Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Ob die dem Verstorbenen eingeräumte Dienstbarkeit des Fruchtgenusses offenkundig und auch Dritten gegenüber wirksam war, ist hier nicht entscheidend. Die klagende Partei führt in ihrer Revision insofern zutreffend aus, dass die Beklagte zumindest seit Erhalt des Schreibens des Klagevertreters vom 22. 2. 2002 von diesem Fruchtgenussrecht und damit vom Umstand Kenntnis hatte, dass vereinbarungsgemäß die Zinserträge nicht dem bücherlichen Eigentümer, sondern dem Felicije B***** zustanden. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass die Beklagte vom Hauseigentümer zum Hausverwalter bestellt und damit bevollmächtigt worden war, die Mietzinse für diesen einzuheben. Der Vertrag, mit dem eine Hausverwaltung übertragen wird, ist ein Bevollmächtigungsvertrag (RIS-Justiz RS0019697). Beim Inkasso der Mietzinse handelt der Hausverwalter als direkter Stellvertreter des Vollmachtgebers (vgl 9 Ob 48/98v). Die direkte Stellvertretung setzt voraus, dass dem Vertreter vom Geschäftsherrn Vollmacht erteilt wurde und der Vertreter von dieser Vollmacht tatsächlich Gebrauch machen will, dass er in ihrem Rahmen handelt und sie dem Geschäftspartner (hier: den Mietern) gegenüber offen legt (Strasser in Rummel I3 §§ 1016, 1017 Rz 3). Infolge Vorliegens dieser hier nicht strittigen Voraussetzungen wurde der Hauseigentümer als Vollmachtgeber unmittelbar Partei des (vom Vertreter vorgenommenen Ausführungs-) Geschäfts. Bei der direkten Stellvertretung wird der Vertreter selbst durch sein vertretungsweises Handeln einem Dritten gegenüber grundsätzlich nicht berechtigt und verpflichtet; es entsteht zwischen ihm und dem Dritten kein Rechtsverhältnis (Strasser aaO). Daraus folgt, dass das Inkasso der Mietzinse und deren Verrechnung mit den Auslagen für die beiden Häuser namens und auf Rechnung des Hauseigentümers als Vollmachtgeber erfolgte. Dass der positive Saldo aus dieser Verrechnung noch auf einem (gesonderten) Konto der Beklagten liegt, vermag daran nichts zu ändern. Die klagende Partei hat sich hinsichtlich des Anspruches des Verstorbenen auf die Mietzinse aus dem Titel des vom Hauseigentümer vertraglich eingeräumten Fruchtgenussrechtes direkt mit diesem und nicht mit seinem Vertreter auseinanderzusetzen. Selbst allfällige Kondiktionsansprüche der Mieter wären nicht gegenüber dem Bevollmächtigten des Hauseigentümers, der insoweit nur Zahlstelle war (vgl 5 Ob 148/03f), sondern gegen den Hauseigentümer als Vollmachtgeber und eigentlichen Leistungsempfänger zu richten.Ob die dem Verstorbenen eingeräumte Dienstbarkeit des Fruchtgenusses offenkundig und auch Dritten gegenüber wirksam war, ist hier nicht entscheidend. Die klagende Partei führt in ihrer Revision insofern zutreffend aus, dass die Beklagte zumindest seit Erhalt des Schreibens des Klagevertreters vom 22. 2. 2002 von diesem Fruchtgenussrecht und damit vom Umstand Kenntnis hatte, dass vereinbarungsgemäß die Zinserträge nicht dem bücherlichen Eigentümer, sondern dem Felicije B***** zustanden. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass die Beklagte vom Hauseigentümer zum Hausverwalter bestellt und damit bevollmächtigt worden war, die Mietzinse für diesen einzuheben. Der Vertrag, mit dem eine Hausverwaltung übertragen wird, ist ein Bevollmächtigungsvertrag (RIS-Justiz RS0019697). Beim Inkasso der Mietzinse handelt der Hausverwalter als direkter Stellvertreter des Vollmachtgebers vergleiche 9 Ob 48/98v). Die direkte Stellvertretung setzt voraus, dass dem Vertreter vom Geschäftsherrn Vollmacht erteilt wurde und der Vertreter von dieser Vollmacht tatsächlich Gebrauch machen will, dass er in ihrem Rahmen handelt und sie dem Geschäftspartner (hier: den Mietern) gegenüber offen legt (Strasser in Rummel I3 Paragraphen 1016, 1017, Rz 3). Infolge Vorliegens dieser hier nicht strittigen Voraussetzungen wurde der Hauseigentümer als Vollmachtgeber unmittelbar Partei des (vom Vertreter vorgenommenen Ausführungs-) Geschäfts. Bei der direkten Stellvertretung wird der Vertreter selbst durch sein vertretungsweises Handeln einem Dritten gegenüber grundsätzlich nicht berechtigt und verpflichtet; es entsteht zwischen ihm und dem Dritten kein Rechtsverhältnis (Strasser aaO). Daraus folgt, dass das Inkasso der Mietzinse und deren Verrechnung mit den Auslagen für die beiden Häuser namens und auf Rechnung des Hauseigentümers als Vollmachtgeber erfolgte. Dass der positive Saldo aus dieser Verrechnung noch auf einem (gesonderten) Konto der Beklagten liegt, vermag daran nichts zu ändern. Die klagende Partei hat sich hinsichtlich des Anspruches des Verstorbenen auf die Mietzinse aus dem Titel des vom Hauseigentümer vertraglich eingeräumten Fruchtgenussrechtes direkt mit diesem und nicht mit seinem Vertreter auseinanderzusetzen. Selbst allfällige Kondiktionsansprüche der Mieter wären nicht gegenüber dem Bevollmächtigten des Hauseigentümers, der insoweit nur Zahlstelle war vergleiche 5 Ob 148/03f), sondern gegen den Hauseigentümer als Vollmachtgeber und eigentlichen Leistungsempfänger zu richten.
Die klagende Partei konnte keinen Rechtsgrund darlegen, aus dem sie als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Fruchtgenussberechtigten Ansprüche gegen die Beklagte als Machthaber des Hauseigentümers direkt geltend machen könnte. Zwischen dem Verstorbenen und der Beklagten bestand kein Vertragsverhältnis. Die klagende Partei bestritt selbst, dass die Beklagte (auch) von Felicije B***** zum Hausverwalter bestellt worden sei. Die Rechtsprechung, dass die Hausverwaltungsvollmacht, die einem berufsmäßigen Hausverwalter erteilt wurde, unter Umständen nach dem Ableben des Machtgebers fortbesteht (vgl RIS-Justiz RS0019903), kommt hier schon deshalb nicht zum Tragen, weil das Hausverwaltungsunternehmen des ursprünglich von der verstorbenen Margarete B***** beauftragten Mag. S***** im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf Mag. W*****, der nunmehr unter dem Firmenwortlaut der beklagten Partei auftritt, übergegangen ist. Diesem wurde nur vom Hauseigentümer, nicht aber auch vom Fruchtgenussberechtigten eine entsprechende Vollmacht erteilt.Die klagende Partei konnte keinen Rechtsgrund darlegen, aus dem sie als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Fruchtgenussberechtigten Ansprüche gegen die Beklagte als Machthaber des Hauseigentümers direkt geltend machen könnte. Zwischen dem Verstorbenen und der Beklagten bestand kein Vertragsverhältnis. Die klagende Partei bestritt selbst, dass die Beklagte (auch) von Felicije B***** zum Hausverwalter bestellt worden sei. Die Rechtsprechung, dass die Hausverwaltungsvollmacht, die einem berufsmäßigen Hausverwalter erteilt wurde, unter Umständen nach dem Ableben des Machtgebers fortbesteht vergleiche RIS-Justiz RS0019903), kommt hier schon deshalb nicht zum Tragen, weil das Hausverwaltungsunternehmen des ursprünglich von der verstorbenen Margarete B***** beauftragten Mag. S***** im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf Mag. W*****, der nunmehr unter dem Firmenwortlaut der beklagten Partei auftritt, übergegangen ist. Diesem wurde nur vom Hauseigentümer, nicht aber auch vom Fruchtgenussberechtigten eine entsprechende Vollmacht erteilt.
Die Annahme, die Beklagte habe beim Inkasso der Mietzinse als Scheinvertreterin des in Wahrheit berechtigten Fruchtnießers gehandelt und die klagende Partei habe diese Vertretungshandlung durch Geltendmachung ihres Anspruches auf Vorteilszuwendung genehmigt (§ 1016 ABGB letzter Halbsatz), scheitert schon daran, dass die Beklagte nicht namens des Fruchtnießers, sondern namens des Hauseigentümers handelte und hiebei von der Vollmacht des letzteren und nicht von einer Vollmacht des Fruchtnießers Gebrauch machen wollte. Es fehlte der Beklagten am Willen, für den Fruchtnießer zu handeln (vgl Strasser aaO Rz 11). Aus demselben Grund kommt auch eine Berufung auf die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 1035 ABGB) nicht in Betracht. Die Rechtsgründe des Schadenersatzes oder der Bereicherung kommen nicht zum Tragen, weil die klagende Partei ohnehin einen entsprechenden Anspruch gegen den Hauseigentümer auf Grund des von diesem eingeräumten Fruchtgenussrechtes geltend machen kann. Wie die Vorinstanzen insoweit zutreffend ausgeführt haben, stehen dem Fruchtnießer unabhängig von einer dinglichen Begründung des Fruchtgenussrechtes durch Eintragung ins Grundbuch dieselben Rechte wie bei Verbücherung des Fruchtgenussrechtes und damit eine eigentümerähnliche Stellung zu (SZ 57/155). Die klagende Partei kann demnach den Anspruch auf Herausgabe des Mietzinssaldos gegenüber dem Hauseigentümer unter Berufung auf das vertraglich eingeräumte Fruchtgenussrecht erheben. Die Beklagte ist als bloße Zahlstelle auch nicht bereichert.Die Annahme, die Beklagte habe beim Inkasso der Mietzinse als Scheinvertreterin des in Wahrheit berechtigten Fruchtnießers gehandelt und die klagende Partei habe diese Vertretungshandlung durch Geltendmachung ihres Anspruches auf Vorteilszuwendung genehmigt (Paragraph 1016, ABGB letzter Halbsatz), scheitert schon daran, dass die Beklagte nicht namens des Fruchtnießers, sondern namens des Hauseigentümers handelte und hiebei von der Vollmacht des letzteren und nicht von einer Vollmacht des Fruchtnießers Gebrauch machen wollte. Es fehlte der Beklagten am Willen, für den Fruchtnießer zu handeln vergleiche Strasser aaO Rz 11). Aus demselben Grund kommt auch eine Berufung auf die Geschäftsführung ohne Auftrag (Paragraph 1035, ABGB) nicht in Betracht. Die Rechtsgründe des Schadenersatzes oder der Bereicherung kommen nicht zum Tragen, weil die klagende Partei ohnehin einen entsprechenden Anspruch gegen den Hauseigentümer auf Grund des von diesem eingeräumten Fruchtgenussrechtes geltend machen kann. Wie die Vorinstanzen insoweit zutreffend ausgeführt haben, stehen dem Fruchtnießer unabhängig von einer dinglichen Begründung des Fruchtgenussrechtes durch Eintragung ins Grundbuch dieselben Rechte wie bei Verbücherung des Fruchtgenussrechtes und damit eine eigentümerähnliche Stellung zu (SZ 57/155). Die klagende Partei kann demnach den Anspruch auf Herausgabe des Mietzinssaldos gegenüber dem Hauseigentümer unter Berufung auf das vertraglich eingeräumte Fruchtgenussrecht erheben. Die Beklagte ist als bloße Zahlstelle auch nicht bereichert.
Das Berufungsgericht hat daher die Passivlegitimation der Beklagten im Ergebnis zu Recht verneint. Seine die klageabweisende Entscheidung ist somit zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.