1. Der Kläger stützt sein Begehren im Revisionsverfahren (unter anderem) auf den Titel des Schadenersatzes. Er meint, die Beklagte habe aktive Kenntnis der bereits eingetretenen Insolvenz der Gemeinschuldnerin gehabt. Sie sei kausal für die Weiterführung deren Unternehmens gewesen. Die Schädigung der übrigen Gläubiger durch die Unternehmensfortführung sei für die Beklagte vorhersehbar gewesen. Die Beklagte habe das Weiterwursteln der Gemeinschuldnerin ebenso wie die Einleitung von Sanierungsmaßnahmen durch ihr Innehalten ermöglicht. Durch diese rechtswidrige Vorgangsweise habe die Beklagte das Befriedigungsrecht der übrigen Gläubiger verletzt, welches vor allem in der Krise des Schuldners Schutz gegenüber Dritten genieße.
1.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind auf Delikt beruhende Schadenersatzansprüche von Gesellschaftsgläubigern gegen Personen, die der Gesellschaft Schaden zufügten, kein Bestandteil des Vermögens der Gesellschaft und können daher nicht vom Masseverwalter der Gesellschaft geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0049450). Der 6. Senat hat erst jüngst (6 Ob 196/05z = JBl 2006,
463) die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen des Anfechtungsrechts und des Schadenersatzrechts hervorgehoben: Der Masseverwalter strebt mit seinem Anfechtungsanspruch im Interesse der Gesamtgläubigerschaft den Wegfall des angefochtenen Rechtsgeschäfts an. Bei entsprechendem Erfolg wird die Masse aufgefüllt und der Erlös an die Gläubiger ausgekehrt. Mit seinem Schadenersatzanspruch verfolgt der Einzelgläubiger ein auf Deliktsrecht gestütztes Individualrecht. Das für ihn nachteilige Rechtsgeschäft bleibt unangefochten. Der Nachteil wird aber über den Schadenersatz ausgeglichen. Schon die unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen und Rechtsschutzziele sprechen für die Richtigkeit der ständigen Rechtsprechung, welche die Klagebefugnis des Gesellschaftsgläubigers, wenn er sich auf Schadenersatzrecht beruft, bejaht und diejenige des Masseverwalters verneint.
Schon die Entscheidung 7 Ob 65/01m (= ÖBA 2002/1070), mit der außerordentliche Revisionen zurückgewiesen wurden, betrifft den Fall der Geltendmachung eines deliktischen Schadens durch den Masseverwalter gegenüber der Hausbank des Gemeinschuldners. Zur Begründung, dass der Masseverwalter zur Geltendmachung dieser Schadenersatzansprüche nicht aktiv legitimiert ist, führe schon die Überlegung, dass er zwar im Interesse aller Gläubiger, aber immer nur als Vertreter und Organ der Konkursmasse tätig werde. Deshalb könne er auch nur Ansprüche der Masse geltend machen. Diese erleide einen Nachteil durch die (bei Konkursverschleppung eintretende) Verschlechterung der Quote, der durch erfolgreiche Anfechtung verringert oder ausgeglichen werden könne. Der darüber hinausgehende Ausfall sei hingegen ein Individualschaden der Gläubiger, zu dessen Geltendmachung der Masseverwalter nicht legitimiert sei. Außerdem könnten den Gläubigern - mangels einer den weitergehenden Vermögensschutz rechtfertigenden Sonderbeziehung zur Bank - nur deliktische Ersatzansprüche zustehen. Soweit der Schadenersatzanspruch mit der deliktischen Schädigung der Gläubiger der Gemeinschuldnerin begründet werde, fehle dem Masseverwalter schon deshalb die Aktivlegitimation, weil auf Delikt beruhende Schadenersatzansprüche von Gesellschaftsgläubigern gegen Personen, die der Gesellschaft Schaden zufügten, kein Bestandteil des Vermögens der Gesellschaft seien und daher ebenfalls nicht vom Masseverwalter der Gesellschaft geltend gemacht werden könnten.
1.2. Der Kläger verweist dazu in der Revision lediglich auf die Entscheidung 6 Ob 110/00w (= SZ 73/182) und den darin enthaltenen Hinweis auf die Ausführungen Karsten Schmidts (Insolvenzverschleppungshaftung - Haftungsrechtsprechung zwischen Gesellschafts-, Insolvenz- und Zivilrecht, JBl 2000, 477); danach soll der Masseverwalter hinsichtlich des Quotenschadens für alle durch die Konkursverschleppung in einheitlicher Weise geschädigten Gläubiger legitimiert sein.
Der 6. Senat hat aber im unmittelbaren Anschluss an diesen Hinweis auf Karsten Schmidt - ebenso wie später der 7. Senat (7 Ob 65/01m) - ausdrücklich ausgeführt: „Die Konkursmasse erleidet einen Nachteil durch die Verschlechterung der Quote, der durch erfolgreiche Anfechtung verringert oder ausgeglichen werden kann. Der darüber hinausgehende Ausfall ist ein Individualschaden der Gläubiger, zu dessen Geltendmachung der Masseverwalter nicht legitimiert ist". Die Bejahung der Klagslegitimation des Masseverwalters hinsichtlich des Quotenschadens bezog sich somit nicht auf Schadenersatz-, sondern auf Anfechtungsansprüche (vgl zur mangelnden Aktivlegitimation des Masseverwalters für Ansprüche auf Ersatz des Quotenschadens aus dem Titel des Schadenersatzes auch die Nachweise in MGA KO10 [2006] § 69 E 96 bis 101).Der 6. Senat hat aber im unmittelbaren Anschluss an diesen Hinweis auf Karsten Schmidt - ebenso wie später der 7. Senat (7 Ob 65/01m) - ausdrücklich ausgeführt: „Die Konkursmasse erleidet einen Nachteil durch die Verschlechterung der Quote, der durch erfolgreiche Anfechtung verringert oder ausgeglichen werden kann. Der darüber hinausgehende Ausfall ist ein Individualschaden der Gläubiger, zu dessen Geltendmachung der Masseverwalter nicht legitimiert ist". Die Bejahung der Klagslegitimation des Masseverwalters hinsichtlich des Quotenschadens bezog sich somit nicht auf Schadenersatz-, sondern auf Anfechtungsansprüche vergleiche zur mangelnden Aktivlegitimation des Masseverwalters für Ansprüche auf Ersatz des Quotenschadens aus dem Titel des Schadenersatzes auch die Nachweise in MGA KO10 [2006] Paragraph 69, E 96 bis 101).
1.3. Soweit § 69 Abs 5 KO nunmehr anordnet, die Konkursgläubiger könnten Schadenersatzansprüche wegen einer Verschlechterung der Konkursquote infolge Konkursverschleppung erst nach Rechtskraft der Aufhebung des Konkurses geltend machen, und der Kläger daraus Argumente für seinen Standpunkt gewinnen will, ist er darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung auf Konkurse anzuwenden ist, die nach dem 31. 12. 2003 eröffnet worden sind. Im vorliegenden Verfahren ist sie demnach noch nicht zu berücksichtigen (Art II Z 7 GIRÄG 2003). Auf diese Argumente ist somit nicht näher einzugehen.1.3. Soweit Paragraph 69, Absatz 5, KO nunmehr anordnet, die Konkursgläubiger könnten Schadenersatzansprüche wegen einer Verschlechterung der Konkursquote infolge Konkursverschleppung erst nach Rechtskraft der Aufhebung des Konkurses geltend machen, und der Kläger daraus Argumente für seinen Standpunkt gewinnen will, ist er darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung auf Konkurse anzuwenden ist, die nach dem 31. 12. 2003 eröffnet worden sind. Im vorliegenden Verfahren ist sie demnach noch nicht zu berücksichtigen (Artikel römisch zwei, Ziffer 7, GIRÄG 2003). Auf diese Argumente ist somit nicht näher einzugehen.
1.4. Ebenfalls aus der Entscheidung 6 Ob 110/00w will der Kläger vertragliche Schadenersatzansprüche ableiten. Die Beklagte habe gegen Pflichten verstoßen, die sich daraus ergeben, dass der Kreditvertrag mit der Gemeinschuldnerin schon alleine aufgrund des Informationsvorsprungs, den die Beklagte als Bank infolge ihres umfassenden Bucheinsichtsrechts genieße, Schutzwirkungen zu Gunsten der übrigen Gläubiger entfalte.
Abgesehen davon, dass der Oberste Gerichtshof in der erwähnten Entscheidung diese Frage offen gelassen und einen Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten der übrigen Gläubiger lediglich für „denkbar" gehalten hat, wäre daraus für den Kläger nichts gewonnen. Auch in diesem Fall stünden die Ansprüche nicht der Konkursmasse, sondern den Gläubigern zu und mangelte es daher dem Kläger als Masseverwalter an der Aktivlegitimation.
Die rechtlichen Ausführungen zu 1. lassen sich somit dahin zusammenfassen, dass der Kläger als Masseverwalter nicht legitimiert ist, die von ihm behaupteten Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
2. Der Kläger stützt seine Ansprüche allerdings ohnehin primär (Punkt II. der Revision) auf das Anfechtungsrecht. Im Revisionsverfahren beruft er sich dabei (nur mehr) auf § 31 Abs 1 Z 2 2. Fall KO. Danach sind alle vom Gemeinschuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit mit anderen Personen eingegangenen, für die Gläubiger nachteiligen Rechtsgeschäfte anfechtbar, wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit bekannt war oder bekannt sein musste (nachteiliges Rechtsgeschäft). Der Kläger ficht die faktische Aufrechterhaltung des Kontokorrentkreditverhältnisses zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin durch Stundung der bereits seit Dezember 2001 fällig gestellten Kreditsumme hinsichtlich der auf dem ursprünglichen Kontokorrentkreditkonto verbuchten Zahlungseingänge (begrenzt mit dem [ursprünglich vereinbarten] Kontokorrentkreditrahmen) an und begehrt von der Beklagten die Bezahlung des Quotenschadens, der jedenfalls höher als der erwähnte Kontokorrentkreditrahmen sei.2. Der Kläger stützt seine Ansprüche allerdings ohnehin primär (Punkt römisch zwei. der Revision) auf das Anfechtungsrecht. Im Revisionsverfahren beruft er sich dabei (nur mehr) auf Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, 2. Fall KO. Danach sind alle vom Gemeinschuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit mit anderen Personen eingegangenen, für die Gläubiger nachteiligen Rechtsgeschäfte anfechtbar, wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit bekannt war oder bekannt sein musste (nachteiliges Rechtsgeschäft). Der Kläger ficht die faktische Aufrechterhaltung des Kontokorrentkreditverhältnisses zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin durch Stundung der bereits seit Dezember 2001 fällig gestellten Kreditsumme hinsichtlich der auf dem ursprünglichen Kontokorrentkreditkonto verbuchten Zahlungseingänge (begrenzt mit dem [ursprünglich vereinbarten] Kontokorrentkreditrahmen) an und begehrt von der Beklagten die Bezahlung des Quotenschadens, der jedenfalls höher als der erwähnte Kontokorrentkreditrahmen sei.
2.1. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs
(4 Ob 306/98y = SZ 71/210; 1 Ob 308/98w = ÖBA 2000/856; 6 Ob 110/00w
= SZ 73/182; 9 Ob 24/04a) stellt im Wege der erforderlichen
wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung die Aufrechterhaltung des Kontokorrentkreditverhältnisses in der Krise des Gemeinschuldners das nach § 31 Abs 1 Z 2 2. Fall KO anfechtbare Rechtsgeschäft dar. Die Wiederausnützung des Kreditrahmens kann nicht vom Krediteröffnungsvertrag und dem Charakter des Kreditverhältnisses als Dauerschuldverhältnis gelöst werden. § 31 Abs 1 Z 2 1. Fall KO erfasst hingegen die Befriedigung des Gläubigers (Zahlung), also das Erfüllungsgeschäft. Von dieser Deckungsanfechtung (Gläubigertatbestand) ist die Anfechtung des Grundgeschäfts wegen Nachteiligkeit zu unterscheiden (6 Ob 110/00w).wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung die Aufrechterhaltung des Kontokorrentkreditverhältnisses in der Krise des Gemeinschuldners das nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, 2. Fall KO anfechtbare Rechtsgeschäft dar. Die Wiederausnützung des Kreditrahmens kann nicht vom Krediteröffnungsvertrag und dem Charakter des Kreditverhältnisses als Dauerschuldverhältnis gelöst werden. Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, 1. Fall KO erfasst hingegen die Befriedigung des Gläubigers (Zahlung), also das Erfüllungsgeschäft. Von dieser Deckungsanfechtung (Gläubigertatbestand) ist die Anfechtung des Grundgeschäfts wegen Nachteiligkeit zu unterscheiden (6 Ob 110/00w).
2.1.1. Begründet wird diese Rechtsprechung damit, dass § 31 Abs 1 Z 22.1.1. Begründet wird diese Rechtsprechung damit, dass Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2
2. Fall KO nicht nur die Anfechtung für die Gläubiger unmittelbar nachteiliger Rechtsgeschäfte ermöglichen soll; anfechtbar sollen nach dem Willen des (historischen) Gesetzgebers vielmehr auch mittelbar nachteilige Rechtsgeschäfte sein. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 110/00w darlegte, liegt unmittelbare Nachteiligkeit vor, wenn die Leistung des Gemeinschuldners und die Gegenleistung des Gläubigers (Anfechtungsgegners) nicht äquivalent sind (etwa bei Unangemessenheit des Kaufpreises einer vom Gemeinschuldner verkauften Sache oder des Mietzinses eines vom Gemeinschuldner vermieteten Objekts). Bei der mittelbaren Nachteiligkeit liegt zwar die Äquivalenz bei Eingehen des angefochtenen Rechtsgeschäfts vor, ein danach eintretendes weiteres Ereignis bewirkt aber, dass die dem Gemeinschuldner erbrachte Leistung für die Masse nicht wirksam wird, die Gläubiger also dadurch einen Nachteil erleiden. Im Hinblick auf einen in der Lehre bestehenden Meinungsstreit zur Frage der Anfechtbarkeit lediglich mittelbar nachteiliger Rechtsgeschäfte beschreitet der Oberste Gerichtshof einen Mittelweg. Danach reicht zwar bloß mittelbare Benachteiligung als Anfechtungsvoraussetzung aus, diese muss aber für den Anfechtungsgegner zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses objektiv vorhersehbar gewesen sein. Es soll nicht jedes Rechtsgeschäft mit dem in der Krise befindlichen späteren Gemeinschuldner als mittelbar nachteilig anfechtbar sein, weil gegen eine generelle Kontrahierungssperre die im § 69 Abs 2 KO normierte Befristung des Konkursantrags des Gemeinschuldners und die ihm eingeräumte Möglichkeit, ein Ausgleichsverfahren zu betreiben, sprechen. Diese Rechtsprechung hat die im wirtschaftlichen Alltag immer wieder vorkommenden Insolvenzfälle im Auge, dass schon zahlungsunfähige Unternehmen durch die kreditgebenden Banken in der Hoffnung auf eine Sanierung über so lange Zeit am Leben erhalten würden, dass Ausfallsschäden in „astronomischer" Höhe entstehen, wie die Großinsolvenzen der letzten Jahre deutlich machten. Eine Bank, die sehenden Auges (Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit und die Voraussehbarkeit der Unmöglichkeit einer Sanierung vorausgesetzt) die Kündigung eines Kontokorrentkredits unterlässt, verursacht jedenfalls dann den Schaden anderer Gläubiger, wenn der Schuldner immer wieder den Kredit (auch den kurzfristig bis zum Einlangen avisierter Eingänge) abrufen kann, um die zu einem Konkursantrag entschlossenen, drängenden Gläubiger befriedigen zu können (Weiterwursteln des Gemeinschuldners).2. Fall KO nicht nur die Anfechtung für die Gläubiger unmittelbar nachteiliger Rechtsgeschäfte ermöglichen soll; anfechtbar sollen nach dem Willen des (historischen) Gesetzgebers vielmehr auch mittelbar nachteilige Rechtsgeschäfte sein. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 110/00w darlegte, liegt unmittelbare Nachteiligkeit vor, wenn die Leistung des Gemeinschuldners und die Gegenleistung des Gläubigers (Anfechtungsgegners) nicht äquivalent sind (etwa bei Unangemessenheit des Kaufpreises einer vom Gemeinschuldner verkauften Sache oder des Mietzinses eines vom Gemeinschuldner vermieteten Objekts). Bei der mittelbaren Nachteiligkeit liegt zwar die Äquivalenz bei Eingehen des angefochtenen Rechtsgeschäfts vor, ein danach eintretendes weiteres Ereignis bewirkt aber, dass die dem Gemeinschuldner erbrachte Leistung für die Masse nicht wirksam wird, die Gläubiger also dadurch einen Nachteil erleiden. Im Hinblick auf einen in der Lehre bestehenden Meinungsstreit zur Frage der Anfechtbarkeit lediglich mittelbar nachteiliger Rechtsgeschäfte beschreitet der Oberste Gerichtshof einen Mittelweg. Danach reicht zwar bloß mittelbare Benachteiligung als Anfechtungsvoraussetzung aus, diese muss aber für den Anfechtungsgegner zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses objektiv vorhersehbar gewesen sein. Es soll nicht jedes Rechtsgeschäft mit dem in der Krise befindlichen späteren Gemeinschuldner als mittelbar nachteilig anfechtbar sein, weil gegen eine generelle Kontrahierungssperre die im Paragraph 69, Absatz 2, KO normierte Befristung des Konkursantrags des Gemeinschuldners und die ihm eingeräumte Möglichkeit, ein Ausgleichsverfahren zu betreiben, sprechen. Diese Rechtsprechung hat die im wirtschaftlichen Alltag immer wieder vorkommenden Insolvenzfälle im Auge, dass schon zahlungsunfähige Unternehmen durch die kreditgebenden Banken in der Hoffnung auf eine Sanierung über so lange Zeit am Leben erhalten würden, dass Ausfallsschäden in „astronomischer" Höhe entstehen, wie die Großinsolvenzen der letzten Jahre deutlich machten. Eine Bank, die sehenden Auges (Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit und die Voraussehbarkeit der Unmöglichkeit einer Sanierung vorausgesetzt) die Kündigung eines Kontokorrentkredits unterlässt, verursacht jedenfalls dann den Schaden anderer Gläubiger, wenn der Schuldner immer wieder den Kredit (auch den kurzfristig bis zum Einlangen avisierter Eingänge) abrufen kann, um die zu einem Konkursantrag entschlossenen, drängenden Gläubiger befriedigen zu können (Weiterwursteln des Gemeinschuldners).
2.1.2. Diese Rechtsprechung stieß mehrfach auf Widerspruch in der Lehre (vgl dazu etwa die Nachweise in 4 Ob 559/83 = SZ 57/87), ohne dass diese den Obersten Gerichtshof hätte dazu bewegen können, von seiner Rechtsprechung wieder abzugehen. Auch der erkennende Senat sieht dazu im vorliegenden Fall keine Veranlassung. Die Grundsätze dieser Rechtsprechung werden auch von der Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung gar nicht in Frage gestellt.2.1.2. Diese Rechtsprechung stieß mehrfach auf Widerspruch in der Lehre vergleiche dazu etwa die Nachweise in 4 Ob 559/83 = SZ 57/87), ohne dass diese den Obersten Gerichtshof hätte dazu bewegen können, von seiner Rechtsprechung wieder abzugehen. Auch der erkennende Senat sieht dazu im vorliegenden Fall keine Veranlassung. Die Grundsätze dieser Rechtsprechung werden auch von der Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung gar nicht in Frage gestellt.
Die Kritik Schummers (Ein Dauerbrenner: Die Anfechtung revolvierender Kontokorrentkredite, ÖBA 2002, 173), der darzulegen versuchte, dass es den vom Obersten Gerichtshof vermuteten Willen des historischen Gesetzgebers gar nicht gebe, hat bereits der 9. Senat des Obersten Gerichtshofs zurückgewiesen und die dargestellte Rechtsprechung fortgeschrieben (9 Ob 24/04a).
2.1.3. Widhalm (Die Anfechtung des Kontokorrentkredites nach der Entscheidung 6 Ob 110/00w, ecolex 2001, 369) hat zur besprochenen Entscheidung des 6. Senats Überlegungen dahin angestellt, ob es nicht überhaupt unerheblich sein könnte, ob innerhalb der kritischen Frist vor Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Gemeinschuldners eine Wiederausnützung des Kontokorrentverhältnisses durch diesen stattgefunden hat. Der anfechtungsrelevante Tatbestand bestehe nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs ja in der Gestattung von Mehrfachüberziehungen und dem Verzicht auf Kündigung in der Krise des Gemeinschuldners, Gegenstand der Anfechtung sei somit die durch die Bank weiterhin zur Verfügung gestellte Liquidität. Bachmann (Zur Anfechtung des Kontokorrentkredites als nachteiliges Rechtsgeschäft [§ 31 Abs 1 Fall 2 KO], ZIK 2002, 146) meint überhaupt, es komme auf die Wiederausnützung des Kredits nicht an, vielmehr erfülle die Nichtkündigung des Kontokorrentkreditverhältnisses bzw das Nichteinfordern des aushaftenden Debets diesen Tatbestand. Er begründet dies mit einem Vergleich mit dem Eigenkapitalersatz.2.1.3. Widhalm (Die Anfechtung des Kontokorrentkredites nach der Entscheidung 6 Ob 110/00w, ecolex 2001, 369) hat zur besprochenen Entscheidung des 6. Senats Überlegungen dahin angestellt, ob es nicht überhaupt unerheblich sein könnte, ob innerhalb der kritischen Frist vor Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Gemeinschuldners eine Wiederausnützung des Kontokorrentverhältnisses durch diesen stattgefunden hat. Der anfechtungsrelevante Tatbestand bestehe nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs ja in der Gestattung von Mehrfachüberziehungen und dem Verzicht auf Kündigung in der Krise des Gemeinschuldners, Gegenstand der Anfechtung sei somit die durch die Bank weiterhin zur Verfügung gestellte Liquidität. Bachmann (Zur Anfechtung des Kontokorrentkredites als nachteiliges Rechtsgeschäft [§ 31 Absatz eins, Fall 2 KO], ZIK 2002, 146) meint überhaupt, es komme auf die Wiederausnützung des Kredits nicht an, vielmehr erfülle die Nichtkündigung des Kontokorrentkreditverhältnisses bzw das Nichteinfordern des aushaftenden Debets diesen Tatbestand. Er begründet dies mit einem Vergleich mit dem Eigenkapitalersatz.
Im vorliegenden Verfahren ist es allerdings nicht notwendig, diese Überlegungen weiter zu erörtern. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen gestattete die Beklagte nämlich der Gemeinschuldnerin auf Grundlage einer mündlichen Vereinbarung und nach Umbuchung des per 7. 12. 2001 aushaftenden Saldos vom ursprünglichen auf das neue Kontokorrentkreditkonto, ihren Zahlungsverkehr auf dem ursprünglichen Kontokorrentkreditkonto nunmehr auf Guthabensbasis abzuwickeln. Dabei kam es - nach der insofern unbestritten gebliebenen - Aufstellung in der Klage innerhalb der letzten sechs Monate vor Konkurseröffnung zu Eingängen in Höhe von 545.485,41 EUR auf dem und zu Abgängen in Höhe von 540.915,35 EUR vom ursprünglichen Kontokorrentkreditkonto, das heißt es erfolgte ohnehin eine Wiederausnützung des Kontokorrentkreditverhältnisses.
2.1.4. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kündigte die Beklagte am 10. 12. 2001 - unter Setzung einer Zahlungsfrist bis 28. 12. 2001 - sämtliche Kredite der Gemeinschuldnerin mit sofortiger Wirkung auf. Nach Umbuchung des Saldos vom ursprünglichen auf das neue Kontokorrentkreditverhältnis und Gestattung der Abwicklung des Zahlungsverkehrs auf Guthabensbasis war der Gemeinschuldnerin ein Kreditrahmen nicht mehr eingeräumt. Eintreibungsmaßnahmen nahm die Beklagte nicht vor.
An sich bestand damit ab Dezember 2001 zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin kein (ausdrücklich vereinbartes) Kontokorrentverhältnis mehr; die Forderungen der Beklagten waren fällig. Der Oberste Gerichtshof hat allerdings auf einen insofern durchaus vergleichbaren Sachverhalt die dargestellte Rechtsprechung zur Anfechtung der Aufrechterhaltung eines Kontokorrentkreditverhältnisses angewendet (9 Ob 24/04a). Bei wirtschaftlicher Betrachtung kann auch nach Auffassung des erkennenden Senats kein Unterschied darin bestehen, ob die Bank eine Fälligstellung des Kontokorrentkreditverhältnisses unterlässt und den Gemeinschuldner im dargestellten Sinn weiterwursteln lässt oder ob sie zwar eine Fälligstellung vornimmt, damit das Kontokorrentkreditverhältnis beendet und sodann nicht nur Eintreibungsmaßnahmen unterlässt, sondern den Gemeinschuldner im Rahmen des bisherigen Kontokorrentverhältnisses faktisch weiterwursteln lässt. Die Entscheidung der Bank, Kredite fällig zu stellen, liegt in ihrem eigenen Entscheidungsbereich. Entschließt sie sich dazu, hat sie auch die Konsequenzen zu tragen, das heißt grundsätzlich, die fällig gestellten Forderungen auch tatsächlich zu betreiben. Zeigt sich jedoch, dass es sich bei der Fälligstellung lediglich um eine Maßnahme der Bank gehandelt hat, um sich in einem Konkursverfahren eine bessere Position zu verschaffen - was die Beklagte ja sogar ausdrücklich eingeräumt hat -, ist die Vorgehensweise der Bank insbesondere dann rechtlich unbeachtlich, wenn sie nicht nur die Eintreibung der fällig gestellten Forderungen ebenso unterlässt wie einen Konkursantrag gegen den Gemeinschuldner, sondern diesem sogar die Basis dafür verschafft, weiter zu wursteln und - im Sinne der Ausführungen des erkennenden Senats zu 6 Ob 110/00w - die zu einem Konkursantrag entschlossenen, drängenden Gläubiger zu befriedigen.
2.1.5. Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, durch die von der Beklagten vorgenommene Kontensplittung sei das Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten in ein Kontokorrentkreditverhältnis mit einem Stehsaldo und in ein Giroverhältnis zerfallen; beides sei unanfechtbar.
Der 4. Senat (4 Ob 306/98y) hat zunächst unter Hinweis auf Hoyer (Zu den Anfechtungstatbeständen des § 31 Abs 1 Z 2 KO, ÖJZ 1982, 376) und P. Doralt (ÖBA 1993, 659 [Entscheidungsanmerkung]) ausgeführt, die Bank könne die Geschäftsbeziehung mit ihrem Kreditnehmer durch getrennte Kontenführung anfechtungsfest gestalten.Der 4. Senat (4 Ob 306/98y) hat zunächst unter Hinweis auf Hoyer (Zu den Anfechtungstatbeständen des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO, ÖJZ 1982, 376) und P. Doralt (ÖBA 1993, 659 [Entscheidungsanmerkung]) ausgeführt, die Bank könne die Geschäftsbeziehung mit ihrem Kreditnehmer durch getrennte Kontenführung anfechtungsfest gestalten.
Der 6. Senat (6 Ob 110/00w) vertrat hingegen unter Berufung auf Widhalm (Kontokorrentkredit und Anfechtung nach den Gläubigertatbeständen [§§ 30, 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO], ZIK 1999,Der 6. Senat (6 Ob 110/00w) vertrat hingegen unter Berufung auf Widhalm (Kontokorrentkredit und Anfechtung nach den Gläubigertatbeständen [§§ 30, 31 Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO], ZIK 1999,
39) und unter ausdrücklicher Ablehnung der Entscheidung des 4. Senats die Auffassung, die Führung getrennter Konten ändere an der durch die Einzahlung entstehenden Aufrechnungslage nichts; die Bank dürfe aufrechnen, tue sie dies nicht, könne das für die anderen Gläubiger mittelbar nachteilig sein.
Schließlich sprach der 4. Senat (4 Ob 100/04s = EvBl 2005/40) ebenfalls unter Berufung auf Widhalm (Kontokorrent und Konkursanfechtung [2001] 138, 140) aus, würden für verschiedene Kredite verschiedene Konten geführt, seien alle Konten als wirtschaftliche Einheit zu beurteilen und die Saldenberechnung anhand einer Gesamtschau sämtlicher Konten durchzuführen; dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn die Anfechtbarkeit der Zahlungsvorgänge auf allen Konten unter dem Aspekt eines einzigen Anfechtungsgrunds, etwa jenes nach § 31 Abs 1 Z 2 2. Fall KO, zu beurteilen ist und wenn weder behauptet noch hervorgekommen ist, dass die Parteien mit der Kontentrennung bestimmte Rechtsfolgen, etwa ein Kompensationsverbot, herbeiführen wollten.Schließlich sprach der 4. Senat (4 Ob 100/04s = EvBl 2005/40) ebenfalls unter Berufung auf Widhalm (Kontokorrent und Konkursanfechtung [2001] 138, 140) aus, würden für verschiedene Kredite verschiedene Konten geführt, seien alle Konten als wirtschaftliche Einheit zu beurteilen und die Saldenberechnung anhand einer Gesamtschau sämtlicher Konten durchzuführen; dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn die Anfechtbarkeit der Zahlungsvorgänge auf allen Konten unter dem Aspekt eines einzigen Anfechtungsgrunds, etwa jenes nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, 2. Fall KO, zu beurteilen ist und wenn weder behauptet noch hervorgekommen ist, dass die Parteien mit der Kontentrennung bestimmte Rechtsfolgen, etwa ein Kompensationsverbot, herbeiführen wollten.
Nach Widhalm (ZIK 1999, 39) lässt sich eine entsprechende Gläubigerstellung der Bank auch dann nicht verhindern, wenn sie die Kreditvaluta auf einem als Habenkonto gestionierten Konto auszahlt. Der Gemeinschuldner hätte in diesem Fall bei der Bank zwei Konten, eines mit einem negativen Saldo und ein weiteres mit positivem Saldo. Das negative Konto beschreibe die Forderung der Bank gegenüber dem Kunden aufgrund des gewährten Kredits. Bei dem Habenkonto sei hingegen die Bank Schuldnerin, und es stehe dem Kontoinhaber eine dem Guthabensstand entsprechende Geldforderung gegenüber der Bank zu. Es bestünden daher Forderung und Gegenforderung und damit eine Aufrechnungslage. Begründet werde diese Aufrechnungslage durch die Einzahlung auf dem Habenkonto. Die dadurch bewirkte Herstellung einer Aufrechnungslage sei aber als Sicherstellung anfechtbar. Eine solchermaßen anfechtbare Aufrechnungslage werde nun durch jeden am Habenkonto eingehenden Eingang begründet, und es bestehe für jede dieser Zahlungen aufgrund der am anderen Konto weiterhin aushaftenden Kreditforderung auch eine Gläubigerstellung der Bank. Allein durch eine Kontensplittung könne daher nicht verhindert werden, dass die Bank bezüglich jedes Zahlungseingangs anfechtungsrechtlich als Gläubigerin anzusehen ist. Für dieses Ergebnis spreche auch die „Zweikontenmethode". Darunter verstehe man die Abwicklung des Kontokorrentkredits über zwei Konten. Die vereinbarte Kreditvaluta werde einem eigenen Konto gutgeschrieben, welches fortan als Habenkonto geführt wird. Daneben weise das Kreditkonto einen negativen Saldo in Höhe des Kreditrahmens aus. Trotz dieser Kontensplittung werde die Auszahlung der Kreditvaluta erst im Zeitpunkt der Disposition zu Lasten des Habenkontos angenommen, und es könne durch Gutschrift auf diesem Konto eine Kredittilgung erreicht werden. Zinsen seien dabei immer nur für die „tatsächliche Ausnutzung" des Kredits, also für das bei Saldierung beider Konten aushaftende Debet, zu bezahlen. Selbst bei Anwendung der „Zweikontenmethode" erhalte die Bank durch die Forderungseingänge am Habenkonto Befriedigung iSd §§ 30, 31 KO. Das Argument der Kontensplittung allein könnte zwar für die Anfechtungsfestigkeit von solchen Eingängen angeführt werden, die Befriedigungen von Wiederausnutzungskrediten darstellen. Habe der Gemeinschuldner den ihm gewährten Rahmen hingegen überzogen, so wäre bei einer Kontensplittung auch das „Habenkonto" überzogen worden. Da es sich um einen vom Krediteröffnungsvertrag nicht umfassten Überziehungskredit handle, sei die Bank auch nicht zur Bereithaltung dieser Summe verpflichtet gewesen. Der Überziehungskredit sei weiters sofort fällig. Ein nachfolgender Eingang könne damit nicht als bloß „zur Verwahrung" übergeben angesehen werden. Der Zahlungseingang begründe kein „anfechtungsfestes Guthaben", sondern diene allein der Befriedigung des Überziehungskredits. Ein einem solchen Eingang nachfolgender Ausgang wäre auch keine bloße Zur-Verfügung-Stellung einer vereinbarten Kreditvaluta, es sei denn die Gestattung der Überziehung wäre einer (stillschweigenden) Erhöhung des Kreditrahmens gleichzusetzen.Nach Widhalm (ZIK 1999, 39) lässt sich eine entsprechende Gläubigerstellung der Bank auch dann nicht verhindern, wenn sie die Kreditvaluta auf einem als Habenkonto gestionierten Konto auszahlt. Der Gemeinschuldner hätte in diesem Fall bei der Bank zwei Konten, eines mit einem negativen Saldo und ein weiteres mit positivem Saldo. Das negative Konto beschreibe die Forderung der Bank gegenüber dem Kunden aufgrund des gewährten Kredits. Bei dem Habenkonto sei hingegen die Bank Schuldnerin, und es stehe dem Kontoinhaber eine dem Guthabensstand entsprechende Geldforderung gegenüber der Bank zu. Es bestünden daher Forderung und Gegenforderung und damit eine Aufrechnungslage. Begründet werde diese Aufrechnungslage durch die Einzahlung auf dem Habenkonto. Die dadurch bewirkte Herstellung einer Aufrechnungslage sei aber als Sicherstellung anfechtbar. Eine solchermaßen anfechtbare Aufrechnungslage werde nun durch jeden am Habenkonto eingehenden Eingang begründet, und es bestehe für jede dieser Zahlungen aufgrund der am anderen Konto weiterhin aushaftenden Kreditforderung auch eine Gläubigerstellung der Bank. Allein durch eine Kontensplittung könne daher nicht verhindert werden, dass die Bank bezüglich jedes Zahlungseingangs anfechtungsrechtlich als Gläubigerin anzusehen ist. Für dieses Ergebnis spreche auch die „Zweikontenmethode". Darunter verstehe man die Abwicklung des Kontokorrentkredits über zwei Konten. Die vereinbarte Kreditvaluta werde einem eigenen Konto gutgeschrieben, welches fortan als Habenkonto geführt wird. Daneben weise das Kreditkonto einen negativen Saldo in Höhe des Kreditrahmens aus. Trotz dieser Kontensplittung werde die Auszahlung der Kreditvaluta erst im Zeitpunkt der Disposition zu Lasten des Habenkontos angenommen, und es könne durch Gutschrift auf diesem Konto eine Kredittilgung erreicht werden. Zinsen seien dabei immer nur für die „tatsächliche Ausnutzung" des Kredits, also für das bei Saldierung beider Konten aushaftende Debet, zu bezahlen. Selbst bei Anwendung der „Zweikontenmethode" erhalte die Bank durch die Forderungseingänge am Habenkonto Befriedigung iSd Paragraphen 30, 31, KO. Das Argument der Kontensplittung allein könnte zwar für die Anfechtungsfestigkeit von solchen Eingängen angeführt werden, die Befriedigungen von Wiederausnutzungskrediten darstellen. Habe der Gemeinschuldner den ihm gewährten Rahmen hingegen überzogen, so wäre bei einer Kontensplittung auch das „Habenkonto" überzogen worden. Da es sich um einen vom Krediteröffnungsvertrag nicht umfassten Überziehungskredit handle, sei die Bank auch nicht zur Bereithaltung dieser Summe verpflichtet gewesen. Der Überziehungskredit sei weiters sofort fällig. Ein nachfolgender Eingang könne damit nicht als bloß „zur Verwahrung" übergeben angesehen werden. Der Zahlungseingang begründe kein „anfechtungsfestes Guthaben", sondern diene allein der Befriedigung des Überziehungskredits. Ein einem solchen Eingang nachfolgender Ausgang wäre auch keine bloße Zur-Verfügung-Stellung einer vereinbarten Kreditvaluta, es sei denn die Gestattung der Überziehung wäre einer (stillschweigenden) Erhöhung des Kreditrahmens gleichzusetzen.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen erfolgte die Umbuchung aus verrechnungstechnischen Gründen. Dass die Beklagte und die Gemeinschuldnerin mit der Kontentrennung bestimmte Rechtsfolgen, etwa ein Kompensationsverbot, herbeiführen wollten, steht nicht fest und wurde von der Beklagten im Verfahren erster Instanz auch nicht behauptet. Das neue Kontokorrentkreditkonto war lediglich ein Subkonto des ursprünglichen Kontokorrentkreditkontos. Nach der Fälligstellung der Kredite durch die Beklagte wurde ein Kreditrahmen nicht mehr eingeräumt, der umgebuchte Saldo lag bei rund 1 Mio EUR, der ursprüngliche Rahmen hatte lediglich 508.709,84 EUR betragen; der ursprüngliche Rahmen war bei weitem überzogen.
Damit kommt aber der von der Beklagten vorgenommenen Umbuchung des Saldos vom ursprünglichen auf das neue Kontokorrentkreditkonto keine Bedeutung zu. Gerade bei der Beurteilung von „verrechnungstechnischen" Maßnahmen, welche die Bank völlig einseitig - oder jedenfalls aus einer enormen Machtposition gegenüber dem praktisch insolventen Kreditnehmer heraus - im internen Bereich vornehmen kann, hat eine wirtschaftliche Betrachtung zu erfolgen. Es muss dabei hintan gehalten werden, dass die Bank durch ihre „verrechnungstechnischen" Maßnahmen Rechtsfolgen herbeiführt, die andere Gläubiger benachteiligen. Ein Missbrauch ihrer diesbezüglichen Gestaltungsmöglichkeiten ist zu unterbinden.
Das Berufungsgericht meint, die Ausführungen des Obersten Gerichtshofs zu 6 Ob 110/00w und von Widhalm (ZIK 1999, 39) kämen hier nicht zum Tragen, weil einerseits eine Umbuchung des Saldos auf ein Subkonto und nicht eine Zweikontengestion von Anfang an erfolgt sei und andererseits die Beklagte die Kredite gekündigt habe, während in dem der Entscheidung 6 Ob 110/00w zu Grunde liegenden Sachverhalt das Kontokorrentkreditverhältnis ungekündigt weiter bestanden habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Zum einen erscheint ja eine Umbuchung des Saldos auf ein neu eröffnetes Subkonto in der Krise des Gemeinschuldners noch auffälliger als eine Zweikontengestion von Anfang an; zum anderen wurde schon dargelegt (2.1.4.), dass - jedenfalls im vorliegenden Fall - auch die Fälligstellung der Kredite durch die Beklagte unbeachtlich ist.
Die Beklagte weist im Revisionsverfahren darauf hin, dass die Gemeinschuldnerin einen Anspruch auf Wiederauszahlung der auf dem ursprünglichen Kontokorrentkreditkonto eingegangenen Zahlungen gehabt habe; nach Z 39 Abs 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sei das Kreditinstitut zur Durchführung von Überweisungsaufträgen verpflichtet, wenn dafür auf dem angegebenen Konto des Kunden vollständige Deckung vorhanden ist. Es wurde allerdings schon dargelegt, dass der erkennende Senat nicht von einem gesplitteten Kreditverhältnis zwischen Gemeinschuldnerin und Beklagter ausgeht; damit bestand aber auch nicht „vollständige Deckung" auf dem Konto der Gemeinschuldnerin, sondern hatte diese den ursprünglich eingeräumten Kreditrahmen weit überschritten. Schließlich will die Beklagte in diesem Zusammenhang noch etwas daraus für sich gewinnen, dass sie mit der Gemeinschuldnerin ein Stillhalteabkommen getroffen habe; hinsichtlich der auf dem ursprünglichen Kontokorrentkreditkonto eingegangenen Beträge habe daher ein Aufrechnungsverbot bestanden, sie habe der Gemeinschuldnerin die eingegangenen Beträge wieder auszahlen müssen. Dazu hat allerdings bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die im Schreiben der Beklagten vom 6. 6. 2002 angeführten Bedingungen - jedenfalls nach den Feststellungen der Vorinstanzen - von der Gemeinschuldnerin nicht zur Gänze erfüllt worden sind. Eine ausdrückliche Stillhaltevereinbarung samt Tilgungsverzicht und Aufrechnungsverbot bestand daher im maßgeblichen Zeitraum gar nicht.Die Beklagte weist im Revisionsverfahren darauf hin, dass die Gemeinschuldnerin einen Anspruch auf Wiederauszahlung der auf dem ursprünglichen Kontokorrentkreditkonto eingegangenen Zahlungen gehabt habe; nach Ziffer 39, Absatz 4, der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sei das Kreditinstitut zur Durchführung von Überweisungsaufträgen verpflichtet, wenn dafür auf dem angegebenen Konto des Kunden vollständige Deckung vorhanden ist. Es wurde allerdings schon dargelegt, dass der erkennende Senat nicht von einem gesplitteten Kreditverhältnis zwischen Gemeinschuldnerin und Beklagter ausgeht; damit bestand aber auch nicht „vollständige Deckung" auf dem Konto der Gemeinschuldnerin, sondern hatte diese den ursprünglich eingeräumten Kreditrahmen weit überschritten. Schließlich will die Beklagte in diesem Zusammenhang noch etwas daraus für sich gewinnen, dass sie mit der Gemeinschuldnerin ein Stillhalteabkommen getroffen habe; hinsichtlich der auf dem ursprünglichen Kontokorrentkreditkonto eingegangenen Beträge habe daher ein Aufrechnungsverbot bestanden, sie habe der Gemeinschuldnerin die eingegangenen Beträge wieder auszahlen müssen. Dazu hat allerdings bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die im Schreiben der Beklagten vom 6. 6. 2002 angeführten Bedingungen - jedenfalls nach den Feststellungen der Vorinstanzen - von der Gemeinschuldnerin nicht zur Gänze erfüllt worden sind. Eine ausdrückliche Stillhaltevereinbarung samt Tilgungsverzicht und Aufrechnungsverbot bestand daher im maßgeblichen Zeitraum gar nicht.
Als Zwischenergebnis zu 2.1. ist damit festzuhalten, dass der Kläger gemäß § 31 Abs 1 Z 2 2. Fall KO zutreffend die Aufrechterhaltung des Kontokorrentkreditverhältnisses zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin als (nachteiliges [siehe dazu 2.2.]) Rechtsgeschäft angefochten hat und dass die von der Beklagten vorgenommene Kontensplittung unbeachtlich ist.Als Zwischenergebnis zu 2.1. ist damit festzuhalten, dass der Kläger gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, 2. Fall KO zutreffend die Aufrechterhaltung des Kontokorrentkreditverhältnisses zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin als (nachteiliges [siehe dazu 2.2.]) Rechtsgeschäft angefochten hat und dass die von der Beklagten vorgenommene Kontensplittung unbeachtlich ist.
2.2. Nachteiligkeit des Rechtsgeschäfts im Sinne des § 31 Abs 1 Z 22.2. Nachteiligkeit des Rechtsgeschäfts im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2
2. Fall KO liegt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (7 Ob 11/01w = ZIK 2001/166 mwN; RIS-Justiz RS0110410) vor, wenn das Rechtsgeschäft zu einer Verringerung der Masse geführt und sich damit für die Gläubiger tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat, es also zu einer tatsächlichen Minderung der Befriedigungschancen der Konkursgläubiger gekommen ist. Dabei sind im Rahmen einer anzustellenden Differenzrechnung auch die Vorteile zu veranschlagen, die aus Gewinnen aus der Fortführung der Geschäfte entstanden und der Masse zugute gekommen sind. Maßgebend für die Beurteilung ist grundsätzlich, ob die im Konkurs zu erwartende Quote niedriger ist als jene, die bei „rechtzeitiger" Konkurseröffnung erzielbar gewesen wäre. Ob tatsächlich Nachteiligkeit gegeben war, ist nach der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz im Anfechtungsprozess zu entscheiden (1 Ob 308/98w). Erst wenn sich aufgrund dieser ex post anzustellenden Prüfung ergibt, dass sich das angefochtene Rechtsgeschäft tatsächlich nachteilig für die Gläubiger ausgewirkt hat, ist auch noch zu prüfen, ob die Nachteiligkeit für den Anfechtungsgegner bei Eingehen des Rechtsgeschäfts objektiv vorhersehbar war. Das angefochtene Rechtsgeschäft muss schließlich auch kausal für die Verringerung der Masse gewesen sein; dabei reicht aber Mitursächlichkeit (6 Ob 110/00w; 9 Ob 24/04a).
2.2.1. Die Beweislast für die Nachteiligkeit des Rechtsgeschäfts trifft nach ständiger Rechtsprechung den Masseverwalter (RIS-Justiz RS0065092; vgl auch König, Die [objektive] Nachteiligkeit als allgemeine Anfechtungsvoraussetzung, RdW 1999, 317), dem es dabei aber grundsätzlich frei steht, wie er diese beweist. Er muss nicht eine Differenzrechnung (Vergleich der im Konkurs zu erwartenden Quote im Vergleich zur Quote, die bei „rechtzeitiger" Konkurseröffnung zu erwarten gewesen wäre; vgl Weissel, Die mittelbare Nachteiligkeit von Kreditgeschäften nach § 31 KO, ÖBA 1992, 630; 2 Ob 2147/96s = ÖBA 1999/792) vornehmen, sondern kann auch Umstände behaupten und beweisen, aus denen sich zwingend eine Quotenverschlechterung ergibt (4 Ob 306/98y). Hat etwa der Gemeinschuldner Sachen, die schon vor Abschluss des angefochtenen Geschäfts zu seinem Vermögen gehörten, unter ihrem Wert verkauft, dann führt dies zu einer Verminderung der Aktiven, was stets eine Quotenverschlechterung bedeutet (Bollenberger, Anfechtung von Finanzierungsgeschäften gemäß § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO, ÖBA 1999, 409). An einem Nachteil fehlt es aber immer dann, wenn trotz des Rechtsgeschäfts (mögen auch die Passiven erheblich steigen) die Quote gehalten wird (Bollenberger, aaO).2.2.1. Die Beweislast für die Nachteiligkeit des Rechtsgeschäfts trifft nach ständiger Rechtsprechung den Masseverwalter (RIS-Justiz RS0065092; vergleiche auch König, Die [objektive] Nachteiligkeit als allgemeine Anfechtungsvoraussetzung, RdW 1999, 317), dem es dabei aber grundsätzlich frei steht, wie er diese beweist. Er muss nicht eine Differenzrechnung (Vergleich der im Konkurs zu erwartenden Quote im Vergleich zur Quote, die bei „rechtzeitiger" Konkurseröffnung zu erwarten gewesen wäre; vergleiche Weissel, Die mittelbare Nachteiligkeit von Kreditgeschäften nach Paragraph 31, KO, ÖBA 1992, 630; 2 Ob 2147/96s = ÖBA 1999/792) vornehmen, sondern kann auch Umstände behaupten und beweisen, aus denen sich zwingend eine Quotenverschlechterung ergibt (4 Ob 306/98y). Hat etwa der Gemeinschuldner Sachen, die schon vor Abschluss des angefochtenen Geschäfts zu seinem Vermögen gehörten, unter ihrem Wert verkauft, dann führt dies zu einer Verminderung der Aktiven, was stets eine Quotenverschlechterung bedeutet (Bollenberger, Anfechtung von Finanzierungsgeschäften gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO, ÖBA 1999, 409). An einem Nachteil fehlt es aber immer dann, wenn trotz des Rechtsgeschäfts (mögen auch die Passiven erheblich steigen) die Quote gehalten wird (Bollenberger, aaO).
Das Erstgericht hat im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung die Benachteiligung der übrigen Gläubiger durch Aufrechterhaltung des Kontokorrentkreditverhältnisses und des damit ermöglichten Weiterwurstelns der Gemeinschuldnerin bejaht. Die Beklagte führt in der Revisionsbeantwortung dazu aus, eine Gläubigerbenachteiligung liege gar nicht vor. Ein Masseentgang sei nicht eingetreten, weil der Gemeinschuldnerin ein Anspruch auf Wiederauszahlung der auf dem ursprünglichen Kontokorrentkreditkonto eingegangenen Zahlungen eingeräumt worden sei und die Gemeinschuldnerin diese Auszahlungen auch wieder in Anspruch genommen habe; auf dem neuen Kontokorrentkreditkonto sei es zu überhaupt keinen Einzahlungen durch die Gemeinschuldnerin gekommen.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen entnahm der geschiedene Ehegatte der Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin nach dem 6. 6. 2002 der Kasse der Gemeinschuldnerin insgesamt 106.454,85 EUR, die er nach Bosnien brachte und dort bei einem bosnischen Unternehmen „einzahlte". Dieses Unternehmen ging letztlich ebenfalls in Konkurs. Da dieser Betrag der Kasse entnommen wurde, ist er nicht in den Eingängen und Ausgängen auf dem ursprünglichen Kontokorrentkreditkonto enthalten gewesen. Die Behauptung des Klägers, dass das gesamte Geld für die Konkursmasse verloren sei, hat die Beklagte nicht bestritten. Damit wurde es aber - ohne entsprechende Gegenleistung - der Konkursmasse entzogen, was zu einer Verminderung der Aktiven und zu einer Quotenverschlechterung führte. Hätte die Beklagte der Gemeinschuldnerin das Weiterwursteln nach der Fälligstellung der Kredite nicht ermöglicht, wäre es auch nicht zur dargestellten Verminderung der Aktiven gekommen.
Im Übrigen ist den Ausführungen der Beklagten in der Revisionsbeantwortung entgegen zu halten, dass die Nachteiligkeit der Aufrechterhaltung des Kontokorrentkreditverhältnisses in der damit verbundenen Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs eines insolventen und auch nicht mehr sanierbaren Unternehmens bestand. Bereits dadurch wurde die Konkursverschleppung durch die Beklagte (mit-)verursacht. Ob sich der Kreditsaldo in der kritischen Zeit bis zur Konkurseröffnung gesenkt (Kreditrückführung) oder erhöht (Kreditausweitung) hat, worauf aber die Beklagte abstellen will, ist unerheblich (vgl 6 Ob 110/00w).Im Übrigen ist den Ausführungen der Beklagten in der Revisionsbeantwortung entgegen zu halten, dass die Nachteiligkeit der Aufrechterhaltung des Kontokorrentkreditverhältnisses in der damit verbundenen Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs eines insolventen und auch nicht mehr sanierbaren Unternehmens bestand. Bereits dadurch wurde die Konkursverschleppung durch die Beklagte (mit-)verursacht. Ob sich der Kreditsaldo in der kritischen Zeit bis zur Konkurseröffnung gesenkt (Kreditrückführung) oder erhöht (Kreditausweitung) hat, worauf aber die Beklagte abstellen will, ist unerheblich vergleiche 6 Ob 110/00w).
2.2.2. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0065092) trifft den Masseverwalter bei in der Krise gewährten Bankkrediten die Beweislast für die objektive Vorhersehbarkeit, dass eine Sanierung nicht erreicht werden kann. Der erkennende Senat hat allerdings in der Entscheidung 6 Ob 110/00w - ergänzend - ausgeführt: „Bei der objektiven Vorhersehbarkeit der mittelbaren Nachteiligkeit eines Rechtsgeschäfts kommt es auf die Art und die Größenordnung des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts an. Die frühere Rechtsprechung erachtete den in der Krise gegebenen Kredit als typisch nachteilig und überließ dem Anfechtungsgegner den Gegenbeweis. Davon ist die Rechtsprechung zwar wieder abgerückt und hat die Beweislast wieder dem Masseverwalter zugewiesen. Die von Kreditgeschäften in der Krise ausgehende Gefahr des „Versickerns" der Geldmittel muss prima facie aber nach wie vor angenommen werden, sodass der Masseverwalter etwa schon dadurch den Beweis erbringen kann, dass aus den Geschäftsbüchern, den Bilanzen, dem Lagebericht und ähnlichen Unterlagen des Unternehmens Umstände hervorgehen, die eine Sanierung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als unmöglich erscheinen lassen."
Widhalm (ecolex 2001, 369) hat diese Überlegungen begrüßt. Schummer (ÖBA 2002, 173) hat unter Bezugnahme darauf zutreffend hervorgehoben, die mittelbare Nachteiligkeit einer Kreditgewährung sei für die Bank bereits dann objektiv vorhersehbar, wenn die fehlende Sanierbarkeit mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu Tage tritt; es sei eine Zukunftsprognose anzustellen, sei diese negativ, stünde auch die Erkennbarkeit der Sanierungsunfähigkeit fest; entscheidend sei dabei, ob ein vergleichbarer Dritter mit den dem Anfechtungsgegner zur Verfügung stehenden Mitteln diese Situation erkannt hätte; es handle sich um einen objektivierten Sorgfaltsmaßstab.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wollte die Beklagte der Gemeinschuldnerin die - laut Bericht des Unternehmensberaters - geringe Chance auf eine Sanierung wahren. Allerdings machte der Unternehmensberater in seinem Bericht mehr als deutlich klar, dass eine „geringe Chance zur vorläufigen Insolvenzvermeidung" nur bei positiver wirtschaftlicher Entwicklung bestehe; dabei komme es maßgeblich auf den „Umfeldeinfluss" an, die Situation in der Baubranche sei aber schwierig. Der Unternehmensberater forderte nachdrücklich Maßnahmen, die einerseits die Kosten der Gemeinschuldnerin senken und die Erlöse erhöhen, andererseits aber auch gewährleisten würden, dass eine verlässliche Aussage zur Ertragskraft von einzelnen Bauprojekten gegeben werden könne; eine laufende, wenn möglich monatliche Kontrolle der wirtschaftlichen Entwicklung sei ebenso „unumgänglich" wie eine laufende monatliche Projektkontrolle. Ausdrücklich verwies der Unternehmensberater darauf, dass die Gemeinschuldnerin grundsätzlich insolvent, ein Fortbetrieb eher unwahrscheinlich sei. Er betonte dabei die praktisch totale Abhängigkeit der Gemeinschuldnerin von der weiteren Vorgangsweise der Beklagten.
Nach Vorliegen des Prüfberichts und dem „Stillhalteabkommen" mit der Gemeinschuldnerin überprüften allerdings weder der Unternehmensberater noch die Beklagte, ob die empfohlenen Maßnahmen auch tatsächlich eingehalten wurden; die Beklagte begnügte sich vielmehr mit den Auskünften der Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin. Wenn sie - sporadisch - Saldenlisten erhielt, führte sie nicht einmal Detailanalysen derselben durch; sie kümmerte sich auch nicht darum, ob Exekutionen gegen die Gemeinschuldnerin geführt wurden. Die letztlich doch erfolgte Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gemeinschuldnerin ging ebenfalls nicht von der Beklagten aus; vielmehr stellte die Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin den Konkursantrag aus eigenem Antrieb. Wenn aber für die Gemeinschuldnerin ohnehin nur eine geringe und von zahlreichen Eventualitäten und Maßnahmen abhängige Chance auf Sanierung bestand und die Beklagte nicht einmal die Durchführung dieser Maßnahmen überwachte und sich auch sonst praktisch nicht um den Fortgang des Unternehmens der Gemeinschuldnerin kümmerte, muss im Sinne der dargestellten Rechtsprechung von einer für die Beklagte gegebenen Vorhersehbarkeit der Nichtsanierbarkeit der Gemeinschuldnerin ausgegangen werden. Bei Banken ist ein strenger Maßstab anzulegen, stehen diesen doch die notwendigen Mittel für eine eingehende Prüfung zur Verfügung. Die kreditgebende Bank kann sich im Anfechtungsprozess auf eine positive Zukunftsprognose nur dann berufen, wenn eine solche erstellt und ausreichend begründet wurde (6 Ob 110/00w). Dazu gehört aber auch die Überwachung der Begründetheit der Zukunftsprognose durch Beobachtung der wirtschaftlichen Entwicklung des Gemeinschuldners.
Im Revisionsverfahren bestreitet die Beklagte im Übrigen die (objektiv gegebene) Vorhersehbarkeit der Nachteiligkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts folgerichtig auch gar nicht.
2.2.3. So wie die Nachteiligkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts hat der Masseverwalter auch seine Kausalität für die Verringerung der Befriedigungschancen zu beweisen. Die Beklagte meint im Revisionsverfahren dazu, die Aufrechterhaltung des (ihrer Meinung nach) „Giroverhältnisses" auf dem ursprünglichen Kontokorrentkreditkonto sei nicht einmal mitkausal für die vom Kläger behauptete Gläubigerbenachteiligung gewesen; die Gemeinschuldnerin hätte sich zur Abwicklung ihres Zahlungsverkehrs einer anderen Bank oder sogar einer „eigenständigen Barabwicklung" bedienen können; sie hätte sich nach den Feststellungen der Vorinstanzen auch bemüht, eine andere Bank zu finden.
Mit dieser Argumentation bestreitet die Beklagte aber gerade nicht die Kausalität (im Sinn einer conditio sine qua non) der Aufrechterhaltung des Kontokorrentkreditverhältnisses für die Verringerung der Befriedigungschancen. Tatsächlich hat sie ja der Gemeinschuldnerin das Weiterwursteln ermöglicht; diese hat sich auch nicht bemüht, eine andere Bank zu finden. Damit hat aber gerade die angefochtene Rechtshandlung der Beklagten den Nachteil herbeigeführt; sie hat sich tatsächlich nachteilig ausgewirkt (Koziol/Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Insolvenzrecht4 [2000] § 27 KO Rz 45). Der Einwand der Beklagten bezieht sich auf einen theoretischen Geschehensablauf, der aber gerade nicht vorlegen ist. Setzt jemand eine schadenstiftendes Verhalten, kann er sich nicht darauf berufen, dass ein anderer (möglicherweise) später dasselbe gesetzt hätte. Selbst wenn man dies als einen Fall der überholenden Kausalität ansehen würden, wäre daraus für die Beklagte nichts gewonnen: nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs geht nämlich die reale Kausalität der hypothetischen vor (1 Ob 642/92 = JBl 1993, 663 [Kleewein]; RIS-Justiz RS0022629).Mit dieser Argumentation bestreitet die Beklagte aber gerade nicht die Kausalität (im Sinn einer conditio sine qua non) der Aufrechterhaltung des Kontokorrentkreditverhältnisses für die Verringerung der Befriedigungschancen. Tatsächlich hat sie ja der Gemeinschuldnerin das Weiterwursteln ermöglicht; diese hat sich auch nicht bemüht, eine andere Bank zu finden. Damit hat aber gerade die angefochtene Rechtshandlung der Beklagten den Nachteil herbeigeführt; sie hat sich tatsächlich nachteilig ausgewirkt (Koziol/Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Insolvenzrecht4 [2000] Paragraph 27, KO Rz 45). Der Einwand der Beklagten bezieht sich auf einen theoretischen Geschehensablauf, der aber gerade nicht vorlegen ist. Setzt jemand eine schadenstiftendes Verhalten, kann er sich nicht darauf berufen, dass ein anderer (möglicherweise) später dasselbe gesetzt hätte. Selbst wenn man dies als einen Fall der überholenden Kausalität ansehen würden, wäre daraus für die Beklagte nichts gewonnen: nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs geht nämlich die reale Kausalität der hypothetischen vor (1 Ob 642/92 = JBl 1993, 663 [Kleewein]; RIS-Justiz RS0022629).
Als Zwischenergebnis zu 2.2. ist damit festzuhalten, dass das vom Kläger angefochtene Rechtsgeschäft für die übrigen Gläubiger nachteilig und diese Nachteiligkeit für die Beklagte auch vorhersehbar war.
2.3. Die Parteien haben bereits im Verfahren erster Instanz außer Streit gestellt, dass die Gemeinschuldnerin jedenfalls ab 10. 10. 2002 materiell insolvent und dieser Umstand auch der Beklagten bekannt war. Da schließlich auch nicht strittig ist, dass die vom Kläger vorgenommene Anfechtung befriedigungstauglich ist, war die Abweisung des Klagebegehrens (im revisionsgegenständlichen Umfang) verfehlt.
2.4. Die Höhe des Anfechtungsanspruchs bestimmt sich zunächst grundsätzlich nach der Differenzrechnung, bei welcher es allein darauf ankommt, in welchem Ausmaß der Befriedigungsfonds der Gläubiger durch das Hinausschieben der Konkurseröffnung verringert worden ist. Dies ist der Nachteil des Rechtsgeschäfts für die übrigen Gläubiger, also der Quotenschaden. Nach jüngerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird der Anfechtungsanspruch allerdings mit der Summe der Eingänge während der kritischen Zeit und dem Kreditrahmen bzw der allenfalls höheren Kreditausnutzung begrenzt, wenn diese Beträge niedriger sind als der Quotenschaden (4 Ob 306/98y; 6 Ob 110/00w mwN). Bemisst der Masseverwalter seine Forderung von Vorneherein nach dem Kreditrahmen, ist es Sache des Anfechtungsgegners zu beweisen, dass der tatsächliche Nachteil der Masse unter diesem Betrag liegt (4 Ob 306/98y).
2.4.1. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen betrugen die Eingänge im kritischen Zeitraum 545.485,41 EUR, der ursprüngliche Rahmen 508.709,84 EUR. Auf diesen hat sich der Kläger von Vorneherein beschränkt. Damit bedarf es aber keiner weitergehenden Überlegungen, ob die Begrenzung mit dem (ursprünglichen) Rahmen auch dann zu berücksichtigen ist, wenn tatsächlich nach Fälligstellung des Kontokorrentkreditverhältnisses ein Rahmen nicht mehr vereinbart wurde (vgl dazu 2 Ob 2147/96s, bei deren zu Grunde liegendem Sachverhalt ebenfalls kein Rahmen vereinbart gewesen war). Die Beklagte meint im Revisionsverfahren unter Hinweis auf Lehrmeinungen (Bollenberger, König, Koziol, Widhalm, Schummer), es sei eine „Beschränkung der Anfechtung auf die Kreditausweitung" vorzunehmen; tatsächlich habe sich auf dem ursprünglichen Kontokorrentkreditkonto aber eine „Guthabenserhöhung" in Höhe von 4.123,26 EUR) ergeben. Diesen Lehrmeinungen hat der Oberste Gerichtshofs bereits mehrmals entgegen gehalten (6 Ob 110/00w; 9 Ob 24/04a), eine solche Beschränkung komme jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn - wie auch im vorliegenden Fall - die Summe der in der Krise retournierten Beträge den Kreditrahmen erreichte oder sogar überstieg.2.4.1. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen betrugen die Eingänge im kritischen Zeitraum 545.485,41 EUR, der ursprüngliche Rahmen 508.709,84 EUR. Auf diesen hat sich der Kläger von Vorneherein beschränkt. Damit bedarf es aber keiner weitergehenden Überlegungen, ob die Begrenzung mit dem (ursprünglichen) Rahmen auch dann zu berücksichtigen ist, wenn tatsächlich nach Fälligstellung des Kontokorrentkreditverhältnisses ein Rahmen nicht mehr vereinbart wurde vergleiche dazu 2 Ob 2147/96s, bei deren zu Grunde liegendem Sachverhalt ebenfalls kein Rahmen vereinbart gewesen war). Die Beklagte meint im Revisionsverfahren unter Hinweis auf Lehrmeinungen (Bollenberger, König, Koziol, Widhalm, Schummer), es sei eine „Beschränkung der Anfechtung auf die Kreditausweitung" vorzunehmen; tatsächlich habe sich auf dem ursprünglichen Kontokorrentkreditkonto aber eine „Guthabenserhöhung" in Höhe von 4.123,26 EUR) ergeben. Diesen Lehrmeinungen hat der Oberste Gerichtshofs bereits mehrmals entgegen gehalten (6 Ob 110/00w; 9 Ob 24/04a), eine solche Beschränkung komme jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn - wie auch im vorliegenden Fall - die Summe der in der Krise retournierten Beträge den Kreditrahmen erreichte oder sogar überstieg.
Zuletzt hat sich Bollenberger (Der erforderliche Zusammenhang zwischen Haftungsgrund und Haftungsumfang beim revolvierenden Kredit als nachteiliges Rechtsgeschäft [§ 31 Abs 1 Z 2 Fall 2 KO], ÖBA 2005,Zuletzt hat sich Bollenberger (Der erforderliche Zusammenhang zwischen Haftungsgrund und Haftungsumfang beim revolvierenden Kredit als nachteiliges Rechtsgeschäft [§ 31 Absatz eins, Ziffer 2, Fall 2 KO], ÖBA 2005,
683) mit dieser Rechtsprechung auseinandergesetzt. Er meint, sie verletze das „Prinzip der zweiseitigen Rechtfertigung". Der Sockelbetrag des Kontokorrentkredits, der vor der Krise des Unternehmens (des Gemeinschuldners) bereits ausgenützt gewesen war, stelle einen Stehsaldo dar; hinsichtlich der darüber hinausgehenden Beträge nutze das Unternehmen das Kontokorrentkreditkonto nicht zu Kreditzwecken, sondern lediglich zur Durchführung des Zahlungsverkehrs; auf die Unternehmensfortführung oder das „Weiterwursteln" habe die Aufrechterhaltung des Kontokorrentkreditverhältnisses daher keinen Einfluss, das Unternehmen hätte mit seinem Geld die Zahlungen auch in bar oder über ein auf Habenbasis geführtes Girokonto bei einer anderen Bank leisten können. Bollenberger anerkennt zwar, dass auf Seiten der Masse die Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 2. Fall KO den Quotenschaden ausgleichen soll, fragt aber, „warum für diesen Schaden, bis zur Höhe des Kreditrahmens, gerade der Anfechtungsgegner aufkommen soll", und zwar auch bei lediglich kleinen, über das Kontokorrentkreditkonto ein- und ausgegangenen Beträgen.683) mit dieser Rechtsprechung auseinandergesetzt. Er meint, sie verletze das „Prinzip der zweiseitigen Rechtfertigung". Der Sockelbetrag des Kontokorrentkredits, der vor der Krise des Unternehmens (des Gemeinschuldners) bereits ausgenützt gewesen war, stelle einen Stehsaldo dar; hinsichtlich der darüber hinausgehenden Beträge nutze das Unternehmen das Kontokorrentkreditkonto nicht zu Kreditzwecken, sondern lediglich zur Durchführung des Zahlungsverkehrs; auf die Unternehmensfortführung oder das „Weiterwursteln" habe die Aufrechterhaltung des Kontokorrentkreditverhältnisses daher keinen Einfluss, das Unternehmen hätte mit seinem Geld die Zahlungen auch in bar oder über ein auf Habenbasis geführtes Girokonto bei einer anderen Bank leisten können. Bollenberger anerkennt zwar, dass auf Seiten der Masse die Anfechtung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, 2. Fall KO den Quotenschaden ausgleichen soll, fragt aber, „warum für diesen Schaden, bis zur Höhe des Kreditrahmens, gerade der Anfechtungsgegner aufkommen soll", und zwar auch bei lediglich kleinen, über das Kontokorrentkreditkonto ein- und ausgegangenen Beträgen.
Mit dieser Argumentation wird zunächst übersehen, dass die von Bollenberger kritisierte Rechtsprechung neben dem Quotenschaden und dem Kreditrahmen die Summe der Zahlungseingänge als Haftungsobergrenze vorsieht; werden daher tatsächlich lediglich kleine Beträge über das Kontokorrentkreditverhältnis geführt, ist auch die Haftung eine beschränkte. Dazu kommt, dass Bollenberger es offensichtlich als selbstverständlich ansieht, dass die Zahlungseingänge auf dem Kontokorrentkreditkonto „als Durchlauferposten" dem späteren Gemeinschuldner auch wieder zur Verfügung gestellt werden mussten. Dazu wurde aber bereits unter
2.1.5. unter Berufung auf Widhalm klargestellt, dass bei einem überzogenen Rahmen des Kontokorrentkreditverhältnisses - wie auch im vorliegenden Fall - Zahlungseingänge nicht lediglich als bloß „zur Verwahrung" übergeben angesehen werden können; der Zahlungseingang begründet kein „anfechtungsfestes Guthaben", sondern dient allein der Befriedigung des Überziehungskredits. Stellt die Bank die Zahlungseingänge aber nicht wieder zur Verfügung, wird dem späteren Gemeinschuldner auch nicht das Weiterwursteln ermöglicht; es ist vielmehr zu erwarten, das ein andrängender Gläubiger, der nunmehr eben keine Befriedigung mehr erhält, einen Konkursantrag stellt. Dies ist auch der Grund, weshalb der Anfechtungsgegner (die Bank) für den Quotenschaden aufzukommen hat. Es geht also - entgegen Bollenberger - nicht darum, dass die Bank ihre Forderungen nicht betreibt bzw selbst keinen Konkursantrag stellt, sondern darum, dass sie dem späteren Gemeinschuldner in der Krise (weiterhin) Geld zur Verfügung stellt. Im Übrigen sieht Bollenberger ja selbst bei revolvierenden Krediten Leistungsansprüche gegen die Bank in jenem Betrag für gerechtfertigt, um welchen der Kreditsaldo (also der in Anspruch genommene Kredit) in der kritischen Zeit ausgeweitet wurde. War aber das Kontokorrentkreditverhältnis bereits fällig gestellt und bestand keine Verpflichtung der Bank zur Wiederauszahlung eingegangener Beträge, erfolgte insoweit eine Ausweitung des Kreditsaldos. Dass sich die Bank grundsätzlich nicht darauf berufen kann, der Gemeinschuldner hätte sich ja auch einer anderen Bank oder des Bargeldverkehrs bedienen können, wurde bereits klargestellt (2.2.3.).
2.4.2. Die Beklagte hat sich im Verfahren erster Instanz darauf berufen, ein Quotenschaden sei bei näherer Betrachtung des Umlauf- und des Anlagevermögens sowie der Verbindlichkeiten zu den für die Differenzrechnung maßgeblichen Zeitpunkten nicht eingetreten (ON 2, 12). Die Vorinstanzen haben dazu keine Feststellungen getroffen; das Erstgericht hat allerdings unmittelbar vor Schluss der Verhandlung erster Instanz „das Verfahren zur Höhe der Klagsforderung unterbrochen", das Verfahren also auf den Grund des Anspruchs eingeschränkt.
2.5. Die Vorinstanzen haben insgesamt zu Unrecht die vom Kläger geltend gemachten Anfechtungsansprüche verneint. In Abänderung ihrer Entscheidungen war daher mit Zwischenurteil auszusprechen, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht besteht. Über die Höhe des Klagsanspruchs und die Kosten des Verfahrens erster Instanz wird das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren zu entscheiden haben. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet auf § 52 ZPO.2.5. Die Vorinstanzen haben insgesamt zu Unrecht die vom Kläger geltend gemachten Anfechtungsansprüche verneint. In Abänderung ihrer Entscheidungen war daher mit Zwischenurteil auszusprechen, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht besteht. Über die Höhe des Klagsanspruchs und die Kosten des Verfahrens erster Instanz wird das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren zu entscheiden haben. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet auf Paragraph 52, ZPO.