Entscheidungsgründe:
Der Erstkläger ist zu 3/4, die Zweitklägerin zu 1/4 Miteigentümer einer Liegenschaft, auf der sich das Haus M*****straße 22 befindet. Sie übertrugen die Hausverwaltung für dieses Haus an Günther M***** und erteilten ihm am 2. 4. 1980 eine schriftliche Vollmacht unter anderem des Inhalts, "Geld und Geldeswert in Empfang zu nehmen und darüber in meinem (unserem) Namen rechtsgültig zu quittieren und überhaupt die Haus- und Vermögensverwaltung betreffenden Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, damit zusammenhängende Verbindlichkeiten für mich (uns) zu ordnen....", ohne dass dem Hausverwalter ausdrücklich die Befugnis eingeräumt worden wäre, namens der Vollmachtgeber Darlehen aufzunehmen.
Am 18. 4. 1980 stellte Günther M***** bei der beklagten Bank den Antrag, ein Konto lautend auf "Hausverwaltung M*****straße 22, *****", Kontoinhaber "Günther M*****" zu eröffnen; Günther M***** war allein zeichnungsberechtigt.
Zum Haus in der M*****straße gehörte auch ein Stöcklgebäude, das in einem desolaten Bauzustand war. Die Kläger beabsichtigten, eine Sanierung des Stöcklgebäudes vorzunehmen, und schlossen am 5. 12. 1994 mit Erich H***** einen Mietvertrag, in dem sie vereinbarten, dass Erich H***** zu den Sanierungskosten einen Betrag von S 1,300.000 und der Erstkläger einen solchen von S 300.000 leistet. Der vom Erstkläger zu entrichtende Betrag sollte in zwei gleichen Teilbeträgen von S 150.000 an Erich H***** überwiesen werden. Darüber hinaus verpflichtete sich der Erstkläger, auf seine Kosten die Versorgung des Stöcklgebäudes mit Strom, Gas, Wasser und Kanal bis zur Außenwand des Stöcklgebäudes herzustellen. In Punkt 15 des Mietvertrages ist festgehalten, dass Günther M***** zum Abschluss des Mietvertrages ermächtigt ist, seine Unterschrift aber nur eine obligatorische Bindung bewirkt. Zur grundbücherlichen Durchführung eines dem Mieter eingeräumten Fruchtgenussrechtes unterfertigten die Kläger den Mietvertrag beglaubigt.
Am 9. 2. 1995 wurde vom Hausverwaltungskonto die erste Rate von S 150.000 an Erich H***** bezahlt.
Am 5. 5. 1995 gab Günther M***** weitere Zahlungen von S 21.624, S 37.732,80 und S 150.000, insgesamt somit von S 209.356,80, in Auftrag. Alle diese Zahlungen sollten in Erfüllung der aus dem Mietverrtag resultierenden Zahlungspflichten des Erstklägers vom Hausverwaltungskonto getätigt werden, und wurden zunächst auch diesem Konto angelastet. Da das Hausverwaltungskonto zu diesem Zeitpunkt überzogen war, wurden die drei Überweisungen allerdings nicht durchgeführt, vielmehr wurde am 9. 5. 1995 eine "Gutschrift" von S 209.356,80 erteilt. Gleichzeitig wurde Günther M***** davon verständigt, dass die Überweisungen mangels Deckung auf dem Konto nicht mehr durchgeführt würden.
Bereits am 21. 4. 1994 hatte Günther M***** die beklagte Partei ersucht, ein Darlehen von S 150.000 für ein im Eigentum des Erstklägers stehendes Objekt in A***** zu gewähren. Dabei legte er die ihm erteilte, oben dargelegte Hausverwaltungsvollmacht vor und erklärte, zur Kreditaufnahme berechtigt zu sein. Von Seiten der beklagten Partei wurde die Bereitstellung des Darlehens zugesagt, der Kredit wurde in der Folge aber nicht ausgenützt.
Am 11. 5. 1995 stellte Günther M***** bei der beklagten Partei einen neuen Kreditantrag über S 220.000 und legte dazu einerseits den Mietvertrag mit Erich H***** und andererseits eine Aufstellung über Aufwendungen für das Stöcklgebäude in Höhe von S 454.533,20 vor, die auch die oben angeführten Zahlungen von S 21.624, S 37.732,80 und S 150.000 umfasste.
Da die beklagte Partei bereits im April 1994 die Vollmacht des Günther M***** vom 2. 4. 1980 und die Bonität der Kläger geprüft hatte, wurde umgehend ein Kredit über S 220.000 eingeräumt. Am 11. 5. 1995 wurden die genannten Überweisungen über insgesamt S 209.356,80 durchgeführt, sodass sich kurzfristig ein Negativsaldo von S 249.957,60 auf dem Hausverwaltungskonto ergab.
Am 19. 5. 1995 unterfertigte Günther M***** eine Kreditvereinbarung für die Kläger als Kreditnehmer über S 220.000, wobei die Rückzahlung ab 10. 6. 1995 in circa 24 monatlichen Pauchalraten von S 9.950 erfolgen sollte. Zur Sicherstellung sollten zwei bereits zugunsten der beklagten Partei eingetragene Hypotheken auf Liegenschaften der Kläger dienen. Dazu unterfertigte Günther M***** als Annehmer ohne Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis einen auf die Kläger blanko ausgestellten Wechsel.
Über die Frage, ob Günther M***** von den Klägern zur Aufnahme dieses Kredites bevollmächtigt ist, wurde bei Abschluss dieses Kreditvertrages nicht gesprochen. Günther M***** teilte dem Bediensteten der beklagten Partei mit, dass der Kredit nunmehr für die Sanierung des Stöcklgebäudes M*****straße 22 sowie für die Bezahlung der Erschließungskosten dienen solle.
Am 24. 5. 1995 wurde ein sich nach Abzug der Spesen ergebender Darlehensbetrag von S 216.040 dem Hausverwaltungskonto (das nicht als "Fremdgeldkonto" eingerichtet war), gutgeschrieben, sodass sich der Negativsaldo auf S 33.917,66 reduzierte.
Günther M***** war von den Klägern nicht beauftragt und bevollmächtigt worden, bei der beklagten Partei einen Kredit aufzunehmen. Die Kläger hatten von der Kreditaufnahme auch keine Kenntnis, zumal ihnen die beklagte Partei keine Kontoauszüge oder sonstige Kreditunterlagen übermittelte. Günther M***** wies die Kreditrückzahlungen auch nicht in seiner Betriebskostenabrechnung aus.
Die Rückzahlungen für den Kredit erfolgten von einem (bisher nicht erwähnten) gemeinsamen Treuhandsonderkonto der Kläger, eingerichtet für die Hausverwaltung der Liegenschaft in der M*****straße 22, und zwar in Höhe von insgesamt S 189.050, sodass die Zweitklägerin ihrem Anteil entsprechend S 47.262,50 und der Erstkläger S 141.787,50 an Kreditrückzahlungen geleistet hat. Darüber hinaus wurde die Zweitklägerin mit S 716,69, der Erstkläger mit S 2.150,07 an Zinsen belastet.
Günther M***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 4. 5. 1998 unter anderem wegen der widmungswidrigen Verwendung von Mieteinnahmen der Kläger in Höhe von S 247.050,55, begangen in der Zeit zwischen März 1996 und November 1996, sowie wegen des Abrufens des streitgegenständlichen Kredites von S 220.000 wegen des Verbrechens der Untreue zu einer unbedingten Freiheitsstrafe sowie zur Zahlung von S 220.000 an die Kläger als Privatbeteiligte verurteilt. Darüber hinaus wurde über sein Vermögen der Konkurs eröffnet.
Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger zur ungeteilten Hand die Zahlung von S 191.916,76 sA sowie die Feststellung, dass die Einräumung des Kredites über S 220.000 samt der Bestellung von Hypotheken unwirksam sei. Sie brachten dazu vor, Günther M***** sei - für die beklagte Partei erkennbar - nicht zur Aufnahme von Darlehen für die Kläger bevollmächtigt gewesen. Der Kreditbetrag sei den Klägern nie zugeflossen, sodass die beklagte Partei die aus dem Vermögen der Kläger geleisteten Rückzahlungen von insgesamt S 189.050 widerrechtlich erhalten und zurückzuerstatten habe. Darüber hinaus seien den Klägern dadurch Nachteile entstanden, dass ihnen auf dem für sie geführten Girokonto Zinsen in Höhe von S 2.866,76 angelastet worden seien. Insbesondere im Hinblick auf die Bestellung von Sicherheiten hätten die Kläger auch ein über die Rückzahlung hinausgehendes selbstständiges rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 15. 5. 1995.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, sie habe auf Grund der von Günther M***** anlässlich der Kreditaufnahme vorgelegten Urkunden zu Recht davon ausgehen können, dass dieser zur Aufnahme eines Kredites von S 220.000 für die Kläger ermächtigt und berechtigt gewesen sei. Die Beklagte habe durch die Kreditgewährung Zahlungen ermöglicht, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Sanierung und Versorgung des Stöcklgebäudes gestanden seien, und hätten somit einen den Klägern obliegenden und diesen nützlichen Aufwand getätigt. Selbst wenn zwischen den Parteien kein Kreditvertrag zustandegekommen sein sollte, hätte die Beklagte gegenüber den Klägern doch ein Recht auf Ersatz der für das Stöcklgebäude getätigten Aufwendungen. Da die nunmehr klagsgegenständlichen Rückzahlungen der Kläger die Aufwendungen der beklagten Partei nicht überstiegen, stehe den Klägern keine Forderung zu. Die Kläger seien nicht Gesamthandgläubiger und könnten allfällige Forderungen im Übrigen nur anteilsmäßig geltend machen.
Die Kläger brachten dazu ergänzend vor, jenes Konto, auf welches der Kreditbetrag gutgeschrieben worden sei, sei ein Konto des Günther M***** gewesen, das niemals als Anderkonto für die Kläger geführt worden sei. Günther M***** habe mit dem Kreditbetrag Fehlbestände seines eigenen Geldes, welches er zum Nachteil der Kläger zuvor malversiv verwendet habe, aufgefüllt. Ein bereicherungsrechtlich relevanter Zufluss von Geldern der Beklagten in die Sphäre der Kläger scheide somit aus. Das Zahlungsbegehren werde ausdrücklich auch auf den Titel des Schadenersatzes gestützt. Die beklagte Partei hätte unabhängig von der Frage, ob Günther M***** zur Kreditaufnahme für die Kläger bevollmächtigt gewesen sei, die Kläger direkt vom Umstand der Kreditaufnahme informieren müssen. Hätte die beklagte Partei in Entsprechung ihrer Sorgfaltspflicht die Kläger direkt von der Kreditaufnahme informiert, wären die Kläger bereits im Mai 1995 auf die Tatsache der Veruntreuung durch Günther M***** aufmerksam geworden. In diesem Fall hätten sich die Kläger an dem damals noch vorhandenen Vermögen des Günther M***** schadlos halten können, was angesichts der erst im Jahre 1997 erfolgten Information über die Kreditaufnahme und des über das Vermögen des Günther M***** eröffneten Konkurses nicht mehr möglich gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage hinsichtlich des Feststellungsbegehrens statt. Das Zahlungsbegehren wurde hingegen zur Gänze abgewiesen. Neben den eingangs bereits dargelegten, im Berufungsverfahren nicht bekämpften Feststellungen nahm das Erstgericht noch folgendes als erwiesen an:
Auf Grund der von Günther M***** vor Kreditaufnahme vorgelegten Urkunden war für die Beklagte ein Finanzierungsbedarf der Kläger erkennbar. Der Darlehensbetrag von S 216.040 wurde zur Bezahlung der vertraglich vereinbarten Sanierungs- und Erschließungskosten für das Stöcklgebäude verwendet. Durch die von den Klägern nicht bevollmächtigte Kreditaufnahme des Günther M***** ist ihnen kein Schaden entstanden. Mit dem aus dem Kredit abgerufenen Betrag wurden notwendige Aufwendungen für die im Miteigentum der Kläger stehende Liegenschaft in der M*****straße getroffen, die auch von der Zweitklägerin gewollt waren.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, die Günther M***** erteilte Verwaltungsvollmacht umfasse im Zweifel nicht die Ermächtigung, im Namen der Vollmachtgeber Darlehen aufzunehmen. Dieser Umstand hätte der beklagten Partei bei entsprechender Aufmerksamkeit auffallen müssen, sodass sie sich nicht auf ein Vertrauen auf ein Vollmachtsverhältnis berufen könne. Der Kreditvertrag sei daher hinsichtlich der Kläger unwirksam, sodass dem Feststellungsbegehren Folge zu geben sei. Das Zahlungsbegehren sei hingegen abzuweisen. Die Kläger seien in den Genuss der ausbezahlten Darlehensvaluta gekommen, sodass dem Rückforderungsanspruch die Bestimmung des § 1431 ABGB entgegenstehe. Zweck dieser Bestimmung sei es, ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen oder auszugleichen. Dass eine Leistung unmittelbar an den Bereicherten erfolge, sei nicht vorausgesetzt; eine Leistung an den Gläubiger bereichere dessen so von der Schuld befreiten Schuldner. Da die Kreditvaluta zum Nutzen des im Miteigentum der Zweitklägerin stehenden Stöcklgebäudes verwendet worden sei, versage nach § 1041 ABGB auch deren Rückforderungsanspruch.Rechtlich führte das Erstgericht aus, die Günther M***** erteilte Verwaltungsvollmacht umfasse im Zweifel nicht die Ermächtigung, im Namen der Vollmachtgeber Darlehen aufzunehmen. Dieser Umstand hätte der beklagten Partei bei entsprechender Aufmerksamkeit auffallen müssen, sodass sie sich nicht auf ein Vertrauen auf ein Vollmachtsverhältnis berufen könne. Der Kreditvertrag sei daher hinsichtlich der Kläger unwirksam, sodass dem Feststellungsbegehren Folge zu geben sei. Das Zahlungsbegehren sei hingegen abzuweisen. Die Kläger seien in den Genuss der ausbezahlten Darlehensvaluta gekommen, sodass dem Rückforderungsanspruch die Bestimmung des Paragraph 1431, ABGB entgegenstehe. Zweck dieser Bestimmung sei es, ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen oder auszugleichen. Dass eine Leistung unmittelbar an den Bereicherten erfolge, sei nicht vorausgesetzt; eine Leistung an den Gläubiger bereichere dessen so von der Schuld befreiten Schuldner. Da die Kreditvaluta zum Nutzen des im Miteigentum der Zweitklägerin stehenden Stöcklgebäudes verwendet worden sei, versage nach Paragraph 1041, ABGB auch deren Rückforderungsanspruch.
Der stattgebende Teil dieses Urteils (betreffend das Feststellungsbegehren) erwuchs in Rechtskraft. Gegen die Abweisung ihres Zahlungsbegehrens erhoben die Kläger Berufung.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Erstklägers nicht Folge. Der Berufung der Zweitklägerin gab es teilweise Folge und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von S 47.262,50 sA an die Zweitklägerin; das Mehrbegehren von S 144.654,26 sA wurde abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die Revision nicht zulässig sei, und führte Folgendes aus:
Schon mit Rücksicht auf die Rechtskraft des Feststellungsurteiles sei das Berufungsgericht an die - im Übrigen zutreffende - Rechtsansicht des Erstgerichtes gebunden, dass die Kläger mangels Bevollmächtigung des Günther M***** durch den gegenständlichen - unwirksamen - Kreditvertrag nicht verpflichtet worden seien. Sie seien daher nicht verpflichtet, aus eigenem Vermögen - etwa aus den Einnahmen auf Grund der Vermietung ihrer Liegenschaft - Rückzahlungen oder Zinsen zu leisten, und hätten als Folge der von Günther M***** veranlassten rechtsgrundlosen Zahlungen von insgesamt S 189.050 insoweit einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch, als dadurch eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung eingetreten sei (§ 1431 ABGB).Schon mit Rücksicht auf die Rechtskraft des Feststellungsurteiles sei das Berufungsgericht an die - im Übrigen zutreffende - Rechtsansicht des Erstgerichtes gebunden, dass die Kläger mangels Bevollmächtigung des Günther M***** durch den gegenständlichen - unwirksamen - Kreditvertrag nicht verpflichtet worden seien. Sie seien daher nicht verpflichtet, aus eigenem Vermögen - etwa aus den Einnahmen auf Grund der Vermietung ihrer Liegenschaft - Rückzahlungen oder Zinsen zu leisten, und hätten als Folge der von Günther M***** veranlassten rechtsgrundlosen Zahlungen von insgesamt S 189.050 insoweit einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch, als dadurch eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung eingetreten sei (Paragraph 1431, ABGB).
Dazu sei vorweg allerdings darauf zu verweisen, dass die Kläger nicht zur gesamten Hand berechtigt seien, sondern nur nach Maßgabe der von ihnen erbrachten Leistungen. Mangels anderer Anhaltspunkte sei davon auszugehen, dass sie hinsichtlich der auf dem gemeinsamen, für die Hausverwaltung der Liegenschaft eingerichteten Treuhandsonderkonto erliegenden Geldbeträge im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile berechtigt gewesen seien, somit der Erstkläger zu 3/4 und die Zweitklägerin zu 1/4.
Hinsichtlich der Belastung des Kreditkontos mit Zinsen von S 2.866,76 hätten die Kläger nicht behauptet, dass sie eine entsprechende Zahlung geleistet hätten, sodass im Verhältnis zur Beklagten noch keine Vermögensverschiebung stattgefunden habe. Die Kläger könnten die entsprechende Belastung durch die beklagte Partei unter Hinweis auf das Feststellungsurteil abwehren, seien aber nicht berechtigt, in dieser Höhe Zahlung zu begehren.
Als Folge der Kreditaufnahme des falsus procurator sei zu Lasten der Zweitklägerin eine nicht durch Vertrag gedeckte Vermögensverschiebung in Höhe von S 47.262,50 zugunsten der beklagten Partei entstanden. Es treffe zwar zu, dass die Darlehenszahlung - wenngleich über den Umweg des von Günther M***** eingerichteten Hausverwaltungskontos - zur Begleichung von Verbindlichkeiten gedient habe, die als Folge von Sanierungsarbeiten auf der gemeinsamen Liegenschaft der Kläger entstanden seien und den Wert dieser Liegenschaft entsprechend erhöht hätten. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Zweitklägerin dadurch einen verbleibenden Nutzen habe, der eine Rückführung der ungerechtfertigten Vermögensverschiebung als unangebracht erscheinen lasse, könne aber als Folge der subsidiären Natur des vom Erstgericht ins Treffen geführten Verwendungsanspruches nach § 1041 ABGB nicht außer Betracht bleiben, dass zwischen den Klägern als gemeinsamen Eigentümern des betreffenden Hauses eine eindeutige Vereinbarung dahingehend getroffen worden sei, dass nur der Erstkläger für die mit dem Mieter des Stöcklgebäudes bedungenen Verbindlichkeiten aufzukommen habe. Demnach hätte die durch die Sanierung des Stöcklgebäudes entstehende Werterhöhung der Zweitklägerin unentgeltlich zukommen sollen. Es sei nicht Zweck des Verwendungsanspruches nach § 1041 ABGB oder ähnlicher - etwa bereicherungsrechtlicher - Rechtsinstitute, diese klare vertragliche Regelung zu Lasten der Zweitklägerin zu untergraben. Die Zweitklägerin habe daher einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch gegen die beklagte Partei in Höhe der aus ihrem Vermögen geleisteten Zahlungen, somit von S 47.262,50.Als Folge der Kreditaufnahme des falsus procurator sei zu Lasten der Zweitklägerin eine nicht durch Vertrag gedeckte Vermögensverschiebung in Höhe von S 47.262,50 zugunsten der beklagten Partei entstanden. Es treffe zwar zu, dass die Darlehenszahlung - wenngleich über den Umweg des von Günther M***** eingerichteten Hausverwaltungskontos - zur Begleichung von Verbindlichkeiten gedient habe, die als Folge von Sanierungsarbeiten auf der gemeinsamen Liegenschaft der Kläger entstanden seien und den Wert dieser Liegenschaft entsprechend erhöht hätten. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Zweitklägerin dadurch einen verbleibenden Nutzen habe, der eine Rückführung der ungerechtfertigten Vermögensverschiebung als unangebracht erscheinen lasse, könne aber als Folge der subsidiären Natur des vom Erstgericht ins Treffen geführten Verwendungsanspruches nach Paragraph 1041, ABGB nicht außer Betracht bleiben, dass zwischen den Klägern als gemeinsamen Eigentümern des betreffenden Hauses eine eindeutige Vereinbarung dahingehend getroffen worden sei, dass nur der Erstkläger für die mit dem Mieter des Stöcklgebäudes bedungenen Verbindlichkeiten aufzukommen habe. Demnach hätte die durch die Sanierung des Stöcklgebäudes entstehende Werterhöhung der Zweitklägerin unentgeltlich zukommen sollen. Es sei nicht Zweck des Verwendungsanspruches nach Paragraph 1041, ABGB oder ähnlicher - etwa bereicherungsrechtlicher - Rechtsinstitute, diese klare vertragliche Regelung zu Lasten der Zweitklägerin zu untergraben. Die Zweitklägerin habe daher einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch gegen die beklagte Partei in Höhe der aus ihrem Vermögen geleisteten Zahlungen, somit von S 47.262,50.
Nicht berechtigt sei hingegen der Anspruch des Erstklägers und der über den zuerkannten Betrag hinaus erhobene Anspruch der Zweitklägerin, soweit sie sich auch auf den Titel des Schadenersatzanspruches stützten. Dass sich das Erstgericht nicht mit der Frage eines Schadenersatzanspruches der Kläger auseinandergesetzt und dazu auch keine Beweise aufgenommen habe, machten die Kläger unter anderem unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend. Dazu sei Folgendes auszuführen:
Die Kläger behaupteten ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten insoweit, als diese verpflichtet gewesen wäre, die Kläger von der Kreditaufnahme durch Günther M***** zu verständigen, zumal ein entsprechende Vollmachtserteilung an Günther M***** erkennbar nicht vorgelegen sei. Hätte die Beklagte pflichtgemäß gehandelt, hätten die Kläger gegen Günther M***** bereits wesentlich früher und erfolgreich Schadenersatzansprüche geltend machen können, die aus der widmungswidrigen Verwendung von Mieteinnahmen der Kläger in Höhe von S 247.050,44, wegen welcher Günther M***** auch rechtskräftig verurteilt worden sei, resultierten.
Dazu sei vorweg darauf zu verweisen, dass nach dem unstrittigen Inhalt des gegen Günther M***** gefällten Strafurteils jene widmungswidrige Verwendung von Mieteinnahmen, auf welche die Kläger nunmehr Bezug nähmen, in der Zeit zwischen März 1996 und November 1996 erfolgt sei, somit nach der gegenständlichen Kreditaufnahme und offensichtlich unabhängig davon. Weitere Veruntreuungs- oder Untreuehandlungen des Günther M***** zu Lasten der Kläger - abgesehen von der ebenfalls als Untreue qualifizierten befugten Kreditaufnahme - hätten die Kläger jedenfalls nicht konkret behauptet, sodass darauf nicht näher eingegangen werden könne.
Die an sich bestehende Verpflichtung einer Bank, im Falle des Abschlusses eines Kreditvertrages durch einen Bevollmächtigten jedenfalls dann unmittelbar mit den Kreditnehmern in Kontakt zu treten, wenn die geltend gemacht Vollmacht zweifelhaft sei, verfolge den Zweck, die "Kreditnehmer" vor Schäden zu bewahren, die als Folge einer Kreditaufnahme durch einen falsus procurator entstehen könnten. Da die Kreditaufnahme durch einen falsus procurator die vermeintlich Vertretenen nicht verpflichte, seien die Schadensmöglichkeiten begrenzt, jedenfalls solange, als nicht Anhaltspunkte für ein umfassendes untreues Verhalten des falsus procurator vorlägen. Solche Anhaltspunkte hätten für die beklagte Partei nicht bestanden, weil sie keinerlei Verpflichtung gehabt habe, die Geschäftsgebarung des Hausverwalters gegenüber den Klägern zu überprüfen und ohnehin nicht feststehe, ob daraus zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme entsprechende Schlüsse gezogen werden hätten können. Immerhin seien auch den Klägern, die über wesentlich eingehendere Kontrollmöglichkeiten verfügt hätten als die Beklagte, bis zum Jahr 1997 keine rechtswidrigen Handlungen des Hausverwalters aufgefallen. Die Kreditaufnahme durch den Hausverwalter sei - abgesehen vom zweifelhaften Umfang der Vollmacht - aus wirtschaftlicher Sicht unauffällig gewesen, weil es keineswegs außergewöhnlich sei, dass umfangreichere Maßnahmen zur Sanierung der Liegenschaft durch eine - maßvolle - Darlehensaufnahme finanziert würden. Zu überprüfen, ob die Mieteinnahmen zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen ausgereicht hätten, sei nicht Aufgabe der beklagten Partei gewesen. Immerhin habe es auch der Erstkläger unterlassen, sich zu vergewissern, auf welche Weise die von ihm im Zuge der Sanierung übernommenen Verbindlichkeiten abgedeckt worden seien. Dazu komme, dass die beklagte Partei aus den Kontenbewegungen einen eindeutigen Zusammenhang zwischen der Kreditgewährung und entsprechenden Zahlungen herstellen habe können; der Zweck und die Empfänger der oben angeführten drei Zahlungen von S 21.624, S 37.732,80 und S 150.000 habe genau dem Inhalt des ihr vorgelegten Mietvertrags entsprochen. Unter diesen Umständen beschränke sich der Schutzzweck der genannten Verpflichtung der beklagten Partei, mit durch einen zweifelhaften Bevollmächtigten vertretenen Kreditnehmern in Kontakt zu treten, auf ausschließlich mit der Kreditaufnahme verbundene Angelegenheiten und erstrecke sich nicht allgemein auf den Zweck, Personen, die zu ihr in irgendeine Beziehung treten, ganz allgemein vor Untreuehandlungen von Hausverwaltern zu schützen. Der von den Klägern hilfsweise geltend gemachte Schadenersatzanspruch bestehe daher schon aus diesem Grund nicht zu Recht, sodass keine weiteren Beweisaufnahmen erforderlich gewesen seien und insoweit kein Verfahrensmangel vorliege.
Es möge sein, dass das ausschließlich auf Günther M***** eröffnete Hausverwaltungskonto nicht der wirtschaftlichen oder rechtlichen Sphäre der Kläger zuzuordnen sei, sodass die bloße Überweisung des "Darlehensbetrages" auf dieses Konto noch keine Rechtswirkung für die Kläger hervorgerufen hätte. Für den vorliegenden Fall maßgeblich sei aber lediglich, ob den Klägern daraus - auf welche Weise immer - Vorteile erwachsen seien, die sowohl in Bezug auf einen Bereicherungs- als auch auf einen Schadenersatzanspruch berücksichtigt werden müssten. Dass der Zweitklägerin keine Vorteile erwachsen seien, sei bereits dargelegt worden. Anders verhalte es sich beim Erstkläger. Dieser sei auf Grund des mit Erich H***** abgeschlossenen Mietvertrages zu Zahlungen jedenfalls in Höhe von S 209.356,80 verpflichtet gewesen und sei durch die von Günther M***** veranlassten Überweisungen von dieser Verbindlichkeit befreit worden. Zu diesen Überweisungen sei Günther M***** - anders als zur Kreditaufnahme - als Hausverwalter berechtigt gewesen; dies ergebe sich schon daraus, dass der Erstkläger ganz offensichtlich keine Anstalten gemacht habe, die ihm jedenfalls grundsätzlich bekannten Verbindlichkeiten durch eigenes Handeln zu erfüllen und somit der Auffassung gewesen sei, Günther M***** würde insoweit für ihn (aus Mieteinnahmen) tätig werden. Aus der Sicht sowohl des Günther M***** als auch der beklagten Partei habe ein unzweifelhafter Zusammenhang zwischen der von Günther M***** in die Wege geleiteten "Darlehenszahlung" und den genannten Überweisungen bestanden; diese seien durch die beklagte Partei nur unter der Voraussetzung der Zuführung eines entsprechenden Geldbetrages auf dem Hausverwaltungskonto, die letztlich durch die "Darlehensgewährung" erfolgt sei, geleistet worden. Die von den Klägern gemeinsam geleisteten Rückzahlungen lägen unter jenem Vorteil, der dem Erstkläger durch die Begleichung von ihn treffenden Verbindlichkeiten zugekommen sei. Die Tilgung dieser Verbindlichkeiten sei unwiderruflich erfolgt, sodass der Erstkläger bereichert wäre, würde er die von ihm geleisteten Rückzahlungen zurückerstattet erhalten. Würde ein an sich vorzunehmender bereicherungsrechtlicher Vermögensausgleich (im vorliegenden Fall die vom Erstkläger begehrte Rückerstattung der von ihm geleisteten Darlehensrückzahlungen) aus den besonderen Umständen des Falles wiederum zu einer Bereicherung führen, sei die Kondiktion zu versagen, weil sie deren Zweck, nämlich der Verhinderung bzw Rückführung einer Bereicherung auf einer Seite widerspräche. Dem Erstkläger stehe somit kein bereicherungsrechtlicher Anspruch zu.
Auch auf den Titel des Schadenersatzes könne der Erstkläger seinen Anspruch nicht stützen, und zwar einerseits aus den bereits erörterten, den Grund des Anspruchs betreffenden Gründen, aber auch deswegen, weil auch im Schadenersatzrecht vom Grundsatz auszugehen sei, dass niemand durch einen Schadenersatzzahlung bereichert werden solle. Das wäre aber der Fall, würde der Erstkläger - neben der ihm zugute kommenden Tilgung seiner Verbindlichkeit - eine Schadenersatzzahlung in Höhe seiner Rückzahlungen erhalten.
Auf Antrag der Kläger gemäß § 508 Abs 1 ZPO änderte das Berufungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision dahin ab, dass die Revision doch für zulässig erklärt wurde, und begründete dies damit, die von den Klägern vorgetragenen Ausführungen über die bereicherungsrechtliche Seite des Falles beträfen Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.Auf Antrag der Kläger gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO änderte das Berufungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision dahin ab, dass die Revision doch für zulässig erklärt wurde, und begründete dies damit, die von den Klägern vorgetragenen Ausführungen über die bereicherungsrechtliche Seite des Falles beträfen Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Die Kläger machen in ihrer Revision, mit der Berufungsentscheidung insoweit angefochten wird, als der Berufung des Erstklägers nicht und jener der Zweitklägerin nur teilweise Folge gegeben wurde, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragen, das angefochtene Urteil im Sinne der gänzlichen Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision für nicht zulässig zu erklären, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, weil die Rechtslage einer Klarstellung bedarf; sie ist aber nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor; die diesbezüglichen Revisionsausführungen sind als Teil der Rechtsrüge zu betrachten, weil das Berufungsgericht weitere Beweisaufnahmen des Erstgerichts aus rechtlichen Gründen für entbehrlich gehalten hat (vgl Kodek in Rechberger2 § 503 ZPO Rz 3 mwN).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor; die diesbezüglichen Revisionsausführungen sind als Teil der Rechtsrüge zu betrachten, weil das Berufungsgericht weitere Beweisaufnahmen des Erstgerichts aus rechtlichen Gründen für entbehrlich gehalten hat vergleiche Kodek in Rechberger2 Paragraph 503, ZPO Rz 3 mwN).
Die Rechtsmittelwerber machen rechtlich im Wesentlichen geltend, die Beklagte hätte sie wegen der Zweifelhaftigkeit der Vollmacht von der "Kreditaufnahme" informieren müssen, in welchem Fall sie zu einem früheren Zeitpunkt mit wirtschaftlichem Erfolg Schadenersatzansprüche aus der Veruntreuung von Geldern gegen den Hausverwalter hätten durchsetzen können; diese Kreditaufnahme sei selbst bei unauffälliger Weiterverwendung der Gelder als Untreuehandlung indiziert. Die Kläger seien nicht in den Genuss der von der Beklagten ausbezahlten Gelder gekommen; das Konto, dem die Kreditvaluta gutgebracht worden sei, sei ein Konto des Hausverwalters und kein für die Kläger geführtes Fremdgeld- bzw Anderkonto gewesen; die Tatsache, dass von diesem Konto im Zusammenhang mit der Gutschrift der Kreditvaluta Zahlungen für den Erstkläger getätigt worden seien, rechtfertige die Annahme eines wirtschaftlichen Zuflusses an die Kläger nicht, vielmehr habe die Zuzählung des Kreditbetrages der Abdeckung von vom Hausverwalter zuvor "malversierter" Beträge gedient. Im Sinne der herrschenden Ansicht bestehe im dreipersönlichen Verhältnis kein Versionsanspruch gegen die Kläger.
Hiezu wurde erwogen: