Rechtssatz RS0111460
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111460
Entscheidungsdatum
30.11.2006
Rechtssatz
Bei wirtschaftlicher Betrachtung des revolvierenden Kontokorrentkredits muss demnach der Anfechtungsumfang nach § 31 Abs 1 Z 1 und 2, jeweils zweiter Fall, KO nicht nur mit dem den Gläubigern entstandenen Nachteil, sondern, wenn dieser Nachteil höher ist, schon mit dem Kreditrahmen oder der allenfalls höheren Kreditausnutzung beschränkt werden.Bei wirtschaftlicher Betrachtung des revolvierenden Kontokorrentkredits muss demnach der Anfechtungsumfang nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins und 2, jeweils zweiter Fall, KO nicht nur mit dem den Gläubigern entstandenen Nachteil, sondern, wenn dieser Nachteil höher ist, schon mit dem Kreditrahmen oder der allenfalls höheren Kreditausnutzung beschränkt werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 306/98y
Entscheidungstext OGH 15.12.1998 4 Ob 306/98y
Veröff: SZ 71/210
- 6 Ob 110/00w
Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 110/00w
Auch; Beisatz: Eine Begrenzung des Anfechtunganspruchs auf die Kreditausweitung kommt jedenfalls dann nicht in Frage, wenn die Summe der in der Krise retournierten Beträge den Kreditrahmen erreichte oder überstieg. (T1); Beisatz: Die Haftungsbegrenzung kommt auch für den Bereich der Anfechtung wegen mittelbarer Nachteiligkeit zum Tragen. (T2); Veröff: SZ 73/182
- 9 Ob 24/04a
Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 Ob 24/04a
Vgl auch; Beisatz: Nach der Rechtsprechung stellt im Wege der erforderlichen wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung die Aufrechterhaltung des Kontokorrentverhältnisses in der Krise das nach § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO anfechtbare Rechtsgeschäft dar. (T3)
- 6 Ob 72/06s
Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 72/06s
Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Bei wirtschaftlicher Betrachtung kann kein Unterschied darin bestehen, ob die Bank eine Fälligstellung des Kontokorrentkreditverhältnisses unterlässt und den Gemeinschuldner „weiterwursteln" lässt oder ob sie zwar eine Fälligstellung vornimmt, damit das Kontokorrentkreditverhältnis beendet und sodann nicht nur Eintreibungsmaßnahmen unterlässt, sondern den Gemeinschuldner im Rahmen des bisherigen Kontokorrentverhältnisses faktisch „weiterwursteln" lässt. (T4); Beisatz: Bemisst der Masseverwalter seine Forderung von Vorneherein nach dem Kreditrahmen, ist es Sache des Anfechtungsgegners zu beweisen, dass der tatsächliche Nachteil der Masse unter diesem Betrag liegt. (T5)
- 6 Ob 172/06x
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 172/06x
Vgl auch; Beisatz: Gerade beim Anfechtungsgrund des nachteiligen Rechtsgeschäfts kommt es maßgeblich auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise an. (T6); Beisatz: Hier: Ein von der Gemeinschuldnerin aufgenommener Kredit wird durch die Pfandbestellung einer KG, deren Komplementärin die Gemeinschuldnerin ist, besichert. Die (unbesicherten) Altgläubiger werden aus den Kreditmitteln befriedigt. Kurz nach Kreditgewährung wird die KG in die Gemeinschuldnerin rückwirkend eingebracht - bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegt nachteiliges Rechtsgeschäft vor. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111460
Dokumentnummer
JJR_19981215_OGH0002_0040OB00306_98Y0000_004