Die vom Berufungsgericht über Antrag der Beklagten nachträglich gemäß § 508 ZPO doch für zulässig erklärte Revision der Beklagten ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig:Die vom Berufungsgericht über Antrag der Beklagten nachträglich gemäß Paragraph 508, ZPO doch für zulässig erklärte Revision der Beklagten ist mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig:
In der Lehre und der Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass bei einer Leistung an einen Scheinvertreter (falsus procurator) die Bereicherungsklage (Leistungsklage nach § 1431 ABGB) dann direkt gegen den unwirksam Vertretenen erhoben werden kann, wenn der Scheinvertreter als realer Empfänger der Leistung wenigstens zum Empfang berechtigt (autorisiert) war (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II11 263; Honsell/Mader in Schwimann ABGB2 Rz 27 Vorbem. zu §§ 1431 ff; Welser, Vertretung ohne Vollmacht 244; Apathy, Der Verwendungsanspruch 52 f; SZ 60/20; 2 Ob 5/00z = JBl 2000, 446 mit zustimmender Anmerkung Rummels). Wohl wurde hier kein Auftrag und keine Vollmachtserteilung der Beklagten an das Transportunternehmen festgestellt. Immerhin hat dieses aber mit Wissen der Beklagten deren Bauschutt bei noch offenen Verhandlungen über den Preis des Transports und der Deponiekosten von der Baustelle weggeschafft. Der Beklagten war es offensichtlich egal, wohin ihr Erdmaterial verbracht wird, sie wollte sich nur in der Frage des Preises noch nicht binden. Die Beklagte hat die Verbringung des Bauschutts auf Deponien zumindest geduldet.In der Lehre und der Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass bei einer Leistung an einen Scheinvertreter (falsus procurator) die Bereicherungsklage (Leistungsklage nach Paragraph 1431, ABGB) dann direkt gegen den unwirksam Vertretenen erhoben werden kann, wenn der Scheinvertreter als realer Empfänger der Leistung wenigstens zum Empfang berechtigt (autorisiert) war (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II11 263; Honsell/Mader in Schwimann ABGB2 Rz 27 Vorbem. zu Paragraphen 1431, ff; Welser, Vertretung ohne Vollmacht 244; Apathy, Der Verwendungsanspruch 52 f; SZ 60/20; 2 Ob 5/00z = JBl 2000, 446 mit zustimmender Anmerkung Rummels). Wohl wurde hier kein Auftrag und keine Vollmachtserteilung der Beklagten an das Transportunternehmen festgestellt. Immerhin hat dieses aber mit Wissen der Beklagten deren Bauschutt bei noch offenen Verhandlungen über den Preis des Transports und der Deponiekosten von der Baustelle weggeschafft. Der Beklagten war es offensichtlich egal, wohin ihr Erdmaterial verbracht wird, sie wollte sich nur in der Frage des Preises noch nicht binden. Die Beklagte hat die Verbringung des Bauschutts auf Deponien zumindest geduldet.
Auch wenn man im Sachverhalt noch keine Autorisierung des Transportunternehmens zum Empfang der Leistung (d.i. die Deponierung des Bauschutts) erblickte, wäre die Zulässigkeit der Direktklage gegen die unwirksam vertretene Beklagte dennoch zu bejahen. Die Leistungskondiktion steht auch dann zu, wenn die Leistung unmittelbar an den Vertretenen erbracht wurde (Welser aaO 243; zust Apathy aaO). Bei der Deponierung von Abfall tritt die Bereicherung direkt im Vermögen des an der Entsorgung interessierten Eigentümers ein. Die Bereicherung besteht nicht in der Übernahme des Bauschutts, sondern der ab diesem Zeitpunkt erfolgten Deponierung ohne weiteres Zutun (Empfangnahme) des anliefernden Transporteurs.
Die Anwendbarkeit des § 273 ZPO und die Bemessung des verschafften Nutzens hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegen in diesen Belangen nicht vor.Die Anwendbarkeit des Paragraph 273, ZPO und die Bemessung des verschafften Nutzens hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegen in diesen Belangen nicht vor.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO. Die Revisionsbeantwortung enthält keine Ausführungen zur Unzulässigkeit der Revision und war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO. Die Revisionsbeantwortung enthält keine Ausführungen zur Unzulässigkeit der Revision und war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig.