Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt hat. Sie ist im Ergebnis auch berechtigt.
Schon die undeutlichen und teilweise widersprüchlichen Feststellungen des Erstgerichtes erlauben es nicht, die rechtliche Grundlage der vom Kläger in den Jahren 1988 und 1989 entfalteten Hausverwaltungstätigkeit abschließend zu beurteilen. Diese Unklarheit wurde durch die Berufungsentscheidung noch vergrößert, weil das Berufungsgericht die erstgerichtliche Feststellung, der Kläger sei seit einer zwischen der Beklagten und dem Land Steiermark geschlossenen Vereinbarung (deren Zeitpunkt nicht festgestellt wurde) im Auftrag der Beklagten als Hausverwalter tätig gewesen, nicht übernommen hat, sodaß die Frage offen ist, ob die dieser Feststellung zugrunde liegende Behauptung des Klägers zutrifft oder nicht. Das Berufungsgericht erachtete diese Unklarheit als nicht entscheidend, weil es die Berechtigung des Klägers, die Klageforderung im eigenen Namen geltend zu machen, schon aus der ihm vom Land Steiermark erteilten - und offenbar auch für die Beklagte als verbindlich erachteten - Vollmacht vom 21.10.1985 ableitete, in welcher der Kläger als Machthaber iS § 1008 ABGB bezeichnet wird. Diese Auffassung des Berufungsgerichtes ist aber unzutreffend. Nach völlig einhelliger Auffassung ist der Vertrag des Hausverwalters mit dem Hauseigentümer ein Bevollmächtigungsvertrag, der den Verwalter nicht berechtigt, Mietzinsklagen im eigenen Namen klageweise geltend zu machen. Vielmehr kann er im Rechtsstreit nur als direkter Stellvertreter des Eigentümers in dessen Namen auftreten (Strasser in Rummel, ABGB2 Rz 29 zu § 1002; Ris-Justiz RS0019604; zuletzt 6 Ob 541/90). Daß der Kläger in der ihm erteilten Vollmacht als Machthaber iS § 1008 ABGB bezeichnet wurde, ändert daran nichts, weil die zitierte Bestimmung - wie schon ihr Wortlaut deutlich macht - lediglich Geschäfte aufzählt, für die das Gesetz eine allgemeine Vollmacht als unzureichend bzw. eine Gattungs- oder Einzelvollmacht als erforderlich erachtet (Apathy in Schwimann, ABGB V2 Rz 1 zu § 1008). Der in der Vollmacht enthaltene Hinweis auf § 1008 ABGB soll daher nur den besonderen Charakter der Vollmacht zum Ausdruck bringen, ändert aber nichts daran, daß der hiermit Bevollmächtigte als Vertreter des Geschäftsherrn nur in dessen Namen tätig werden kann. Der in der Vollmacht enthaltene Hinweis auf den "Umfang einer Prozeßvollmacht" ändert an diesem Ergebnis nichts. Auch die in den erstinstanzlichen Feststellungen enthaltenen Ausführungen, wonach der Kläger "berechtigt" bzw es "seine Sache" gewesen sei, im eigenen Namen Klagen einzubringen, führen zu keiner anderen Beurteilung, zumal es sich dabei inhaltlich um für den Obersten Gerichtshof nicht bindende rechtliche Beurteilungen handelt. Eine amtswegige Richtigstellung der Bezeichnung des Klägers auf jene des Vertretenen (SZ 19/186; Ris-Justiz RS0019604; zuletzt 6 Ob 541/90) kommt hier nicht in Betracht, weil der mit dem Einwand der mangelnden Klagelegitimation konfrontierte Kläger auf seiner Berechtigung, im eigenen Namen zur Klageführung berechtigt zu sein, beharrt hat.Schon die undeutlichen und teilweise widersprüchlichen Feststellungen des Erstgerichtes erlauben es nicht, die rechtliche Grundlage der vom Kläger in den Jahren 1988 und 1989 entfalteten Hausverwaltungstätigkeit abschließend zu beurteilen. Diese Unklarheit wurde durch die Berufungsentscheidung noch vergrößert, weil das Berufungsgericht die erstgerichtliche Feststellung, der Kläger sei seit einer zwischen der Beklagten und dem Land Steiermark geschlossenen Vereinbarung (deren Zeitpunkt nicht festgestellt wurde) im Auftrag der Beklagten als Hausverwalter tätig gewesen, nicht übernommen hat, sodaß die Frage offen ist, ob die dieser Feststellung zugrunde liegende Behauptung des Klägers zutrifft oder nicht. Das Berufungsgericht erachtete diese Unklarheit als nicht entscheidend, weil es die Berechtigung des Klägers, die Klageforderung im eigenen Namen geltend zu machen, schon aus der ihm vom Land Steiermark erteilten - und offenbar auch für die Beklagte als verbindlich erachteten - Vollmacht vom 21.10.1985 ableitete, in welcher der Kläger als Machthaber iS Paragraph 1008, ABGB bezeichnet wird. Diese Auffassung des Berufungsgerichtes ist aber unzutreffend. Nach völlig einhelliger Auffassung ist der Vertrag des Hausverwalters mit dem Hauseigentümer ein Bevollmächtigungsvertrag, der den Verwalter nicht berechtigt, Mietzinsklagen im eigenen Namen klageweise geltend zu machen. Vielmehr kann er im Rechtsstreit nur als direkter Stellvertreter des Eigentümers in dessen Namen auftreten (Strasser in Rummel, ABGB2 Rz 29 zu Paragraph 1002,; Ris-Justiz RS0019604; zuletzt 6 Ob 541/90). Daß der Kläger in der ihm erteilten Vollmacht als Machthaber iS Paragraph 1008, ABGB bezeichnet wurde, ändert daran nichts, weil die zitierte Bestimmung - wie schon ihr Wortlaut deutlich macht - lediglich Geschäfte aufzählt, für die das Gesetz eine allgemeine Vollmacht als unzureichend bzw. eine Gattungs- oder Einzelvollmacht als erforderlich erachtet (Apathy in Schwimann, ABGB V2 Rz 1 zu Paragraph 1008,). Der in der Vollmacht enthaltene Hinweis auf Paragraph 1008, ABGB soll daher nur den besonderen Charakter der Vollmacht zum Ausdruck bringen, ändert aber nichts daran, daß der hiermit Bevollmächtigte als Vertreter des Geschäftsherrn nur in dessen Namen tätig werden kann. Der in der Vollmacht enthaltene Hinweis auf den "Umfang einer Prozeßvollmacht" ändert an diesem Ergebnis nichts. Auch die in den erstinstanzlichen Feststellungen enthaltenen Ausführungen, wonach der Kläger "berechtigt" bzw es "seine Sache" gewesen sei, im eigenen Namen Klagen einzubringen, führen zu keiner anderen Beurteilung, zumal es sich dabei inhaltlich um für den Obersten Gerichtshof nicht bindende rechtliche Beurteilungen handelt. Eine amtswegige Richtigstellung der Bezeichnung des Klägers auf jene des Vertretenen (SZ 19/186; Ris-Justiz RS0019604; zuletzt 6 Ob 541/90) kommt hier nicht in Betracht, weil der mit dem Einwand der mangelnden Klagelegitimation konfrontierte Kläger auf seiner Berechtigung, im eigenen Namen zur Klageführung berechtigt zu sein, beharrt hat.
Dessen ungeachtet ist die Klärung der Frage, in wessen Auftrag der Kläger in den Jahren 1988 und 1989 tätig geworden ist, nicht erforderlich.
War der Kläger über Auftrag des Landes Steiermark (bzw. ab dem Verkauf der Liegenschaft namens der KG) als Hausverwalter tätig, könnte er seine Legitimation, die Klageforderung im eigenen Namen geltend machen, nur mit der Behauptung begründen, mit den der Abrechnung zugrunde liegenden Kosten für den Mieter - also für die Beklagte - in Vorlage getreten zu sein und daher materiell eigene Rechte geltend zu machen. Aber auch dann, wenn er - wie das Erstgericht feststellt - von der beklagten Mieterin selbst mit der Hausverwaltung beauftragt worden wäre, wäre er nur zur Geltendmachung solcher Kosten berechtigt, mit denen er in Vorlage getreten wäre oder die ihm unmittelbar aus dem unter dieser Voraussetzung mit der Beklagten bestehenden Vertrag als Entlohnung zustehen. Derartiges hat aber der Kläger mit keinem Wort geltend gemacht. Er hat sich ausschließlich darauf berufen, den (im allein maßgebenden Prozeßvorbringen in keiner Weise aufgeschlüsselten) Saldo aus den "Hausabrechnungen" für 1988 und 1989 geltend zu machen, hat aber keinerlei Behauptungen aufgestellt, aus denen entnommen werden könnte, daß er mit den begehrten Kosten in Vorlage getreten wäre. Ebensowenig hat er behauptet, daß im geltend gemachten Saldo aus einem Vertrag mit der Beklagten resultierende Verwaltungsentgelte enthalten seien; vielmehr hat er sich zuletzt (S 65 in ON 14) auf eine ihm vom Land Steiermark erteilte Vollmacht berufen (so im übrigen auch im Revisionsverfahren). Er hat daher seine aktive Klagelegitimation nicht schlüssig behauptet, sodaß er sich durch das Fehlen entsprechender Feststellungen nicht beschwert erachten kann.
Die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen, um dem Kläger das Nachtragen entsprechender Behauptungen zu ermöglichen, kommt unter den hier gegebenen Umständen nicht in Betracht. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, durch die hier vertretene Rechtsauffassung überrascht zu werden. Die Beklagte hat nämlich schon in erster Instanz eingewendet, daß er nach seinem eigenen Vorbringen nicht zur Klageführung im eigenen Namen legitimiert sei. Trotzdem hat er es in allen Instanzen unterlassen, seine Klagelegitimation durch schlüssige Behauptungen darzulegen. Es geht nicht an, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben, um dem Kläger ein Vorbringen zu ermöglichen, das er bislang nicht einmal angedeutet hat (SZ 53/22; Fucik in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu § 182 ZPO).Die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen, um dem Kläger das Nachtragen entsprechender Behauptungen zu ermöglichen, kommt unter den hier gegebenen Umständen nicht in Betracht. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, durch die hier vertretene Rechtsauffassung überrascht zu werden. Die Beklagte hat nämlich schon in erster Instanz eingewendet, daß er nach seinem eigenen Vorbringen nicht zur Klageführung im eigenen Namen legitimiert sei. Trotzdem hat er es in allen Instanzen unterlassen, seine Klagelegitimation durch schlüssige Behauptungen darzulegen. Es geht nicht an, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben, um dem Kläger ein Vorbringen zu ermöglichen, das er bislang nicht einmal angedeutet hat (SZ 53/22; Fucik in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu Paragraph 182, ZPO).
In Stattgebung der Revision waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der gänzlichen Abweisung der Klage abzuändern.
Die Entscheidungen über die Kosten des Verfahrens erster, zweiter und dritter Instanz gründen sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Von den von der Beklagten im Verfahren erster Instanz verzeichneten Kostenvorschüssen von S 15.000,-- wurde ihr S 10.640,-Die Entscheidungen über die Kosten des Verfahrens erster, zweiter und dritter Instanz gründen sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Von den von der Beklagten im Verfahren erster Instanz verzeichneten Kostenvorschüssen von S 15.000,-- wurde ihr S 10.640,-
rücküberwiesen.