Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, weil es einer Auseinandersetzung bedarf, wie die Sicherungszession von der Vollzession abzugrenzen ist. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
In ihrer außerordentlichen Revision geht die klagende Partei unter Berufung auf Bydlinski (Klang IV/2² 690 f) und Grillberger (Sicherungsabtretung und Abtretung zahlungshalber, JBl 1983, 574) davon aus, dass nach den Feststellungen die Parteienabsicht der Gemeinschuldnerin und des Beklagten auf eine Sicherstellung der Werklohnforderung gerichtet gewesen und daher die Vereinbarung als Sicherungszession zu qualifizieren sei, die mangels Einhaltung der Publizitätsvorschriften nicht wirksam zustande gekommen sei. Daraus resultiere, dass kein anfechtungsfestes Zug-um-Zug-Geschäft vorliege. Ferner verweist die klagende Partei darauf, dass die Feststellungen des Erstgerichts zur Beurteilung der Nachteiligkeit des Rechtsgeschäfts nicht ausreichten: Es lägen sekundäre Feststellungsmängel vor, weil sich das Erstgericht nicht damit auseinandergesetzt habe, ob durch die Vereinbarungen vom 7. November 2006 die Befriedigungsaussichten der Gläubiger verschlechtert worden seien.
I. Zur Rechtsnatur der Zessionsvereinbarung:römisch eins. Zur Rechtsnatur der Zessionsvereinbarung:
Wie aufzuzeigen sein wird, ist verfahrensentscheidend, ob die Zession, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem am selben Tag geschlossenen Werkvertrag steht, als Sicherungszession zu qualifizieren ist, in welchem Fall ihre Wirksamkeit von der Beachtung der für eine Pfandrechtsbegründung hinreichenden Publizitätsakte abhinge (RIS-Justiz RS0011386).
1. Die Vollzession unterscheidet sich von der Sicherungszession dadurch, dass letztere nur im Außenverhältnis ein Vollrecht zur Übertragung darstellt. Im Innenverhältnis ist der Zessionar verpflichtet, über die Forderung nur nach Maßgabe der Sicherungsabrede zu verfügen. Er erwirbt also die Forderung unter der obligatorischen Bindung, sie nur bei Zahlungsverzug seines Schuldners einzuziehen und sich aus dem Erlös zu befriedigen (Neumayr in KBB² § 1392 Rz 7; Heidinger in Schwimann, ABGB VI³ § 1392 Rz 38 f; Ertl in Rummel, ABGB³ § 1392 Rz 3; Beig, Die Zession künftiger Forderungen [2008] 24; 1 Ob 697/88 = SZ 62/32; 6 Ob 662/78 = SZ 51/121).1. Die Vollzession unterscheidet sich von der Sicherungszession dadurch, dass letztere nur im Außenverhältnis ein Vollrecht zur Übertragung darstellt. Im Innenverhältnis ist der Zessionar verpflichtet, über die Forderung nur nach Maßgabe der Sicherungsabrede zu verfügen. Er erwirbt also die Forderung unter der obligatorischen Bindung, sie nur bei Zahlungsverzug seines Schuldners einzuziehen und sich aus dem Erlös zu befriedigen (Neumayr in KBB² Paragraph 1392, Rz 7; Heidinger in Schwimann, ABGB VI³ Paragraph 1392, Rz 38 f; Ertl in Rummel, ABGB³ Paragraph 1392, Rz 3; Beig, Die Zession künftiger Forderungen [2008] 24; 1 Ob 697/88 = SZ 62/32; 6 Ob 662/78 = SZ 51/121).
2. Im Anlassfall wurde ausdrücklich vereinbart, dass die der späteren Gemeinschuldnerin aus einem mit einem Dritten geschlossenen Bauträgervertrag resultierende Forderung dem Beklagten zur Begleichung des Werklohns zediert wird, wobei der Nebenintervenient als Treuhänder des Bauträgervertragsprojekts, der die Zessionsvereinbarung ebenfalls unterfertigte, zur ausschließlichen Überweisung der vom Dritten einzuziehenden Beträge im vereinbarten Ausmaß an den Beklagten verpflichtet wurde.
3. Misst man nun die getroffene Zessionsvereinbarung an der zu I.1. dargelegten Definition der Sicherungszession, wäre sie deshalb als Vollzession zu qualifizieren, weil die Vereinbarung fehlt, dass der Beklagte die Forderung nur bei Zahlungsverzug der Gemeinschuldnerin einziehen und sich aus dem Erlös befriedigen darf.3. Misst man nun die getroffene Zessionsvereinbarung an der zu römisch eins.1. dargelegten Definition der Sicherungszession, wäre sie deshalb als Vollzession zu qualifizieren, weil die Vereinbarung fehlt, dass der Beklagte die Forderung nur bei Zahlungsverzug der Gemeinschuldnerin einziehen und sich aus dem Erlös befriedigen darf.
Zutreffend weist allerdings die Revision darauf hin, dass Lehre und Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen auch Zessionen zahlungshalber, also Zessionen, bei welchen der Rückgriff auf die ursprüngliche Schuld zulässig ist und die ursprüngliche Forderung nur bis zu einem vergeblichen Eintreibungsversuch gestundet wird (RIS-Justiz RS0032766), den Publizitätsvorschriften für die Sicherungszession unterwerfen.
3.1. Bydlinski (Klang IV/2² 690 f) geht davon aus, dass sich die Abtretung zahlungshalber und jene zur Sicherheit nicht ausschlössen. Vielmehr könne das Kausalverhältnis der Zession so beschaffen sein, dass es beiden Zwecken diene. Das treffe für den Fall der Vorausabtretung der Preisforderung aus dem Weiterverkauf durch den Vorbehaltskäufer und wahrscheinlich bei sehr vielen Abtretungen zahlungshalber zu, die eines Sicherungszwecks vielleicht sogar in der Regel nicht entbehrten, während umgekehrt die als Sicherungszession bezeichnete Abtretung häufig auch darauf angelegt sein werde, dass der Zessionar die Forderung zu seiner Befriedigung einziehe. Warum mache sich der Gläubiger bei der Abtretung zahlungshalber die Mühe, die Forderung einzuziehen, statt dies seinem Schuldner zu überlassen und diesen zur Zahlung anzuhalten? Offenbar lege er Wert darauf, sogleich, wenn schon nicht das Geld, so doch die Forderung zu erhalten. Der Grund dafür könne nur in der für ihn bestehenden größeren Sicherheit, nämlich in der Unabhängigkeit von der Zahlungsfähigkeit des Schuldners, liegen. Zessionen, die sowohl zahlungshalber als auch zur Sicherheit erfolgten, müssten den Publizitätsvorschriften für das Pfandrecht unterworfen werden.
Grillberger (Sicherungsabtretung und Abtretung zahlungshalber, JBl 1983, 574) kommt in kritischer Auseinandersetzung mit der Entscheidung 5 Ob 528/82 (JBl 1983, 595), in welcher eine (Voll-)Zession zahlungshalber in Ansehung der Vorausabtretung der Preisforderung aus dem Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware angenommen wurde, ebenfalls zum Ergebnis, dass Sicherungszession und Zession zahlungshalber keinen Gegensatz bildeten. Verfolge dieselbe Zession auch einen Sicherungszweck, verfolgten daher die Parteien mit der Vereinbarung einer Abtretung den gleichen wirtschaftlichen Zweck wie mit einer Pfandrechtsbegründung, seien die Publizitätsvorschriften für die Sicherungszession einzuhalten. Indizien für das Vorliegen einer Sicherungszession sei die Vereinbarung einer „stillen“ Zession, ein Zusammenhang mit dem Eigentumsvorbehalt und die Zession einer künftigen (im Abschlusszeitpunkt noch nicht entstandenen) Forderung.
3.2. In der Rechtsprechung wurden die auch von Bydlinski und Grillberger besprochenen Fälle (Vorausabtretung einer Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware) den Regeln über die Sicherungszession unterstellt (8 Ob 210/63 = EvBl 1964/121; 8 Ob 513/87; 3 Ob 531/91 = JBl 1992, 652; aA 5 Ob 528/82). Als maßgeblich angesehen wurde, dass der übereinstimmende Parteiwille nicht auf den Abschluss einer Vollzessionsvereinbarung, sondern auf den Abschluss einer Sicherungszessionsvereinbarung gerichtet war (8 Ob 513/87). Der Entscheidung 8 Ob 210/63 lag die Absicht der Parteien zugrunde, die aus den Warenlieferungen der Verkäuferin entstehenden Forderungen „über die begrenzte Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts hinaus durch eine Abtretung der dem Käufer gegen seine Abnehmer entstehenden Kaufpreisforderungen zu sichern“.
3.3. Als „Unterarten“ der Sicherungszession sieht der Oberste Gerichtshof unter bestimmten Voraussetzungen auch Mantel- und Globalzessionen an. Unter Berufung auf Welser/Foglar-Deinhardstein (Die Bedeutung von Sicherungszession, Kontokorrent und Anfechtung im Geschäftsverkehr der Banken, ÖZW 1976, 75) werden - zumindest dann, wenn Zessionar eine kreditgewährende Bank ist - diese Zessionen den Publizitätsvorschriften für die Sicherungszession unterworfen, weil selbst dann, wenn nach dem Parteiwillen die primäre Befriedigung aus der Sicherheit vorgesehen sei, unabhängig von der Art des Kreditverhältnisses jedenfalls auch Sicherungsfunktion vorliege. Die sofortige Verwendung eines Zahlungseingangs aus der Zession und somit primär aus der Sicherheit entspreche durchaus der Zession zahlungshalber, doch sei mit dieser Rechtsfigur allein nicht das Auslangen, zu finden. Der Zahlungseingang erfolge nämlich keineswegs immer unverzüglich, sondern lasse unter Umständen Monate auf sich warten, was den Parteien auch bekannt sei. Es liege eine „Mischfigur“ vor, nämlich eine Sicherungszession, die zugleich auch die Funktion einer Zession zahlungshalber erfülle. Die Bank erlange durch die Zession zukünftiger Forderungen im vereinbarten Umfang eine von der Entwicklung des Kreditverhältnisses selbst unabhängige Sicherheit, die sie erst in die Lage versetze, das Risiko der Kreditgewährung an einen finanzschwachen Kreditnehmer einigermaßen abzuschätzen (1 Ob 406/97f = SZ 71/154 = ÖBA 1999, 382). In der Folge (RIS-Justiz RS0111152; 6 Ob 256/99m; zuletzt 7 Ob 13/09a) bekräftigte der Oberste Gerichtshof mehrfach seinen Standpunkt, dass zumindest dann, wenn der Zessionar eine kreditgewährende Bank sei, der Zweck der Global(-sicherungs-)zession zahlungshalber auch die Sicherung der eingeräumten Kreditlinie umfasse.
3.4. Karollus (Aktuelle Probleme der Sicherungszession, ÖBA 1999, 327 [330 f]) stimmt der Entscheidung 1 Ob 406/97f grundsätzlich zu, weil die im Anlassfall vorliegende Globalzession künftiger Forderungen zur Sicherung eines Kredits einem sehr maßgeblichen Sicherungszweck gedient habe, der für die Einordnung als Sicherungszession und damit für die Anwendung der besonderen Publizitätsvorschriften ausreiche.
Allerdings stellt er die Frage, ob aus dieser Auffassung auch abzuleiten sei, dass es „zumindest“ bei Banken überhaupt keine Zession zahlungshalber ohne Sicherungscharakter mehr gebe. Er verweist darauf, dass zwar gewiss jede Zession zahlungshalber auch einem Sicherungszweck diene, dass aber für die Frage der Anwendung der Publizitätsvorschriften darauf abzustellen sei, was der eigentlich prägende Zweck des jeweiligen Geschäfts sei. Zu berücksichtigen sei, dass für dritte Gläubiger jede Zession - auch die Vollzession - potentiell gefährlich sei und daher ein Informationsbedürfnis bestünde. Dennoch habe sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die Zession an sich ohne besonderen Publizitätsakt zustande kommen zu lassen. Es wäre daher zu weitgehend, aus jedem noch so untergeordneten Sicherungszweck die Gleichstellung mit der Sicherungszession abzuleiten. Stimmig werde das Gesamtsystem dadurch auch nicht; das wäre nur der Fall, wenn man für alle Zessionen ein besonderes Publizitätserfordernis verlangen würde.
4. Zur Frage, ob im Anlassfall eine Sicherungszession vorliegt, hat der Senat erwogen:
4.1. Karollus ist zunächst darin beizupflichten, dass die Einordnung jeder Zession zahlungshalber, die auch Sicherungsfunktion hat, als Sicherungszession zu weitgehend wäre. Andernfalls gelangte man zum Ergebnis, dass nahezu jede Zession zahlungshalber als Sicherungszession zu qualifizieren wäre (die von Grillberger aaO genannten Gegenbeispiele geben für die Anwendung in der Praxis keine ausreichenden Aufschlüsse). Karollus weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass grundsätzlich auch Vollzessionen - für die nach völlig herrschender Auffassung keine Publizitätsvorschriften bestehen (Neumayr aaO § 1392 Rz 5 mwN) - gemessen am Informationsbedürfnis dritter Gläubiger „gefährlich“ sind. In Ansehung beweglicher körperlicher Sachen und Forderungen besteht - anders als bei Immobilien - nicht die Möglichkeit, dass sich dritte Gläubiger verlässlich und vollständig Gewissheit über die Eigentumsverhältnisse des (potentiellen) Schuldners verschaffen können: Vollzessionen sind ohne Einhaltung eines besonderen Modus wirksam; das Eigentum an beweglichen Sachen kann auch durch Besitzkonstitut und Besitzanweisung (vgl dazu Eccher in KBB² § 428 Rz 2, 4 mwN) übertragen werden.4.1. Karollus ist zunächst darin beizupflichten, dass die Einordnung jeder Zession zahlungshalber, die auch Sicherungsfunktion hat, als Sicherungszession zu weitgehend wäre. Andernfalls gelangte man zum Ergebnis, dass nahezu jede Zession zahlungshalber als Sicherungszession zu qualifizieren wäre (die von Grillberger aaO genannten Gegenbeispiele geben für die Anwendung in der Praxis keine ausreichenden Aufschlüsse). Karollus weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass grundsätzlich auch Vollzessionen - für die nach völlig herrschender Auffassung keine Publizitätsvorschriften bestehen (Neumayr aaO Paragraph 1392, Rz 5 mwN) - gemessen am Informationsbedürfnis dritter Gläubiger „gefährlich“ sind. In Ansehung beweglicher körperlicher Sachen und Forderungen besteht - anders als bei Immobilien - nicht die Möglichkeit, dass sich dritte Gläubiger verlässlich und vollständig Gewissheit über die Eigentumsverhältnisse des (potentiellen) Schuldners verschaffen können: Vollzessionen sind ohne Einhaltung eines besonderen Modus wirksam; das Eigentum an beweglichen Sachen kann auch durch Besitzkonstitut und Besitzanweisung vergleiche dazu Eccher in KBB² Paragraph 428, Rz 2, 4 mwN) übertragen werden.
4.2. Dass dennoch Zessionen zahlungshalber, obwohl das für Sicherungszessionen bestimmende Merkmal fehlt, dass der Zessionar im Innenverhältnis die Forderung unter der obligatorischen Bindung erwirbt, sie nur bei Zahlungsverzug seines Schuldners einzuziehen und sich aus dem Erlös zu befriedigen, unter bestimmten Voraussetzungen (auch) als Sicherungszessionen zu qualifizieren sind, ist dann gerechtfertigt, wenn der Sicherungszweck und nicht der Befriedigungszweck im Vordergrund steht. Das wird etwa in den zu den 3.2. dargestellten Fällen des „verlängerten Eigentumsvorbehalts“ zu bejahen sein, weil das Vorbehaltseigentum selbst Sicherungszwecken dient und daher bei Erlöschen im Fall der Weiterveräußerung durch die dadurch entstehende, bereits in der Vergangenheit abgetretene Kaufpreisforderung „ersetzt“ wird.
Auch bei der Globalzession künftiger Forderungen zur Sicherung eines Kredits steht der Sicherungszweck im Vordergrund: Das ergibt sich bereits daraus, dass bei der Globalabtretung künftiger Forderungen noch gar nicht mit Gewissheit gesagt werden kann, ob und in welchem Umfang überhaupt Forderungen entstehen, aus welchen sich die kreditgewährende Bank befriedigen könnte. Daraus erhellt aber, dass in diesen Fällen nicht der Befriedigungszweck, sondern der Sicherungszweck das bestimmende Merkmal ist.
4.3. Der vorliegende Fall ist nun dadurch gekennzeichnet, dass - worauf der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung zutreffend verweist - keine Globalzession vorliegt: Vielmehr war der Käufer (Schuldner) aufgrund des im Bauträgervertrag vereinbarten Ratenplans (§ 10 BTVG) verpflichtet, nach Erreichen bestimmter Baufortschritte eine bereits konkret bezifferte Forderung zu erfüllen. Die Ratenforderung in Höhe von 107.917,60 EUR war jedoch noch nicht fällig. Anders als in den in der Rechtsprechung behandelten Fällen der Globalzession zukünftiger Forderungen war somit Gegenstand der Abtretung eine Forderung, die dem Grunde nach bereits - wenngleich noch nicht einredefrei und werthaltig - (Koziol, Abtretung zukünftiger Forderungen und Konkurs des Zedenten, ÖBA 1998, 745 [746]; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung4 Rz 10/40 je mwN) entstanden war.4.3. Der vorliegende Fall ist nun dadurch gekennzeichnet, dass - worauf der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung zutreffend verweist - keine Globalzession vorliegt: Vielmehr war der Käufer (Schuldner) aufgrund des im Bauträgervertrag vereinbarten Ratenplans (Paragraph 10, BTVG) verpflichtet, nach Erreichen bestimmter Baufortschritte eine bereits konkret bezifferte Forderung zu erfüllen. Die Ratenforderung in Höhe von 107.917,60 EUR war jedoch noch nicht fällig. Anders als in den in der Rechtsprechung behandelten Fällen der Globalzession zukünftiger Forderungen war somit Gegenstand der Abtretung eine Forderung, die dem Grunde nach bereits - wenngleich noch nicht einredefrei und werthaltig - (Koziol, Abtretung zukünftiger Forderungen und Konkurs des Zedenten, ÖBA 1998, 745 [746]; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung4 Rz 10/40 je mwN) entstanden war.
Im Vordergrund der Zessionsvereinbarung stand nach den Feststellungen, dass die Werklohnforderung des Beklagten unmittelbar und direkt aus einem Teil dieser dem Gemeinschuldner gegen den Käufer zustehenden Ratenforderung befriedigt wird; wobei überdies der Nebenintervenient als nach dem BTVG bestellter Treuhänder angewiesen wurde, aus der Zahlung des Käufers die Werklohnforderung des Beklagten zu begleichen. Dieser Umstand in Verbindung damit, dass es gerade die bedungene Werkleistung des Beklagten war, die - infolge Erbringung der nach dem Bauträgervertrag geschuldeten Leistungen - die Werthaltigkeit der zedierten Forderung herbeiführte, führt zum Ergebnis, dass die Beurteilung der Vorinstanzen, im konkreten Anlassfall liege keine Sicherungszession vor, richtig ist.
Auch unter Heranziehung der von Grillberger (aaO) genannten Kriterien, die für eine Sicherungszession sprechen sollen, gelangt man zum selben Ergebnis: Wenngleich eine formelle Drittschnuldnerverständigung nicht erfolgte, liegt hier keine typische „stille“ Zession vor: Immerhin wurde der Nebenintervenient als Treuhänder in die Vereinbarung eingebunden und angewiesen, aus der Ratenzahlung des Käufers die Werklohnforderung des Beklagten zu befriedigen. Nicht um die Tatsache der Zession zu „verheimlichen“ wurde die Verständigung des Käufers als Schuldner unterlassen, sondern ganz offenkundig deshalb, weil der Schuldner selbst nach den maßgeblichen Bestimmungen des von ihm mit der Gemeinschuldnerin geschlossenen Vertrags - dessen Wortlaut zwischen den Parteien nicht strittig ist (vgl Blg./F) - ohnedies nur an den Treuhänder zahlen konnte, sich somit aus der Sicht des Schuldners auch bei einer Verständigung von der Zession nichts an seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Treuhänder geändert hätte.Auch unter Heranziehung der von Grillberger (aaO) genannten Kriterien, die für eine Sicherungszession sprechen sollen, gelangt man zum selben Ergebnis: Wenngleich eine formelle Drittschnuldnerverständigung nicht erfolgte, liegt hier keine typische „stille“ Zession vor: Immerhin wurde der Nebenintervenient als Treuhänder in die Vereinbarung eingebunden und angewiesen, aus der Ratenzahlung des Käufers die Werklohnforderung des Beklagten zu befriedigen. Nicht um die Tatsache der Zession zu „verheimlichen“ wurde die Verständigung des Käufers als Schuldner unterlassen, sondern ganz offenkundig deshalb, weil der Schuldner selbst nach den maßgeblichen Bestimmungen des von ihm mit der Gemeinschuldnerin geschlossenen Vertrags - dessen Wortlaut zwischen den Parteien nicht strittig ist vergleiche Blg./F) - ohnedies nur an den Treuhänder zahlen konnte, sich somit aus der Sicht des Schuldners auch bei einer Verständigung von der Zession nichts an seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Treuhänder geändert hätte.
Die hier zu beurteilende Zession ist damit nicht den von Grillberger (aaO) behandelten Fällen (Zession einer zukünftigen Kaufpreisforderung bei Weiterveräußerung der Vorbehaltsware; stille Zession) gleichzuhalten.
4.4. Dass das Motiv des Beklagten zum Abschluss der Zessionsvereinbarung darin bestand, eine Sicherstellung seiner ihm durch die schlechten Vermögensverhältnisse der Gemeinschuldnerin gefährdet erscheinenden Werklohnforderung zu erreichen, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, weil im Vordergrund die gemeinsame Parteienabsicht stand, den Beklagten aus der Forderung der Gemeinschuldnerin gegenüber dem Käufer unmittelbar zu befriedigen. Das Motiv einer Partei, auf einer bestimmten Vertragsabwicklung zu bestehen, führt auch dann, wenn es dem anderen Vertragspartner bekannt gegeben wurde, nicht zu einer Änderung der rechtlichen Qualifikation einer Zession, deren vorrangiger Zweck in der unmittelbaren Befriedigung aus der abgetretenen Forderung liegt. Auch die Zession zahlungshalber ist Erfüllungssurrogat; der Unterschied zur Zession an Zahlung Statt liegt nur darin, dass der Zessionar nach einem vergeblichen Eintreibungsversuch auf die ursprüngliche Forderung zurückgreifen kann, während bei der Zession an Zahlung Statt dem Gläubiger nur der Regress bleibt (RIS-Justiz RS0032766 [T1]).
4.5. Daraus folgt:
Die Zession einer noch nicht fälligen Forderung des späteren Gemeinschuldners gegenüber seinem Vertragspartner (eines Bauträgervertrags) an einen Werkunternehmer, der mit seinem im Auftrag des Zedenten hergestellten Werk erst das einredefreie und werthaltige Entstehen der abgetretenen Forderung bewirkt, ist nicht den Regeln der Sicherungszession zu unterwerfen, weil vorrangiger Zweck der Vereinbarung war, die Werklohnforderung des Zessionars zu befriedigen.
5. Da somit die vorliegende Zession als Vollzession zu beurteilen ist, unterliegt sie nicht den Publizitätsvorschriften der Sicherungszession. Vielmehr schied die Forderung der Gemeinschuldnerin gegen den Käufer jedenfalls mit der Erbringung der Werkleistung durch den Beklagten (Zessionar) - welcher Zeitpunkt das einredefreie Entstehen der Forderung aus dem Bauträgervertrag bewirkte - (Koziol aaO 746; König aaO Rz 10/40; Rebernig, Anfechtungsfeste Sicherstellung durch Zession zukünftiger Forderungen? ZIK 2009/64, 44 [45]; s auch 6 Ob 834/81 = Jbl 1984, 85 mit insoweit zustimmender Glosse Koziols), somit vor Konkurseröffnung, endgültig aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin aus und fiel daher nicht in die Masse.
Eines Eingehens darauf, ob trotz des Umstandes, dass der Treuhänder nicht vom Schuldner bevollmächtigt war, seine Einbindung in die Zessionsvereinbarung als ausreichende Drittschuldnerverständigung zu beurteilen ist, bedarf es daher nicht. Ebensowenig muss untersucht werden, welche anfechtungsrechtliche Relevanz der in der Zessionsvereinbarung enthaltenen Zahlungsanweisung an den Treuhänder (vgl Fink, Anweisung auf Schuld und Anfechtung, ÖJZ 1985, 433) zukommen könnte.Eines Eingehens darauf, ob trotz des Umstandes, dass der Treuhänder nicht vom Schuldner bevollmächtigt war, seine Einbindung in die Zessionsvereinbarung als ausreichende Drittschuldnerverständigung zu beurteilen ist, bedarf es daher nicht. Ebensowenig muss untersucht werden, welche anfechtungsrechtliche Relevanz der in der Zessionsvereinbarung enthaltenen Zahlungsanweisung an den Treuhänder vergleiche Fink, Anweisung auf Schuld und Anfechtung, ÖJZ 1985, 433) zukommen könnte.
II. Zu den Anfechtungsgründen des § 30 Abs 1 Z 1 und 3, § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO:römisch zwei. Zu den Anfechtungsgründen des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins und 3, Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO:
1. Sicherstellungen bzw Deckungen, die gleichzeitig mit der Begründung der Schuld gewährt wurden und sich daher als Teil des die Schuld begründenden Rechtsgeschäfts darstellen, sind weder nach § 30 KO (Koziol/Bollenberger in Buchegger, InsR I § 30 Rz 14; Rebernig in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 30 KO Rz 58 ff; RIS-Justiz RS0064412; RS0064426; zuletzt 3 Ob 232/08a) noch nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO (Koziol/Bollenberger aaO § 31 Rz 11 ff; RIS-Justiz RS0064426; RS0064859; 3 Ob 232/08a uva) anfechtbar, weil der Gläubiger dann nur das erhält, was ihm der Schuldner aufgrund der Vereinbarung leisten musste, um das Schuldverhältnis zu begründen („Zug-um-Zug“).1. Sicherstellungen bzw Deckungen, die gleichzeitig mit der Begründung der Schuld gewährt wurden und sich daher als Teil des die Schuld begründenden Rechtsgeschäfts darstellen, sind weder nach Paragraph 30, KO (Koziol/Bollenberger in Buchegger, InsR römisch eins Paragraph 30, Rz 14; Rebernig in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, Paragraph 30, KO Rz 58 ff; RIS-Justiz RS0064412; RS0064426; zuletzt 3 Ob 232/08a) noch nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO (Koziol/Bollenberger aaO Paragraph 31, Rz 11 ff; RIS-Justiz RS0064426; RS0064859; 3 Ob 232/08a uva) anfechtbar, weil der Gläubiger dann nur das erhält, was ihm der Schuldner aufgrund der Vereinbarung leisten musste, um das Schuldverhältnis zu begründen („Zug-um-Zug“).
2. Für den Ausschluss der Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 3 KO und nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO ist dabei erforderlich, dass die Deckung (bzw Sicherstellung) nicht bloß vereinbart, sondern in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehend auch tatsächlich gewährt wird, während Kongruenz der Deckung oder Befriedigung iSd § 30 Abs 1 Z 1 KO bereits dann zu bejahen ist, wenn die Vereinbarung über die Sicherstellung oder die Deckung gleichzeitig mit jener über die Begründung der Schuld des Anfechtungsgegners getroffen wurde (Fink aaO 441; Koziol/Bollenberger aaO § 30 Rz 14 und § 31 Rz 11 je mwN).2. Für den Ausschluss der Anfechtung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO und nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO ist dabei erforderlich, dass die Deckung (bzw Sicherstellung) nicht bloß vereinbart, sondern in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehend auch tatsächlich gewährt wird, während Kongruenz der Deckung oder Befriedigung iSd Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO bereits dann zu bejahen ist, wenn die Vereinbarung über die Sicherstellung oder die Deckung gleichzeitig mit jener über die Begründung der Schuld des Anfechtungsgegners getroffen wurde (Fink aaO 441; Koziol/Bollenberger aaO Paragraph 30, Rz 14 und Paragraph 31, Rz 11 je mwN).
3. Im hier zu beurteilenden Fall schied, wie dargelegt, durch die wirksame Zessionsvereinbarung vom 7. November 2006 die Forderung der Gemeinschuldnerin gegen den Schuldner (Käufer) aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin aus und fiel mit ihrem vor Konkurseröffnung bewirkten einredefreiem Entstehen endgültig dem Beklagten zu. Die Zessionsvereinbarung und damit auch die aus ihr erlangte Deckung stehen in einem die Anfechtung nach den genannten Gesetzesstellen ausschließenden Zusammenhang: Der Beklagte hat keine „Vorleistung“ erbracht, weil er aus der Zessionsvereinbarung bereits einen Anspruch auf Erlangung der Deckung aus der abgetretenen Forderung erwarb (Rebernig in Konecny/Schubert, § 30 Rz 60).3. Im hier zu beurteilenden Fall schied, wie dargelegt, durch die wirksame Zessionsvereinbarung vom 7. November 2006 die Forderung der Gemeinschuldnerin gegen den Schuldner (Käufer) aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin aus und fiel mit ihrem vor Konkurseröffnung bewirkten einredefreiem Entstehen endgültig dem Beklagten zu. Die Zessionsvereinbarung und damit auch die aus ihr erlangte Deckung stehen in einem die Anfechtung nach den genannten Gesetzesstellen ausschließenden Zusammenhang: Der Beklagte hat keine „Vorleistung“ erbracht, weil er aus der Zessionsvereinbarung bereits einen Anspruch auf Erlangung der Deckung aus der abgetretenen Forderung erwarb (Rebernig in Konecny/Schubert, Paragraph 30, Rz 60).
Da überdies feststeht, dass die Zessionsvereinbarung der Abdeckung der aus dem Werkvertrag vom selben Tag dem Grunde nach begründeten Werklohnforderung - und nicht der Abdeckung früherer Verbindlichkeiten - diente, scheidet somit eine Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 1 und 3 und § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO aus (ebenso 5 Ob 310/76 = SZ 50/57 zu einem vergleichbaren Sachverhalt).Da überdies feststeht, dass die Zessionsvereinbarung der Abdeckung der aus dem Werkvertrag vom selben Tag dem Grunde nach begründeten Werklohnforderung - und nicht der Abdeckung früherer Verbindlichkeiten - diente, scheidet somit eine Anfechtung nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins und 3 und Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO aus (ebenso 5 Ob 310/76 = SZ 50/57 zu einem vergleichbaren Sachverhalt).
Ob - wie die Revision meint - der Käufer die bereits einredefrei entstandene Forderung vor Fälligkeit erfüllte, ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen ohne Relevanz: Mit dem einredefreien Entstehen der Werklohnforderung und nicht erst mit ihrer Fälligkeit fiel die Forderung nach insoweit übereinstimmender Auffassung (Rebernig ZIK 2006/64, 45 mwN in Fn 9) dem Beklagten (Zessionar) zu.
III. Zum Anfechtungstatbestand des § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO:römisch drei. Zum Anfechtungstatbestand des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO:
1. Die Geltendmachung des Anfechtungstatbestands des § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Vorliegen eines „Zug-um-Zug-Geschäfts“ zu bejahen ist (RIS-Justiz RS0111459).1. Die Geltendmachung des Anfechtungstatbestands des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Vorliegen eines „Zug-um-Zug-Geschäfts“ zu bejahen ist (RIS-Justiz RS0111459).
2. Ein für die übrigen Gläubiger (auch nur) mittelbar nachteiliges Rechtsgeschäft (vgl dazu 6 Ob 110/00w = SZ 73/182) kann nur dann nach § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO angefochten werden, wenn für den Anfechtungsgegner im Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäfts ein Nachteil für die übrigen Gläubiger auch objektiv vorhersehbar war (König aaO Rz 11/76; RIS-Justiz RS0065133; RS0110409).2. Ein für die übrigen Gläubiger (auch nur) mittelbar nachteiliges Rechtsgeschäft vergleiche dazu 6 Ob 110/00w = SZ 73/182) kann nur dann nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO angefochten werden, wenn für den Anfechtungsgegner im Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäfts ein Nachteil für die übrigen Gläubiger auch objektiv vorhersehbar war (König aaO Rz 11/76; RIS-Justiz RS0065133; RS0110409).
3. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass im konkreten Fall für den Beklagten ein allfälliger Nachteil für die übrigen Gläubiger nicht vorhersehbar war, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO). Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist hinzuzufügen, dass maßgeblich ist, ob der Anfechtungsgegner annehmen durfte, dass die Fortführung des Unternehmens den Ausfall der Konkursgläubiger nicht vergrößern werde (RIS-Justiz RS0110412).3. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass im konkreten Fall für den Beklagten ein allfälliger Nachteil für die übrigen Gläubiger nicht vorhersehbar war, ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist hinzuzufügen, dass maßgeblich ist, ob der Anfechtungsgegner annehmen durfte, dass die Fortführung des Unternehmens den Ausfall der Konkursgläubiger nicht vergrößern werde (RIS-Justiz RS0110412).
Der Beklagte hatte als Werkunternehmer - anders als etwa die Hausbank, für die nach der Rechtsprechung strenge Maßstäbe gelten (6 Ob 72/06s ua) - keine Möglichkeit einer eingehenden Analyse der wirtschaftlichen Situation der späteren Gemeinschuldnerin. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es grundsätzlich plausibel ist, dass die Fertigstellung eines Bauvorhabens für einen Bauträger normalerweise mit wirtschaftlichen Vor- und nicht mit Nachteilen verbunden ist, dies umso mehr, wenn sich der Bauträger (Gemeinschuldnerin) beim Professionisten um die Ausführung des Bauvorhabens bemüht. Schon das Erstgericht hat darauf hingewiesen, dass in Anbetracht der festgestellten Gesamtsituation der Beklagte nicht den Schluss ziehen musste, dass es durch die Abwicklung eines weiteren Bauvorhabens zu einer Benachteiligung von Gläubigern (Quotenverschlechterung) kommen würde. Dabei betonte es, dass die wirtschaftlichen Probleme gegenüber dem Beklagten gerade mit einer Verschlechterung der Marktsituation (im Sinn einer Verringerung von abgewickelten Bauvorhaben) erklärt worden seien. Dem wurde mit dem auf die Abwicklung eines weiteren Bauvorhabens gerichteten Vertrag entgegengewirkt.
Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits eine Vereinbarung, wonach ein Dritter in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers die diesem übertragene Werkherstellung als Unternehmer übernimmt und sich die Werklohnforderung des Unternehmers gegen den Auftraggeber zedieren lässt, als in der Regel nicht „nachteilig“ beurteilt (3 Ob 573/86 = wbl 187, 157).
Ist aber in der Regel ein solches Geschäft schon nicht als nachteilig anzusehen, wird eine dennoch gegebene mittelbare Nachteiligkeit in der Regel nicht vorhersehbar sein (so auch König aaO Rz 11/76). Aus welchen konkreten Umständen der Beklagte eine allfällige Nachteiligkeit hätte ableiten können, ist nicht ersichtlich. Dazu führt die Revision auch nichts aus. Anders als bei Hausbanken, die eine Fortbestehensprognose des Gemeinschuldners überprüfen kann, verfügen andere Geschäftspartner (mangels entsprechender Organisation und Bucheinsichtsrechte) über solche Möglichkeiten grundsätzlich nicht.
Dass das Erstgericht die Rechtsfrage, ob dem Beklagten eine allfällige Nachteiligkeit vorhersehbar war, als Tatfrage behandelte, schadet nicht, weil die Feststellungen des Erstgerichts eine abschließende rechtliche Beurteilung auch dieses Themas erlauben.
Durfte aber der Beklagte annehmen, dass die Unternehmensfortführung den Ausfall der Konkursgläubiger nicht vergrößern werde, scheidet die Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO aus, ohne dass es noch der in der Revision vermissten Feststellungen bedürfte, die eine Beurteilung zuließen, ob Nachteiligkeit des Rechtsgeschäfts überhaupt gegeben war. Aus diesem Grund erübrigt sich auch ein Eingehen auf die allgemeine Anfechtungsvoraussetzung der Befriedigungstauglichkeit.Durfte aber der Beklagte annehmen, dass die Unternehmensfortführung den Ausfall der Konkursgläubiger nicht vergrößern werde, scheidet die Anfechtung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO aus, ohne dass es noch der in der Revision vermissten Feststellungen bedürfte, die eine Beurteilung zuließen, ob Nachteiligkeit des Rechtsgeschäfts überhaupt gegeben war. Aus diesem Grund erübrigt sich auch ein Eingehen auf die allgemeine Anfechtungsvoraussetzung der Befriedigungstauglichkeit.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Die Bemessungsgrundlage beträgt 74.193,35 EUR.