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Rechtssatz RS0110834

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110834

Entscheidungsdatum

01.12.2015

Rechtssatz

Die in Paragraph 1439, ABGB normierte Voraussetzung, dass nur richtige Forderungen Gegenstand der Aufrechnung sein könnten, ist einschränkend dahin zu verstehen, dass nur die Gegenforderung richtig sein muss; soweit eine unrichtige Hauptforderung zahlbar ist, kann gegen sie auch aufgerechnet werden. Das Verbot des Paragraph 1439, ABGB besteht somit nur zugunsten des Besitzers der richtigen Forderung, der bei Geltendmachung einer unrichtigen Forderung gegen ihn auf sein Recht, deren Richtigkeit zu bestreiten, verzichten und sich auf die Aufrechnung beschränken kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 55/98i
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 55/98i
    Veröff: SZ 71/155
  • 3 Ob 345/99b
    Entscheidungstext OGH 20.06.2000 3 Ob 345/99b
    Auch; Beisatz: Bei Rückabwicklung eines Liegenschaftskaufes kann der Käufer, der eine hypothekarisch sichergestellte Schuld getilgt, allerdings die Liegenschaft mit sowohl diese Schuld als auch das dafür einverleibte Pfandrecht weitaus übersteigenden Hypotheken belastet hat, mit einem Leistungskondiktionsanspruch gegen eine Prozesskostenforderung der Verkäufer nicht aufrechnen. (T1)
  • 8 Ob 194/01i
    Entscheidungstext OGH 21.02.2002 8 Ob 194/01i
    Beisatz: Hier: Kostenforderung des Rechtsanwalts. (T2)
    Veröff: SZ 2002/25
  • 6 Ob 179/14p
    Entscheidungstext OGH 01.12.2015 6 Ob 179/14p
    Verstärkter Senat; Auch; Veröff: SZ 2015/135

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110834

Im RIS seit

29.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018

Dokumentnummer

JJR_19980929_OGH0002_0010OB00055_98I0000_002