Rechtssatz RS0108639
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108639
Entscheidungsdatum
04.09.2024
Rechtssatz
Die notwendige Publizität einer Sicherungszession im Fall einer mittels EDV geführten Buchhaltung (Speicherbuchhaltung) ist nur dann gegeben, wenn der Vermerk (Buchvermerk) nicht nur bei Kundenkonten, sondern auch in der Liste der offenen Posten (Debitorenposten) (OP-Liste) aufscheint.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2155/96i
Entscheidungstext OGH 29.10.1997 5 Ob 2155/96i
Veröff: SZ 70/228
- 6 Ob 256/99m
Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 256/99m
- 6 Ob 174/00g
Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 174/00g
Vgl auch; Beisatz: Bei der EDV-Buchhaltung hat der Buchvermerk erkennbar zu machen, wann und an wen die Zession erfolgte und auf welche Forderung sich der Buchvermerk bezieht. (T1); Veröff: SZ 73/132
- 1 Ob 290/00d
Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 290/00d
Vgl; Beisatz: Bei den notwendigen Bildschirmabfragen in einer EDV-Debitorenbuchhaltung reicht der kürzelhafte Hinweis auf die erfolgte Zession einer Forderung gegen einen Schuldner auf der ersten Seite und die dort angebrachte Verweisung auf eine Subseite - in der der Zessionar genannt und das Datum der Zession angegeben ist - zur Wirksamkeit des Buchvermerks aus. (T2); Beisatz: Bei der EDV-Buchhaltung muss an Hand des Buchvermerks einwandfrei erkennbar sein, wann und an wen die Zession erfolgte und auf welche Forderung sich der Buchvermerk bezieht. (T3); Veröff: SZ 74/112
- 8 Ob 194/01i
Entscheidungstext OGH 21.02.2002 8 Ob 194/01i
Auch; Veröff: SZ 2002/25
- 6 Ob 319/01g
Entscheidungstext OGH 11.07.2002 6 Ob 319/01g
Vgl
- 6 Ob 116/05k
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 116/05k
Vgl aber; Beisatz: Bei Buchforderungen ist die Drittschuldnerverständigung zur Übertragung der sicherungsweise abgetretenen Forderung auf den Zessionar alternativ zum Buchvermerk ein tauglicher Modus. (T4); Beisatz: Die Publizität bei der Sicherungszession durch die Drittschuldnerverständigung wird insofern erreicht, als der wissende Drittschuldner alle anderen Gläubiger über die Zession informieren kann, wenn diese bei ihm als einzig verlässlicher Auskunftsquelle Erkundigungen über die Forderungen einholen. (T5); Veröff: SZ 2006/180
- 7 Ob 84/07i
Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 84/07i
- 3 Ob 155/10f
Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 155/10f
Beisatz: Die bloße Möglichkeit einer nachträglichen Veränderung eines Zessionsvermerks (Buchvermerks) in einer EDV‑Buchhaltung unter Löschung der ursprünglichen (historischen) Daten führt trotz der Buchführungsvorschrift des § 190 Abs 5 UGB nicht zur Unwirksamkeit der Sicherungszession. Erst eine tatsächlich durchgeführte Veränderung könnte die Wirksamkeit des Publizitätsakts, dies aber nur mit Wirkung ex nunc beseitigen. (T6); Beisatz: Die Datierung der Setzung eines Buchvermerks auf demselben ist zwar zum Nachweis des Zeitpunkts des Rechtsübergangs zweckmäßig, aber kein Erfordernis für die Wirksamkeit der Sicherungszession (Abkehr von SZ 11/15). (T7); Veröff: SZ 2011/23
- 3 Ob 118/11s
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 118/11s
Vgl auch
- 17 Ob 9/20b
Entscheidungstext OGH 22.09.2020 17 Ob 9/20b
Beisatz: Ersichtlichmachung der Abtretung bloß auf der OP-Liste ohne Ersichtlichmachung bei den Kundenkonten reicht nicht. (T8)
- 17 Ob 5/24w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 04.09.2024 17 Ob 5/24w
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108639
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024
Dokumentnummer
JJR_19971029_OGH0002_0050OB02155_96I0000_001