Rechtssatz RS0119143
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119143
Entscheidungsdatum
09.11.2006
Rechtssatz
Werden für verschiedene Kredite verschiedene Konten geführt, sind jedenfalls dann alle Konten als wirtschaftliche Einheit zu beurteilen und ist die Saldenberechnung an Hand einer Gesamtschau sämtlicher Konten durchzuführen, wenn die Anfechtbarkeit der Zahlungsvorgänge auf allen Konten unter dem Aspekt eines einzigen Anfechtungsgrunds (hier: Gläubigerbefriedigung in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO) zu beurteilen ist, und weder behauptet wurde oder hervorgekommen ist, dass die Parteien mit der Kontentrennung bestimmte Rechtsfolgen (etwa Kompensationsverbote) herbeiführen wollten.Werden für verschiedene Kredite verschiedene Konten geführt, sind jedenfalls dann alle Konten als wirtschaftliche Einheit zu beurteilen und ist die Saldenberechnung an Hand einer Gesamtschau sämtlicher Konten durchzuführen, wenn die Anfechtbarkeit der Zahlungsvorgänge auf allen Konten unter dem Aspekt eines einzigen Anfechtungsgrunds (hier: Gläubigerbefriedigung in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO) zu beurteilen ist, und weder behauptet wurde oder hervorgekommen ist, dass die Parteien mit der Kontentrennung bestimmte Rechtsfolgen (etwa Kompensationsverbote) herbeiführen wollten.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 100/04s
Entscheidungstext OGH 06.07.2004 4 Ob 100/04s
- 6 Ob 72/06s
Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 72/06s
Beisatz: Gerade bei der Beurteilung von „verrechnungstechnischen" Maßnahmen, welche die Bank völlig einseitig - oder jedenfalls aus einer enormen Machtposition gegenüber dem praktisch insolventen Kreditnehmer heraus - im internen Bereich vornehmen kann, hat eine wirtschaftliche Betrachtung zu erfolgen. Es muss dabei hintan gehalten werden, dass die Bank durch ihre „verrechnungstechnischen" Maßnahmen Rechtsfolgen herbeiführt, die andere Gläubiger benachteiligen. Ein Missbrauch ihrer diesbezüglichen Gestaltungsmöglichkeiten ist zu unterbinden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119143
Dokumentnummer
JJR_20040706_OGH0002_0040OB00100_04S0000_001