Rechtssatz RS0122478
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122478
Entscheidungsdatum
11.09.2007
Rechtssatz
Die Bank hat sich bei Eröffnung einer Garantie gemäß dem Prinzip der formalen Auftragsstrenge grundsätzlich strikt innerhalb der Grenzen des Auftrags ihres Auftraggebers zu halten und dessen Weisungen bezüglich des Garantietextes zu beachten. Eine Nachfrage nach den Gegebenheiten des Grundgeschäfts, um den mutmaßlichen Willen des Auftraggebers zu erforschen, widerspricht generell dem Charakter der Bankgarantie, bei der das Valutaverhältnis strikt vom Garantieverhältnis getrennt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122478
Dokumentnummer
JJR_20070911_OGH0002_0010OB00044_07P0000_001