Entscheidungsgründe:
Die klagende Bank hat am 12. 7. 1994 einer später insolvent gewordenen Gesellschaft mbH einen Kredit in der Höhe von 45,000.000 S eingeräumt. Der Beklagte verbürgte sich für die Kreditschuld. Zu deren Sicherung wurde auch eine Hypothek im Höchstbetrag von 15,000.000 S bestellt. Mit dem Generalzessionsvertrag vom 12. 7. 1994 trat die Kreditschuldnerin ihre bestehenden und künftig entstehenden Kundenforderungen an die Klägerin zur Sicherstellung des Kredits ab. Über das Vermögen der Kreditschuldnerin wurde am 20. 6. 1995 das Ausgleichsverfahren eröffnet, das am 13. 12. 1995 eingestellt wurde. Am 14. 12. 1995 wurde der Anschlusskonkurs eröffnet. Die auf dem Kreditkonto der Schuldnerin bei der Klägerin eingelangten Zahlungen von 16,829.534,40 S folgte die Klägerin an den Masseverwalter aus. Ein Teilbetrag von 12,072.967,73 S betraf Kundenforderungen der Kreditschuldnerin, die sie bis zum 30. 11. 1995 fakturiert hatte. Bis zu diesem Tag sollte die Kreditsumme nach dem Kreditvertrag zurückgezahlt sein. Ein dem Masseverwalter ausgefolgter Teilbetrag von 4,756.557,67 S betraf nach dem 30. 11. 1995 fakturierte Forderungen der Gemeinschuldnerin. Von den dem Masseverwalter ausgefolgten Beträgen betraf ein Teilbetrag von 11,552.224,92 S Forderungen gegen Kunden der Gemeinschuldnerin, die sich ein Zessionsverbot ausbedungen hatten.
Die klagende Partei nimmt den Beklagten als Bürgen und Zahler in Anspruch. Sie sei zur Herausgabe der Zahlungseingänge von 16,829.534,40 S an den Masseverwalter verpflichtet gewesen. Um einer Anfechtungsklage zu entgehen, habe sie insbesondere 11,552.224,92 S an den Masseverwalter ausfolgen müssen, weil dieser Betrag von den Kunden der Gemeinschuldnerin trotz des vereinbarten Zessionsverbots gezahlt worden sei.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Herausgabe von 16,829.534,40 S an den Masseverwalter sei ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Ohne diese Herausgabe wäre die Kreditschuld durch die Zahlungseingänge mehr als abgedeckt gewesen. Die Gläubigerbank dürfe zu Lasten des Bürgen keine Sicherheiten aufgeben. Die Kunden der Gemeinschuldnerin hätten auf das (allenfalls vereinbarte) Zessionsverbot verzichtet.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf über den schon wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende Feststellungen:
"Der Kreditvertrag vom 12. 7. 1994, abgeschlossen zwischen der klagenden Partei und dem F*****wurde auf das Konto Nr 0000-065789 zum Zweck der Betriebsmittelfinanzierung im Betrag von S 45,000.000 "wiederholt ausnützbar" eingeräumt. Die Fälligkeit wurde per 30. 11. 1995 festgelegt. Die Zinsen wurden mit 8 % p.a., die Verzugszinsen zusätzlich mit 8 % p.a. vereinbart. Unter Vertragspunkt 5. wurde Folgendes festgelegt:
"Zur Sicherstellung unserer Forderungen und Ansprüche, die uns aus eingeräumten Krediten entstehen oder in Hinkunft entstehen werden, dienen uns nachstehend angeführte Sicherheiten:
Abtretung von Kundenforderungen gemäß separat abzuschließender Generalzessionsvereinbarung in einer uns genehmen Form (derzeit "OFFEN"), wobei eine Kreditinanspruchnahme bis zu 80 % der uns bekanntgegebenen Forderungen möglich ist. Forderungen, welche älter als sechs Monate sind, werden wir aus dem Bestand ausscheiden.
Den uns abgetretenen Forderungen ist ein Zahlschein Ihres bei uns geführten Geschäftskontos Nr 0000-065789 beizulegen. Die durch Zahlung oder aus einem sonstigen Grund gänzlich oder teilweise erledigten Forderungen werden Sie uns umgehend bekanntgeben.
Eine Liste mit den "OFFENEN POSTEN" ist in zweiwöchigen Abständen vorzulegen. Hinsichtlich der mit einem Zessionsverbot versehenen Forderungen werden wir uns in Absprache mit Ihnen bemühen, eine Aufhebung dieses Zessionsverbotes zu erreichen.
Weiters halten wir fest, dass der auf dem Kontoauszug, betreffend Nr 0000-065789, ausgedruckte Rahmen einen Dispositionsrahmen darstellt, und der Ihnen auf diesem Konto eingeräumte Kreditrahmen in Höhe von S 45,000.000 dadurch nicht verändert wird.
Beibringung einer in uns genehmen Form abgefassten Bankgarantie der G*****Bank Aktiengesellschaft *****, wonach diese die Verpflichtung übernimmt, für 50 % des zum Zeitpunkt einer allfälligen Inanspruchnahme aus dieser Garantie aushaftenden Saldos des gegenständlichen Kontokorrentkredites, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von S 20,000.000, über unsere Aufforderung an uns Zahlung zu leisten.
Hinterlegung einer jederzeit einverleibungsfähigen Pfandurkunde in Höhe von S 15,000.000 hinsichtlich der Liegenschaft EZ ***** im Grundbuch ***** B*****, wobei eine Belastungszustimmungs- und Vorrangeinräumungserklärung betreffend das Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten von Renate H***** in den Text der Urkunde aufzunehmen ist. Gleichzeitig wird ob dieser Liegenschaft eine Verpfändungsrangordnung in selber Höhe im Range unmittelbar nach C-LNR 4 angemerkt.
Sämtliche Umsätze aus dem laufenden Geschäftsbetrieb sind über das Geschäftskonto bei unserem Institut zu leiten.
Sämtliche der Konkursmasse "F*****" gegenüber übernommenen Verpflichtungen und Auflagen sind vor Kreditanspruchnahme zu erfüllen; die Erfüllung ist uns über unseren Wunsch nachzuweisen.
Ein Teilbetrag von S 25,000.000 aus dem Kredit dient zur Erfüllung sämtlicher, dem Masseverwalter im Konkurs "F*****" gegenüber abgegebenen Verpflichtungen, wobei über diesen Teilbetrag nur für diesen Zweck verfügt werden kann. Insbesondere wird dieser vertraglichen Vereinbarung das Schreiben des Masseverwalters Dr. F***** vom 5. 7. 1994 zugrunde gelegt. Es erfolgt somit eine Sperre der Kreditlinie bis zu diesem Betrag. Diesbezügliche Zahlungen erfolgen nur über Ihren Auftrag."
Unter Punkt 18. wurde darauf hingewiesen, dass im Übrigen die "allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen" gelten. Für die F***** sowie als Realschuldner nahm der nunmehrige Beklagte eine Unterfertigung des Kreditvertrages vor (vgl im Einzelnen Beilage A).Unter Punkt 18. wurde darauf hingewiesen, dass im Übrigen die "allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen" gelten. Für die F***** sowie als Realschuldner nahm der nunmehrige Beklagte eine Unterfertigung des Kreditvertrages vor vergleiche im Einzelnen Beilage A).
Mit selbem Datum unterfertigte der Beklagte auch ein sogenanntes Bürgschaftsanbot der klagenden Partei zur Besicherung des oben genannten Kredites von 45,000.000 S. Dieses "Bürgschaftsanbot" weist im Wesentlichen folgenden Inhalt auf:
"Für alle Ansprüche, die Ihnen aus diesem Schuldverhältnis entstehen oder in Hinkunft noch entstehen werden, übernehme ich die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB zur ungeteilten Hand. Diese Bürgschaft umfasst auch alle mit diesem Schuldverhältnis zusammenhängenden Zinsen, Zinseszinsen, Gebühren, Provisionen, Kosten etc."Für alle Ansprüche, die Ihnen aus diesem Schuldverhältnis entstehen oder in Hinkunft noch entstehen werden, übernehme ich die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB zur ungeteilten Hand. Diese Bürgschaft umfasst auch alle mit diesem Schuldverhältnis zusammenhängenden Zinsen, Zinseszinsen, Gebühren, Provisionen, Kosten etc.
Ich verzichte auf die Geltendmachung der mir als Bürgen nach dem Gesetz zustehenden Einreden, insbesondere auf die Einrede der Aufrechnung. Ihre Rechte gehen erst dann auf mich als Bürgen über, wenn sie wegen ihrer sämtlichen Ansprüche gegen den Hauptschuldner vollständig befriedigt sind...."
Desgleichen unterfertigte der Beklagte eine Pfandurkunde betreffend den gegenständlichen Kredit bis zum Höchstbetrag von 15,000.000 S, wobei in diesem Umfang ein Pfandrecht ob der dem Beklagten gehörigen Liegenschaft EZ *****, Grundbuch ***** B***** einverleibt wurde (vgl Beilage C). Der ebenfalls am 12. 7. 1994 von den Vertragsteilen unterfertigte Generalzessionsvertrag (vgl Punkt 5. des Kreditvertrages) weist im wesentlichen - im Übrigen wird auf die Beilage 1 verwiesen - folgenden Inhalt auf:Desgleichen unterfertigte der Beklagte eine Pfandurkunde betreffend den gegenständlichen Kredit bis zum Höchstbetrag von 15,000.000 S, wobei in diesem Umfang ein Pfandrecht ob der dem Beklagten gehörigen Liegenschaft EZ *****, Grundbuch ***** B***** einverleibt wurde vergleiche Beilage C). Der ebenfalls am 12. 7. 1994 von den Vertragsteilen unterfertigte Generalzessionsvertrag vergleiche Punkt 5. des Kreditvertrages) weist im wesentlichen - im Übrigen wird auf die Beilage 1 verwiesen - folgenden Inhalt auf:
"Sie stehen mit uns in Kreditgeschäftsverbindung. Zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aller Art, die Ihnen aus uns eingeräumten oder künftig einzuräumenden und im Inland im Sinne des Gebührengesetzes 1957 beurkundeten Geld- und Haftungskrediten sowie Gelddarlehen erwachsen sind oder erwachsen werden, mögen derartige Forderungen aus laufender Rechnung, Zinsen, Provisionen, Spesen oder sonst einem auf den oben angeführten Rechtsverhältnissen beruhenden Rechtstitel herrühren, treten wir Ihnen sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen Kunden ab, die uns aus Lieferung und Leistung von Geflügel verpflichtet sind.
....
Wir werden die Forderungsabtretungen in unseren Büchern wie folgt
ersichtlich machen: Mit dem Symbol "Z", wobei dieses Symbol sowohl in
der EDV als auch auf den Auswertungen der Debitorenbuchhaltung,
insbesondere der offenen Postenliste, wie folgt erklärt werden: "Z" =
zediert S***** per Belegsdatum (= Buchungsdatum).
Die Abtretung erfolgt in offener Form. Sie können die Drittschuldnerverständigung über die erfolgte Abtretung in jeder von Ihnen gewünschten Form selbst vornehmen.
...
Sie sind berechtigt, nach freiem Ermessen einzelne Forderungen als nicht deckungsfähig auszuscheiden, ohne sie an uns rückzuübertragen, aber auch Rückübertragungen vorzunehmen und die Abtretung neuer Forderungen zu verlangen. Erfolgt ein Ausscheiden aus der Deckung, aber keine formelle Rückübertragung, gelten diese Forderungen als Ihnen verpfändet. Für den Fall, dass die für die Kreditausnützung vereinbarte Deckung nicht im erforderlichen Ausmaß vorhanden ist, werden wir Ihnen unbeschadet des vereinbarten Meldetermins weitere Forderungen melden.
..."
Abgesehen von einem Konto, das die F***** für die Abrechnung mit ihren Mästern eingerichtet hatte, verfügte sie nur über ein einziges Konto, wobei es sich hiebei um das Kreditkonto mit den Endziffern Nr ***** handelte. Über dieses Konto wurden sämtliche Betriebseingänge und Betriebsausgaben abgerechnet. Sämtliche Kunden der F***** wurden in den Rechnungen auch darauf hingewiesen, dass "Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das Konto der S*****, Konto *****" stattfinden kann, wobei dies teilweise auch "wegen Zession an die Sparkasse St. Pölten" begründet wurde (vgl Sammelbeilage 3). Diese Vorgangsweise wurde auch gegenüber der Großkundschaft "M*****", mit der laut den Geschäftsbedingungen der "M*****" ein Abtretungsverbot vereinbart war, an den Tag gelegt. Auch seitens der klagenden Partei wurden alle Kundschaften der F***** angeschrieben und auf die Tatsache des Generalzessionsvertrages hingewiesen. Von der F***** wurde sodann der Zessionsvermerk auf die Rechnungen EDV-mäßig aufgedruckt. Nur bei drei kleineren Kunden, die damit nicht einverstanden waren, wurde dieser Vermerk weggelassen, wobei diese Kundschaften mit Scheck bezahlt haben, wobei diese Scheckbeträge wiederum dem oben genannten Kreditkonto zugeflossen sind. Mit Ausnahme der drei "Kleinkunden" überwiesen dann sämtliche Kundschaften, auch jene, die ein Zessionsverbot vorgesehen hatten, auf das Kreditkonto Nr *****. Im Rahmen einer Geschäftsverbindung konnte dann die klagende Partei auch ersehen, dass auf diesem Konto auch sogenannte zessionsverbotsbehaftete Forderungen eingegangen waren (vgl Wolfgang W***** in AS 71). Auch diese Eingänge wurden auf dem Kreditkonto belassen und zur Reduktion des Kreditobligos herangezogen. In der täglichen Geschäftsabwicklung erfolgte seitens der klagenden Partei keine Differenzierung zwischen den sogenannten zessionsverbotsbehafteten und den übrigen Forderungseingängen. An dieser Vorgangsweise wurde auch nach Ausgleichseröffnung festgehalten. Der Ausgleichsverwalter Dr. P***** war mit dieser Vorgangsweise auch einverstanden.Abgesehen von einem Konto, das die F***** für die Abrechnung mit ihren Mästern eingerichtet hatte, verfügte sie nur über ein einziges Konto, wobei es sich hiebei um das Kreditkonto mit den Endziffern Nr ***** handelte. Über dieses Konto wurden sämtliche Betriebseingänge und Betriebsausgaben abgerechnet. Sämtliche Kunden der F***** wurden in den Rechnungen auch darauf hingewiesen, dass "Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das Konto der S*****, Konto *****" stattfinden kann, wobei dies teilweise auch "wegen Zession an die Sparkasse St. Pölten" begründet wurde vergleiche Sammelbeilage 3). Diese Vorgangsweise wurde auch gegenüber der Großkundschaft "M*****", mit der laut den Geschäftsbedingungen der "M*****" ein Abtretungsverbot vereinbart war, an den Tag gelegt. Auch seitens der klagenden Partei wurden alle Kundschaften der F***** angeschrieben und auf die Tatsache des Generalzessionsvertrages hingewiesen. Von der F***** wurde sodann der Zessionsvermerk auf die Rechnungen EDV-mäßig aufgedruckt. Nur bei drei kleineren Kunden, die damit nicht einverstanden waren, wurde dieser Vermerk weggelassen, wobei diese Kundschaften mit Scheck bezahlt haben, wobei diese Scheckbeträge wiederum dem oben genannten Kreditkonto zugeflossen sind. Mit Ausnahme der drei "Kleinkunden" überwiesen dann sämtliche Kundschaften, auch jene, die ein Zessionsverbot vorgesehen hatten, auf das Kreditkonto Nr *****. Im Rahmen einer Geschäftsverbindung konnte dann die klagende Partei auch ersehen, dass auf diesem Konto auch sogenannte zessionsverbotsbehaftete Forderungen eingegangen waren vergleiche Wolfgang W***** in AS 71). Auch diese Eingänge wurden auf dem Kreditkonto belassen und zur Reduktion des Kreditobligos herangezogen. In der täglichen Geschäftsabwicklung erfolgte seitens der klagenden Partei keine Differenzierung zwischen den sogenannten zessionsverbotsbehafteten und den übrigen Forderungseingängen. An dieser Vorgangsweise wurde auch nach Ausgleichseröffnung festgehalten. Der Ausgleichsverwalter Dr. P***** war mit dieser Vorgangsweise auch einverstanden.
Per 30. 11. 1995 stellte die klagende Partei den Kredit zur Rückzahlung fällig. Trotzdem wurden noch die bis zur Konkurseröffnung aus den Forderungsabtretungen lukrierten Zahlungseingänge von 4,756.557,67 S dem Kreditkonto gutgeschrieben. Danach wurde vom Masseverwalter ein eigenes Konto eingerichtet und erfolgte die weitere Zahlungsabwicklung über dieses Konto. Der Masseverwalter forderte von der klagenden Partei die Rückzahlung von 16,829.534,40 S. Die klagende Partei war schließlich mit der Rückzahlung dieses Betrages einverstanden, von dem - wie bereits dargelegt - 4,756.557,67 S aus Rechnungslegungen nach dem 13. 11. 1995 resultieren und im Restbetrag von 12,072.976,73 S Zahlungseingänge von 11,552.224,92 S enthalten sind, bei denen ursprünglich mit den Kundschaften der F***** ein Zessionsverbot vereinbart war. Die klagende Partei erklärte sich zur Rückzahlung dieser Beträge bereit, um auf diese Weise eine drohende Klageführung durch den Masseverwalter hintanzuhalten. Im Übrigen war in diese Gespräche zwischen dem Masseverwalter und der klagenden Partei sowie auch in die folgenden Gespräche über eine Weiterfinanzierung im Rahmen der Konkursabwicklung der Beklagte als früherer Geschäftsführer der F***** nicht involviert.
Der offene Saldo aus dem gegenständlichen Kreditkonto betrug unter Berücksichtigung der obigen Zahlungen an den Masseverwalter per 26. 9. 1996 9,640.406 S.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die Zahlungseingänge von 4,756.557,67 S erst nach Beendigung des Kreditverhältnisses erfolgt seien. Diese Beendigung habe zum Erlöschen der Zessionsvereinbarung geführt. In diesem Umfang habe zu Recht eine Rücküberweisung an den Masseverwalter stattgefunden.
Beim Teilbetrag von 11,552.224,92 S sei die Rückzahlung an den Masseverwalter nicht auf ein vertragliches Zessionsverbot der Kunden der Gemeinschuldnerin zu stützen. Das Zessionsverbot wirke keinesfalls so absolut, wie es die Klägerin wünsche. Nach der Entscheidung SZ 57/9 (richtig: SZ 57/8) könne von den Vertragspartnern auf ein vereinbartes Zessionsverbot verzichtet werden. Dies könne auch schlüssig geschehen. Die Parteien des Kreditvertrages hätten auf das Zessionsverbot Rücksicht genommen und sich bemüht, eine Aufhebung des Zessionsverbots zu erreichen. Dies sei mit Ausnahme von drei "Kleinkunden" auch tatsächlich gelungen, weil sich die Kunden der Gemeinschuldnerin zur Zahlung ihrer Schulden auf das bei der Klägerin eingerichtete Konto bereitgefunden hätten. Im Übrigen komme die Schutzwirkung des Abtretungsverbotes nicht dritten Personen - hier dem Masseverwalter - zugute. Mit den zu Unrecht an den Masseverwalter ausgefolgten Beträgen wäre das Kreditkonto mehr als zur Gänze abgedeckt worden. Der Bürge könne nicht mehr in Anspruch genommen werden. Sein im Rahmen des Bürgschaftsvertrages erklärter Verzicht auf sämtliche Einwendungen sei gemäß § 879a ABGB wegen grober Nachteiligkeit nichtig.Beim Teilbetrag von 11,552.224,92 S sei die Rückzahlung an den Masseverwalter nicht auf ein vertragliches Zessionsverbot der Kunden der Gemeinschuldnerin zu stützen. Das Zessionsverbot wirke keinesfalls so absolut, wie es die Klägerin wünsche. Nach der Entscheidung SZ 57/9 (richtig: SZ 57/8) könne von den Vertragspartnern auf ein vereinbartes Zessionsverbot verzichtet werden. Dies könne auch schlüssig geschehen. Die Parteien des Kreditvertrages hätten auf das Zessionsverbot Rücksicht genommen und sich bemüht, eine Aufhebung des Zessionsverbots zu erreichen. Dies sei mit Ausnahme von drei "Kleinkunden" auch tatsächlich gelungen, weil sich die Kunden der Gemeinschuldnerin zur Zahlung ihrer Schulden auf das bei der Klägerin eingerichtete Konto bereitgefunden hätten. Im Übrigen komme die Schutzwirkung des Abtretungsverbotes nicht dritten Personen - hier dem Masseverwalter - zugute. Mit den zu Unrecht an den Masseverwalter ausgefolgten Beträgen wäre das Kreditkonto mehr als zur Gänze abgedeckt worden. Der Bürge könne nicht mehr in Anspruch genommen werden. Sein im Rahmen des Bürgschaftsvertrages erklärter Verzicht auf sämtliche Einwendungen sei gemäß Paragraph 879 a, ABGB wegen grober Nachteiligkeit nichtig.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen mit Ausnahme derjenigen, dass die Klägerin alle Kunden der Gemeinschuldnerin angeschrieben und auf den Generalzessionsvertrag hingewiesen habe.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus:
Die entscheidungswesentliche Frage bestehe darin, ob die Zahlungen der Kunden der Gemeinschuldnerin auf das Kreditkonto der Klägerin anfechtungsfest gewesen seien, die Klägerin also zur Vermeidung eines Anfechtungsprozesses die Eingänge an den Masseverwalter nicht herausgeben hätte müssen. Anfechtungsfeste Zahlungseingänge hätten die Kreditschuld getilgt und den Bürgen befreit. Das Erstgericht hätte den Sachverhalt nicht (nur) im Zusammenhang mit dem Zessionsverbot, sondern nach den Anfechtungstatbeständen der §§ 27 ff KO zu beurteilen gehabt. Hier kämen nur die Anfechtungstatbestände nach den §§ 30 f KO in Frage. Bei den Tatbeständen nach § 31 KO sei die Anfechtung ausgeschlossen, wenn die anfechtbaren Rechtshandlungen früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung vorgenommen worden seien. Diese Frist sei hier nicht vom 14. 12. 1995, sondern gemäß § 2 Abs 2 KO vom 20. 6. 1995 zu berechnen, sodass die kritische Verdachtsfrist konkret vom 20. 12. 1994 bis 20. 6. 1995 anzusetzen sei. Der vom 12. 7. 1994 stammende Generalzessionsvertrag sei anfechtungsfest. Die Erfüllung anfechtungsfester Rechtsgeschäfte sei nach der Entscheidung 1 Ob 614/88 = ÖBA 1989/151 ebenfalls anfechtungsfest. Wenn außerhalb der kritischen Zeit eine Globalzession zur Sicherstellung vorgenommen worden sei, so sei der Erwerb der Forderungen selbst während der kritischen Zeit unanfechtbar. Auch wenn man nicht dieser Judikaturlinie, sondern der der Entscheidung 5 Ob 504/88 = ÖBA 1990/221 folgte, sei für die Klägerin nichts gewonnen. Die Gemeinschuldnerin sei verpflichtet gewesen, die Kundenforderungen zur Sicherung des Kredits zu übertragen und alles zu tun, dass die Zahlungseingänge von der Klägerin vereinnahmt werden können. Selbst wenn die Klägerin ohne ausreichenden Publizitätsakt der Generalzession die Forderungsvaluta erhalten habe, so bestehe eine Situation, zu deren Herbeiführung die Gemeinschuldnerin auf Grund einer anfechtungsfesten Vereinbarung verpflichtet gewesen sei. Für die Anfechtung sei ausschließlich der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung, nicht aber der der Verfügung ausschlaggebend.Die entscheidungswesentliche Frage bestehe darin, ob die Zahlungen der Kunden der Gemeinschuldnerin auf das Kreditkonto der Klägerin anfechtungsfest gewesen seien, die Klägerin also zur Vermeidung eines Anfechtungsprozesses die Eingänge an den Masseverwalter nicht herausgeben hätte müssen. Anfechtungsfeste Zahlungseingänge hätten die Kreditschuld getilgt und den Bürgen befreit. Das Erstgericht hätte den Sachverhalt nicht (nur) im Zusammenhang mit dem Zessionsverbot, sondern nach den Anfechtungstatbeständen der Paragraphen 27, ff KO zu beurteilen gehabt. Hier kämen nur die Anfechtungstatbestände nach den Paragraphen 30, f KO in Frage. Bei den Tatbeständen nach Paragraph 31, KO sei die Anfechtung ausgeschlossen, wenn die anfechtbaren Rechtshandlungen früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung vorgenommen worden seien. Diese Frist sei hier nicht vom 14. 12. 1995, sondern gemäß Paragraph 2, Absatz 2, KO vom 20. 6. 1995 zu berechnen, sodass die kritische Verdachtsfrist konkret vom 20. 12. 1994 bis 20. 6. 1995 anzusetzen sei. Der vom 12. 7. 1994 stammende Generalzessionsvertrag sei anfechtungsfest. Die Erfüllung anfechtungsfester Rechtsgeschäfte sei nach der Entscheidung 1 Ob 614/88 = ÖBA 1989/151 ebenfalls anfechtungsfest. Wenn außerhalb der kritischen Zeit eine Globalzession zur Sicherstellung vorgenommen worden sei, so sei der Erwerb der Forderungen selbst während der kritischen Zeit unanfechtbar. Auch wenn man nicht dieser Judikaturlinie, sondern der der Entscheidung 5 Ob 504/88 = ÖBA 1990/221 folgte, sei für die Klägerin nichts gewonnen. Die Gemeinschuldnerin sei verpflichtet gewesen, die Kundenforderungen zur Sicherung des Kredits zu übertragen und alles zu tun, dass die Zahlungseingänge von der Klägerin vereinnahmt werden können. Selbst wenn die Klägerin ohne ausreichenden Publizitätsakt der Generalzession die Forderungsvaluta erhalten habe, so bestehe eine Situation, zu deren Herbeiführung die Gemeinschuldnerin auf Grund einer anfechtungsfesten Vereinbarung verpflichtet gewesen sei. Für die Anfechtung sei ausschließlich der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung, nicht aber der der Verfügung ausschlaggebend.
Ein Anfechtungstatbestand nach § 30 KO liege nicht vor. Hier bestehe zwar eine materiellrechtliche Ausschlussfrist von einem Jahr, die kritische Zeit also vom 20. 6. 1994 bis 20. 6. 1995. Der Generalzessionsvertrag sei in diesem Zeitraum abgeschlossen worden. Die gleichzeitig mit der Begründung der Schuld gewährte Sicherstellung unterliege aber nicht der Anfechtbarkeit nach § 30 KO, weil der Gläubiger nur das erhalte, was ihm auf Grund der mit dem Schuldner getroffenen Abmachung habe gegeben werden müssen, um das Schuldverhältnis überhaupt zu begründen. Allen Anfechtungstatbeständen liege das Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung zugrunde. Die Beweislast treffe hier die klagende Bank. Diese habe den Beweis nicht einmal angetreten. Eine Kreditgewährung zur "Betriebsmittelfinanzierung" sei nach der jüngeren oberstgerichtlichen Rechtsprechung kein typisch nachteiliges Rechtsgeschäft. Der Kredit sei gegenüber den Gläubigern nicht als nachteilig zu qualifizieren.Ein Anfechtungstatbestand nach Paragraph 30, KO liege nicht vor. Hier bestehe zwar eine materiellrechtliche Ausschlussfrist von einem Jahr, die kritische Zeit also vom 20. 6. 1994 bis 20. 6. 1995. Der Generalzessionsvertrag sei in diesem Zeitraum abgeschlossen worden. Die gleichzeitig mit der Begründung der Schuld gewährte Sicherstellung unterliege aber nicht der Anfechtbarkeit nach Paragraph 30, KO, weil der Gläubiger nur das erhalte, was ihm auf Grund der mit dem Schuldner getroffenen Abmachung habe gegeben werden müssen, um das Schuldverhältnis überhaupt zu begründen. Allen Anfechtungstatbeständen liege das Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung zugrunde. Die Beweislast treffe hier die klagende Bank. Diese habe den Beweis nicht einmal angetreten. Eine Kreditgewährung zur "Betriebsmittelfinanzierung" sei nach der jüngeren oberstgerichtlichen Rechtsprechung kein typisch nachteiliges Rechtsgeschäft. Der Kredit sei gegenüber den Gläubigern nicht als nachteilig zu qualifizieren.
Die Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Zessionsverbot seien nicht entscheidungswesentlich. Ob sich einzelne Kunden erfolgreich auf ein Abtretungsverbot hätten berufen können, sei rein hypothetisch, weil sich kein Kunde tatsächlich darauf berufen habe. Das Abtretungsverbot könnte den debitor cessus höchstens dazu berechtigen, an seinen bisherigen Gläubiger auf dessen Bankkonto mit schuldtilgender Wirkung zu zahlen. Dieses Konto sei mit dem, auf das aufgrund einer Zession gezahlt worden sei, identisch. Auch die Einhaltung der für die Sicherungszession geforderten Publizität sei nicht entscheidungswesentlich. Als Publizitätsakt komme nur die Verständigung des Drittschuldners oder der Vermerk in den Büchern des Schuldners in Betracht. In jüngster Zeit ziehe der Oberste Gerichtshof überdies in Zweifel, ob die schriftliche Verständigung des Schuldners dem Publizitätserfordernis genüge und nicht vielmehr immer ein Buchvermerk zu fordern sei, bei elektronischer Datenverarbeitung ein Zessionsvermerk in der "Offenen-Postenliste". Auch wenn es auf die Einhaltung der Publizitätserfordernisse ankäme, so hätte hier der Vermerk auf den Rechnungen "Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das Konto..." dem Publizitätserfordernis des § 452 ABGB entsprochen. Der Vermerk sei "als Alarmsignal im Sinne einer Zession zu deuten".Die Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Zessionsverbot seien nicht entscheidungswesentlich. Ob sich einzelne Kunden erfolgreich auf ein Abtretungsverbot hätten berufen können, sei rein hypothetisch, weil sich kein Kunde tatsächlich darauf berufen habe. Das Abtretungsverbot könnte den debitor cessus höchstens dazu berechtigen, an seinen bisherigen Gläubiger auf dessen Bankkonto mit schuldtilgender Wirkung zu zahlen. Dieses Konto sei mit dem, auf das aufgrund einer Zession gezahlt worden sei, identisch. Auch die Einhaltung der für die Sicherungszession geforderten Publizität sei nicht entscheidungswesentlich. Als Publizitätsakt komme nur die Verständigung des Drittschuldners oder der Vermerk in den Büchern des Schuldners in Betracht. In jüngster Zeit ziehe der Oberste Gerichtshof überdies in Zweifel, ob die schriftliche Verständigung des Schuldners dem Publizitätserfordernis genüge und nicht vielmehr immer ein Buchvermerk zu fordern sei, bei elektronischer Datenverarbeitung ein Zessionsvermerk in der "Offenen-Postenliste". Auch wenn es auf die Einhaltung der Publizitätserfordernisse ankäme, so hätte hier der Vermerk auf den Rechnungen "Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das Konto..." dem Publizitätserfordernis des Paragraph 452, ABGB entsprochen. Der Vermerk sei "als Alarmsignal im Sinne einer Zession zu deuten".
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die Rechtsfragen zur Konkursanfechtung von Sicherungszessionen seien in der Lehre und Judikatur strittig.
Mit ihrer ordentlichen Revision beantragt die Klägerin die Abänderung dahin, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.