Rechtssatz RS0110412
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110412
Entscheidungsdatum
24.03.2010
Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Nachteiligkeit der angefochtenen Rechtsgeschäfte für Anfechtungsgegner vorhersehbar war, kommt es darauf an, ob dieser annehmen durfte, dass die Fortführung des Unternehmens den Ausfall der Konkursgläubiger nicht vergrößern wird.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 2147/96s
Entscheidungstext OGH 09.07.1998 2 Ob 2147/96s
- 4 Ob 306/98y
Entscheidungstext OGH 15.12.1998 4 Ob 306/98y
Auch; Veröff: SZ 71/210
- 6 Ob 72/06s
Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 72/06s
Auch; Beisatz: Bei Banken ist ein strenger Maßstab anzulegen, stehen diesen doch die notwendigen Mittel für eine eingehende Prüfung zur Verfügung. Die kreditgebende Bank kann sich im Anfechtungsprozess auf eine positive Zukunftsprognose nur dann berufen, wenn eine solche erstellt und ausreichend begründet wurde. Dazu gehört auch die Überwachung der Begründetheit der Zukunftsprognose durch Beobachtung der wirtschaftlichen Entwicklung des Gemeinschuldners. (T1)
- 9 Ob 52/06x
Entscheidungstext OGH 28.03.2007 9 Ob 52/06x
Auch; Beis wie T1
- 3 Ob 246/09m
Entscheidungstext OGH 24.03.2010 3 Ob 246/09m
Veröff: SZ 2010/25
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110412
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19980709_OGH0002_0020OB02147_96S0000_005