Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt. Das Pfandrecht erstreckt sich nach § 457 ABGB unter anderem auch auf die Früchte der Pfandsache, solange sie noch nicht abgesondert oder bezogen sind. Nach herrschender Ansicht werden aber Zivilfrüchte, insbesondere auch Bestandzinszahlungen, von der Verpfändung der Hauptsache nicht erfasst (7 Ob 529/89 = RZ 1990/103; 7 Ob 325/98; RIS-Justiz RS0011424). § 49 Abs 1 KO, wonach aus den Nutzungen und dem Erlös einer zur Sondermasse gehörigen Sache vor den Absonderungsgläubigern die Kosten der besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Sondermasse zu berichtigen sind, gibt kein selbständiges Recht auf den Zuspruch von Nutzungen. Diese Bestimmung ist im Zusammenhalt mit § 48 Abs 1 KO zu lesen. Danach schließen Absonderungsgläubiger die Konkursgläubiger von der Zahlung aus der Sondermasse nur insoweit aus, als ihre Forderungen reichen (8 Ob 198/99x; 8 Ob 199/99v = RdW 2000/297). Der Umstand der Verpfändung der später vom Masseverwalter vermieteten Liegenschaft bewirkt daher, wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, kein Absonderungsrecht zu ihren Gunsten. Dessen ungeachtet ist eine selbständige Verpfändung von Zivilfrüchten nach einhelliger Ansicht möglich (Hinteregger in Schwimann ABGB2 § 457 ABGB Rz 12; Hofmann in Rummel ABGB I3 § 457 ABGB Rz 4). Die Verpfändung der Bestandsache berührt grundsätzlich nicht die Wirksamkeit der Verpfändung oder Abtretung künftiger Mietzinsforderungen (Koziol, Abtretung künftiger Forderungen und Konkurs des Zedenten, ÖBA 1998, 745 [757]). Auch bedingte Forderungen können Gegenstand des Pfandes sein (RIS-Justiz RS0015145). Die Pfandrechtsbegründung bedarf jedoch (wie auch die Sicherungszession) eines Publizitätsaktes, der zumindest beiDie Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt. Das Pfandrecht erstreckt sich nach Paragraph 457, ABGB unter anderem auch auf die Früchte der Pfandsache, solange sie noch nicht abgesondert oder bezogen sind. Nach herrschender Ansicht werden aber Zivilfrüchte, insbesondere auch Bestandzinszahlungen, von der Verpfändung der Hauptsache nicht erfasst (7 Ob 529/89 = RZ 1990/103; 7 Ob 325/98; RIS-Justiz RS0011424). Paragraph 49, Absatz eins, KO, wonach aus den Nutzungen und dem Erlös einer zur Sondermasse gehörigen Sache vor den Absonderungsgläubigern die Kosten der besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Sondermasse zu berichtigen sind, gibt kein selbständiges Recht auf den Zuspruch von Nutzungen. Diese Bestimmung ist im Zusammenhalt mit Paragraph 48, Absatz eins, KO zu lesen. Danach schließen Absonderungsgläubiger die Konkursgläubiger von der Zahlung aus der Sondermasse nur insoweit aus, als ihre Forderungen reichen (8 Ob 198/99x; 8 Ob 199/99v = RdW 2000/297). Der Umstand der Verpfändung der später vom Masseverwalter vermieteten Liegenschaft bewirkt daher, wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, kein Absonderungsrecht zu ihren Gunsten. Dessen ungeachtet ist eine selbständige Verpfändung von Zivilfrüchten nach einhelliger Ansicht möglich (Hinteregger in Schwimann ABGB2 Paragraph 457, ABGB Rz 12; Hofmann in Rummel ABGB I3 Paragraph 457, ABGB Rz 4). Die Verpfändung der Bestandsache berührt grundsätzlich nicht die Wirksamkeit der Verpfändung oder Abtretung künftiger Mietzinsforderungen (Koziol, Abtretung künftiger Forderungen und Konkurs des Zedenten, ÖBA 1998, 745 [757]). Auch bedingte Forderungen können Gegenstand des Pfandes sein (RIS-Justiz RS0015145). Die Pfandrechtsbegründung bedarf jedoch (wie auch die Sicherungszession) eines Publizitätsaktes, der zumindest bei
nichtverbücherten Forderungen (vgl zur EDV-Buchhaltung 5 Ob 2155/96 =nichtverbücherten Forderungen vergleiche zur EDV-Buchhaltung 5 Ob 2155/96 =
SZ 70/228 = ecolex 1998, 22 [Wilhelm] = JBl 1998, 105 [Michor] = ÖBA
1998, 392 [Karollus]; RIS-Justiz RS0108639; Hinteregger in Schwimann ABGB2 § 452 Rz 10 mwN) nach wie vor in der Verständigung des Drittschuldners erblickt wird (SZ 11/15; 1 Ob 697/88; 1 Ob 406/97f = ÖBA 1999, 382), wobei es für die Rechtswirksamkeit einer Verpfändung oder Sicherungszession grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob der Drittschuldner vom Zedenten oder Zessionar verständigt wird (8 Ob 655/90 = ecolex 1991, 534; Karollus, Aktuelle Probleme der Sicherungszession, ÖBA 1999, 327 [333]). Die Wirksamkeit der Verpfändung oder Sicherungszession ist von der Setzung des Publizitätsaktes abhängig. Sollen Absonderungsrechte durch die Eröffnung des Konkurses nicht berührt werden, müssen sie in diesem Zeitpunkt schon zu Recht bestehen. § 12 Abs 1 KO nennt den Zeitpunkt des Pfandrechtserwerbes nicht. Beim Vertragspfandrecht kommt es bei Fahrnissen auf das Verfügungsgeschäft (also die Übergabe der Sache), bei Liegenschaften auf den Tag der Übergabe des Grundbuchsgesuches und bei der Verpfändung von Forderungen und Sicherungszession (jedenfalls dann, wenn es sich nicht um Buchforderungen handelt) auf die Verständigung des Drittschuldners an (6 Ob 280/00w). Fällt der Zedent zwischen Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft oder der Verständigung des Drittschuldners in Konkurs, ist die Verpfändung oder Sicherungszession unwirksam (SZ 62/32; RIS-Justiz RS0032552; RS0032577). Fehlt es an einer derartigen Offenlegung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, steht daher dem Pfandgläubiger oder Zessionar kein Absonderungsrecht an der Forderung zu (SZ 70/228 mwN; 1 Ob 308/98w).1998, 392 [Karollus]; RIS-Justiz RS0108639; Hinteregger in Schwimann ABGB2 Paragraph 452, Rz 10 mwN) nach wie vor in der Verständigung des Drittschuldners erblickt wird (SZ 11/15; 1 Ob 697/88; 1 Ob 406/97f = ÖBA 1999, 382), wobei es für die Rechtswirksamkeit einer Verpfändung oder Sicherungszession grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob der Drittschuldner vom Zedenten oder Zessionar verständigt wird (8 Ob 655/90 = ecolex 1991, 534; Karollus, Aktuelle Probleme der Sicherungszession, ÖBA 1999, 327 [333]). Die Wirksamkeit der Verpfändung oder Sicherungszession ist von der Setzung des Publizitätsaktes abhängig. Sollen Absonderungsrechte durch die Eröffnung des Konkurses nicht berührt werden, müssen sie in diesem Zeitpunkt schon zu Recht bestehen. Paragraph 12, Absatz eins, KO nennt den Zeitpunkt des Pfandrechtserwerbes nicht. Beim Vertragspfandrecht kommt es bei Fahrnissen auf das Verfügungsgeschäft (also die Übergabe der Sache), bei Liegenschaften auf den Tag der Übergabe des Grundbuchsgesuches und bei der Verpfändung von Forderungen und Sicherungszession (jedenfalls dann, wenn es sich nicht um Buchforderungen handelt) auf die Verständigung des Drittschuldners an (6 Ob 280/00w). Fällt der Zedent zwischen Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft oder der Verständigung des Drittschuldners in Konkurs, ist die Verpfändung oder Sicherungszession unwirksam (SZ 62/32; RIS-Justiz RS0032552; RS0032577). Fehlt es an einer derartigen Offenlegung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, steht daher dem Pfandgläubiger oder Zessionar kein Absonderungsrecht an der Forderung zu (SZ 70/228 mwN; 1 Ob 308/98w).
Bei der Sicherungszession künftiger Forderungen (die keine Buchforderungen sind) wird zumindest für den Fall, dass es sich um solche aus eindeutig identifizierter Geschäftsbeziehung gegen einen bereits individualisierten Geschäftspartner handelt, von der Rechtsprechung und einem Teil der Lehre die Vorausverständigung als tauglicher Modus angesehen (1 Ob 406/97f = RdW 1999, 20, Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 I, 343; Karollus aaO 334; Zepke,Bei der Sicherungszession künftiger Forderungen (die keine Buchforderungen sind) wird zumindest für den Fall, dass es sich um solche aus eindeutig identifizierter Geschäftsbeziehung gegen einen bereits individualisierten Geschäftspartner handelt, von der Rechtsprechung und einem Teil der Lehre die Vorausverständigung als tauglicher Modus angesehen (1 Ob 406/97f = RdW 1999, 20, Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 römisch eins, 343; Karollus aaO 334; Zepke,
Zur Abtretung künftiger Forderungen, ÖBA 1997, 984). Auch wenn man der Ansicht von Karollus (aaO, 334) beitritt, dass die Vorausverständigung auch dann wirksam sei, wenn im Rahmen einer Globalzession alle künftigen Forderungen abgetreten werden und lediglich dies dem potentiellen Zessus mitgeteilt werde, ohne dass die Verständigung darauf Bezug nehmen könne, welche konkreten Forderungen gegen den Zessus entstehen werden (dagegen Iro, Sicherungsglobalzession und Drittschuldnerverständigung, RdW 1989, 357, der die Wirksamkeit der Vorausverständigung des potentiellen Drittschuldners unter Hinweis auf das Gutachten des Obersten Gerichtshofes SZ 11/15 als nicht publizitätswirksam ablehnt), kann eine Vorausverständigung von Geschäftspartnern als mögliche Drittschuldner naturgemäß nur dann erfolgen, wenn sie als potentielle künftige Geschäftspartner in Frage kommen.
In dem Zeitpunkt, als Uta M***** die Pfandbestellungsurkunde einschließlich des Vertragspunktes über die Verpfändung künftiger Mietzinseinnahmen unterfertigte, gehörten die beiden Gesellschaften, an die der Masseverwalter Jahre später die Liegenschaft vermietete, nicht zum Kreis vorhersehbarer möglicher Mieter. Die B***** GmbH wurde nach dem gerichtsnotorischen Firmenbuchstand überhaupt erst nach der Konkurseröffnung gegründet und in das Firmenbuch eingetragen. Aufgrund des Umstandes, dass Uta M***** die Pfandbestellungsurkunde unterfertigte, ist zwar davon auszugehen, dass sie von der Verpfändung künftiger Mietzinserträge aus der Liegenschaft Kenntnis hatte. Auch ist das Wissen des Vertreters grundsätzlich dem Vertretenen zuzurechnen. Uta M***** konnte aber die durch Unterfertigung der Pfandbestellungsurkunde erhaltene Information über die Verpfändung künftiger Mietzinse nicht als eine an sie als mögliche Geschäftsführerin möglicher künftiger Mietergesellschaften auffassen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der spätere Gemeinschuldner als Pfandbesteller bzw Zedent oder die Beklagte als Pfandnehmerin bzw Zessionarin mit der Aufnahme des Punktes 4. in die Pfandbestellungsurkunde eine Drittschuldnerverständigung im Sinn einer Vorausverständigung beabsichtigten. Zessionsmitteilungen werden zwar als (bloße) Wissenserklärungen und nicht als Willenserklärungen angesehen (SZ 71/140 mwN). Dessen ungeachtet nahm Uta M***** den betreffenden Punkt 4. der Pfandbestellungsurkunde nicht in ihrer Eigenschaft als Vertreterin späterer möglicher Mieter entgegen. Ihr zufälliges Wissen von dieser Abtretung konnte den erforderlichen Publizitätsakt der Drittschuldnerverständigung nicht ersetzen. Die zufällige Kenntnis des Drittschuldners oder dessen Vertreters von der Verpfändung einer gegen ihn bestehenden Forderung entbehrt im Allgemeinen wegen des nicht objektivierbaren Zeitpunktes der Kenntnisnahme, von der aber der Pfandrang abhängig wäre, jedweder Publizitätswirkung. Die Verständigung des Drittschuldners ist zwar nach allgemeiner Ansicht auch formlos möglich, doch weiß im Fall einer formlosen Verständigung des Drittschuldners zumindest auch der Verständigende - sei es der Zedent oder der Zessionar - vom Zeitpunkt der Verständigung. Mangels Einhaltung des erforderlichen Modus vor Konkurseröffnung ist daher ein Absonderungsrecht der Beklagten an den Mietzinserträgnissen der verpfändeten Liegenschaft nicht entstanden.
Gegen das Entstehen von Absonderungsrechten der Beklagten an den erst infolge der Mietvertragsabschlüsse durch den Masseverwalter erlangten Mietzinserträgen spricht auch die Erwägung (Koziol aaO 749), dass es bei der Abtretung künftiger Forderungen darauf ankommt, ob der Zessionar durch Vorleistung freiwillig ein Risiko einging und er deshalb den ungesicherten Konkursgläubigern gleichzustellen ist oder ob der Zessionar im Zeitpunkt der Konkurseröffnung schon eine so weitgehend abgesicherte Position erlangt hatte, dass ihm der Vorrang vor anderen Kreditgebern einzuräumen ist. Bei Abtretung künftiger Forderungen erlangt der Zessionar nur dann eine gesicherte, konkursfeste Position, wenn die abgetretene Forderung dem Grunde nach schon vor Konkurseröffnung vorhanden war. Forderungen aus jenen Verträgen, die der Masseverwalter nach Konkurseröffnung abschließt, fallen in die Konkursmasse (Koziol aaO 751).
Die bloß zufällige Kenntnis eines Vertragspartners des späteren Masseverwalters von der Sicherungszession oder Verpfändung künftiger Forderungen aus bestimmten Rechtsgeschäften, die er mit dem Masseverwalter abschließt, ist daher nicht als wirksame Vorausverständigung potentieller Gläubiger zu werten und kann nicht zur Begründung eines Absonderungsrechtes führen.
Es ist nicht entscheidend, ob die Mietergesellschaften vor oder nach Erhalt des Verständigungsschreibens vom 5. 7. 2000, das jedenfalls lange nach Konkurseröffnung erfolgte, die Mietzinse an den Masseverwalter zahlten. Mangels eines bereits im Zeitpunkt der Konkurseröffnung wirksamen Pfandrechtes der Beklagten an den Mietzinseinnahmen bestand für den Masseverwalter auch kein Anlass, die Mietergesellschaften von der Verpfändungsvereinbarung zu verständigen. Von einem Eingriff des Masseverwalters in fremde Forderungsrechte (vgl 8 Ob 194/01i) oder einen Verstoß des Masseverwalters gegen § 81 KO (der im Übrigen die persönliche Haftung des Masseverwalters begründen würde und nicht zur Aufrechnung gegen die Masse führen könnte) kann daher hier keine Rede sein. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Es ist nicht entscheidend, ob die Mietergesellschaften vor oder nach Erhalt des Verständigungsschreibens vom 5. 7. 2000, das jedenfalls lange nach Konkurseröffnung erfolgte, die Mietzinse an den Masseverwalter zahlten. Mangels eines bereits im Zeitpunkt der Konkurseröffnung wirksamen Pfandrechtes der Beklagten an den Mietzinseinnahmen bestand für den Masseverwalter auch kein Anlass, die Mietergesellschaften von der Verpfändungsvereinbarung zu verständigen. Von einem Eingriff des Masseverwalters in fremde Forderungsrechte vergleiche 8 Ob 194/01i) oder einen Verstoß des Masseverwalters gegen Paragraph 81, KO (der im Übrigen die persönliche Haftung des Masseverwalters begründen würde und nicht zur Aufrechnung gegen die Masse führen könnte) kann daher hier keine Rede sein. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.