Rechtssatz RS0110834
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110834
Entscheidungsdatum
01.12.2015
Rechtssatz
Die in § 1439 ABGB normierte Voraussetzung, dass nur richtige Forderungen Gegenstand der Aufrechnung sein könnten, ist einschränkend dahin zu verstehen, dass nur die Gegenforderung richtig sein muss; soweit eine unrichtige Hauptforderung zahlbar ist, kann gegen sie auch aufgerechnet werden. Das Verbot des § 1439 ABGB besteht somit nur zugunsten des Besitzers der richtigen Forderung, der bei Geltendmachung einer unrichtigen Forderung gegen ihn auf sein Recht, deren Richtigkeit zu bestreiten, verzichten und sich auf die Aufrechnung beschränken kann.Die in Paragraph 1439, ABGB normierte Voraussetzung, dass nur richtige Forderungen Gegenstand der Aufrechnung sein könnten, ist einschränkend dahin zu verstehen, dass nur die Gegenforderung richtig sein muss; soweit eine unrichtige Hauptforderung zahlbar ist, kann gegen sie auch aufgerechnet werden. Das Verbot des Paragraph 1439, ABGB besteht somit nur zugunsten des Besitzers der richtigen Forderung, der bei Geltendmachung einer unrichtigen Forderung gegen ihn auf sein Recht, deren Richtigkeit zu bestreiten, verzichten und sich auf die Aufrechnung beschränken kann.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 55/98i
Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 55/98i
Veröff: SZ 71/155
- 3 Ob 345/99b
Entscheidungstext OGH 20.06.2000 3 Ob 345/99b
Auch; Beisatz: Bei Rückabwicklung eines Liegenschaftskaufes kann der Käufer, der eine hypothekarisch sichergestellte Schuld getilgt, allerdings die Liegenschaft mit sowohl diese Schuld als auch das dafür einverleibte Pfandrecht weitaus übersteigenden Hypotheken belastet hat, mit einem Leistungskondiktionsanspruch gegen eine Prozesskostenforderung der Verkäufer nicht aufrechnen. (T1)
- 8 Ob 194/01i
Entscheidungstext OGH 21.02.2002 8 Ob 194/01i
Beisatz: Hier: Kostenforderung des Rechtsanwalts. (T2)
Veröff: SZ 2002/25
- 6 Ob 179/14p
Entscheidungstext OGH 01.12.2015 6 Ob 179/14p
Verstärkter Senat; Auch; Veröff: SZ 2015/135
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110834
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018
Dokumentnummer
JJR_19980929_OGH0002_0010OB00055_98I0000_002