz kurze Zeit" und kommentarlos, sondern 10 bzw 14 Tage nach ihrer Ausstellung und jeweils unter Beischluss eines als Fälschung nicht erkennbaren und schlüssigen Begleitschreibens zurückgestellt. Die am 23. Februar 2004 ausgestellte („erste") Garantieurkunde wurde überdies von derjenigen Person persönlich überbracht, an die sie entsprechend dem Garantieauftrag ausgefolgt worden war. Festgestellt wurde weiters, es komme oftmals vor, dass eine Garantieurkunde vor Ablauf der Garantiefrist zurückgestellt werde, weil sich dadurch die Provision der Garantiebank verringere. Vor diesem Hintergrund durften - auch bei der zu fordernden sorgfältigen Deutung - die Vertreter der beklagten Partei das Rücklangen der Urkunde im Sinne einer Verzichtserklärung verstehen, so wie es zwischen den Streitteilen ausdrücklich vereinbart war. Liegt objektiv eine Willenserklärung vor und vertraut der Empfänger auf diese, schadet fehlendes Erklärungsbewusstsein des Erklärenden nicht, und ist die Erklärung wirksam (Bollenberger aaO Paragraph 863, Rz 5). Dass schon aus einem einzigen Schreibfehler auf die Fälschung des Begleitschreibens geschlossen hätte werden müssen, liefe auf eine allgemeine Pflicht eines Kreditinstituts hinaus, Schäden durch Untreuehandlungen (hier Betrugshandlungen) in einer fremden Sphäre hintanzuhalten. Eine solche Pflicht ist nicht anzuerkennen vergleiche 1 Ob 516/88 = SZ 61/64).
4. Der beklagten Partei ist auch kein Organisationsverschulden vorwerfbar, indem sie (bzw „der Bankensektor") dafür Sorge zu tragen gehabt hätte, dass Bankgarantien „in höchstem Ausmaß Fälschungs- und Betrugssicherheit" aufweisen. Eine objektive Sorgfaltswidrigkeit kann wohl nur an den anerkannten Maßstäben der internationalen Garantiepraxis gemessen werden. Die beklagte Partei war zur Einhaltung jener Sorgfalt verpflichtet, die ein im internationalen Garantiegeschäft tätiges Bankinstitut in ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Verpflichtungen regelmäßig anwendet (vgl Lienesch aaO, 129). Dass bei internationalen Bankgarantien nunmehr generell von Papiergarantien abgegangen worden und eine Umstellung des Garantiewesens auf ein ausschließlich auf „SWIFT-Garantien" beruhendes System erreicht sei, wird von der klagenden Partei gar nicht behauptet, sondern lediglich als wünschenswert angesehen.4. Der beklagten Partei ist auch kein Organisationsverschulden vorwerfbar, indem sie (bzw „der Bankensektor") dafür Sorge zu tragen gehabt hätte, dass Bankgarantien „in höchstem Ausmaß Fälschungs- und Betrugssicherheit" aufweisen. Eine objektive Sorgfaltswidrigkeit kann wohl nur an den anerkannten Maßstäben der internationalen Garantiepraxis gemessen werden. Die beklagte Partei war zur Einhaltung jener Sorgfalt verpflichtet, die ein im internationalen Garantiegeschäft tätiges Bankinstitut in ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Verpflichtungen regelmäßig anwendet vergleiche Lienesch aaO, 129). Dass bei internationalen Bankgarantien nunmehr generell von Papiergarantien abgegangen worden und eine Umstellung des Garantiewesens auf ein ausschließlich auf „SWIFT-Garantien" beruhendes System erreicht sei, wird von der klagenden Partei gar nicht behauptet, sondern lediglich als wünschenswert angesehen.
5. Erstmals in ihrer Berufung berief sich die klagende Partei auf § 40 BWG und brachte vor, aus dieser Bestimmung leite sich die Pflicht der beklagten Partei zur Überprüfung der Vertretungsbefugnis derjenigen Person ab, an die die Garantieurkunde ausgefolgt worden sei. Dem ist nicht zu folgen:5. Erstmals in ihrer Berufung berief sich die klagende Partei auf Paragraph 40, BWG und brachte vor, aus dieser Bestimmung leite sich die Pflicht der beklagten Partei zur Überprüfung der Vertretungsbefugnis derjenigen Person ab, an die die Garantieurkunde ausgefolgt worden sei. Dem ist nicht zu folgen:
In Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Verpflichtungen (vgl unter anderem die Richtlinie 91/308/EWG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche idF Richtlinie 2001/97/EG) hat der Gesetzgeber in den §§ 39 bis 41 BWG die (Sorgfalts-)Pflichten von Kredit- und Finanzinstituten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung normiert. Entscheidendes Kriterium dafür, ob die Prüfungspflicht eintritt, ist der Verdacht, bestimmte strafrechtliche Tatbestände könnten erfüllt sein. Gemäß § 39 Abs 3 BWG haben Kreditinstitute jede Transaktion besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art ihres Erachtens besonders nahelegt, dass sie mit Geldwäscherei (§ 165 StGB - unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen könnte. Die im § 39 BWG allgemein formulierten Sorgfaltsplichten sind durch die §§ 40 f BWG näher konkretisiert (Laurer in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Strobl, BWG2 § 39 Rz 5). Unter anderem besteht die Pflicht, die Identität eines Kunden unter bestimmten Umständen - so bei Anknüpfung einer dauernden Geschäftsbeziehung und bei allen nicht in den Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung fallenden Transaktionen, deren Betrag sich auf mindestens 15.000 EUR beläuft, nach allgemein üblichen Erkennungskriterien festzuhalten (§ 40 Abs 1 Z 1 und 2 BWG). Handelt es sich beim Bankkunden um eine juristische Person, tritt eine den jeweiligen nationalen Verhältnissen entsprechende Bestätigung hinzu, dass die natürliche Person für die auftretende Rechtsgemeinschaft vertretungsbefugt ist (Laurer aaO, § 40 Rz 1). Zweck der in § 40 Abs 1 Z 1 und 2 BWG festgelegten Pflichten der Bank, die Identität ihrer Kunden festzuhalten, ist die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Werden die sich aus § 40 Abs 1 Z 1 und 2 BWG ergebenden Pflichten missachtet und dadurch ein Schaden verursacht, so besteht eine Haftung nur dann, wenn sich die dem gesetzlichen Gebot zugrunde liegende Gefahr realisiert hat, nicht aber wenn - wie hier - ein ganz anderer Schaden eingetreten ist (siehe Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 II 316). Im vorliegenden Fall besteht auf Grund der Aktenlage der Verdacht eines gewerbsmäßig begangenen Betrugs zum Nachteil eines Geschäftspartners, indem diesem in betrügerischer Absicht eine Anzahlung herausgelockt wurde. Ein Anhaltungspunkt dafür, diese Vorgangsweise bzw der daraus resultierende Schaden stehe im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung oder mit Geldwäscherei, liegt nicht vor. Der Verhinderung von Vermögensschäden, die aus betrügerischen Handlungen zum Nachteil eines Geschäftspartners resultieren, dient § 40 BWG - wie oben dargelegt - aber nicht. Für eine Ersatzpflicht fehlt daher schon der Rechtswidrigkeitszusammenhang. Überdies liegt dem hier maßgeblichen Sachverhalt (Garantie) weder eine dauernde Geschäftsbeziehung noch eine zur Vermögensvermehrung bzw -verminderung führende Transaktion iSd § 40 Abs 1 Z 1 bzw 2 BWG zugrunde, wobei insoweit auf die vom erkennenden Senat gebilligten Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen ist. Auch aus § 40 BWG lässt sich sohin eine Schadenersatzpflicht der beklagten Partei nicht ableiten.In Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Verpflichtungen vergleiche unter anderem die Richtlinie 91/308/EWG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche in der Fassung Richtlinie 2001/97/EG) hat der Gesetzgeber in den Paragraphen 39 bis 41 BWG die (Sorgfalts-)Pflichten von Kredit- und Finanzinstituten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung normiert. Entscheidendes Kriterium dafür, ob die Prüfungspflicht eintritt, ist der Verdacht, bestimmte strafrechtliche Tatbestände könnten erfüllt sein. Gemäß Paragraph 39, Absatz 3, BWG haben Kreditinstitute jede Transaktion besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art ihres Erachtens besonders nahelegt, dass sie mit Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB - unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) zusammenhängen könnte. Die im Paragraph 39, BWG allgemein formulierten Sorgfaltsplichten sind durch die Paragraphen 40, f BWG näher konkretisiert (Laurer in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Strobl, BWG2 Paragraph 39, Rz 5). Unter anderem besteht die Pflicht, die Identität eines Kunden unter bestimmten Umständen - so bei Anknüpfung einer dauernden Geschäftsbeziehung und bei allen nicht in den Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung fallenden Transaktionen, deren Betrag sich auf mindestens 15.000 EUR beläuft, nach allgemein üblichen Erkennungskriterien festzuhalten (Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BWG). Handelt es sich beim Bankkunden um eine juristische Person, tritt eine den jeweiligen nationalen Verhältnissen entsprechende Bestätigung hinzu, dass die natürliche Person für die auftretende Rechtsgemeinschaft vertretungsbefugt ist (Laurer aaO, Paragraph 40, Rz 1). Zweck der in Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BWG festgelegten Pflichten der Bank, die Identität ihrer Kunden festzuhalten, ist die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Werden die sich aus Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BWG ergebenden Pflichten missachtet und dadurch ein Schaden verursacht, so besteht eine Haftung nur dann, wenn sich die dem gesetzlichen Gebot zugrunde liegende Gefahr realisiert hat, nicht aber wenn - wie hier - ein ganz anderer Schaden eingetreten ist (siehe Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 II 316). Im vorliegenden Fall besteht auf Grund der Aktenlage der Verdacht eines gewerbsmäßig begangenen Betrugs zum Nachteil eines Geschäftspartners, indem diesem in betrügerischer Absicht eine Anzahlung herausgelockt wurde. Ein Anhaltungspunkt dafür, diese Vorgangsweise bzw der daraus resultierende Schaden stehe im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung oder mit Geldwäscherei, liegt nicht vor. Der Verhinderung von Vermögensschäden, die aus betrügerischen Handlungen zum Nachteil eines Geschäftspartners resultieren, dient Paragraph 40, BWG - wie oben dargelegt - aber nicht. Für eine Ersatzpflicht fehlt daher schon der Rechtswidrigkeitszusammenhang. Überdies liegt dem hier maßgeblichen Sachverhalt (Garantie) weder eine dauernde Geschäftsbeziehung noch eine zur Vermögensvermehrung bzw -verminderung führende Transaktion iSd Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, bzw 2 BWG zugrunde, wobei insoweit auf die vom erkennenden Senat gebilligten Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen ist. Auch aus Paragraph 40, BWG lässt sich sohin eine Schadenersatzpflicht der beklagten Partei nicht ableiten.
Da weder die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage, noch die von der klagenden Partei in deren Revision für bedeutsam erachteten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO sind, ist die Revision als unzulässig zurückzuweisen.Da weder die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage, noch die von der klagenden Partei in deren Revision für bedeutsam erachteten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sind, ist die Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass die Kosten der Revisionsbeantwortung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nötig erscheinen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, 41, ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass die Kosten der Revisionsbeantwortung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nötig erscheinen.