Der dagegen erhobenen Revision des Beklagten kommt keine Berechtigung zu.
Vorerst ist auf den in der Revision gestellten Antrag einzugehen, das angefochtene Berufungsurteil im Umfang von S 69.629,44 sA wegen Eingriffs in die Teilrechtskraft ersatzlos als nichtig aufzuheben. Der Beklagte hat mit seiner Berufung das angefochtene Urteil tatsächlich nur im Umfang eines Teilzuspruchs von S 278.517,76 bekämpft und begehrt, dass das Klagebegehren insgesamt mit einem Betrag von S 626.664,96 abgewiesen werde, sodass der Zuspruch eines Betrages von S 69.629,44 sA an den Kläger in Rechtskraft erwachsen ist. Auf diese Teilrechtskraft des Ersturteils hat das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich verwiesen, jedoch durch die Formulierung des Spruchs, es werde "das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es insgesamt zu lauten" habe, klargestellt, dass in der in Anführungszeichen wiedergegebenen Neufassung des Spruchs des Ersturteils auch der in Rechtskraft erwachsene Teil des erstinstanzlichen Zuspruchs enthalten ist. Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers kann somit von der Schaffung eines Doppeltitels keine Rede sein, weshalb der behauptete Nichtigkeitsgrund nicht vorliegt.
Zur Anspruchslegitimation des Klägers ist vorerst darauf zuv erweisen, dass sich im Akt keinerlei Anhaltspunkt dafür findet, die Bank habe dem Kläger ihre Ansprüche rechtsgeschäftlich zediert. Nach den vom Berufungsgericht ergänzend getroffenen Feststellungen hat die Bank dem Kläger gegenüber lediglich die Erklärung abgegeben, sie gehe davon aus, der Kläger löse mit seiner Zahlung die Forderung der Bank gegen die Gemeinschuldnerin und auch eine allfällige Forderung gegen den Beklagten ein. Der Kläger hat sich in diesem Zusammenhang primär auf § 1422 ABGB, allenfalls auf § 1358 ABGB sowie auf jeden anderen erdenklichen Rechtsgrund berufen (AS 31).Zur Anspruchslegitimation des Klägers ist vorerst darauf zuv erweisen, dass sich im Akt keinerlei Anhaltspunkt dafür findet, die Bank habe dem Kläger ihre Ansprüche rechtsgeschäftlich zediert. Nach den vom Berufungsgericht ergänzend getroffenen Feststellungen hat die Bank dem Kläger gegenüber lediglich die Erklärung abgegeben, sie gehe davon aus, der Kläger löse mit seiner Zahlung die Forderung der Bank gegen die Gemeinschuldnerin und auch eine allfällige Forderung gegen den Beklagten ein. Der Kläger hat sich in diesem Zusammenhang primär auf Paragraph 1422, ABGB, allenfalls auf Paragraph 1358, ABGB sowie auf jeden anderen erdenklichen Rechtsgrund berufen (AS 31).
Der Beklagte hat bereits im Verfahren erster Instanz vorgebracht, die vom Kläger behauptete Forderungseinlösung gemäß § 1422 ABGB müsse daran scheitern, dass der Kläger der Bank zur Zahlung verpflichtet gewesen sei und somit keine fremde Schuld bezahlt habe (AS 9). Diesem Vorbringen kann Berechtigung nicht schlechthin abgesprochen werden:Der Beklagte hat bereits im Verfahren erster Instanz vorgebracht, die vom Kläger behauptete Forderungseinlösung gemäß Paragraph 1422, ABGB müsse daran scheitern, dass der Kläger der Bank zur Zahlung verpflichtet gewesen sei und somit keine fremde Schuld bezahlt habe (AS 9). Diesem Vorbringen kann Berechtigung nicht schlechthin abgesprochen werden:
Gemäß § 81 Abs 3 KO ist der Masseverwalter allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich. Dabei haftet der Masseverwalter für jedes Verschulden und nicht etwa nur bei grober Fahrlässigkeit (1 Ob 503/94). Die Haftung des Masseverwalters ist nicht bloß subsidiär, sodass sie nur mangels Befriedigung aus der Masse in Anspruch genommen werden könnte, sondern begründet vielmehr einen selbständigen Rechtsschutzanspruch und eine verschuldensabhängige Ersatzpflicht nach den Regeln des ABGB (RIS-Justiz RS0065416). Ist daher von einer persönlichen Haftung des Masseverwalters für das von ihm zu vertretende Versehen gegenüber der Bank auszugehen, wäre die im § 1422 ABGB normierte Einlösung der Forderung zu verneinen, weil diese nur demjenigen zugutekommt, der die Schuld eines anderen, für die er nicht haftet, bezahlt.Gemäß Paragraph 81, Absatz 3, KO ist der Masseverwalter allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich. Dabei haftet der Masseverwalter für jedes Verschulden und nicht etwa nur bei grober Fahrlässigkeit (1 Ob 503/94). Die Haftung des Masseverwalters ist nicht bloß subsidiär, sodass sie nur mangels Befriedigung aus der Masse in Anspruch genommen werden könnte, sondern begründet vielmehr einen selbständigen Rechtsschutzanspruch und eine verschuldensabhängige Ersatzpflicht nach den Regeln des ABGB (RIS-Justiz RS0065416). Ist daher von einer persönlichen Haftung des Masseverwalters für das von ihm zu vertretende Versehen gegenüber der Bank auszugehen, wäre die im Paragraph 1422, ABGB normierte Einlösung der Forderung zu verneinen, weil diese nur demjenigen zugutekommt, der die Schuld eines anderen, für die er nicht haftet, bezahlt.
Gemäß § 1358 ABGB tritt, wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet, in die Rechte des Gläubigers und ist befugt, von dem Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. Diese Bestimmung geht - entgegen ihrem Wortlaut - weit über die Regelung des Bürgenregresses hinaus und findet ganz allgemein auf jeden Anwendung, der fremde Schuld begleicht, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet. Fremde Schuld bedeutet grundsätzlich materiell fremde Schuld,Gemäß Paragraph 1358, ABGB tritt, wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet, in die Rechte des Gläubigers und ist befugt, von dem Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. Diese Bestimmung geht - entgegen ihrem Wortlaut - weit über die Regelung des Bürgenregresses hinaus und findet ganz allgemein auf jeden Anwendung, der fremde Schuld begleicht, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet. Fremde Schuld bedeutet grundsätzlich materiell fremde Schuld,
für die eine Einstehungsverpflichtung besteht (JBl 2000, 317 = ecolex
2000/124 [Zehetner] = EvBl 2000/76 = ÖBA 2000/883 [Koppensteiner]).
Die letztgenannte Entscheidung betraf den Regressanspruch einer auf Grund ihrer bedenklichen Erklärung nach § 10 Abs 3 GmbHG haftenden Bank gegen die Gesellschafter. In 8 Ob 47/01x bejahte der erkennende Senat auf Grundlage des § 1358 ABGB die Rückforderbarkeit des vom Kläger geleisteten Selbstbehalts der Berufshaftpflichtversicherung gegenüber der auf Grund unterlassener Treuhandvereinbarung bereicherten Liegenschaftsverkäuferin, obwohl die Zahlung des Klägers auf einer schadenersatzrechtlichen Grundlage beruht habe. Ob in jedem Falle des Bestehens einer Schadenersatzpflicht des die fremde Schuld Zahlenden gegenüber dem Gläubiger die Einlösung gemäß § 1358 ABGB stattfindet, muss hier nicht abschließend beantwortet werden, weil man auch dann zu keinem anderen Ergebnis gelangte, wenn man - wie vom Revisionswerber ausgeführt - den Kläger, den Beklagten und die Zedentin als Schädiger solidarisch verpflichtet ansieht. In diesem Falle käme die Rückgriffsregel des § 896 ABGB zur Anwendung, die insbesondere auch bei auf Deliktsobligation beruhenden Gesamtschulden gilt und unabhängig davon besteht, ob die Gesamtschuld auf gemeinsamem Rechtsgrund beruht oder nicht (SZ 57/51; RdW 1993, 178; ZVR 1998/120; Gamerith in Rummel ABGB3 § 896 Rz 1). Beim Rückgriff nach dieser Gesetzesstelle ist stets auf das "besondere Verhältnis" zwischen den Mitschuldnern abzustellen, aus welchem sich auch ein Anspruch auf vollen Rückgriff ergeben kann (SZ 66/162; JBl 2000, 317). Dass ein derartiger in jedem Falle nicht zu kürzender Anspruch des Klägers gegeben ist, wird im Folgenden darzustellen sein:Die letztgenannte Entscheidung betraf den Regressanspruch einer auf Grund ihrer bedenklichen Erklärung nach Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG haftenden Bank gegen die Gesellschafter. In 8 Ob 47/01x bejahte der erkennende Senat auf Grundlage des Paragraph 1358, ABGB die Rückforderbarkeit des vom Kläger geleisteten Selbstbehalts der Berufshaftpflichtversicherung gegenüber der auf Grund unterlassener Treuhandvereinbarung bereicherten Liegenschaftsverkäuferin, obwohl die Zahlung des Klägers auf einer schadenersatzrechtlichen Grundlage beruht habe. Ob in jedem Falle des Bestehens einer Schadenersatzpflicht des die fremde Schuld Zahlenden gegenüber dem Gläubiger die Einlösung gemäß Paragraph 1358, ABGB stattfindet, muss hier nicht abschließend beantwortet werden, weil man auch dann zu keinem anderen Ergebnis gelangte, wenn man - wie vom Revisionswerber ausgeführt - den Kläger, den Beklagten und die Zedentin als Schädiger solidarisch verpflichtet ansieht. In diesem Falle käme die Rückgriffsregel des Paragraph 896, ABGB zur Anwendung, die insbesondere auch bei auf Deliktsobligation beruhenden Gesamtschulden gilt und unabhängig davon besteht, ob die Gesamtschuld auf gemeinsamem Rechtsgrund beruht oder nicht (SZ 57/51; RdW 1993, 178; ZVR 1998/120; Gamerith in Rummel ABGB3 Paragraph 896, Rz 1). Beim Rückgriff nach dieser Gesetzesstelle ist stets auf das "besondere Verhältnis" zwischen den Mitschuldnern abzustellen, aus welchem sich auch ein Anspruch auf vollen Rückgriff ergeben kann (SZ 66/162; JBl 2000, 317). Dass ein derartiger in jedem Falle nicht zu kürzender Anspruch des Klägers gegeben ist, wird im Folgenden darzustellen sein:
Dass die hier zu beurteilende Globalzession durch den Buchvermerk in
der Liste der offenen Debitorenposten (OP-Liste) der
Publizitätsvorschrift des § 452 ABGB entsprach und somit wirksam
zustandekam, ist nicht mehr strittig, sodass es insoweit ausreicht,
auf die Ausführungen in den Entscheidungen SZ 70/228, ÖBA 2000, 1020,
und ZIK 2001, 216, zu verweisen. Ebenso steht außer Frage, dass in
diesem Weg wirksam erworbene Absonderungsrechte durch die Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens nicht berührt werden, sofern die
Publizitätsakte - wie hier - vor der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens gesetzt wurden (SZ 62/32; ÖBA 1996/527 ua). Die
durch den Kläger nach Bekanntmachung der Zession bewirkte Zahlung an
den Beklagten als Vertreter der Zedentin war daher gemäß § 1396 erster Halbsatz ABGB nicht schuldbefreiend.den Beklagten als Vertreter der Zedentin war daher gemäß Paragraph 1396, erster Halbsatz ABGB nicht schuldbefreiend.
Die Rückabwicklung einer fehlgeschlagenen Leistung ist zwischen denjenigen Personen vorzunehmen, die nach dem jeweiligen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und Leistungsempfänger sein sollten. Der Kondiktionsanspruch steht somit dem Leistenden gegenüber dem Leistungsempfänger zu (SZ 58/19; SZ 69/89; ÖBA 2000/870 [mit zust Glosse Rummel]). Der Beklagte als rechtsgeschäftlicher Vertreter war nicht Leistungsempfänger, sondern fungierte bloß als Zahlstelle. Ihm wurde daher keine rechtsgrundlose Leistung zugewendet und es ist somit auch in Wahrheit kein dreipersonales Verhältnis zu beurteilen, aus dem einerseits ein Kondiktionsanspruch gegen den Beklagten und andererseits ein Verwendungsanspruch gegen dessen Mandanten ableitbar wäre. Die vom Beklagten namens der Zedentin in Empfang genommenen Zahlungen können daher nur Letztere bereichert haben (ÖBA 2000/870 [Rummel]; ÖBA 2001/934 [mit zust Glosse F. Bydlinski]; 1 Ob 120/01f). Fehlt es an der "Weiterleitung", so ändert sich allein dadurch nichts: Der Vertretene war und ist weiter durch den für ihn wirksamen Empfang bereichert. Zur Erlangung der Leistung hat er sich mit dem Vertreter auf Grund des mit diesem bestehenden Rechtsverhältnisses auseinanderzusetzen (F. Bydlinski aaO).
Die gleichen Überlegungen gelten auch für den gemäß § 1041 ABGB bestehenden Verwendungsanspruch der Bank. Dieser Anspruch setzt die ungerechtfertigte Verwendung eines Vermögenswerts zum Nutzen eines anderen als des Berechtigten voraus. Die im Gesetz verwendeten Worte "Eigentümer", "Sache" und "Verwendung" sind so auszulegen, dass der Zweck des § 1041 ABGB erreicht wird. Jeder Nutzen, der ungerechtfertigt aus dem einem anderen zugewiesenen Gut gezogen wurde, ist zurückzuerstatten. Sache ist daher im weiten Sinn des § 285 ABGB zu verstehen. Darunter fallen auch Forderungsrechte (ÖBA 1996/527 ua). Nach den Feststellungen hat der Beklagte die Zahlung nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter der Zedentin eingefordert und wurde sie vom Kläger - wenngleich irrtümlich - zur Tilgung der Forderung der Zedentin überwiesen. Nach der Zweckvereinbarung sollte die Zahlung daher dem Beklagten niemals persönlich zukommen. Sie ist daher ausschließlich als ins Vermögen der Zedentin gelangt zu betrachten. Der Beklagte war - insoweit durchaus der bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung ÖBA 1999/828 vergleichbar - lediglich Zahlstelle der in Wahrheit der Bank zugewiesenen Forderung. Dass, anders als in der zitierten Entscheidung, der debitor cessus infolge Offenlegung der Zession nicht schuldbefreiend leistete, vermag am dargestellten Zuweisungsgehalt der Zahlung nichts zu ändern. Auch in diesem Fall war Empfängerin der Zahlung die Zedentin, deren Forderung auf Ausfolgung der Beklagte durch die Aufrechnung zum Erlöschen brachte, ohne dadurch unmittelbar in das Forderungsrecht der Zessionarin einzugreifen (wie dies auch in der Entscheidung ÖBA 1999/828 für den Fall der nicht schuldbefreienden Zahlung dargestellt wird). Tatsächlich ist der Nutzen im Sinn des § 1041 ABGB auch nicht beim Beklagten, sondern bei der Zedentin eingetreten, die durch die vorgenommene Aufrechnung von ihrer Honorarschuld befreit wurde. Auf die Frage der Gut- bzw Schlechtgläubigkeit kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (ÖBA 1996/527; SZ 54/104; Ertl in Rummel ABGB2 § 1394 Rz 2).Die gleichen Überlegungen gelten auch für den gemäß Paragraph 1041, ABGB bestehenden Verwendungsanspruch der Bank. Dieser Anspruch setzt die ungerechtfertigte Verwendung eines Vermögenswerts zum Nutzen eines anderen als des Berechtigten voraus. Die im Gesetz verwendeten Worte "Eigentümer", "Sache" und "Verwendung" sind so auszulegen, dass der Zweck des Paragraph 1041, ABGB erreicht wird. Jeder Nutzen, der ungerechtfertigt aus dem einem anderen zugewiesenen Gut gezogen wurde, ist zurückzuerstatten. Sache ist daher im weiten Sinn des Paragraph 285, ABGB zu verstehen. Darunter fallen auch Forderungsrechte (ÖBA 1996/527 ua). Nach den Feststellungen hat der Beklagte die Zahlung nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter der Zedentin eingefordert und wurde sie vom Kläger - wenngleich irrtümlich - zur Tilgung der Forderung der Zedentin überwiesen. Nach der Zweckvereinbarung sollte die Zahlung daher dem Beklagten niemals persönlich zukommen. Sie ist daher ausschließlich als ins Vermögen der Zedentin gelangt zu betrachten. Der Beklagte war - insoweit durchaus der bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung ÖBA 1999/828 vergleichbar - lediglich Zahlstelle der in Wahrheit der Bank zugewiesenen Forderung. Dass, anders als in der zitierten Entscheidung, der debitor cessus infolge Offenlegung der Zession nicht schuldbefreiend leistete, vermag am dargestellten Zuweisungsgehalt der Zahlung nichts zu ändern. Auch in diesem Fall war Empfängerin der Zahlung die Zedentin, deren Forderung auf Ausfolgung der Beklagte durch die Aufrechnung zum Erlöschen brachte, ohne dadurch unmittelbar in das Forderungsrecht der Zessionarin einzugreifen (wie dies auch in der Entscheidung ÖBA 1999/828 für den Fall der nicht schuldbefreienden Zahlung dargestellt wird). Tatsächlich ist der Nutzen im Sinn des Paragraph 1041, ABGB auch nicht beim Beklagten, sondern bei der Zedentin eingetreten, die durch die vorgenommene Aufrechnung von ihrer Honorarschuld befreit wurde. Auf die Frage der Gut- bzw Schlechtgläubigkeit kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (ÖBA 1996/527; SZ 54/104; Ertl in Rummel ABGB2 Paragraph 1394, Rz 2).
Stand aber weder der Gemeinschuldnerin ein Anspruch nach § 1431 ABGB noch der Bank ein solcher nach § 1041 ABGB gegen den Beklagten zu, kann auch der Kläger einen derartigen Anspruch, gleichgültig, ob nach § 1422 ABGB oder § 1358 ABGB nicht eingelöst haben. Der Beklagte hat sich darauf berufen, zur Aufrechnung berechtigt gewesen zu sein. Dies ist grundsätzlich zutreffend: Die Ausnahme von der Pflicht des Rechtsanwalts zur unverzüglichen Ausfolgung eingehender Beträge an seine Mandantin normiert § 19 RAO. Demnach ist der Rechtsanwalt - bei aufrechtem Vollmachtsverhältnis und unabhängig davon, ob die eingegangene Barschaft ihm gerade in der Rechtssache zugekommen ist, auf die sich die Kostenforderung bezieht (EvBl 1969/430; SZ 71/155) - berechtigt, von den für seine Partei an ihn eingegangenen Barschaften die Summe seiner Auslagen und seines Verdienstes, insoweit sie durch erhaltene Vorschüsse nicht gedeckt sind, in Abzug zu bringen, ist jedoch schuldig, sich hierüber sogleich "mit seiner Partei zu verrechnen". Der Ausdruck "für seine Partei an ihn eingegangene Barschaften" wird allgemein so verstanden, dass es sich um Geldbeträge handeln muss, die von einem Dritten, also nicht vom Mandanten, dem Rechtsanwalt übergeben werden und dem Klienten zugedacht sind. Beim Abzugsrecht nach § 19 Abs 1 RAO handelt es sich inhaltlich um ein Aufrechnungsrecht, somit um die Befugnis zur wechselseitigen Tilgung einander gegenüberstehender Forderungen durch einseitige Erklärung. Aufrechnen kann der Rechtsanwalt mit seiner vom Mandanten nicht bestrittenen Kostenforderung gegen dessen auf Grund des Bevollmächtigungsvertrags bestehenden Forderung auf Ausfolgung der vereinnahmten Beträge. Zwar regelt § 19 RAO das Aufrechnungsrecht des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten nicht abschließend und lässt somit das allgemeine Kompensationsrecht nach den §§ 1438 ff ABGB unberührt, jedoch ist die im § 1439 ABGB normierte Voraussetzung, dass nur richtige Forderungen Gegenstand der Aufrechnung sein können, einschränkend dahin zu verstehen, dass nur die Gegenforderung richtig sein müsse; soweit eine unrichtige Hauptforderung zahlbar ist, kann gegen sie auch aufgerechnet werden. Das Verbot des § 1439 ABGB besteht somit nur zu Gunsten des Besitzers der richtigen Forderung, der bei Geltendmachung einer unrichtigen Forderung gegen ihn auf sein Recht, deren Richtigkeit zu bestreiten, verzichten kann und sich auf die Aufrechnung beschränken darf. Im Spannungsverhältnis zwischen den allgemeinen Kompensationsregeln, insbesondere § 1440 zweiter Satz ABGB und § 19 Abs 1 RAO ist die Aufrechnungsbefugnis des Rechtsanwalts nur dann abzulehnen, wenn Zahlungen zu einer bestimmten anderen Verwendung als zur Ausfolgung an dessen Klienten geleistet werden (ÖBA 1993, 151; SZ 71/155). Wie der Oberste Gerichtshof in der zuletzt zitierten Entscheidung abschließend betont, kommt es daher auf die Frage, ob die dort klagende Zessionarin einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB gegen die Zedentin, die Mandantin des aufrechnenden Rechtsanwalts, auf Herausgabe der vom Schuldner erlösten Beträge hätte, nicht an. Die dort klagende Zessionarin könnte gegen den beklagten Rechtsanwalt nur bei einem rechtlich relevanten Eingriff in ihr Forderungsrecht durchdringen.Stand aber weder der Gemeinschuldnerin ein Anspruch nach Paragraph 1431, ABGB noch der Bank ein solcher nach Paragraph 1041, ABGB gegen den Beklagten zu, kann auch der Kläger einen derartigen Anspruch, gleichgültig, ob nach Paragraph 1422, ABGB oder Paragraph 1358, ABGB nicht eingelöst haben. Der Beklagte hat sich darauf berufen, zur Aufrechnung berechtigt gewesen zu sein. Dies ist grundsätzlich zutreffend: Die Ausnahme von der Pflicht des Rechtsanwalts zur unverzüglichen Ausfolgung eingehender Beträge an seine Mandantin normiert Paragraph 19, RAO. Demnach ist der Rechtsanwalt - bei aufrechtem Vollmachtsverhältnis und unabhängig davon, ob die eingegangene Barschaft ihm gerade in der Rechtssache zugekommen ist, auf die sich die Kostenforderung bezieht (EvBl 1969/430; SZ 71/155) - berechtigt, von den für seine Partei an ihn eingegangenen Barschaften die Summe seiner Auslagen und seines Verdienstes, insoweit sie durch erhaltene Vorschüsse nicht gedeckt sind, in Abzug zu bringen, ist jedoch schuldig, sich hierüber sogleich "mit seiner Partei zu verrechnen". Der Ausdruck "für seine Partei an ihn eingegangene Barschaften" wird allgemein so verstanden, dass es sich um Geldbeträge handeln muss, die von einem Dritten, also nicht vom Mandanten, dem Rechtsanwalt übergeben werden und dem Klienten zugedacht sind. Beim Abzugsrecht nach Paragraph 19, Absatz eins, RAO handelt es sich inhaltlich um ein Aufrechnungsrecht, somit um die Befugnis zur wechselseitigen Tilgung einander gegenüberstehender Forderungen durch einseitige Erklärung. Aufrechnen kann der Rechtsanwalt mit seiner vom Mandanten nicht bestrittenen Kostenforderung gegen dessen auf Grund des Bevollmächtigungsvertrags bestehenden Forderung auf Ausfolgung der vereinnahmten Beträge. Zwar regelt Paragraph 19, RAO das Aufrechnungsrecht des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten nicht abschließend und lässt somit das allgemeine Kompensationsrecht nach den Paragraphen 1438, ff ABGB unberührt, jedoch ist die im Paragraph 1439, ABGB normierte Voraussetzung, dass nur richtige Forderungen Gegenstand der Aufrechnung sein können, einschränkend dahin zu verstehen, dass nur die Gegenforderung richtig sein müsse; soweit eine unrichtige Hauptforderung zahlbar ist, kann gegen sie auch aufgerechnet werden. Das Verbot des Paragraph 1439, ABGB besteht somit nur zu Gunsten des Besitzers der richtigen Forderung, der bei Geltendmachung einer unrichtigen Forderung gegen ihn auf sein Recht, deren Richtigkeit zu bestreiten, verzichten kann und sich auf die Aufrechnung beschränken darf. Im Spannungsverhältnis zwischen den allgemeinen Kompensationsregeln, insbesondere Paragraph 1440, zweiter Satz ABGB und Paragraph 19, Absatz eins, RAO ist die Aufrechnungsbefugnis des Rechtsanwalts nur dann abzulehnen, wenn Zahlungen zu einer bestimmten anderen Verwendung als zur Ausfolgung an dessen Klienten geleistet werden (ÖBA 1993, 151; SZ 71/155). Wie der Oberste Gerichtshof in der zuletzt zitierten Entscheidung abschließend betont, kommt es daher auf die Frage, ob die dort klagende Zessionarin einen Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB gegen die Zedentin, die Mandantin des aufrechnenden Rechtsanwalts, auf Herausgabe der vom Schuldner erlösten Beträge hätte, nicht an. Die dort klagende Zessionarin könnte gegen den beklagten Rechtsanwalt nur bei einem rechtlich relevanten Eingriff in ihr Forderungsrecht durchdringen.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre, dass auch eine bloß schuldrechtliche Beziehung zwischen zwei Personen gegen Eingriffe Dritter zu schützen ist. Dritte dürfen das Recht auf obligationsmäßige Willensrichtung des Schuldners nicht beeinträchtigen (Koziol, Die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte, 160 ff; SZ 59/206; SZ 66/141; SZ 68/22; 1 Ob 186/97b uva). Der Dritte beeinträchtigt daher das Forderungsrecht nicht nur, wenn er auf den schuldnerischen Leistungswillen in Richtung Vertragsbruch einwirkt, sondern auch, wenn er in Kenntnis des fremden Forderungsrechts die schlichte Leistungsbewirkung vereitelt. Das Recht auf Leistungsbewirkung entfaltet absolute Wirkung und es ist daher jedermann zumutbar, fremde Verträge zu respektieren, wenn er sie kennt, ohne unzumutbaren Nachforschungspflichten nachkommen zu müssen. Es genügt die bewusste Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunkts unter bewusster Übergehung der dagegen sprechenden triftigen Argumente (7 Ob 80/99m; 3 Ob 61/01v ua; Lindinger, Der Rechtsschutz von Vertriebssystemen gegenüber Außenseitern, JBl 1990, 694). Niemand soll sich mit dem Schaden eines anderen bereichern. Wer eine Leistung zu erlangen sucht, von der er weiß, dass sie vertraglich einem anderen zusteht, der weiß auch, dass der Entfall der Leistung dem anderen schadet, der Zufall der Leistung ihn selbst jedoch "bereichert". Daran nichts Unrechtes zu finden, heißt dem Recht des Stärkeren und Schnelleren den Vorzug gegenüber demjenigen zu geben, der bei seiner Betätigung im Geschäftsverkehr auf Rechte Dritter soweit darauf achtet, als er darauf achten kann, ohne unzumutbaren Nachforschungspflichten nachkommen zu müssen (Lindinger aaO). Der wissentliche Eingriff in fremdes Forderungsrecht macht daher schadenersatzpflichtig (RIS-Justiz RS0022852). Für das Entstehen der Schadenersatzpflicht genügt Kennen oder Kennenmüssen der obligatorischen Position des Berechtigten, ohne dass eine besondere Schädigungsabsicht nach § 1295 Abs 2 ABGB hinzutreten müsste (RIS-Justiz RS0025920). Entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Ansicht kommt es daher auch nicht darauf an, ob die Bank die an sie zedierte Forderung von der früheren Gemeinschuldnerin oder ihren Anspruch nach § 1041 ABGB von der Zedentin einbringlich machen könnte, weil der Schutz des Interesses des Gläubigers nicht von der Zufälligkeit der Zahlungsfähigkeit des Schuldners abhängen kann (Koziol aaO 190).Es entspricht ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre, dass auch eine bloß schuldrechtliche Beziehung zwischen zwei Personen gegen Eingriffe Dritter zu schützen ist. Dritte dürfen das Recht auf obligationsmäßige Willensrichtung des Schuldners nicht beeinträchtigen (Koziol, Die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte, 160 ff; SZ 59/206; SZ 66/141; SZ 68/22; 1 Ob 186/97b uva). Der Dritte beeinträchtigt daher das Forderungsrecht nicht nur, wenn er auf den schuldnerischen Leistungswillen in Richtung Vertragsbruch einwirkt, sondern auch, wenn er in Kenntnis des fremden Forderungsrechts die schlichte Leistungsbewirkung vereitelt. Das Recht auf Leistungsbewirkung entfaltet absolute Wirkung und es ist daher jedermann zumutbar, fremde Verträge zu respektieren, wenn er sie kennt, ohne unzumutbaren Nachforschungspflichten nachkommen zu müssen. Es genügt die bewusste Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunkts unter bewusster Übergehung der dagegen sprechenden triftigen Argumente (7 Ob 80/99m; 3 Ob 61/01v ua; Lindinger, Der Rechtsschutz von Vertriebssystemen gegenüber Außenseitern, JBl 1990, 694). Niemand soll sich mit dem Schaden eines anderen bereichern. Wer eine Leistung zu erlangen sucht, von der er weiß, dass sie vertraglich einem anderen zusteht, der weiß auch, dass der Entfall der Leistung dem anderen schadet, der Zufall der Leistung ihn selbst jedoch "bereichert". Daran nichts Unrechtes zu finden, heißt dem Recht des Stärkeren und Schnelleren den Vorzug gegenüber demjenigen zu geben, der bei seiner Betätigung im Geschäftsverkehr auf Rechte Dritter soweit darauf achtet, als er darauf achten kann, ohne unzumutbaren Nachforschungspflichten nachkommen zu müssen (Lindinger aaO). Der wissentliche Eingriff in fremdes Forderungsrecht macht daher schadenersatzpflichtig (RIS-Justiz RS0022852). Für das Entstehen der Schadenersatzpflicht genügt Kennen oder Kennenmüssen der obligatorischen Position des Berechtigten, ohne dass eine besondere Schädigungsabsicht nach Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB hinzutreten müsste (RIS-Justiz RS0025920). Entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Ansicht kommt es daher auch nicht darauf an, ob die Bank die an sie zedierte Forderung von der früheren Gemeinschuldnerin oder ihren Anspruch nach Paragraph 1041, ABGB von der Zedentin einbringlich machen könnte, weil der Schutz des Interesses des Gläubigers nicht von der Zufälligkeit der Zahlungsfähigkeit des Schuldners abhängen kann (Koziol aaO 190).
Nach den Feststellungen hat der Beklagte in vollem Bewusstsein der Zession in das Forderungsrecht der Bank eingegriffen und ist ihr daher schadenersatzpflichtig geworden. Auch dieser Anspruch wurde vom Kläger nach dem festgestellten Parteiwillen eingelöst, sei es auch - wie eingangs dargestellt - aus dem Rechtsgrund des § 896 ABGB. Der Beklagte hat schon im Verfahren erster Instanz zugestanden, dass der Kläger die Zahlung an die Zedentin irrtümlich geleistet habe und bringt auch in der Revision vor, der Kläger habe "keineswegs absichtlich, sondern vielmehr versehentlich, mithin aber dennoch fahrlässig" gehandelt (S 11). Stellt man nun das wissentliche Verhalten des Beklagten dem Irrtum des Klägers gegenüber, tritt das Verschulden des Letzteren völlig zurück, sodass das gemäß § 896 ABGB für eine mögliche Teilung maßgebliche "besondere Verhältnis" unter den Mitschuldnern den Zuspruch des gesamten eingeklagten Betrags gebietet. Der Einwand des Beklagten, es sei in einem derartigen Fall im Wege des Vorteilsausgleichs zumindest sein für die Vertretung der Zedentin im Konkursverfahren aufgelaufenes Honorar in der Höhe von S 97.167,06 in Abzug zu bringen, wird in der Revision erstmals erhoben und ist daher unbeachtlich.Nach den Feststellungen hat der Beklagte in vollem Bewusstsein der Zession in das Forderungsrecht der Bank eingegriffen und ist ihr daher schadenersatzpflichtig geworden. Auch dieser Anspruch wurde vom Kläger nach dem festgestellten Parteiwillen eingelöst, sei es auch - wie eingangs dargestellt - aus dem Rechtsgrund des Paragraph 896, ABGB. Der Beklagte hat schon im Verfahren erster Instanz zugestanden, dass der Kläger die Zahlung an die Zedentin irrtümlich geleistet habe und bringt auch in der Revision vor, der Kläger habe "keineswegs absichtlich, sondern vielmehr versehentlich, mithin aber dennoch fahrlässig" gehandelt (S 11). Stellt man nun das wissentliche Verhalten des Beklagten dem Irrtum des Klägers gegenüber, tritt das Verschulden des Letzteren völlig zurück, sodass das gemäß Paragraph 896, ABGB für eine mögliche Teilung maßgebliche "besondere Verhältnis" unter den Mitschuldnern den Zuspruch des gesamten eingeklagten Betrags gebietet. Der Einwand des Beklagten, es sei in einem derartigen Fall im Wege des Vorteilsausgleichs zumindest sein für die Vertretung der Zedentin im Konkursverfahren aufgelaufenes Honorar in der Höhe von S 97.167,06 in Abzug zu bringen, wird in der Revision erstmals erhoben und ist daher unbeachtlich.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO, wobei gemäß § 3 Abs 2 Z 2 Eurogesetz (BGBl I Nr 72/2000) auch bei vor dem 1. Jänner 2002 eingebrachten Klagen die Geldbeträge in Euro auszudrücken sind.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO, wobei gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Eurogesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 72 aus 2000,) auch bei vor dem 1. Jänner 2002 eingebrachten Klagen die Geldbeträge in Euro auszudrücken sind.