Rechtssatz RS0077474
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077474
Entscheidungsdatum
19.12.2006
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 48 Abs 1 IPRG hat nur außervertragliche Schadenersatzansprüche zum Gegenstand und ist daher auf Schadenersatzansprüche, die sich aus der Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis ergeben, nicht anzuwenden (hier: Unfall im Ausland, jedoch nach österreichischem Recht zu beurteilender Personenbeförderungsvertrag).Die Bestimmung des Paragraph 48, Absatz eins, IPRG hat nur außervertragliche Schadenersatzansprüche zum Gegenstand und ist daher auf Schadenersatzansprüche, die sich aus der Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis ergeben, nicht anzuwenden (hier: Unfall im Ausland, jedoch nach österreichischem Recht zu beurteilender Personenbeförderungsvertrag).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 21/84
Entscheidungstext OGH 20.06.1984 8 Ob 21/84
Veröff: ZVR 1985/43 S 83
- 2 Ob 36/84
Entscheidungstext OGH 26.02.1985 2 Ob 36/84
Auch; Veröff: IPRE 2/2
- 8 Ob 510/86
Entscheidungstext OGH 06.06.1986 8 Ob 510/86
nur: Die Bestimmung des § 48 Abs 1 IPRG hat nur außervertragliche Schadenersatzansprüche zum Gegenstand und ist daher auf Schadenersatzansprüche, die sich aus der Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis ergeben, nicht anzuwenden. (T1)
- 8 Ob 568/89
Entscheidungstext OGH 27.04.1989 8 Ob 568/89
Auch; nur T1
- 7 Ob 524/93
Entscheidungstext OGH 02.06.1993 7 Ob 524/93
nur T1; Beisatz: Derartige Schadenersatzansprüche sind vielmehr im Sinn des IPRG nach jener Rechtsordnung zu beurteilen, der das verletzte Schuldverhältnis unterliegt. (T2) Veröff: SZ 66/69
- 7 Ob 564/94
Entscheidungstext OGH 05.10.1994 7 Ob 564/94
- 3 Ob 35/02x
Entscheidungstext OGH 19.09.2002 3 Ob 35/02x
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Vertragliche Schadenersatzansprüche unterliegen dem Schuldstatut. (T3)
- 4 Ob 230/06m
Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 230/06m
Vgl aber; Beisatz: Die Schutzwirkung bei Verletzung vertraglicher Schutzpflichten zugunsten Dritter ist eine gesetzliche Verpflichtung; bei Verletzung solcher Verträge ist daher deliktisch anzuknüpfen. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0077474
Dokumentnummer
JJR_19840620_OGH0002_0080OB00021_8400000_001