Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
a) Im vorliegenden Fall sind drei Vertragsverhältnisse zu unterscheiden, die einander jedoch nur insoweit berühren, als die Zedentin an den drei beteiligt ist; Einmal steht sie aufgrund nicht näher zu erörternder Werbeverträge mit dem Schuldner, zum andern angesichts der Globalzession vom 12. und 13. Juni 1990 zur klagenden Partei und schließlich aufgrund eines Bevollmächtigungsvertrags mit dem Beklagten in vertraglichen Beziehungen. Die Zedentin klagte aus hier nicht weiter zu prüfenden Gründen ungeachtet der Globalzession vom Juni 1990 am 19. Februar 1992 ihre an die klagende Partei abgetretenen Forderungen gegen den Schuldner ein, ohne daß dieser die mangels Rechtszuständigkeit fehlende aktive Klagslegitimation einzuwenden in der Lage gewesen wäre, wurde er doch erst nach Urteilsfällung erster Instanz im Vorverfahren von der Globalzession verständigt. Im Berufungsverfahren hätte diese Einwendung als unbeachtliche Neuerung keine Berücksichtigung finden können. In der Folge leistete der Schuldner aufgrund zweier rechtskräftiger Urteile Teilzahlungen an den Beklagten als bevollmächtigten Rechtsanwalt der Zedentin. Dem Bevollmächtigungsvertrag zufolge war der Beklagte unbestrittenermaßen zum Empfang der Geldzahlungen durch den Schuldner legitimiert und nach § 17 RL-BA verpflichtet, die bei ihm eingehenden Geldbeträge unverzüglich an den Berechtigten - wofür nur seine Mandantin als Vertragspartnerin aus dem Bevollmächtigungsvertrag in Frage kam - abzuführen, ohne indes dadurch zum Schuldner oder zur Zessionarin in vertragliche Beziehungen zu treten. Der Klagsanspruch kann somit, wie die zweite Instanz zutreffend erkannte, aus vertraglichen Beziehungen nicht abgeleitet werden.a) Im vorliegenden Fall sind drei Vertragsverhältnisse zu unterscheiden, die einander jedoch nur insoweit berühren, als die Zedentin an den drei beteiligt ist; Einmal steht sie aufgrund nicht näher zu erörternder Werbeverträge mit dem Schuldner, zum andern angesichts der Globalzession vom 12. und 13. Juni 1990 zur klagenden Partei und schließlich aufgrund eines Bevollmächtigungsvertrags mit dem Beklagten in vertraglichen Beziehungen. Die Zedentin klagte aus hier nicht weiter zu prüfenden Gründen ungeachtet der Globalzession vom Juni 1990 am 19. Februar 1992 ihre an die klagende Partei abgetretenen Forderungen gegen den Schuldner ein, ohne daß dieser die mangels Rechtszuständigkeit fehlende aktive Klagslegitimation einzuwenden in der Lage gewesen wäre, wurde er doch erst nach Urteilsfällung erster Instanz im Vorverfahren von der Globalzession verständigt. Im Berufungsverfahren hätte diese Einwendung als unbeachtliche Neuerung keine Berücksichtigung finden können. In der Folge leistete der Schuldner aufgrund zweier rechtskräftiger Urteile Teilzahlungen an den Beklagten als bevollmächtigten Rechtsanwalt der Zedentin. Dem Bevollmächtigungsvertrag zufolge war der Beklagte unbestrittenermaßen zum Empfang der Geldzahlungen durch den Schuldner legitimiert und nach Paragraph 17, RL-BA verpflichtet, die bei ihm eingehenden Geldbeträge unverzüglich an den Berechtigten - wofür nur seine Mandantin als Vertragspartnerin aus dem Bevollmächtigungsvertrag in Frage kam - abzuführen, ohne indes dadurch zum Schuldner oder zur Zessionarin in vertragliche Beziehungen zu treten. Der Klagsanspruch kann somit, wie die zweite Instanz zutreffend erkannte, aus vertraglichen Beziehungen nicht abgeleitet werden.
b) Die Ausnahme von der Pflicht des Rechtsanwalts zu unverzüglichen Ausfolgung eingehender Beträge an seine Mandantin normiert § 19 RAO. Danach ist der Rechtsanwalt - bei aufrechtem Vollmachtsverhältnis und unabhängig davon, ob die eingegangene Barschaft ihm gerade in der Rechtssache zugekommen ist, auf die sich die Kostenforderung bezieht (EvBl 1969/430; Feil/Hajek, Rechtsanwaltsordnung und DSt 1990, § 19 RAO Rz 1 und 4) - berechtigt, von den für seine Partei an ihn eingegangenen Barschaften die Summe seiner Auslagen und seines Verdienstes, insoweit sie durch erhaltene Vorschüsse nicht gedeckt sind, in Abzug zu bringen, ist jedoch schuldig, sich hierüber sogleich "mit seiner Partei zu verrechnen". Die Bestimmung verbindet somit das Kompensationsrecht des Rechtsanwalts mit der schon nach § 1012 ABGB ganz allgemein für den Auftragnehmer bestehenden Rechnungslegungspflicht (Dullinger, Handbuch der Aufrechung 115 mwN in FN 53). Der Ausdruck "für seine Partei an ihn eingegangene Barschaften" wird allgemein so verstanden, daß es sich um Geldbeträge handeln muß, die von einem Dritten (hier dem Schuldner), also nicht vom Mandanten, dem Rechtsanwalt - im vorliegenden Fall in (teilweiser) Erfüllung zweier Judikatsschulden (aus dem Vorverfahren und dem Verfahren vor dem Bezirksgericht Bruck an der Mur) - übergeben werden und dem Klienten zugedacht sind (Dullinger in ÖBA 1993, 154 mwN aus dem Schrifttum; dieselbe, Handbuch der Aufrechnung 113). Beim Abzugsrecht nach § 19 Abs 1 RAO handelt es sich inhaltlich (jedenfalls auch) um ein Aufrechnungsrecht, somit um die Befugnis zur wechselseitigen Tilgung einander gegenüberstehender Forderungen durch einseitige Erklärung (Honsell/Heidinger in Schwimann2, § 1438 ABGB Rz 8), wie sich schon aus der Diktion "in Abzug bringen", aber auch daraus ergibt, daß nach der Ausführungsbestimmung des § 16 RL-BA zwischen einer "widmungswidrigen Verwendung" und einer Zurückbehaltung unterschieden wird. Aufrechnen kann der Rechtsanwalt mit seiner vom Mandanten nicht bestrittenen Kostenforderung gegen dessen aufgrund des Bevollmächtigungsvertrags bestehenden Forderung auf Ausfolgung der für diesen aus Leistungen Dritter - hier auf Grund rechtskräftiger Urteile - vereinnahmten Beträge. § 19 RAO regelt das Aufrechnungsrecht des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten nicht abschließend und läßt somit das allgemeine Kompensationsrecht nach den §§ 1438 ff ABGB unberührt: Die Verwendung des eigenständigen Ausdrucks "Abzugsrecht" kann nur als Indiz dafür angesehen werden, daß es sich um ein neben der allgemeinen Kompensationsbefugnis zustehendes Sonderrecht handelt. Diese Wortlautinterpretation wird durch die historische Zielsetzung des § 19 RAO bestätigt, dem Rechtsanwalt die Befugnis zur Aufrechnung auch mit nichtliquiden Forderungen zu sichern, die allerdings - infolge eines Wandels in der Rechtsprechung - heute kaum mehr von Bedeutung ist (vgl Dullinger, Handbuch der Aufrechnung 114 f mwN in FN 47). Die allgemeinen Kompensationsregeln der §§ 1438 ff ABGB finden somit auch bei der Auslegung des § 19 Abs 1 RAO und damit auch der Beurteilung des vom Rechtsanwalt ausgeübten Aufrechnungsrechts Anwendung, soweit dem nicht die Besonderheiten des Bevollmächtigungs- und Auftragsvertrags entgegenstehen (vgl dazu 2 Ob 518, 519/92 = ÖBA 1993, 151 = ecolex 1992, 768 = RdW 1992, 368 mwN; Dullinger in deren Glosse zu dieser Entscheidung in ÖBA 1993, 154).b) Die Ausnahme von der Pflicht des Rechtsanwalts zu unverzüglichen Ausfolgung eingehender Beträge an seine Mandantin normiert Paragraph 19, RAO. Danach ist der Rechtsanwalt - bei aufrechtem Vollmachtsverhältnis und unabhängig davon, ob die eingegangene Barschaft ihm gerade in der Rechtssache zugekommen ist, auf die sich die Kostenforderung bezieht (EvBl 1969/430; Feil/Hajek, Rechtsanwaltsordnung und DSt 1990, Paragraph 19, RAO Rz 1 und 4) - berechtigt, von den für seine Partei an ihn eingegangenen Barschaften die Summe seiner Auslagen und seines Verdienstes, insoweit sie durch erhaltene Vorschüsse nicht gedeckt sind, in Abzug zu bringen, ist jedoch schuldig, sich hierüber sogleich "mit seiner Partei zu verrechnen". Die Bestimmung verbindet somit das Kompensationsrecht des Rechtsanwalts mit der schon nach Paragraph 1012, ABGB ganz allgemein für den Auftragnehmer bestehenden Rechnungslegungspflicht (Dullinger, Handbuch der Aufrechung 115 mwN in FN 53). Der Ausdruck "für seine Partei an ihn eingegangene Barschaften" wird allgemein so verstanden, daß es sich um Geldbeträge handeln muß, die von einem Dritten (hier dem Schuldner), also nicht vom Mandanten, dem Rechtsanwalt - im vorliegenden Fall in (teilweiser) Erfüllung zweier Judikatsschulden (aus dem Vorverfahren und dem Verfahren vor dem Bezirksgericht Bruck an der Mur) - übergeben werden und dem Klienten zugedacht sind (Dullinger in ÖBA 1993, 154 mwN aus dem Schrifttum; dieselbe, Handbuch der Aufrechnung 113). Beim Abzugsrecht nach Paragraph 19, Absatz eins, RAO handelt es sich inhaltlich (jedenfalls auch) um ein Aufrechnungsrecht, somit um die Befugnis zur wechselseitigen Tilgung einander gegenüberstehender Forderungen durch einseitige Erklärung (Honsell/Heidinger in Schwimann2, Paragraph 1438, ABGB Rz 8), wie sich schon aus der Diktion "in Abzug bringen", aber auch daraus ergibt, daß nach der Ausführungsbestimmung des Paragraph 16, RL-BA zwischen einer "widmungswidrigen Verwendung" und einer Zurückbehaltung unterschieden wird. Aufrechnen kann der Rechtsanwalt mit seiner vom Mandanten nicht bestrittenen Kostenforderung gegen dessen aufgrund des Bevollmächtigungsvertrags bestehenden Forderung auf Ausfolgung der für diesen aus Leistungen Dritter - hier auf Grund rechtskräftiger Urteile - vereinnahmten Beträge. Paragraph 19, RAO regelt das Aufrechnungsrecht des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten nicht abschließend und läßt somit das allgemeine Kompensationsrecht nach den Paragraphen 1438, ff ABGB unberührt: Die Verwendung des eigenständigen Ausdrucks "Abzugsrecht" kann nur als Indiz dafür angesehen werden, daß es sich um ein neben der allgemeinen Kompensationsbefugnis zustehendes Sonderrecht handelt. Diese Wortlautinterpretation wird durch die historische Zielsetzung des Paragraph 19, RAO bestätigt, dem Rechtsanwalt die Befugnis zur Aufrechnung auch mit nichtliquiden Forderungen zu sichern, die allerdings - infolge eines Wandels in der Rechtsprechung - heute kaum mehr von Bedeutung ist vergleiche Dullinger, Handbuch der Aufrechnung 114 f mwN in FN 47). Die allgemeinen Kompensationsregeln der Paragraphen 1438, ff ABGB finden somit auch bei der Auslegung des Paragraph 19, Absatz eins, RAO und damit auch der Beurteilung des vom Rechtsanwalt ausgeübten Aufrechnungsrechts Anwendung, soweit dem nicht die Besonderheiten des Bevollmächtigungs- und Auftragsvertrags entgegenstehen vergleiche dazu 2 Ob 518, 519/92 = ÖBA 1993, 151 = ecolex 1992, 768 = RdW 1992, 368 mwN; Dullinger in deren Glosse zu dieser Entscheidung in ÖBA 1993, 154).
Die für eine zulässige Aufrechnung jedenfalls erforderliche Aufrechnungserklärung (vgl dazu Honsell/Heidinger aaO § 1438 ABGB Rz 9 ff) wurde durch die Pauschalhonorarvereinbarung des Beklagten mit der Zedentin vom Oktober 1993 abgegeben. Der Rechtsanwalt hat zwar seinen Honoraranspruch in ziffernmäßg überprüfbarer Weise mitzuteilen, doch gilt dies naturgemäß nicht auch bei vereinbarter Pauschalentlohnung (SZ 25/276). Auf die von der klagenden Partei behaupteten Aufrechnungshindernisse kommt es nicht an: Der erkennende Senat billigt die im Schrifttum (so Dullinger, Handbuch der Aufrechnung 82; Rummel in Rummel2, § 1439 ABGB Rz 1 mwN) vertretene Auffassung, die in § 1439 ABGB normierte Voraussetzung, daß nur richtige Forderungen Gegenstand der Aufrechnung sein könnten, einschränkend dahin zu verstehen sei, daß nur die Gegenforderung richtig sein müsse; soweit eine unrichtige Hauptforderung zahlbar ist, kann gegen sie auch aufgerechnet werden. Das Verbot des § 1439 ABGB besteht somit nur zugunsten des Besitzers der richtigen Forderung, der bei Geltendmachung einer unrichtigen Forderung gegen ihn auf sein Recht, deren Richtigkeit zu bestreiten, verzichten kann und sich auf die Aufrechnung beschränken (vgl GlU 857). Im übrigen standen der Zedentin ungeachtet der Globalzession aus den oben näher bezeichneten Rechnungen schon aufgrund der von ihr erlangten rechtskräftigen Urteile gegen den Schuldner Forderungen zu; gegen den Beklagten bestand ihr Recht auf (unverzügliche) Abführung der auf diese Judikatsschulden geleisteten Zahlungen des Schuldners schon aufgrund der §§ 16 und 17 RL-BA. Der Beklagte war auch nicht Verwahrer iSd § 1440 ABGB (vgl dazu Honsell/Heidinger aaO § 1440 ABGB Rz 9 mwN), wovon hingegen der Erstrichter fälschlicherweise ausging, sondern die Geldbeträge gingen ihm als Beauftragtem im Rahmen eines Bevollmächtigungsvertrags zu. Die Frage, ob Sachen, die vom Beauftragten im Rahmen eines Auftragsverhältnisses erlangt wurden, und Forderungen, die aus einem solchen entstanden sind, grundsätzlich dem Verbot des § 1440 zweiter Satz ABGB unterliegen (vgl zum Meinungsstand Honsell/Heidinger aaO § 1440 ABGB Rz 10; grundsätzlich verneindend Rummel aaO § 1440 ABGB Rz 15; vgl auch Dullinger, Handbuch der Aufrechnung 114 und FN 46, je mwN aus Lehre und Rspr), muß hier nicht abschließend beurteilt werden. Denn im Spannungsverhältnis zwischen den allgemeinen Kompensationsregeln, insbesondere § 1440 zweiter Satz ABGB, und § 19 Abs 1 RAO ist die Aufrechnungsbefugnis des Rechtsanwalts nur dann abzulehnen, wenn Zahlungen zu einer bestimmten anderen Verwendung als zur Ausfolgung an dessen Klienten geleistet werden (ÖBA 1993, 151; Dullinger, Handbuch der Aufrechnung 113 mwN in FN 40). Dem entspricht auch die Regelung des § 16 RL-BA, daß der Rechtsanwalt Gelder und andere Vermögenswerte, die ihm zu einem bestimmten Zweck übergeben worden sind, weder widmungswidrig verwenden noch zurückbehalten darf. Daß vorliegendenfalls eine Widmung des Schuldners, wie mit seinen Teilzahlungen zu verfahren sei, vorgelegen sei, wurde im Verfahren erster Instanz weder behauptet noch festgestellt. Daß aber der Rechtsanwalt aufgrund eines Bevollmächtigungs- und Auftragsvertrags und der damit verbundenen Inkassobefugnis Gelder eines Prozeßgegners auf Judikatsschulden vereinnahmte, ist kein Hindernis für eine Kompensation, wäre doch sonst der Norm des § 19 RAO jeder praktische Anwendungsbereich entzogen (Dullinger, Handbuch der Aufrechnung 114). In einem solchen Fall geht § 19 Abs 1 RAO als lex specialis dem § 1440 zweiter Satz ABGB vor. Soweit Rummel (in Rummel2, § 1440 Rz 7) das Gegenteil annimmt, ist seine - "etwas irreführende" (so aber Dullinger Handbuch der Aufrechnung 114 in FN 46) - Äußerung abzulehnen (vgl auch ÖBA 1993, 151 [153]).Die für eine zulässige Aufrechnung jedenfalls erforderliche Aufrechnungserklärung vergleiche dazu Honsell/Heidinger aaO Paragraph 1438, ABGB Rz 9 ff) wurde durch die Pauschalhonorarvereinbarung des Beklagten mit der Zedentin vom Oktober 1993 abgegeben. Der Rechtsanwalt hat zwar seinen Honoraranspruch in ziffernmäßg überprüfbarer Weise mitzuteilen, doch gilt dies naturgemäß nicht auch bei vereinbarter Pauschalentlohnung (SZ 25/276). Auf die von der klagenden Partei behaupteten Aufrechnungshindernisse kommt es nicht an: Der erkennende Senat billigt die im Schrifttum (so Dullinger, Handbuch der Aufrechnung 82; Rummel in Rummel2, Paragraph 1439, ABGB Rz 1 mwN) vertretene Auffassung, die in Paragraph 1439, ABGB normierte Voraussetzung, daß nur richtige Forderungen Gegenstand der Aufrechnung sein könnten, einschränkend dahin zu verstehen sei, daß nur die Gegenforderung richtig sein müsse; soweit eine unrichtige Hauptforderung zahlbar ist, kann gegen sie auch aufgerechnet werden. Das Verbot des Paragraph 1439, ABGB besteht somit nur zugunsten des Besitzers der richtigen Forderung, der bei Geltendmachung einer unrichtigen Forderung gegen ihn auf sein Recht, deren Richtigkeit zu bestreiten, verzichten kann und sich auf die Aufrechnung beschränken vergleiche GlU 857). Im übrigen standen der Zedentin ungeachtet der Globalzession aus den oben näher bezeichneten Rechnungen schon aufgrund der von ihr erlangten rechtskräftigen Urteile gegen den Schuldner Forderungen zu; gegen den Beklagten bestand ihr Recht auf (unverzügliche) Abführung der auf diese Judikatsschulden geleisteten Zahlungen des Schuldners schon aufgrund der Paragraphen 16 und 17 RL-BA. Der Beklagte war auch nicht Verwahrer iSd Paragraph 1440, ABGB vergleiche dazu Honsell/Heidinger aaO Paragraph 1440, ABGB Rz 9 mwN), wovon hingegen der Erstrichter fälschlicherweise ausging, sondern die Geldbeträge gingen ihm als Beauftragtem im Rahmen eines Bevollmächtigungsvertrags zu. Die Frage, ob Sachen, die vom Beauftragten im Rahmen eines Auftragsverhältnisses erlangt wurden, und Forderungen, die aus einem solchen entstanden sind, grundsätzlich dem Verbot des Paragraph 1440, zweiter Satz ABGB unterliegen vergleiche zum Meinungsstand Honsell/Heidinger aaO Paragraph 1440, ABGB Rz 10; grundsätzlich verneindend Rummel aaO Paragraph 1440, ABGB Rz 15; vergleiche auch Dullinger, Handbuch der Aufrechnung 114 und FN 46, je mwN aus Lehre und Rspr), muß hier nicht abschließend beurteilt werden. Denn im Spannungsverhältnis zwischen den allgemeinen Kompensationsregeln, insbesondere Paragraph 1440, zweiter Satz ABGB, und Paragraph 19, Absatz eins, RAO ist die Aufrechnungsbefugnis des Rechtsanwalts nur dann abzulehnen, wenn Zahlungen zu einer bestimmten anderen Verwendung als zur Ausfolgung an dessen Klienten geleistet werden (ÖBA 1993, 151; Dullinger, Handbuch der Aufrechnung 113 mwN in FN 40). Dem entspricht auch die Regelung des Paragraph 16, RL-BA, daß der Rechtsanwalt Gelder und andere Vermögenswerte, die ihm zu einem bestimmten Zweck übergeben worden sind, weder widmungswidrig verwenden noch zurückbehalten darf. Daß vorliegendenfalls eine Widmung des Schuldners, wie mit seinen Teilzahlungen zu verfahren sei, vorgelegen sei, wurde im Verfahren erster Instanz weder behauptet noch festgestellt. Daß aber der Rechtsanwalt aufgrund eines Bevollmächtigungs- und Auftragsvertrags und der damit verbundenen Inkassobefugnis Gelder eines Prozeßgegners auf Judikatsschulden vereinnahmte, ist kein Hindernis für eine Kompensation, wäre doch sonst der Norm des Paragraph 19, RAO jeder praktische Anwendungsbereich entzogen (Dullinger, Handbuch der Aufrechnung 114). In einem solchen Fall geht Paragraph 19, Absatz eins, RAO als lex specialis dem Paragraph 1440, zweiter Satz ABGB vor. Soweit Rummel (in Rummel2, Paragraph 1440, Rz 7) das Gegenteil annimmt, ist seine - "etwas irreführende" (so aber Dullinger Handbuch der Aufrechnung 114 in FN 46) - Äußerung abzulehnen vergleiche , auch ÖBA 1993, 151 [153]).
c) Damit kommt es aber darauf, ob der klagenden Zessionarin gegen die Zedentin wie bei der Doppelzession - bei der der Erstzessionar gegen den Zweitzessionar, dem der Schuldner schuldbefreiend gezahlt hat, einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB (JBl 1986, 235 [Czermak]; ÖBA 1989, 188 [Holzner]; ÖBA 1996, 135 [Koziol], je mwN; Honsell/Heidinger aaO § 1394 ABGB Rz 14; Reischauer, Doppelzession und Schadenersatz in RZ 1987, 215 f, 239 ff) auf Herausgabe der vom Schuldner erlösten Beträge hätte - nicht mehr an. Gegen den Beklagten könnte die klagende Partei aber nur bei einem rechtlich relevanten Eingriff in ihr Forderungsrecht (vgl dazu 1 Ob 503/95 = SZ 68/22 ua) durchdringen, der aber nicht dargetan ist. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).c) Damit kommt es aber darauf, ob der klagenden Zessionarin gegen die Zedentin wie bei der Doppelzession - bei der der Erstzessionar gegen den Zweitzessionar, dem der Schuldner schuldbefreiend gezahlt hat, einen Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB (JBl 1986, 235 [Czermak]; ÖBA 1989, 188 [Holzner]; ÖBA 1996, 135 [Koziol], je mwN; Honsell/Heidinger aaO Paragraph 1394, ABGB Rz 14; Reischauer, Doppelzession und Schadenersatz in RZ 1987, 215 f, 239 ff) auf Herausgabe der vom Schuldner erlösten Beträge hätte - nicht mehr an. Gegen den Beklagten könnte die klagende Partei aber nur bei einem rechtlich relevanten Eingriff in ihr Forderungsrecht vergleiche dazu 1 Ob 503/95 = SZ 68/22 ua) durchdringen, der aber nicht dargetan ist. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Revision ist daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Revision ist daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.