Rechtssatz RS0019617
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019617
Entscheidungsdatum
28.06.2018
Rechtssatz
1.) Im Regelfall steht dem Dritten, der im Hinblick auf das Vertretergeschäft unmittelbar an den unwirksam Vertretenen geleistete hat, ohne daß im Empfang der Leistung eine Genehmigung des Rechtsgeschäfts zu erblicken wäre, ein Kondiktionsanspruch gegenüber dem Empfänger zu.
2.) Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Leistungsempfänger seinerseits einen Vertrag mit demjenigen, der als sein Vertreter ohne Vertretungsmacht gegenüber einem Dritten aufgetreten ist, geschlossen hatte, kraft dieses Vertrages Anspruch auf das vom Dritten Geleistete gegen den vollmachtslos Handelnden hatte und sich die Leistung des Dritten aus der Sicht des Leistungsempfängers als Leistung an seinen Vertragspartner zum Zwecke der Erfüllung des mit diesem abgeschlossenen Vertrages darstellt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 747/76
Entscheidungstext OGH 10.11.1976 1 Ob 747/76
Veröff: SZ 49/133
- 1 Ob 771/79
Entscheidungstext OGH 16.04.1980 1 Ob 771/79
Beisatz: Im Regelfall steht dem Dritten, der im Hinblick auf das Vertretergeschäft unmittelbar an den unwirksam Vertretenen geleistete hat, ohne daß im Empfang der Leistung eine Genehmigung des Rechtsgeschäfts zu erblicken wäre, ein Kondiktionsanspruch gegenüber dem Empfänger zu. (T1)
- 2 Ob 5/00z
Entscheidungstext OGH 20.01.2000 2 Ob 5/00z
Vgl auch; nur: 1.) Im Regelfall steht dem Dritten, der im Hinblick auf das Vertretergeschäft unmittelbar an den unwirksam Vertretenen geleistete hat, ohne daß im Empfang der Leistung eine Genehmigung des Rechtsgeschäfts zu erblicken wäre, ein Kondiktionsanspruch gegenüber dem Empfänger zu. (T2)
Beisatz: Hier: Der Anspruch auf Rückführung der Darlehensvaluta wegen Unwirksamkeit des Vertrages ist nach Kondiktionsrecht zu beurteilen. (T3)
Veröff: SZ 73/11
- 6 Ob 110/01x
Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 110/01x
Vgl auch; nur T2
- 1 Ob 120/01f
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 120/01f
Auch; Beisatz: Ein Kondiktionsanspruch besteht nur gegen den Leistungsempfänger, dagegen nicht gegen dessen Vertreter, wenn dieser nur als Zahlstelle fungierte. (T4)
- 8 Ob 194/01i
Entscheidungstext OGH 21.02.2002 8 Ob 194/01i
Vgl; Beis wie T4; Veröff: SZ 2002/25
- 5 Ob 148/03f
Entscheidungstext OGH 26.08.2003 5 Ob 148/03f
Vgl; Beis wie T4
- 6 Ob 247/03x
Entscheidungstext OGH 25.03.2004 6 Ob 247/03x
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Kondiktionsanspruch eines Mieters. (T5)
- 8 Ob 57/07a
Entscheidungstext OGH 30.08.2007 8 Ob 57/07a
Vgl; Beisatz: Hier: Keine Anwendung der Rechtsprechung im Sinnn des Punktes 2.), weil weder die erstgerichtlichen Feststellungen noch das erstinstanzliche Vorbringen für eine solche Annahme eine Grundlage boten. (T6)
- 4 Ob 37/17w
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 4 Ob 37/17w
Auch; Beis wie T4
- 6 Ob 104/18i
Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 104/18i
Vgl auch; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0019617
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018
Dokumentnummer
JJR_19761110_OGH0002_0010OB00747_7600000_002