Entscheidungsgründe:
Seit 4. 5. 1990 ist im Firmenbuch die Karl P***** GmbH eingetragen, deren Geschäftszweck unter anderem der Betrieb des Gast- und Schankgewerbes - Pizzeria "D*****" in W***** - ist. Die Pizzeria wurde in einem gemieteten Geschäftslokal betrieben. Das Unternehmen ist seit 1991 verpachtet.
Karl P*****, der Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH, sprach 1996 beim Kreditreferenten der Klägerin, den er von früher kannte, vor und gab an, er habe eine Kaufinteressentin für seine Pizzeria, nämlich Waltraud K*****, der er einen Kredit für den Kaufpreis vermitteln wolle. Die Klägerin lehnte die Kreditgewährung mangels Bonität der genannten Käuferin ab. Daraufhin lernte P***** den Zweitbeklagten kennen, einen Mechaniker, der von seinem Arbeitgeber, der EVN, bis zum Erreichen der Alterspension bei 70 % seines Gehaltes, das waren netto rund 12.000 S bis 13.000 S, freigestellt war. Er sprach mit dem Zweitbeklagten über die Möglichkeit eines Ankaufes von Gastgewerbebetrieben und der Errichtung einer Erwerbsgesellschaft und meinte, der Zweitbeklagte könne sich durch Mitarbeit etwas dazuverdienen. Dann präsentierte er der Klägerin seinen Plan, mit dem Zweitbeklagten eine OEG zu gründen, die die Pizzeria kaufen und weiterverpachten solle. Der Klägerin waren dessen finanziellen Verhältnisse bekannt, weil er sein Gehaltskonto bei ihr hatte und bereits einmal einen Kredit aufgenommen hatte. Es kam zu einem gemeinsamen Gespräch mit dem Kreditreferenten der Klägerin. P***** und der Zweitbeklagte erklärten, dass sie eine OEG gründen würden und die OEG die Pizzeria übernehmen werde. Dem Zweitbeklagten war bekannt, dass das Geschäftslokal bloß gemietet war. Die GmbH hatte allerdings das Recht der Untervermietung. Gegenstand des Verkaufes sollte somit das Inventar der Pizzeria sein. Der Kauf sollte durch einen an die OEG zu gewährenden Kredit finanziert werden.
Am 5. 6. 1996 wurde der Gesellschaftsvertrag zur Gründung der OEG abgeschlossen, die am 11. 6. 1996 im Firmenbuch eingetragen wurde. Es war eine selbständige Vertretungsbefugnis der beiden Gesellschafter vereinbart.
Am 2. 7. 1996 stellte die OEG den Antrag auf Aufnahme eines Kommerzkredites über 1,200.000 S. Die Rückzahlung sollte in 60 Monatsraten à 23.515 S erfolgen. Als Sicherheiten waren ein Blankoakzept der OEG, die Bürgschaft der Gesellschafter, die Verpfändung der Liegenschaft des Zweitbeklagten und die Abtretung der Bestandzinsforderungen vorgesehen. Als Verwendungszweck wurde die Ablöse für die Pizzeria angeführt. Der Kreditreferent der Klägerin ging nach Überprüfung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung davon aus, dass die Pizzeria genügend Gewinn abwerfen werde, damit die Kreditrückzahlung finanziert werden könne. Dem Kreditreferenten wurde ein Kaufvertrag über das Inventar und ein Pachtvertrag vorgelegt. Darin war ein Pachtzins von 28.000 S netto monatlich und die Stellung einer Kaution von 300.000 S vorgesehen. Der Kaufvertrag war nicht unterfertigt, aber bereits mündlich geschlossen worden. Die Klägerin nahm auf die Gestaltung des Kaufvertrages und des Pachtvertrages keinen Einfluss. Die Verträge wurden vielmehr von P***** verfasst. Der Pachtvertrag trug die Unterschrift der Waltraud K*****. Diese Unterschrift hatte P***** von einem anderen Vertrag, den er mit ihr abgeschlossen hatte, auf den Pachtvertrag kopiert. Als Verpächter schien P***** auf. Er erklärte diesen Umstand damit, dass das Inventar, auf das sich der Kaufvertrag beziehe, erst auf die GmbH umgeschrieben werden müsse. Die dem Kreditreferenten weiters vorgelegte Rechnung vom 16. 6. 1996 über den Betrag von 1,200.000 S lautete ebenfalls auf P***** und nicht auf die GmbH. Als der Kreditreferent Bedenken äußerte, wurde ihm erklärt, dass die Urkunden "bei der Abwicklung" seien.
Die Kreditzusage der Klägerin erfolgte am 4. 7. 1996. Darin wurde darauf hingewiesen, dass der Kredit auf einem Konto der OEG zur Verfügung stehe und die Kreditvaluta auf ein Konto der GmbH zu überweisen sei. Die Kreditraten seien ab 1.8.1996 zu erbringen. Die Bestandzinse seien in stiller Form abzutreten. Auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen wurde hingewiesen. P***** und der Zweitbeklagte unterfertigten diese Urkunde am 4. 7. 1996, und zwar sowohl namens der OEG als auch jeweils als Bürgen. Vor der Unterfertigung fragte der in geschäftlichen Angelegenheiten unerfahrene Zweitbeklagte den Kreditreferenten, ob alles in Ordnung sei, was von diesem bejaht wurde. Am selben Tag unterfertigten der Zweitbeklagte die Pfandbestellungsurkunde und P***** eine Abtretungserklärung betreffend die Pachtzinsforderungen. Es wurde weder ein Eigentumsvorbehalt an den Einrichtungsgegenständen der Pizzeria noch die Abtretung der Kaufpreisforderung der GmbH an die Klägerin vereinbart.
Der Zweitbeklagte hatte zwei Konten bei verschiedenen Banken eröffnet, weil ihm P***** dazu geraten und erklärt hatte, dass dort der Kreditbetrag erlegt werden sollte, um dann bei diesen Banken wieder leichter einen Kredit zu erhalten. Am 5. 7. 1996 suchten die beiden neuerlich die Klägerin auf. Der Zweitbeklagte erwartete, dass der Kreditbetrag in bar ausbezahlt werde und hatte deshalb eine Sporttasche zum Transport des Geldes mitgenommen. Inzwischen war der Betrag von 900.000 S vom Kreditkonto der OEG auf das Konto der GmbH überwiesen worden. P***** behob den Betrag und wollte auch die restlichen 300.000 S ausgefolgt erhalten. Die Klägerin verlangte jedoch nunmehr eine weitere Sicherheit in Form einer von der Pächterin beizubringenden Bankgarantie über 300.000 S. Die bereits vorgelegte Bankgarantie akzeptierte die Klägerin nicht, weil diese auf P***** lautete.
P***** nahm das behobene Geld an sich. Der Zweitbeklagte wollte es nun gemeinsam auf die von ihm eröffneten Sparkonten einzahlen. P***** meinte aber, dass er jetzt keine Zeit hätte. Der Zweitbeklagte wurde in der Folge hingehalten.
Am 16. 7. 1996 legte P***** die verlangte Bankgarantie über 300.000 S vor, die nun auf die Klägerin lautete. Die Klägerin zahlte ihm daher einen weiteren Betrag von 300.000 S aus und belastete mit diesem Betrag das Kreditkonto der OEG.
Waltraud K***** war der Ansicht, dass die Bankgarantie zur Deckung ihrer Kaution für das Inventar der Pizzeria ausgestellt wurde. Als sie am 2. 9. 1996 das Gastlokal übernehmen wollte, wurde dieses noch von der Vorpächterin betrieben, die ihr erklärte, sie werde erst Ende Oktober ihre Tätigkeit beenden. Waltraud K***** fühlte sich deshalb an den Pachtvertrag nicht mehr gebunden.
Der Zweitbeklagte wurde misstrauisch, holte Erkundigungen ein und erfuhr, dass P***** Schulden hatte. Ihm wurde nun auch bewusst, dass bereits vor dem geplanten Beginn des Pachtverhältnisses die ersten Kreditraten zu zahlen waren. Am 9. 9. 1996 richtete er eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft. Im Zuge der Erhebungen im Strafverfahren erfuhr er, dass P***** die Unterschrift der Pächterin auf den vorgelegten Pachtvertrag kopiert hatte. Der Beschuldigte gab im Strafverfahren an, dass er selbst dringend Geld benötigte und das durch die Kreditaufnahme erhaltene Geld teils zur Schuldentilgung, teils für andere Zwecke verwendet habe. Er leistete im Zuge des mit seiner Verurteilung wegen Betruges endenden Strafverfahrens eine Zahlung von 250.000 S an die Klägerin, die letztlich zum Großteil dem Kreditkonto der OEG gutgebucht wurde. Gutgebucht wurde auch der aufgrund der Bankgarantie - nach einem Rechtsstreit, in dem die Klägerin obsiegte - eingehende Betrag von 300.000 S. Weiters wurden 9.724,56 S von einem Konto des Zweitbeklagten auf das Kreditkonto umgebucht.
Die Klägerin begehrte zuletzt 56.280,44 EUR (774.435,70 S) als offenen Saldo aus dem der OEG gewährten Kredit, und zwar von der OEG als Kreditnehmerin, von P***** und vom Zweitbeklagten als Solidarschuldner. Das Kreditverhältnis sei mit qualifiziertem Mahnschreiben aufgelöst worden, weil die Beklagten ihrer Rückzahlungsverpflichtung nicht nachgekommen seien. Gegen Karl P***** erging ein Versäumungsurteil.
Die erstbeklagte OEG und der Zweitbeklagte beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten ein, dass nur P***** Kreditnehmer geworden sei. Aus dem Verschulden der Klägerin seien weder der Zweitbeklagte noch die OEG in den Genuss der Kreditvaluta gelangt. Sie seien von der Klägerin in Irrtum geführt worden. Die Klägerin sei ihrer Aufklärungs- und Warnpflicht nicht nachgekommen. Ihr hätte bei der Abwicklung des Geschäftes auffallen müssen, dass die vorgelegten Urkunden gefälscht waren und die Kreditvaluta tatsächlich nur für P***** bestimmt gewesen sei. Es liege eine wirtschaftliche Einheit zwischen Kreditvertrag und Kaufvertrag vor, weil sich die Klägerin sämtliche Rechte der Käuferin habe abtreten lassen und die in Form einer Bankgarantie übernommene Kaution der Pächterin zur Besicherung der Einrichtungsgegenstände des Verkaufsobjektes als Sicherheit genommen habe. Da der Kaufvertrag und der Pachtvertrag nicht wirksam zustande gekommen seien, seien die Beklagten nicht verpflichtet, den ausschließlich zur Finanzierung des Kaufpreises gewährten Kredit zurückzuzahlen.
Die Klägerin bestritt diese Behauptungen. Zwischen der GmbH als Verkäuferin und der Klägerin hätten keine Rechtsbeziehungen bestanden. Eine Zession der Kaufpreisforderung sei nicht erfolgt. Der Kreditvertrag nehme auf den Kaufvertrag nicht Bezug. Es liegc daher keine wirtschaftliche Einheit zwischen dem Kaufvertrag und dem Kreditvertrag vor. Die Klägerin habe auf die Ausgestaltung des Kaufvertrages keinen Einfluss genommen. Zur Übernahme der Kreditsumme sei P***** als Geschäftsführer der GmbH berechtigt gewesen. Die Beklagten hätten vom Kontostand jeweils Kenntnis erhalten und den Saldo gemäß Punkt 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mangels Reklamation anerkannt, weshalb das Klagebegehren auch auf den Rechtsgrund des Anerkenntnisses gestützt werde.
Das Erstgericht erkannte die Beklagten im zweiten Rechtsgang zur ungeteilten Hand - auch mit Karl P***** - schuldig, der Klägerin 55.573,73 EUR (764.711,14 S) samt gestaffelten Zinsen zu zahlen und wies das Mehrbegehren von 706,71 EUR (9.724,56 S) ab. Folgend der im ersten Rechtsgang überbundenen Rechtsansicht des Berufungsgerichtes führte es aus, dass die personellen Voraussetzungen für einen Einwendungsdurchgriff nach § 18 KSchG gegeben seien. § 1 Abs 3 KSchG, wonach Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätige, dem Schutzbereich des KSchG unterworfen seien, gelte auch für die OEG. Der Einwendungsdurchgriff gegen den Finanzierer stehe zudem auch bei nicht dem KSchG unterliegenden Käufen zu, wenn der Kaufvertrag und der Finanzierungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Dies sei hier zu verneinen. Die Verträge seien inhaltlich nicht derart aufeinander bezogen, dass kein Vertrag ohne den anderen zustandekommen solle. Der Umstand, dass der Zweitbeklagte zunächst gemeint habe, der ausbezahlte Kreditbetrag werde nicht zur Kaufpreistilgung, sondern zum Erlag auf andere Konten zwecks Erlangung weitere Kredite verwendet, sei der Klägerin nicht anzulasten. Der Kaufvertrag sei wirksam zustandegekommen. Der Zweitbeklagte habe seine Erfüllung nicht eingefordert. Die Beklagten seien daher zur Zahlung des aushaftenden Kreditbetrages verpflichtet, der jedoch um den abgewiesenen Betrag niedriger als die Klageforderung sei, weil die Klägerin eine weitere Gutschrift auf das Kreditkonto nicht berücksichtigt habe. Ein Anerkenntnis des Kreditsaldos sei allerdings zu verneinen.Das Erstgericht erkannte die Beklagten im zweiten Rechtsgang zur ungeteilten Hand - auch mit Karl P***** - schuldig, der Klägerin 55.573,73 EUR (764.711,14 S) samt gestaffelten Zinsen zu zahlen und wies das Mehrbegehren von 706,71 EUR (9.724,56 S) ab. Folgend der im ersten Rechtsgang überbundenen Rechtsansicht des Berufungsgerichtes führte es aus, dass die personellen Voraussetzungen für einen Einwendungsdurchgriff nach Paragraph 18, KSchG gegeben seien. Paragraph eins, Absatz 3, KSchG, wonach Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätige, dem Schutzbereich des KSchG unterworfen seien, gelte auch für die OEG. Der Einwendungsdurchgriff gegen den Finanzierer stehe zudem auch bei nicht dem KSchG unterliegenden Käufen zu, wenn der Kaufvertrag und der Finanzierungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Dies sei hier zu verneinen. Die Verträge seien inhaltlich nicht derart aufeinander bezogen, dass kein Vertrag ohne den anderen zustandekommen solle. Der Umstand, dass der Zweitbeklagte zunächst gemeint habe, der ausbezahlte Kreditbetrag werde nicht zur Kaufpreistilgung, sondern zum Erlag auf andere Konten zwecks Erlangung weitere Kredite verwendet, sei der Klägerin nicht anzulasten. Der Kaufvertrag sei wirksam zustandegekommen. Der Zweitbeklagte habe seine Erfüllung nicht eingefordert. Die Beklagten seien daher zur Zahlung des aushaftenden Kreditbetrages verpflichtet, der jedoch um den abgewiesenen Betrag niedriger als die Klageforderung sei, weil die Klägerin eine weitere Gutschrift auf das Kreditkonto nicht berücksichtigt habe. Ein Anerkenntnis des Kreditsaldos sei allerdings zu verneinen.
Der klageabweisende Teil des Ersturteils erwuchs in Rechtskraft. Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass es das gesamte Klagebegehren abwies. Aus dem festgestellten Sachverhalt lasse sich eine Verletzung der Sorgfaltspflicht der Klägerin zwar nicht ableiten. Die Überweisung der Darlehenssumme direkt an die GmbH hätten P***** und der Zweitbeklagte jederzeit widerrufen können. Dieser sei mit der Barauszahlung an P***** einverstanden gewesen. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes lägen jedoch erhebliche Umstände vor, die für die Bejahung einer wirtschaftlichen Einheit des Kaufvertrages und des Kreditvertrages sprächen: P***** habe seinen eigenen Finanzbedarf dadurch gedeckt, dass er den Zweitbeklagten zur Gründung einer Gesellschaft veranlasst habe. Wenn auch die Forderungen aus dem drittfinanzierten Kaufvertrag selbst nicht zur Besicherung des Kredites verwendet worden seien, lägen einem dadurch bewirkten rechtlichen Naheverhältnis gleichkommende Umstände vor. Die Klägerin habe sich nämlich nicht nur die Pachtzinse abtreten lassen, sondern auch eine Bankgarantie gefordert. Da an einen eigenen Betrieb der Pizzeria durch die neu gegründete OEG nicht gedacht gewesen sei, mache es keinen Unterschied, ob die Verflechtung durch Abtretung der Forderungen aus dem finanzierten Geschäft oder durch die Abtretung jener Forderungen, die als einzige aus dem finanzierten Geschäft zu erwartenden Erlöse in Frage gekommen seien, erzielt werde. Der Inventarkaufpreis sei nicht anders als durch die Verpachtung des Unternehmens zu lukrieren gewesen. Damit sei die von der Rechtsprechung geforderte Intensität der Verknüpfung zwischen finanziertem Geschäft und Finanzierungsgeschäft und daher die wirtschaftliche Einheit im Sinn des § 18 KSchG zu bejahen. Die Malversationen des P***** lägen nicht ausschließlich im Risikobereich seines Geschäftspartners, sondern müssten der finanzierenden Bank zugerechnet werden. Die Kreditvaluta sei der OEG nie zugute gekommen, was auf den betrügerischen Plan des P***** zurückzuführen sei. Dieser habe nie vorgehabt, damit den Inventarkauf zu ermöglichen. Die Beklagten hätten im Verfahren ausreichend deutlich zu erkennen gegeben, an den Kaufvertrag nicht mehr gebunden sein zu wollen. Dies müsse auf den Kreditvertrag durchschlagen. Eine Rückzahlungsverpflichtung treffe die Beklagten weder aus dem Kreditvertrag noch - mangels Bereicherung - aus § 1041 ABGB. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil das Berufungsgericht die Voraussetzungen für einen Einwendungsdurchgriff der herrschenden Rechtsprechung folgend geprüft habe.Der klageabweisende Teil des Ersturteils erwuchs in Rechtskraft. Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass es das gesamte Klagebegehren abwies. Aus dem festgestellten Sachverhalt lasse sich eine Verletzung der Sorgfaltspflicht der Klägerin zwar nicht ableiten. Die Überweisung der Darlehenssumme direkt an die GmbH hätten P***** und der Zweitbeklagte jederzeit widerrufen können. Dieser sei mit der Barauszahlung an P***** einverstanden gewesen. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes lägen jedoch erhebliche Umstände vor, die für die Bejahung einer wirtschaftlichen Einheit des Kaufvertrages und des Kreditvertrages sprächen: P***** habe seinen eigenen Finanzbedarf dadurch gedeckt, dass er den Zweitbeklagten zur Gründung einer Gesellschaft veranlasst habe. Wenn auch die Forderungen aus dem drittfinanzierten Kaufvertrag selbst nicht zur Besicherung des Kredites verwendet worden seien, lägen einem dadurch bewirkten rechtlichen Naheverhältnis gleichkommende Umstände vor. Die Klägerin habe sich nämlich nicht nur die Pachtzinse abtreten lassen, sondern auch eine Bankgarantie gefordert. Da an einen eigenen Betrieb der Pizzeria durch die neu gegründete OEG nicht gedacht gewesen sei, mache es keinen Unterschied, ob die Verflechtung durch Abtretung der Forderungen aus dem finanzierten Geschäft oder durch die Abtretung jener Forderungen, die als einzige aus dem finanzierten Geschäft zu erwartenden Erlöse in Frage gekommen seien, erzielt werde. Der Inventarkaufpreis sei nicht anders als durch die Verpachtung des Unternehmens zu lukrieren gewesen. Damit sei die von der Rechtsprechung geforderte Intensität der Verknüpfung zwischen finanziertem Geschäft und Finanzierungsgeschäft und daher die wirtschaftliche Einheit im Sinn des Paragraph 18, KSchG zu bejahen. Die Malversationen des P***** lägen nicht ausschließlich im Risikobereich seines Geschäftspartners, sondern müssten der finanzierenden Bank zugerechnet werden. Die Kreditvaluta sei der OEG nie zugute gekommen, was auf den betrügerischen Plan des P***** zurückzuführen sei. Dieser habe nie vorgehabt, damit den Inventarkauf zu ermöglichen. Die Beklagten hätten im Verfahren ausreichend deutlich zu erkennen gegeben, an den Kaufvertrag nicht mehr gebunden sein zu wollen. Dies müsse auf den Kreditvertrag durchschlagen. Eine Rückzahlungsverpflichtung treffe die Beklagten weder aus dem Kreditvertrag noch - mangels Bereicherung - aus Paragraph 1041, ABGB. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil das Berufungsgericht die Voraussetzungen für einen Einwendungsdurchgriff der herrschenden Rechtsprechung folgend geprüft habe.