Rechtssatz RS0111152
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111152
Entscheidungsdatum
29.09.2010
Rechtssatz
Zumindest dann, wenn Zessionar eine kreditgewährende Bank ist, ist Zweck der Zession zahlungshalber auch die Sicherung der eingeräumten Kreditlinie, weshalb die von Lehre und Rechtsprechung für Sicherungszessionen entwickelten Grundsätze zu beachten sind, wozu in erster Linie die Einhaltung des für die Verpfändung von Forderungen vorgeschriebenen Modus zählt. Ist der Zedent nicht buchführungspflichtig, stellen die schriftliche Abtretungsvereinbarung und die schriftliche Verständigung des bekannten Drittschuldners von der Globalzession ihm gegenüber aus eindeutig identifizierbarer Geschäftsbeziehung zukünftig entstehender Forderung einen ausreichenden Modus dar.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 406/97f
Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 406/97f
Veröff: SZ 71/154
- 6 Ob 256/99m
Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 256/99m
Vgl auch; nur: Zumindest dann, wenn Zessionar eine kreditgewährende Bank ist, ist Zweck der Zession zahlungshalber auch die Sicherung der eingeräumten Kreditlinie, weshalb die von Lehre und Rechtsprechung für Sicherungszessionen entwickelten Grundsätze zu beachten sind, wozu in erster Linie die Einhaltung des für die Verpfändung von Forderungen vorgeschriebenen Modus zählt. (T1)
- 6 Ob 319/01g
Entscheidungstext OGH 11.07.2002 6 Ob 319/01g
Vgl auch; Beisatz: Bei der Sicherungszession künftiger Forderungen (die keine Buchforderungen sind) wird zumindest für den Fall, dass es sich um solche aus eindeutig identifizierter Geschäftsbeziehung gegen einen bereits individualisierten Geschäftspartner handelt, die Vorausverständigung als tauglicher Modus angesehen. (T2)
- 6 Ob 314/02y
Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 314/02y
Vgl; Beis wie T2
- 10 Ob 321/02g
Entscheidungstext OGH 14.09.2004 10 Ob 321/02g
Vgl; Beis wie T2
- 6 Ob 116/05k
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 116/05k
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Bei Buchforderungen ist die Drittschuldnerverständigung zur Übertragung der sicherungsweise abgetretenen Forderung auf den Zessionar alternativ zum Buchvermerk ein tauglicher Modus. (T3); Veröff: SZ 2006/180
- 10 Ob 29/07y
Entscheidungstext OGH 05.06.2007 10 Ob 29/07y
Vgl auch; Beis wie T2
- 7 Ob 13/09a
Entscheidungstext OGH 29.04.2009 7 Ob 13/09a
Auch; nur: Zumindest dann, wenn Zessionar eine kreditgewährende Bank ist, ist Zweck der Zession zahlungshalber auch die Sicherung der eingeräumten Kreditlinie. (T4)
- 3 Ob 246/09m
Entscheidungstext OGH 24.03.2010 3 Ob 246/09m
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Veröff: SZ 2010/25
- 9 Ob 13/10t
Entscheidungstext OGH 29.09.2010 9 Ob 13/10t
Auch; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111152
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19980929_OGH0002_0010OB00406_97F0000_001