Die Revision ist zulässig und im Sinne ihres Aufhebungsantrags auch berechtigt
1.1. Vorauszuschicken ist, dass das Berufungsgericht zutreffend österreichisches Recht angewendet hat. Die Schutzwirkung bei Verletzung vertraglicher Schutzpflichten zugunsten Dritter ist eine gesetzliche Verpflichtung; bei Verletzung solcher Verträge ist daher deliktisch (§ 48 Abs 1 IPRG) anzuknüpfen (Verschraegen in Rummel, IPRG³ § 48 Rz 42). Es sind allfällige Handlungspflichten der Beklagten im Inland zu beurteilen.1.1. Vorauszuschicken ist, dass das Berufungsgericht zutreffend österreichisches Recht angewendet hat. Die Schutzwirkung bei Verletzung vertraglicher Schutzpflichten zugunsten Dritter ist eine gesetzliche Verpflichtung; bei Verletzung solcher Verträge ist daher deliktisch (Paragraph 48, Absatz eins, IPRG) anzuknüpfen (Verschraegen in Rummel, IPRG³ Paragraph 48, Rz 42). Es sind allfällige Handlungspflichten der Beklagten im Inland zu beurteilen.
1.2. Die Klägerin hält auch in dritter Instanz an ihrer Auffassung fest, die Transaktionen der Angestellten seien jede für sich genommen verdächtig im Sinne eines begründeten Verdachts auf Geldwäscherei und hätten Prüfpflichten der Beklagten nach dem BWG ausgelöst.
1.3. In Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Verpflichtungen (vgl ua Richtlinie 91/308/EWG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche idF Richtlinie 2001/97/EG; Resolution 1373 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen) hat der Gesetzgeber in den §§ 39 - 41 BWG die (Sorgfalts-)Pflichten von Kredit- und Finanzinstituten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung normiert.1.3. In Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Verpflichtungen vergleiche ua Richtlinie 91/308/EWG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche in der Fassung Richtlinie 2001/97/EG; Resolution 1373 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen) hat der Gesetzgeber in den Paragraphen 39, - 41 BWG die (Sorgfalts-)Pflichten von Kredit- und Finanzinstituten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung normiert.
Gem § 39 Abs 3 BWG haben Kreditinstitute jede Transaktion besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei (§ 165 StGB - unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen könnte. Die in § 39 BWG allgemein formulierten Sorgfaltspflichten sind durch die §§ 40 f BWG näher konkretisiert (Laurer in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Strobl, BWG² § 39 Rz 5). Neben der Pflicht, unter bestimmten Umständen die Identität des Kunden festzuhalten, Unterlagen aufzubewahren und ihr Personal entsprechend zu schulen, haben die Kreditinstitute gem § 40 Abs 4 Z 1 BWG geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren einzuführen, um Transaktionen vorzubeugen, die der Geldwäscherei dienen. Ergibt sich der begründete Verdacht, dass eine bereits erfolgte, eine laufende oder eine bevorstehende Transaktion der Geldwäscherei dient, haben die Kreditinstitute die Behörde hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, es besteht die Gefahr, dass die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert (§ 41 Abs 1 Z 1 BWG).Gem Paragraph 39, Absatz 3, BWG haben Kreditinstitute jede Transaktion besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB - unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) zusammenhängen könnte. Die in Paragraph 39, BWG allgemein formulierten Sorgfaltspflichten sind durch die Paragraphen 40, f BWG näher konkretisiert (Laurer in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Strobl, BWG² Paragraph 39, Rz 5). Neben der Pflicht, unter bestimmten Umständen die Identität des Kunden festzuhalten, Unterlagen aufzubewahren und ihr Personal entsprechend zu schulen, haben die Kreditinstitute gem Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer eins, BWG geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren einzuführen, um Transaktionen vorzubeugen, die der Geldwäscherei dienen. Ergibt sich der begründete Verdacht, dass eine bereits erfolgte, eine laufende oder eine bevorstehende Transaktion der Geldwäscherei dient, haben die Kreditinstitute die Behörde hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, es besteht die Gefahr, dass die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert (Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, BWG).
1.4. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat in einem Rundschreiben vom 23. 4. 2004 zu Kontrollverfahren und Verdachtsmeldungen im Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorfinanzierung (abrufbar unter www.fma.gv.at) Stellung genommen. Als Geschäfte, die zu besonderer Sorgfalt Anlass geben, werden darin ua Transaktionen genannt, bei denen das Zusammenspiel von Individualität der Geschäftsbeziehung, hohen Summen oder internationale Verflechtungen potenzielle Risikofaktoren bedeuten können (Punkt 19), etwa hohe wirtschaftlich nicht nachvollziehbare Geldeingänge aus nicht überprüfbaren Dienstleistungen der Kontoinhaber (Punkt 20). Ein begründeter Verdacht liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass einer der im BWG genannten Tatbestände vorliegt. Der Verdacht der Geldwäsche kann sich aus dem Verhalten des Kunden, aus der Art der Transaktion, aus der Herkunft des Kunden oder der Gelder, aus der zugrunde liegenden Geschäftskonstruktion, sowie aus einer großen Anzahl anderer Hinweise ergeben. Meist wird es sich um eine Mischung aus mehreren Auffälligkeiten handeln, wobei jede für sich unbedenklich sein könnte (Punkt 23). Nur eine genaue Kenntnis des geschäftlichen und wirtschaftlichen Umfelds ihres Kunden versetzt die Bank in die Lage zu erkennen, ob ein Geschäft im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Kunden liegt oder nicht, und so zwischen verdächtig und plausibel zu entscheiden (Punkt 25).
1.5. Der Risikograd einer Transaktion wird in der Praxis nach gängigen Risikokriterien beurteilt, zu denen ua Herkunftsland des Kunden oder eines Zahlungsursprungs, Betragshöhe und wirtschaftlicher Eigentümer zählen. Bei der geografischen Risikozuordnung werden Transaktionen, die einem EU- oder OECD-Mitgliedstaat zugeordnet werden, mit geringeren Risikopunkten bewertet (Kaetzler in Insam [Hrsg], Verdacht auf Geldwäsche, 69 f). Als Verhaltenspflichten auslösende Wertgrenze nennt das BWG wiederholt 15.000 EUR (§ 40 Abs 1 Z 2 und 4, Abs 2 Z 2 und 3 BWG).1.5. Der Risikograd einer Transaktion wird in der Praxis nach gängigen Risikokriterien beurteilt, zu denen ua Herkunftsland des Kunden oder eines Zahlungsursprungs, Betragshöhe und wirtschaftlicher Eigentümer zählen. Bei der geografischen Risikozuordnung werden Transaktionen, die einem EU- oder OECD-Mitgliedstaat zugeordnet werden, mit geringeren Risikopunkten bewertet (Kaetzler in Insam [Hrsg], Verdacht auf Geldwäsche, 69 f). Als Verhaltenspflichten auslösende Wertgrenze nennt das BWG wiederholt 15.000 EUR (Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 BWG).
1.6. Ein begründeter Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäscherei dient (§ 40 Abs 4 Z 1 BWG), liegt nach den Materialien zum BWG 1993 vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von Geldwäscherei rechtfertigen (EB 1130 BlgNR 18. GP 142). Dies setzt eine über die Möglichkeit hinausgehende, durch objektive Umstände nahe gelegte Wahrscheinlichkeit voraus (Laurer aaO Rz 7; ähnlich Nussbaumer, Die Umsetzung der Geldwäscherichtlinie in Österreich 90). Verdächtig ist eine Transaktion etwa dann, wenn die Art des Geschäfts an sich unplausibel ist (Nussbaumer aaO) oder wenn eine andere, normale, legale, harmlose Erklärung kaum in Betracht kommt (Bertel, Die Anzeigepflicht der Banken bei Geldwäschereiverdacht, ÖBA 1994, 228). Kreditinstitute müssen keine detektivischen Nachforschungen betreiben (im Zusammenhang mit Bescheinigungen EB 32 BlgNR 22. GP 4; in diesem Sinne auch Trenkwalder aaO 166). Nach Bertel (aaO) ist es nicht ihre Aufgabe, ihren Kunden nachzuspüren, ob sie nicht vielleicht doch Verbrecher sind; Banken seien keine Kriminalabteilungen. Gelegentlich führten auch gewöhnliche Kunden außergewöhnliche Geschäfte durch, ohne dabei eine Straftat zu begehen. Solange ein rechtmäßiger Hintergrund durchaus möglich erscheine, müsse das von der Bank auch nicht weiter hinterfragt werden (Nussbaumer aaO 93). Umfang und Art der nach dem BWG gebotenen Maßnahmen richteten sich demnach nach den Erfordernissen und Sachverhaltselementen des Einzelfalls (Trenkwalder in Insam [Hrsg], Verdacht auf Geldwäsche 153 f).1.6. Ein begründeter Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäscherei dient (Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer eins, BWG), liegt nach den Materialien zum BWG 1993 vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von Geldwäscherei rechtfertigen (EB 1130 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 142). Dies setzt eine über die Möglichkeit hinausgehende, durch objektive Umstände nahe gelegte Wahrscheinlichkeit voraus (Laurer aaO Rz 7; ähnlich Nussbaumer, Die Umsetzung der Geldwäscherichtlinie in Österreich 90). Verdächtig ist eine Transaktion etwa dann, wenn die Art des Geschäfts an sich unplausibel ist (Nussbaumer aaO) oder wenn eine andere, normale, legale, harmlose Erklärung kaum in Betracht kommt (Bertel, Die Anzeigepflicht der Banken bei Geldwäschereiverdacht, ÖBA 1994, 228). Kreditinstitute müssen keine detektivischen Nachforschungen betreiben (im Zusammenhang mit Bescheinigungen EB 32 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 4; in diesem Sinne auch Trenkwalder aaO 166). Nach Bertel (aaO) ist es nicht ihre Aufgabe, ihren Kunden nachzuspüren, ob sie nicht vielleicht doch Verbrecher sind; Banken seien keine Kriminalabteilungen. Gelegentlich führten auch gewöhnliche Kunden außergewöhnliche Geschäfte durch, ohne dabei eine Straftat zu begehen. Solange ein rechtmäßiger Hintergrund durchaus möglich erscheine, müsse das von der Bank auch nicht weiter hinterfragt werden (Nussbaumer aaO 93). Umfang und Art der nach dem BWG gebotenen Maßnahmen richteten sich demnach nach den Erfordernissen und Sachverhaltselementen des Einzelfalls (Trenkwalder in Insam [Hrsg], Verdacht auf Geldwäsche 153 f).
1.7. Mit diesen Grundsätzen steht im Einklang, dass die Vorinstanzen der Beklagten im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Überweisungsaufträge der Angestellten keine Verletzung von Sorgfalts- und Meldepflichten nach dem BWG angelastet haben. Die einzelnen Transaktionen betrafen geringe Beträge (durchschnittlich 2.000 EUR), die jeweils weit unter der meldepflichtig relevanten Wertgrenze von 15.000 EUR lagen und aus einem OECD-Mitgliedstaat auf ein Konto einer Inländerin überwiesen wurden (wobei die engen Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und Vorarlberg die Geldflüsse unter regionalen Gesichtspunkten erst recht völlig unauffällig erscheinen lassen mussten). Auch die zeitliche Abfolge der Überweisungen lässt keine Auffälligkeiten erkennen. Angaben auf den Belegen über den Verwendungszweck sind im Überweisungsverkehr mangels besonderer Absprache grundsätzlich unbeachtlich; bei ihnen handelt es sich um Vorgänge im Valutaverhältnis, die die beteiligten Banken ohne besonderen Anlass nichts angehen (Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 49 Rz 20 mwN). Insoweit bestand für die Beklagte daher - entgegen der Auffassung der Klägerin - keine Pflicht zu einer Plausibilitätskontrolle. Die Transaktionen der Angestellten haben somit nach ihren der Beklagten erkennbaren und von ihr zu berücksichtigenden objektiven Umständen keine Prüf- oder Meldepflichten nach dem BWG ausgelöst. Damit muss die von der Rechtsmittelwerberin aufgeworfene Frage, ob die von der Beklagten eingerichtete Organisation zur stichprobenartigen Überprüfung verdächtiger Transaktionen ausreichend ist, nicht näher untersucht werden.1.7. Mit diesen Grundsätzen steht im Einklang, dass die Vorinstanzen der Beklagten im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Überweisungsaufträge der Angestellten keine Verletzung von Sorgfalts- und Meldepflichten nach dem BWG angelastet haben. Die einzelnen Transaktionen betrafen geringe Beträge (durchschnittlich 2.000 EUR), die jeweils weit unter der meldepflichtig relevanten Wertgrenze von 15.000 EUR lagen und aus einem OECD-Mitgliedstaat auf ein Konto einer Inländerin überwiesen wurden (wobei die engen Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und Vorarlberg die Geldflüsse unter regionalen Gesichtspunkten erst recht völlig unauffällig erscheinen lassen mussten). Auch die zeitliche Abfolge der Überweisungen lässt keine Auffälligkeiten erkennen. Angaben auf den Belegen über den Verwendungszweck sind im Überweisungsverkehr mangels besonderer Absprache grundsätzlich unbeachtlich; bei ihnen handelt es sich um Vorgänge im Valutaverhältnis, die die beteiligten Banken ohne besonderen Anlass nichts angehen (Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch Paragraph 49, Rz 20 mwN). Insoweit bestand für die Beklagte daher - entgegen der Auffassung der Klägerin - keine Pflicht zu einer Plausibilitätskontrolle. Die Transaktionen der Angestellten haben somit nach ihren der Beklagten erkennbaren und von ihr zu berücksichtigenden objektiven Umständen keine Prüf- oder Meldepflichten nach dem BWG ausgelöst. Damit muss die von der Rechtsmittelwerberin aufgeworfene Frage, ob die von der Beklagten eingerichtete Organisation zur stichprobenartigen Überprüfung verdächtiger Transaktionen ausreichend ist, nicht näher untersucht werden.
2.1. Die Klägerin macht geltend, auch ohne vertragliche Beziehung zwischen den Streitteilen träfen die Beklagte als Empfangsbank einer Überweisung Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber der Klägerin. Der Beklagten hätte die bei mehreren Überweisungsaufträgen fehlende Übereinstimmung zwischen Begünstigtem und Kontoinhaber auffallen müssen; sie hätte den Überweisungsbetrag nicht ohne Rückfrage dem Konto der Angestellten gutschreiben dürfen.
2.2. Die Klägerin und die Angestellte als Zahlungsempfängerin unterhalten ihre Konten bei verschiedenen Kreditinstituten, sodass die Durchführung der hier gegenständlichen Überweisungsaufträge nur in Form der sogenannten zwischenbetrieblichen Überweisung möglich war. Bei dieser steht der Auftraggeber nur mit der ersten Bank in einem Rechtsverhältnis, nicht jedoch mit der Bank des Empfängers, sodass grundsätzlich zwischen dem Überweisenden und der Empfangsbank auch keine (direkten) vertraglichen Beziehungen bestehen (1 Ob 503/92 = SZ 65/20). Die Rechtsprechung beurteilt aber Verträge zwischen der überweisenden Bank und der Empfangsbank als Verträge mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter (1 Ob 503/92 = SZ 65/20; RIS-Justiz RS0022506 [T2]). Daher haftet die Empfangsbank dem Überweisenden wie dem Überweisungsempfänger für Vermögensschäden, die aus ihrem Verschulden bei der Gestion mit dem überwiesenen Betrag entstehen (1 Ob 672/90 = SZ 63/187 = ÖBA 1991, 525 [Canaris]). Es besteht aber keine allgemeine Pflicht eines Kreditinstituts, Schäden durch Untreuehandlungen in einer fremden Sphäre hintanzuhalten (2 Ob 5/00z = SZ 73/11 mwN; RIS-Justiz RS0017127 [T2]).
2.3. Gem Pkt 13 Abs 1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen idF vor 2003 war die Kreditunternehmung berechtigt, Aufträge des Kontoinhabers oder Dritter auf der Grundlage der angegebenen Kontonummern durchzuführen; sie war nicht verpflichtet, die Übereinstimmung zwischen Kontonummer und Kontowortlaut zu prüfen. Dies wurde von der Rechtsprechung bei der Prüfung nach § 879 ABGB zunächst als zulässig, weil durch die2.3. Gem Pkt 13 Absatz eins, der allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen in der Fassung vor 2003 war die Kreditunternehmung berechtigt, Aufträge des Kontoinhabers oder Dritter auf der Grundlage der angegebenen Kontonummern durchzuführen; sie war nicht verpflichtet, die Übereinstimmung zwischen Kontonummer und Kontowortlaut zu prüfen. Dies wurde von der Rechtsprechung bei der Prüfung nach Paragraph 879, ABGB zunächst als zulässig, weil durch die
zunehmende Automation gerechtfertigt, beurteilt (3 Ob 557/86 = ÖBA
1987, 114 [Koziol] = RdW 1986, 335 mwN). In der Folge ist der Oberste
Gerichtshof - der Lehre folgend (vgl Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 6/29 mwN) - von dieser Auffassung abgegangen und hat ausgesprochen, dass Vereinbarungen, wonach die Kreditunternehmung berechtigt sei, Aufträge aufgrund der Kontonummer durchzuführen, ohne die Übereinstimmung zwischen Kontonummer und Empfängernamen prüfen zu müssen, den im Überweisungsträger ausgewiesenen Zahlungsempfänger gröblich benachteiligen und deshalb nichtig sind (1 Ob 672/90 = SZ 63/187 = ÖBA 1991, 525 [zust. Canaris]; RIS-Justiz RS0052524 [T1]).Gerichtshof - der Lehre folgend vergleiche Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht römisch eins Rz 6/29 mwN) - von dieser Auffassung abgegangen und hat ausgesprochen, dass Vereinbarungen, wonach die Kreditunternehmung berechtigt sei, Aufträge aufgrund der Kontonummer durchzuführen, ohne die Übereinstimmung zwischen Kontonummer und Empfängernamen prüfen zu müssen, den im Überweisungsträger ausgewiesenen Zahlungsempfänger gröblich benachteiligen und deshalb nichtig sind (1 Ob 672/90 = SZ 63/187 = ÖBA 1991, 525 [zust. Canaris]; RIS-Justiz RS0052524 [T1]).
2.4. Grund für diese Judikaturänderung war die Erwägung, dass der Name des Überweisungsempfängers eine wesentlich verlässlichere Individualisierung ermöglicht und die Überweisung demgemäß im Zweifel dem Namensträger und nicht dem nummernmäßig bezeichneten Kontoinhaber zugute kommen soll. Wird nur auf die Kontonummer abgestellt, so trägt der Kunde das Risiko, dass die überwiesenen Beträge selbst bei einem geringfügigen Schreibfehler einer nicht berechtigten und möglicherweise auch zahlungsunfähigen Person zufließen. Auch können Überweisungen an fingierte Empfänger durchgeführt oder ein mit der Erteilung des Überweisungsauftrags befasster Angestellter kann (wie hier) seine eigene Kontonummer einfügen. Die Belastung des Auftraggebers mit solchen Risken lässt sich nicht mit den Interessen der Kreditunternehmung an rationeller und automationsgerechter Abwicklung des Zahlungsverkehrs rechtfertigen. Die Überwälzung des Risikos kann beim einzelnen Kunden zu sehr hohen Schäden führen, wogegen die mit der Namenskontrolle verbundenen Aufwendungen oder sogar die Ersatzleistungen wegen Unterlassung der Überprüfung als Kosten in die Entgelte eingehen und, auf die Gesamtheit umgelegt, nicht nennenswert ins Gewicht fallen.
Diese Wertungen sind nicht nur für vertragliche Ansprüche, sondern gleichermaßen auch für - wie hier verfolgte - außervertragliche deliktische Ansprüche gültig, bei deren Prüfung die Sorgfaltspflichten einer Empfangsbank im zwischenbetrieblichen Überweisungsverkehr für Gutschriften auf ein Konto zu beurteilen sind, das in mehreren Fällen dem vom Auftraggeber angegebenen Begünstigten (Zahlungsempfänger) nicht zugeordnet werden kann.
2.5. Auch in Deutschland vertreten Lehre und Rechtsprechung die Auffassung, dass im Überweisungsverkehr bei Abweichungen zwischen Kontonummer und Empfängerbezeichnung grundsätzlich die Empfängerbezeichnung maßgebend ist; der Empfängername ermögliche eine wesentlich sicherere Individualisierung, während die Ziffernkombination keinen Sinngehalt habe und keiner visuellen Plausibilitätskontrolle unterzogen werden könne (Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 49 Rz 18 mwN). Die Bank sei daher mitverantwortlich, wenn sie ihrer Pflicht zur Überprüfung des richtigen Empfängers nicht nachkomme (Casper in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, § 3 Rz 55).2.5. Auch in Deutschland vertreten Lehre und Rechtsprechung die Auffassung, dass im Überweisungsverkehr bei Abweichungen zwischen Kontonummer und Empfängerbezeichnung grundsätzlich die Empfängerbezeichnung maßgebend ist; der Empfängername ermögliche eine wesentlich sicherere Individualisierung, während die Ziffernkombination keinen Sinngehalt habe und keiner visuellen Plausibilitätskontrolle unterzogen werden könne (Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch Paragraph 49, Rz 18 mwN). Die Bank sei daher mitverantwortlich, wenn sie ihrer Pflicht zur Überprüfung des richtigen Empfängers nicht nachkomme (Casper in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, Paragraph 3, Rz 55).
2.6. Werden diese Grundsätze im vorliegenden Fall angewandt, so hat die Beklagte Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber der Klägerin verletzt. Sie hätte die Überweisungsbelege dahin überprüfen müssen, ob Zahlungsempfänger und Kontoinhaber übereinstimmen.
2.7. Kommt eine Schädigung durch Unterlassen in Betracht, so ist die Unterlassung nur dann für den Schaden ursächlich, wenn der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 II 291 mwN; vgl RIS-Justiz RS0022913). Das pflichtgemäße Verhalten der Beklagten hätte darin bestanden, vor Gutschrift eines Überweisungsbetrags bei der auftraggebenden Bank rückzufragen, wenn und soweit Überweisungsempfänger und Kontoinhaber nicht übereinstimmten. Die Frage, ob der Schaden ganz oder teilweise nicht eingetreten wäre, hätte die Beklagte rückgefragt, wurde bisher nicht erörtert; es gibt dazu auch keine Feststellungen.2.7. Kommt eine Schädigung durch Unterlassen in Betracht, so ist die Unterlassung nur dann für den Schaden ursächlich, wenn der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 römisch zwei 291 mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0022913). Das pflichtgemäße Verhalten der Beklagten hätte darin bestanden, vor Gutschrift eines Überweisungsbetrags bei der auftraggebenden Bank rückzufragen, wenn und soweit Überweisungsempfänger und Kontoinhaber nicht übereinstimmten. Die Frage, ob der Schaden ganz oder teilweise nicht eingetreten wäre, hätte die Beklagte rückgefragt, wurde bisher nicht erörtert; es gibt dazu auch keine Feststellungen.
2.8. Im fortgesetzten Verfahren wird mit den Parteien der hypothetische Kausalverlauf für den Fall zu erörtern sein, dass die Beklagte schon bei den beiden ersten Überweisungsaufträgen vom 26. 11. 2003 und 4. 12. 2003 bei der auftraggebenden Bank wegen der jeweils fehlenden Übereinstimmung von Zahlungsempfänger und Kontoinhaber rückgefragt hätte. Es wird insbesondere zu erörtern sein, ob und bei wem die auftraggebende Bank ihrerseits rückgefragt hätte und welche Auswirkungen eine solche Rückfrage auf das künftige Verhalten der Angestellten gehabt hätte.
2.9. Die Beweislast, dass bei pflichtgemäßem Verhalten der Schaden nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten (RIS-Justiz RS0022900 [T5]). Die Anforderungen an den Beweis des bloß hypothetischen Kausalverlaufs sind geringer als die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung bei einer Schadenszufügung durch positives Tun. Die Frage, wie sich die Geschehnisse entwickelt hätten, wenn der Schädiger pflichtgemäß gehandelt hätte, lässt sich nämlich naturgemäß nie mit letzter Sicherheit beantworten, weil dieses Geschehen eben nicht tatsächlich stattgefunden hat (RIS-Justiz RS0022900 [T14]). Dem Schädiger steht der Nachweis offen, dass ein anderer Verlauf wahrscheinlicher sei (RIS-Justiz RS0022900 [T1]).
3. Sollte auf verbreiterter Tatsachengrundlage ein Schadenersatzanspruch der Klägerin zu bejahen sein, wird der Mitverschuldenseinwand der Beklagten zu prüfen sein. Sie hat diesen Einwand zwar nicht ausdrücklich erhoben; es genügt jedoch, wenn sich - wie hier - dem Vorbringen des Schädigers eine entsprechende Behauptung entnehmen lässt (RIS-Justiz RS0022560 [T14]). Die Beklagte hat vorgebracht, die Klägerin hätte die Angestellte aufgrund der Übergabe der TAN-Codes überwachen müssen; mangels Kontrolle habe sich die Klägerin den Schaden selbst zuzuschreiben. Die Frage, ob und in welchem Umfang die Klägerin ein Mitverschulden wegen mangelnder Überwachung trifft, kann auf Grund der Ergebnisse des bisherigen Verfahrens noch nicht beantwortet werden. Zur Beurteilung eines Überwachungsverschuldens wird vor allem festzustellen sein, welche Maßnahmen der innerbetrieblichen Revision bei der Klägerin bestehen, wann und auf welche Weise die Angestellte auf die Eignung für ihre Vertrauensposition überprüft worden ist, und weshalb es mehr als ein Jahr lang dauerte, ehe man der Angestellten auf die Schliche kam.
4. Der Revision war im Sinne ihres Aufhebungsantrags Folge zu geben. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.4. Der Revision war im Sinne ihres Aufhebungsantrags Folge zu geben. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.