Rechtssatz RS0122479
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122479
Entscheidungsdatum
30.01.2024
Rechtssatz
Zweck der in § 40 Abs 1 Z 1 und 2 BWG festgelegten Pflichten der Bank, die Identität ihrer Kunden festzuhalten, ist die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Der Verhinderung von Vermögensschäden, die aus betrügerischen Handlungen zum Nachteil eines Geschäftspartners resultieren, dient § 40 BWG nicht.Zweck der in Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BWG festgelegten Pflichten der Bank, die Identität ihrer Kunden festzuhalten, ist die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Der Verhinderung von Vermögensschäden, die aus betrügerischen Handlungen zum Nachteil eines Geschäftspartners resultieren, dient Paragraph 40, BWG nicht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 44/07p
Entscheidungstext OGH 11.09.2007 1 Ob 44/07p
- 8 Ob 84/08y
Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 84/08y
- 6 Ob 86/09d
Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 86/09d
Auch; Beisatz: Diese Prüfung ist bei natürlichen Personen an Hand einer von einer staatlichen Behörde ausgestellten, mit Lichtbild der betreffenden Person versehenen Urkunde, die deren Namen, Geburtsdatum und Unterschrift sowie die Bezeichnung der ausstellenden Behörde enthält, vorzunehmen. (T1)
- 8 Ob 145/09w
Entscheidungstext OGH 19.05.2010 8 Ob 145/09w
Auch; Beisatz: Der Zweck der Geldwäschevorschriften des BWG, insbesondere auch des § 41 leg cit, liegt in der Heranziehung der Finanzinstitute zur Unterstützung der Aufsichts- und Strafbehörden bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und demnach in der Verfolgung von Allgemeininteressen. Diese Bestimmungen sind aber keine Schutznormen zugunsten einzelner Geschädigter aus der Geldwäsche vorangegangenen Vor(straf)taten. (T2); Veröff: SZ 2010/57
- 8 Ob 166/09h
Entscheidungstext OGH 22.07.2010 8 Ob 166/09h
Auch; Beis wie T2
- 9 Ob 75/09h
Entscheidungstext OGH 28.07.2010 9 Ob 75/09h
Auch; Beis wie T2
- 6 Ob 108/13w
Entscheidungstext OGH 28.08.2014 6 Ob 108/13w
Auch; Beisatz: §§ 22 ff BWG stellen kein Schutzgesetz zugunsten des Kreditinstituts dar. (T3)
- 9 Ob 78/21t
Entscheidungstext OGH 17.02.2022 9 Ob 78/21t
Vgl; Beisatz: Hier: Prüfung der Schlüssigkeit der Klage hinsichtlich §§ 5 ff FM-GwG. (T4)
- 1 Ob 160/23w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.01.2024 1 Ob 160/23w
vgl; Beisatz: Hier: zu § 8b Abs 3 RAO. Die Klägerin behauptet eine erst nach ihrer Überweisung stattgefundene Veruntreuung des Geldes. (T5)
Beisatz: Geldwäschebestimmungen wie § 8b Abs 3 RAO aF zielen ganz allgemein nicht darauf ab, das Überweisen von Mitteln zu verhindern, die später allenfalls veruntreut werden. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122479
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2024
Dokumentnummer
JJR_20070911_OGH0002_0010OB00044_07P0000_002