Die Revision des Klägers und der Rekurs der Beklagten sind zulässig; beide Rechtsmittel sind aber im Ergebnis nicht berechtigt.
I. Zur Revisionrömisch eins. Zur Revision
1. Kontenzusammenrechnung?
Der Kläger wendet sich gegen eine Zusammenrechnung der einzelnen Kreditkonten. Sachgerecht sei es zwar, jene Subkonten zusammenzurechnen, die einem konkreten Hauptkonto zugerechnet werden könnten; anderes müsse aber gelten, wenn - wie hier - verschiedene Kredite auf verschiedenen Konten gewährt worden seien, weil an solche Einzelkonten nach dem Willen der Vertragsparteien unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft werden sollten. In diesem Fall wären die Anfechtungsansprüche jeweils kontobezogen zu prüfen, und es unterlägen auch Umbuchungen zwischen solchen Konten der Anfechtung.
Der Oberste Gerichtshof hat im Zusammenhang mit anfechtungsrechtlichen Sachverhalten zwar schon ausgesprochen, dass bei Bestehen mehrerer Konten desselben Kunden bei einer Bank dann, wenn beide Seiten diese Konten als Einheit auffassen, eine Gesamtschau der Buchungsvorgänge auf sämtlichen Konten geboten ist (3 Ob 575/86 = JBl 1987, 48 = ÖBA 1987, 86); nach dem dort maßgeblichen Sachverhalt waren aber "sowohl die Kreditinanspruchnahme als auch die Eingänge aus Zessionen" über beide Konten gelaufen, während im hier vorliegenden Fall verschiedene Kredite auf verschiedenen Konten verbucht worden sind.
Widhalm (Kontokorrentkredit und Konkursanfechtung 138, 140) behandelt den Fall, dass bloß zum Zweck der besseren Übersichtlichkeit ein eigenes Subkonto eröffnet wird; der Parteiwille, dass mit dieser weiteren Kontoeröffnung nicht bestimmte Rechtsfolgen herbeigeführt werden sollten, werde regelmäßig dadurch ausgedrückt, dass das neu eröffnete Konto keine eigene Nummer erhalte, sondern an die alte Kontonummer ein Unterverzeichnis (etwa ./01) angeschlossen werde. Ein solches Unterkonto gehöre zu der rechtlichen Einheit des Hauptkontos. Sollen durch die Eröffnung eines Subkontos nur einzelne Geschäftsfälle übersichtlich dargestellt werden, diene das Subkonto also nur einer buchhalterischen Trennung, so sei dem auch im Anfechtungsrecht Rechnung zu tragen: Die Konten seien bei der Anfechtungsprüfung "übereinanderzulegen" und (etwa bei der Saldenermittlung) als Einheit zu beurteilen. Einer Kontensplittung komme nur als Vereinbarung von Kompensationsverboten rechtliche Bedeutung zu (in diesem Sinne auch Koziol in ÖBA 1997, 552). Einer Vertiefung der angesprochenen Fragen bedarf es hier aus folgenden Überlegungen nicht:
Nach dem maßgeblichen Sachverhalt wurde für die Gemeinschuldnerin ein Konto Ordinario (00) mit den Unterkonten 01 - 20 eingerichtet, um so eine bessere Übersicht über einzelne Geschäftsfälle (Bauvorhaben) zu gewinnen; dass die Beklagte die Verbuchung mehrerer Geschäftsfälle auf mehreren Konten deshalb vorgenommen habe, um "durch kosmetische Maßnahmen die anfechtungsrechtlichen Bestimmungen zu umgehen", konnte nicht festgestellt werden. Bei der täglichen Beurteilung in der Kreditabteilung der Beklagten wurde der Gesamtstand aller Konten als maßgeblich herangezogen.
Wenn die Vorinstanzen bei dieser Sachlage alle Konten als wirtschaftliche Einheit beurteilt und die Saldenberechnung an Hand einer Gesamtschau sämtlicher Konten durchgeführt haben, ist dies im Anlassfall schon deshalb nicht zu beanstanden, weil einerseits die Anfechtbarkeit der Zahlungsvorgänge auf allen Konten unter dem Aspekt eines einzigen Anfechtungsgrunds (Gläubigerbefriedigung in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gem § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO) zu beurteilen ist, andererseits weder behauptet wurde noch hervorgekommen ist, dass die Parteien mit der Kontentrennung bestimmte Rechtsfolgen (etwa Kompensationsverbote) herbeiführen wollten.Wenn die Vorinstanzen bei dieser Sachlage alle Konten als wirtschaftliche Einheit beurteilt und die Saldenberechnung an Hand einer Gesamtschau sämtlicher Konten durchgeführt haben, ist dies im Anlassfall schon deshalb nicht zu beanstanden, weil einerseits die Anfechtbarkeit der Zahlungsvorgänge auf allen Konten unter dem Aspekt eines einzigen Anfechtungsgrunds (Gläubigerbefriedigung in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gem Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO) zu beurteilen ist, andererseits weder behauptet wurde noch hervorgekommen ist, dass die Parteien mit der Kontentrennung bestimmte Rechtsfolgen (etwa Kompensationsverbote) herbeiführen wollten.
Zutreffend verweist die Beklagte in der Revisionsbeantwortung in diesem Zusammenhang auch darauf, dass im Zeitpunkt der Konkurseröffnung sämtliche Subkonten der Gemeinschuldnerin im Debet oder auf Null standen, weshalb sich die Frage nicht stellt, ob sie mit (konkursfestem) Aufrechnungsverzicht versehene Guthabensstände zur Disposition hatte. Für eine kontobezogene Prüfung der Anfechtungsansprüche bestand demnach kein Anlass.
2. Kumulative Deckungsanfechtung?
Der erkennende Senat hat in der Entscheidung 4 Ob 306/98y = SZ 71/210 = ÖBA 1999, 477 (Bollenberger 409) nach ausführlicher Erörterung von Lehre und Rechtsprechung den Umfang des Anfechtungsanspruchs im Fall der Anfechtung eines revolvierenden Kontokorrentkredits nach § 31 Abs 1 Z 1 und 2, jeweils zweiter Fall, KO mit dem Kreditrahmen oder der allenfalls höheren Kreditausnutzung, bei einer Deckungsanfechtung nach § 31 Abs 1 Z 1 und 2, jeweils erster Fall, KO mit jenem Betrag begrenzt, um den die Bank ihre Position bei Konkurseröffnung gegenüber jener bei Beginn der kritischen Frist verbessert hat (Differenz zwischen dem Höchststand des Kredits in der kritischen Zeit und dem niedrigeren Stand bei Konkurseröffnung; "Saldosenkung", "Debetminderung"); in der Begründung zu § 31 Abs 1 Z 1 und 2, jeweils erster Fall, KO wurde auf eine (phasenverschobene) Zug-um-Zug-Beziehung zwischen Konteneingängen und nachfolgenden Ausgängen verwiesen.Der erkennende Senat hat in der Entscheidung 4 Ob 306/98y = SZ 71/210 = ÖBA 1999, 477 (Bollenberger 409) nach ausführlicher Erörterung von Lehre und Rechtsprechung den Umfang des Anfechtungsanspruchs im Fall der Anfechtung eines revolvierenden Kontokorrentkredits nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins und 2, jeweils zweiter Fall, KO mit dem Kreditrahmen oder der allenfalls höheren Kreditausnutzung, bei einer Deckungsanfechtung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins und 2, jeweils erster Fall, KO mit jenem Betrag begrenzt, um den die Bank ihre Position bei Konkurseröffnung gegenüber jener bei Beginn der kritischen Frist verbessert hat (Differenz zwischen dem Höchststand des Kredits in der kritischen Zeit und dem niedrigeren Stand bei Konkurseröffnung; "Saldosenkung", "Debetminderung"); in der Begründung zu Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins und 2, jeweils erster Fall, KO wurde auf eine (phasenverschobene) Zug-um-Zug-Beziehung zwischen Konteneingängen und nachfolgenden Ausgängen verwiesen.
Die Entscheidung 6 Ob 110/00w = SZ 73/182 = ÖBA 2002, 238 bezeichnet die Begrenzung der Anfechtung auf den Kreditrahmen "aus den in der Entscheidung 4 Ob 306/98y angestellten Überlegungen" für gerechtfertigt.
Die Entscheidung 3 Ob 68/02z = JBl 2004, 56 (krit König) = ÖBA 2003, 865 (zust Bollenberger) = ecolex 2003, 838 (zust Schumacher) gelangt auch für Fälle der Rahmenüberziehung zum Ergebnis einer betragsmäßigen Begrenzung der Deckungsanfechtung mit dem Ausmaß der Saldosenkung. Habe die Bank nach Erhalt der anfechtbaren Deckung (Konteneingang) dem späteren Gemeinschuldner wieder einen gleich hohen Betrag zurückgestellt (Kontenausgang), werde der Befriedigungsfonds der Gläubiger ohnedies wiederum so gestellt, wie er ohne den Konteneingang gestanden wäre, wodurch die Schmälerung des Haftungsfonds "saniert" werde. Auch der dritte Senat schloss sich damit - wenn auch mit anderer Begründung - dem Ergebnis des erkennenden Senats in 4 Ob 306/98y an.
Die Entscheidung 2 Ob 140/99y = ÖBA 2000, 238 (abl Schumacher), die - im Gegensatz zu den zuvor genannten Entscheidungen - eine kumulative Anfechtbarkeit der Abdeckung von Rahmenüberziehungen in zergliedernder Betrachtung von Zahlungseingängen und Kreditausnützungen für möglich hält, hat in der Rechtsprechung keine Gefolgschaft gefunden und ist von der Lehre (Rebernig, Das Phantom des 'Zug-um-Zug-Geschäftes' im System der Konkursanfechtung, ZIK 2000, 74 ff; Bollenberger, Konkursanfechtung beim Kreditgeschäft - Umfang des Anfechtungsanspruchs, ÖBA 2000, 15 ff [22 ff]) kritisch bis ablehnend beurteilt worden. Lässt man sie als vereinzelt geblieben unberücksichtigt, liegt zur angesprochenen Frage demnach eine - im Ergebnis - einheitliche Judikaturlinie im Anschluss an die Entscheidung des erkennenden Senats 4 Ob 306/98y vor, die auch in der Lehre auf Zustimmung gestoßen ist. An den dort vertretenen Grundsätzen ist daher festzuhalten. Von diesen ist auch das Berufungsgericht nicht abgewichen, wenn es eine Deckungsanfechtung nur im Ausmaß der Debetminderung für zulässig erachtet hat.
Wenn der Kläger davon ausgeht, der Negativsaldo auf dem Konto ordinario (./00) sei bis zum Tag der Konkurseröffnung "zur Gänze abgebaut" worden, lässt er unerwähnt, dass diese Kontoglattstellung nicht durch Rückführungen der Gemeinschuldnerin, sondern durch Umbuchung des Debetsaldos auf das am 15. 5. 2000 neu eröffnete Subkonto ./13 erreicht worden ist; dieser Umbuchungsvorgang war aber - legt man die gebotene Gesamtbetrachtung aller Konten zugrunde - für die Masse nicht nachteilig und daher auch nicht anfechtbar (vgl 3 Ob 534/91 = JBl 1992, 322 = ÖBA 1992, 176; Koziol/Bollenberger in Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 § 27 Rz 47).Wenn der Kläger davon ausgeht, der Negativsaldo auf dem Konto ordinario (./00) sei bis zum Tag der Konkurseröffnung "zur Gänze abgebaut" worden, lässt er unerwähnt, dass diese Kontoglattstellung nicht durch Rückführungen der Gemeinschuldnerin, sondern durch Umbuchung des Debetsaldos auf das am 15. 5. 2000 neu eröffnete Subkonto ./13 erreicht worden ist; dieser Umbuchungsvorgang war aber - legt man die gebotene Gesamtbetrachtung aller Konten zugrunde - für die Masse nicht nachteilig und daher auch nicht anfechtbar vergleiche 3 Ob 534/91 = JBl 1992, 322 = ÖBA 1992, 176; Koziol/Bollenberger in Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 Paragraph 27, Rz 47).
3. Anfechtbare Saldoreduktionen auf Konto ./06 und ./07?
Unstrittig hat sich die Gesamtverpflichtung der späteren Gemeinschuldnerin gegenüber der Beklagten im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung um drei Mio S ausgeweitet. Ausgehend von den zuvor zu 1. und 2. aufgezeigten Prämissen kommt die vom Kläger angestrebte isolierte Anfechtung einer Debetminderung auf den genannten Subkonten gem § 30 KO wegen inkongruenter Deckung (infolge behaupteter konkludenter Stundung) nicht in Betracht.Unstrittig hat sich die Gesamtverpflichtung der späteren Gemeinschuldnerin gegenüber der Beklagten im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung um drei Mio S ausgeweitet. Ausgehend von den zuvor zu 1. und 2. aufgezeigten Prämissen kommt die vom Kläger angestrebte isolierte Anfechtung einer Debetminderung auf den genannten Subkonten gem Paragraph 30, KO wegen inkongruenter Deckung (infolge behaupteter konkludenter Stundung) nicht in Betracht.
4. Verfristung von auf § 28 Z 2 KO und § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO gestützten Anfechtungsansprüchen?4. Verfristung von auf Paragraph 28, Ziffer 2, KO und Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO gestützten Anfechtungsansprüchen?
Nach herrschender Rechtsprechung ist bei einer Anfechtungsklage die Erklärung, eine bestimmte Rechtshandlung "aus jedwedem Grund, insbesondere den Gründen nach §§ 28 ff KO" anzufechten, als "salvatorische Klausel" unwirksam; es sind somit nur die durch Tatsachenbehauptungen gedeckten oder wenigstens indizierten Anfechtungsgründe zu berücksichtigen (SZ 69/260 mwN; RIS-Justiz RS0064598). Den Masseverwalter trifft die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der erforderlichen Tatsachen zur Verwirklichung eines Anfechtungstatbestandes (RIS-Justiz RS0064383). Er muss jene Tatsachen behaupten, aus denen der Anfechtungstatbestand abzuleiten ist (7 Ob 246/01d = ZIK 2002, 91).Nach herrschender Rechtsprechung ist bei einer Anfechtungsklage die Erklärung, eine bestimmte Rechtshandlung "aus jedwedem Grund, insbesondere den Gründen nach Paragraphen 28, ff KO" anzufechten, als "salvatorische Klausel" unwirksam; es sind somit nur die durch Tatsachenbehauptungen gedeckten oder wenigstens indizierten Anfechtungsgründe zu berücksichtigen (SZ 69/260 mwN; RIS-Justiz RS0064598). Den Masseverwalter trifft die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der erforderlichen Tatsachen zur Verwirklichung eines Anfechtungstatbestandes (RIS-Justiz RS0064383). Er muss jene Tatsachen behaupten, aus denen der Anfechtungstatbestand abzuleiten ist (7 Ob 246/01d = ZIK 2002, 91).
Dem Revisionswerber kann nicht beigepflichtet werden, er habe schon in der - drei Tage vor Ablauf der Frist des § 43 Abs 2 KO eingebrachten - Klage zu den Anfechtungstatbeständen des § 28 Z 2 KO (Anfechtung von Rechtshandlungen in dem anderen Teil bekannter Benachteilungsabsicht) und des § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO (Anfechtung von Rechtshandlungen zur Befriedigung anderer Gläubiger in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit durch den anderen Teil) "zumindest im Ansatz" ausreichende Tatsachenbehauptungen aufgestellt. In der Klage werden vielmehr nur Ansprüche infolge Rückabwicklung von Erfüllungsgeschäften (Zahlungen an die Gemeinschuldnerin) geltend gemacht und das Klagebegehren rechnerisch durch Summierung der aufgelisteten Zahlungseingänge ermittelt. Darin liegt aber noch kein substantiiertes Vorbringen zu einem - nach der Weissel'schen Formel zu berechnenden (ÖBA 1999, 472) - "Quotenschaden" infolge Konkursverschleppung; insbesondere wurde zu einer Anfechtung von Kreditvereinbarungen nichts vorgebracht. Selbst noch in der Revision begnügt sich der Kläger damit, ganz allgemein auf die nach Konkurseröffnung "gesetzten Befriedigungs- und Rechtshandlungen im Rechtsverhältnis zur beklagten Partei" zu verweisen, ohne diese im Einzelnen konkret darzulegen.Dem Revisionswerber kann nicht beigepflichtet werden, er habe schon in der - drei Tage vor Ablauf der Frist des Paragraph 43, Absatz 2, KO eingebrachten - Klage zu den Anfechtungstatbeständen des Paragraph 28, Ziffer 2, KO (Anfechtung von Rechtshandlungen in dem anderen Teil bekannter Benachteilungsabsicht) und des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO (Anfechtung von Rechtshandlungen zur Befriedigung anderer Gläubiger in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit durch den anderen Teil) "zumindest im Ansatz" ausreichende Tatsachenbehauptungen aufgestellt. In der Klage werden vielmehr nur Ansprüche infolge Rückabwicklung von Erfüllungsgeschäften (Zahlungen an die Gemeinschuldnerin) geltend gemacht und das Klagebegehren rechnerisch durch Summierung der aufgelisteten Zahlungseingänge ermittelt. Darin liegt aber noch kein substantiiertes Vorbringen zu einem - nach der Weissel'schen Formel zu berechnenden (ÖBA 1999, 472) - "Quotenschaden" infolge Konkursverschleppung; insbesondere wurde zu einer Anfechtung von Kreditvereinbarungen nichts vorgebracht. Selbst noch in der Revision begnügt sich der Kläger damit, ganz allgemein auf die nach Konkurseröffnung "gesetzten Befriedigungs- und Rechtshandlungen im Rechtsverhältnis zur beklagten Partei" zu verweisen, ohne diese im Einzelnen konkret darzulegen.
5. Kennenmüssen der Zahlungsunfähigkeit?
Dass die Beklagte am 20. 7. 2000 (Zeitpunkt der Zahlung der Kommanditistin auf das Subkonto ./20) die Zahlungsunfähigkeit der späteren Gemeinschuldnerin kennen musste, steht unstrittig fest; fehlende weitere Feststellungen zur objektiven und subjektiven Zahlungsunfähigkeit begründen keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, weil Anfechtungsansprüche gem § 28 Z 2 KO und § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO - wie zuvor ausgeführt - nicht fristgerecht geltend gemacht worden sind.Dass die Beklagte am 20. 7. 2000 (Zeitpunkt der Zahlung der Kommanditistin auf das Subkonto ./20) die Zahlungsunfähigkeit der späteren Gemeinschuldnerin kennen musste, steht unstrittig fest; fehlende weitere Feststellungen zur objektiven und subjektiven Zahlungsunfähigkeit begründen keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, weil Anfechtungsansprüche gem Paragraph 28, Ziffer 2, KO und Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO - wie zuvor ausgeführt - nicht fristgerecht geltend gemacht worden sind.
Die Revision erweist sich damit insgesamt als nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO.
II. Zum Rekursrömisch zwei. Zum Rekurs
Unzutreffend ist die vom Kläger in der Rekursbeantwortung vertretene Auffassung, weil es die Beklagte unterlassen habe, im Berufungsverfahren Feststellungsmängel im Zusammenhang mit der behaupteten Treuhandbindung zu rügen (§ 468 Abs 2 ZPO), sei es dem Berufungsgericht verwehrt gewesen, dieses Thema zum Gegenstand seines Aufhebungsbeschlusses zu machen. Es liegt nämlich in Wahrheit ein rechtlicher Feststellungsmangel (Fehlen von entscheidungswesentlichen Feststellungen) vor, den das Berufungsgericht im Rahmen der Erledigung der gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge wahrnehmen durfte. Eine Feststellungsrüge der in erster Instanz obsiegenden Beklagten gem § 468 Abs 2 ZPO kommt nur für getroffene, nicht für fehlende Feststellungen in Betracht.Unzutreffend ist die vom Kläger in der Rekursbeantwortung vertretene Auffassung, weil es die Beklagte unterlassen habe, im Berufungsverfahren Feststellungsmängel im Zusammenhang mit der behaupteten Treuhandbindung zu rügen (Paragraph 468, Absatz 2, ZPO), sei es dem Berufungsgericht verwehrt gewesen, dieses Thema zum Gegenstand seines Aufhebungsbeschlusses zu machen. Es liegt nämlich in Wahrheit ein rechtlicher Feststellungsmangel (Fehlen von entscheidungswesentlichen Feststellungen) vor, den das Berufungsgericht im Rahmen der Erledigung der gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge wahrnehmen durfte. Eine Feststellungsrüge der in erster Instanz obsiegenden Beklagten gem Paragraph 468, Absatz 2, ZPO kommt nur für getroffene, nicht für fehlende Feststellungen in Betracht.
Der erkennende Senat teilt im Übrigen die vom Berufungsgericht seiner aufhebenden Entscheidung zugrundegelegte Rechtsansicht, soweit es die Frage der Treuhandbindung betrifft, als zutreffend und billigt sie ausdrücklich. Werden Zahlungen eines Dritten (hier: der Kommanditistin im Zusammenhang mit ihrer Umschuldung) unter treuhänderischer Bindung geleistet, sind sie anfechtungsfest (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung³ Rz 5/11 mit Nachweisen zur Rsp des BGH). Sollte das hier der Fall gewesen sein, waren die der Beklagten zugeflossenen Mittel nämlich nicht dazu bestimmt, ins Eigentum des späteren Gemeinschuldners überzugehen und sind damit nicht allen seinen Gläubigern zur Verfügung gestanden.
Für den Fall, dass die Einwendung der Treuhandabwicklung nicht zur Klageabweisung im zweiten Rechtsgang führt, werden die im Rekurs aufgeworfenen Fragen entscheidungswesentlich.
1. Anfechtungsfeste Zahlung der Kommanditistin an die Beklagte als Absonderungsgläubigerin?
Die Beklagte bekämpft den aufhebenden Teil der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz, soweit darin - abgesehen vom zur Begründung der Aufhebung herangezogenen Argument der Treuhandbindung - nicht auch auf ihre weiteren Einwendungen Bedacht genommen werde, weshalb es sich bei der Zahlung der Kommanditistin im Juli 2000 um eine unanfechtbare Drittzahlung handle. Das Berufungsgericht lasse nämlich das Vorbringen unberücksichtigt, dass die Beklagte Befriedigung als Absonderungsgläubigerin erlangt habe, weshalb es an der Anfechtungsvoraussetzung der Nachteiligkeit mangle. Die Beklagte habe vorgebracht, dass sie für die Zahlung der Pfandbestellerin im Rahmen der Umschuldung zwar zunächst nur eine Vorrangeinräumung für ihre Höchstbetragshypothek im dritten Rang zu Gunsten der neuen Kreditgeberin erklärt habe, dass sie sodann aber auf Grund des geringen Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren keine Zuweisung aus dem Meistbot erhalten habe. Daraus folge, dass die Beklagte die Zahlung auch auf ihr Pfandrecht hereingenommen und sich die Vorrangeinräumung letztlich als eine Aufgabe des werthaltigen Pfandrechts erwiesen habe. Damit liege aber eine anfechtungsfeste Zahlung an einen Absonderungsgläubiger zur Abdeckung einer Pfandschuld vor, die nicht geeignet gewesen sei, die Zugriffsmöglichkeit der Masse auf das Vermögen der Gemeinschuldnerin zu beeinträchtigen. Dazu ist zu erwägen:
Lehre und Rechtsprechung vertreten einhellig, dass die Gläubigerbenachteiligung fehlt, wenn der Anfechtungsgegner aufgrund der angefochtenen Zahlung nur das erhalten hat, was ihm zugestanden ist und was er auch aufgrund der Sicherung durch ein Pfandrecht bei einer Versteigerung erhalten hätte (Koziol/Bollenberger aaO § 27 Rz 47 mwN). Ein Absonderungsgläubiger, der aus dem übrigen Vermögen des Pfandbestellers befriedigt wird, muss die Anfechtung mangels Benachteiligung und Begünstigung insoweit nicht hinnehmen, als er bei Realisierung des Pfandrechts Deckung erlangt hätte (JBl 1977, 651; JBl 1997 [König] = ÖBA 1998, 47 [Bollenberger]).Lehre und Rechtsprechung vertreten einhellig, dass die Gläubigerbenachteiligung fehlt, wenn der Anfechtungsgegner aufgrund der angefochtenen Zahlung nur das erhalten hat, was ihm zugestanden ist und was er auch aufgrund der Sicherung durch ein Pfandrecht bei einer Versteigerung erhalten hätte (Koziol/Bollenberger aaO Paragraph 27, Rz 47 mwN). Ein Absonderungsgläubiger, der aus dem übrigen Vermögen des Pfandbestellers befriedigt wird, muss die Anfechtung mangels Benachteiligung und Begünstigung insoweit nicht hinnehmen, als er bei Realisierung des Pfandrechts Deckung erlangt hätte (JBl 1977, 651; JBl 1997 [König] = ÖBA 1998, 47 [Bollenberger]).
Dies gilt nicht nur für die Zahlung durch den Schuldner, sondern auch für die Zahlung durch einen Dritten, wobei die Zahlung durch den Dritten nur anfechtbar ist, wenn sie zu einem für die Konkursgläubiger nachteiligen Gläubigerwechsel führt (was das Berufungsgericht hier für den Fall zu Recht bejaht, dass der Masse die behauptete Schadenersatzforderung gegen die Kommanditistin zusteht). Maßgebend ist, ob der Anfechtungsgegner ohnehin nur etwas erhalten hat, was ihm zugestanden ist und was er aufgrund seines Pfandrechts auch bei einer Versteigerung erhalten hätte.
Wendet man diese Grundsätze im Anlassfall an, ist der Beklagten darin beizupflichten, dass der namens der Kommanditistin im Juli 2000 eingebrachte Betrag insoweit anfechtungsfest ist, als die Beklagte - unterstellt man, dass sie ihren Pfandrang nicht infolge Zahlung aufgegeben hätte - durch Zwangsversteigerung der Pfandsache Befriedigung erlangt hätte. Eine Zahlung ist nämlich nicht nur dann einem Absonderungsrecht zuzuordnen (und daher anfechtungsfest), wenn sie zur Löschung dieses Rechts (hier: des Pfandrechts) führt, sondern auch dann, wenn der Gläubiger einer Vorrangseinräumung zustimmt. Auch in diesem Fall erhält er eine Zahlung aufgrund seiner dinglichen Sicherung; eine solche Zahlung muss - wenn die dingliche Sicherung anfechtungsfest ist - unabhängig davon unanfechtbar sein, ob sie zur Löschung des Pfandrechts oder (nur) zu einer Vorrangseinräumung führt.
Ob diese Voraussetzungen hier zutreffen, lässt sich aber nicht abschließend beurteilen, weil der Kläger das entsprechende Vorbringen der Beklagten bestritten hat und Feststellungen über das hypothetische Ergebnis des Zwangsversteigerungsverfahrens unter der Annahme, dass die Beklagte keine Vorrangeinräumung erklärt hätte, fehlen. Entgegen der Auffassung der Rekurswerberin ist die Rechtssache daher auch unter diesem Aspekt noch nicht spruchreif und bedarf - sofern nicht schon der Einwand der Treuhandbindung zur Klageabweisung führt - einer Sachverhaltsverbreiterung im fortgesetzten Verfahren.
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung
Nicht beizuzupflichten ist der Beklagten hingegen in ihren Ausführungen, wonach die Zahlung vom Juli 2000 deshalb einen anfechtungsfesten Gläubigerwechsel bewirkt habe, weil die Aufrechnungslage, auf die sich die zahlende Neugläubigerin bei Geltendmachung ihres Regressanspruchs zu Lasten der Masse berufen könne, in ihren Anfechtungsvoraussetzungen nach dem Zeitpunkt ihres Entstehens zu beurteilen sei; die hier behaupteten unzulässigen Privatentnahmen der Kommanditistin stünden im Zusammenhang mit der Errichtung ihres Privathauses, das spätestens im Herbst 1998 fertig gewesen sei; damals seien die Tatbestandsvoraussetzungen der geltend gemachten Anfechtungsgründe nicht vorgelegen.
Zutreffend stellt die Beklagte nicht in Frage, dass die Anfechtung der Befriedigung eines Gläubigers durch einen Dritten, wenn der Dritte nicht Schuldner des Schuldners und späteren Gemeinschuldners war, nur dann befriedigungstauglich ist, wenn der neue Gläubiger die Forderung aus einer besseren Rechtsstellung heraus, etwa als Aufrechnungsberechtigter zu realisieren in der Lage ist. Diesfalls vermag die Beseitigung des lästigeren, weil abgesicherten Gläubigers und die Restaurierung des alten Gläubigers die Befriedigungsaussichten der Gläubiger im Konkurs zu heben (König aaO Rz 5/9 mwN).
Die Beklagte weist nun selbst darauf hin, dass der Kläger ja nicht die Schaffung einer Aufrechnungslage und die damit begründete Drittsicherheit zu Lasten der Masse anficht, sondern die Zahlung an sie (Deckungsanfechtung gem § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO). Daraus folgt aber, dass es im Anlassfall allein darauf ankommt, ob die Anfechtungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Zahlung vorlagen (Koziol/Bollenberger aaO § 31 Rz 31 mwN; König aaO Rz 11/21), und nur für diesen Zeitpunkt ist auch zu beurteilen, ob der zahlende Neugläubiger die bessere Rechtsstellung besitzt und damit der für die Masse "lästigere" Gläubiger ist. Die vom Rekurswerber in diesem Zusammenhang angeführten Literaturstellen behandeln jeweils Sachverhalte, bei denen nicht Zahlungen, sondern zu Sicherstellungen führende Rechtshandlungen angefochten werden.Die Beklagte weist nun selbst darauf hin, dass der Kläger ja nicht die Schaffung einer Aufrechnungslage und die damit begründete Drittsicherheit zu Lasten der Masse anficht, sondern die Zahlung an sie (Deckungsanfechtung gem Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO). Daraus folgt aber, dass es im Anlassfall allein darauf ankommt, ob die Anfechtungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Zahlung vorlagen (Koziol/Bollenberger aaO Paragraph 31, Rz 31 mwN; König aaO Rz 11/21), und nur für diesen Zeitpunkt ist auch zu beurteilen, ob der zahlende Neugläubiger die bessere Rechtsstellung besitzt und damit der für die Masse "lästigere" Gläubiger ist. Die vom Rekurswerber in diesem Zusammenhang angeführten Literaturstellen behandeln jeweils Sachverhalte, bei denen nicht Zahlungen, sondern zu Sicherstellungen führende Rechtshandlungen angefochten werden.
3. Anfechtbarkeit nur gegenüber der Neugläubigerin?
Der Anfechtungsgegner muss zur Konkursmasse leisten (§ 39 KO); was er leistet, fällt mit der Leistung in die Masse (Koziol/Bollenberger aaO Rz 54). Es ist deshalb - bei Vorliegen eines Anfechtungstatbestands - jedenfalls zielführend, eine Zahlung gegenüber dem Zahlungsempfänger (hier: der beklagten Bank) anzufechten. Ob es allenfalls sachgerecht wäre, in Umschuldungsfällen die Anfechtung von Sicherstellungen (hier: durch Herbeiführung einer Aufrechnungslage) nur gegenüber dem Neugläubiger zu ermöglichen, wie die Rekurswerberin vertritt, bedarf keiner näheren Erörterung, weil im Anlassfall über einen solchen Anfechtungsanspruch nicht zu entscheiden ist.Der Anfechtungsgegner muss zur Konkursmasse leisten (Paragraph 39, KO); was er leistet, fällt mit der Leistung in die Masse (Koziol/Bollenberger aaO Rz 54). Es ist deshalb - bei Vorliegen eines Anfechtungstatbestands - jedenfalls zielführend, eine Zahlung gegenüber dem Zahlungsempfänger (hier: der beklagten Bank) anzufechten. Ob es allenfalls sachgerecht wäre, in Umschuldungsfällen die Anfechtung von Sicherstellungen (hier: durch Herbeiführung einer Aufrechnungslage) nur gegenüber dem Neugläubiger zu ermöglichen, wie die Rekurswerberin vertritt, bedarf keiner näheren Erörterung, weil im Anlassfall über einen solchen Anfechtungsanspruch nicht zu entscheiden ist.
4. Anfechtungsfeste Zahlungen der M-***** GmbH infolge Einhaltung der Publizitätsvorschriften für Sicherungsabtretungen?
Sicherungszessionen kommen nur unter Einhaltung der für Forderungsverpfändungen gebotenen Publizität (§ 452 ABGB) wirksam zustande (SZ 70/228; SZ 71/154; SZ 74/112 je mwN; Koziol/Welser I12 368 mwN). Der Zweck der Publizitätsvorschrift besteht darin, dass künftige potentielle Gläubiger des Sicherungszedenten das Ausscheiden der sicherungsweise abgetretenen Forderungen aus dem Haftungsvermögen verlässlich erkennen können (SZ 74/112). Zur Rechtswirksamkeit der Verpfändung einer Forderung ist nach einer Vielzahl von Entscheidungen die Verständigung des Drittschuldners notwendig (RIS-Justiz RS0011392).Sicherungszessionen kommen nur unter Einhaltung der für Forderungsverpfändungen gebotenen Publizität (Paragraph 452, ABGB) wirksam zustande (SZ 70/228; SZ 71/154; SZ 74/112 je mwN; Koziol/Welser I12 368 mwN). Der Zweck der Publizitätsvorschrift besteht darin, dass künftige potentielle Gläubiger des Sicherungszedenten das Ausscheiden der sicherungsweise abgetretenen Forderungen aus dem Haftungsvermögen verlässlich erkennen können (SZ 74/112). Zur Rechtswirksamkeit der Verpfändung einer Forderung ist nach einer Vielzahl von Entscheidungen die Verständigung des Drittschuldners notwendig (RIS-Justiz RS0011392).
Die Entscheidung 5 Ob 2155/96i = SZ 70/228 warf erstmals die Frage auf, ob bei Buchforderungen die Drittschuldnerverständigung allein zur wirksamen Zession ausreiche. Berücksichtige man den Zweck der Publizitätsvorschrift des § 452 ABGB, nämlich (potentiellen) Gläubigern des Sicherungsgebers das Ausscheiden der abgetretenen Forderung aus dem Haftungsvermögen des Schuldners erkennen zu lassen, dann erscheine es bei Buchforderungen überaus fraglich, ob tatsächlich die eine bloß schriftliche Verständigung des Schuldners als ausreichend anerkennende Ansicht aufrecht erhalten werden könne (dagegen Honsell/Heidinger in Schwimann, ABGB² § 1392 Rz 22). Denn schon in seinem Gutachten SZ 11/15 hebe der Oberste Gerichtshof hervor, dass es der Buchvermerk Einzelpersonen oder Kreditinstituten ermögliche, bevor sie Kredit gewährten, Einsicht in die Geschäftsbücher zur Bedingung zu stellen und sich so Gewissheit zu verschaffen, in welchem Umfange der Kreditsuchende seine ausstehenden Forderungen bereits weitergegeben habe. Eine gleichwertige Informationsmöglichkeit biete die bloße (schriftliche) Verständigung des debitor cessus nicht, weil ja der potentielle Gläubiger des Zedenten in diesem Fall auf dessen freiwillige Mitteilung bzw auf eine lückenlose Durchsicht von dessen Geschäftsbriefen angewiesen sei.Die Entscheidung 5 Ob 2155/96i = SZ 70/228 warf erstmals die Frage auf, ob bei Buchforderungen die Drittschuldnerverständigung allein zur wirksamen Zession ausreiche. Berücksichtige man den Zweck der Publizitätsvorschrift des Paragraph 452, ABGB, nämlich (potentiellen) Gläubigern des Sicherungsgebers das Ausscheiden der abgetretenen Forderung aus dem Haftungsvermögen des Schuldners erkennen zu lassen, dann erscheine es bei Buchforderungen überaus fraglich, ob tatsächlich die eine bloß schriftliche Verständigung des Schuldners als ausreichend anerkennende Ansicht aufrecht erhalten werden könne (dagegen Honsell/Heidinger in Schwimann, ABGB² Paragraph 1392, Rz 22). Denn schon in seinem Gutachten SZ 11/15 hebe der Oberste Gerichtshof hervor, dass es der Buchvermerk Einzelpersonen oder Kreditinstituten ermögliche, bevor sie Kredit gewährten, Einsicht in die Geschäftsbücher zur Bedingung zu stellen und sich so Gewissheit zu verschaffen, in welchem Umfange der Kreditsuchende seine ausstehenden Forderungen bereits weitergegeben habe. Eine gleichwertige Informationsmöglichkeit biete die bloße (schriftliche) Verständigung des debitor cessus nicht, weil ja der potentielle Gläubiger des Zedenten in diesem Fall auf dessen freiwillige Mitteilung bzw auf eine lückenlose Durchsicht von dessen Geschäftsbriefen angewiesen sei.
Die angesprochene Frage wurde in der Entscheidung des fünften Senats jedoch nicht beantwortet, weil dort die Verständigung der Schuldner erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte und damit gegenüber den Gläubigern (und damit auch den Masseverwalter) nicht wirksam wurde (insoweit missverständlich daher Koziol/Welser II12 120, die diese Entscheidung unrichtig zum Beleg dafür zitieren, dass nach dem OGH bei Buchforderungen nur der Vermerk in den Geschäftsbüchern ausreichend sei; ähnlich Koziol/Welser I12 343). Auch die Entscheidung 1 Ob 406/97f = SZ 71/154 nimmt zu diesem Problem (nach ausführlichem Referat des Meinungsstands in der Lehre sowie der Entscheidung 5 Ob 2155/96i = SZ 70/228) keine eigene Stellung. Auch hier kann diese Frage offenbleiben.
Behauptungs- und beweispflichtig dafür, dass die von der M-***** GmbH geleisteten Zahlungen auf wirksamen Sicherungszessionen beruhen, ist die Beklagte als von der Masse auf Rückzahlung in Anspruch genommene Zahlungsempfängerin. Sie hat zur Publizität nur vorgebracht, die Drittschuldnerverständigung sei dadurch zustandegekommen, dass der Komplementär der Gemeinschuldnerin zugleich Geschäftsführer der Drittschuldnerin M-***** GmbH gewesen sei und sich juristische Personen jedes Wissen ihrer zuständigen Organe zurechnen lassen müssten.
Das Berufungsgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Ob seine Ansicht, die bloße Drittschuldnerverständigung sei bei Buchforderungen nicht ausreichend, es bedürfe insoweit eines Buchvermerks, zutreffend ist, kann offen bleiben. Unstrittig liegt kein Buchvermerk vor, und der von der Beklagten zum erforderlichen Publizitätsakt vorgetragene Sachverhalt kann nach Auffassung des erkennenden Senats eine Drittschuldnerverständigung aus folgenden Überlegungen nicht ersetzen:
§ 452 ABGB verlangt, das man sich bei der Verpfändung beweglicher Sachen, die keine körperliche Übergabe von Hand zu Hand zulassen, solcher Zeichen bedient, aus denen jedermann die Verpfändung leicht erfahren kann. Aus dieser Bestimmung wird von der Rechtsprechung abgeleitet, dass bei der Pfandrechtsbegründung an Forderungen, die nicht in Wertpapieren verkörpert, aber in kaufmännische Bücher eingetragen und als Buchforderungen erkennbar sind, als Zeichen der Verpfändung sowohl die Verständigung des Drittschuldners als auch ein Buchvermerk geeignet sind, aus dem Umfang und Zeitpunkt der Verpfändung hervorgehen, wobei einer dieser Publizitätsakte genügt (Hofmann in Rummel, ABGB³ § 452 Rz 3 mwN). Bei nicht verkörperten Nichtbuchforderungen kommt nur die Verständigung des Drittschuldners in Betracht (Hofmann aaO mwN).Paragraph 452, ABGB verlangt, das man sich bei der Verpfändung beweglicher Sachen, die keine körperliche Übergabe von Hand zu Hand zulassen, solcher Zeichen bedient, aus denen jedermann die Verpfändung leicht erfahren kann. Aus dieser Bestimmung wird von der Rechtsprechung abgeleitet, dass bei der Pfandrechtsbegründung an Forderungen, die nicht in Wertpapieren verkörpert, aber in kaufmännische Bücher eingetragen und als Buchforderungen erkennbar sind, als Zeichen der Verpfändung sowohl die Verständigung des Drittschuldners als auch ein Buchvermerk geeignet sind, aus dem Umfang und Zeitpunkt der Verpfändung hervorgehen, wobei einer dieser Publizitätsakte genügt (Hofmann in Rummel, ABGB³ Paragraph 452, Rz 3 mwN). Bei nicht verkörperten Nichtbuchforderungen kommt nur die Verständigung des Drittschuldners in Betracht (Hofmann aaO mwN).
Der in § 452 ZPO verwendete Begriff des Zeichens verlangt begriffsnotwendig ein nach außen hin in Erscheinung tretendes und damit sinnlich wahrnehmbares Verhalten. Ob diesem Erfordernis eine (allenfalls auch nur mündlich erfolgte) Drittschuldnerverständigung, an der zwei Personen beteiligt sind, genügt, kann offen bleiben. Keinesfalls kann das bloße Wissen einer Person, die Organstellung zugleich beim Drittschuldner (hier: M-***** GmbH) und beim Pfandbesteller (hier: Gemeinschuldnerin) besitzt, auszeichnen, um die erforderliche Publizität herzustellen.Der in Paragraph 452, ZPO verwendete Begriff des Zeichens verlangt begriffsnotwendig ein nach außen hin in Erscheinung tretendes und damit sinnlich wahrnehmbares Verhalten. Ob diesem Erfordernis eine (allenfalls auch nur mündlich erfolgte) Drittschuldnerverständigung, an der zwei Personen beteiligt sind, genügt, kann offen bleiben. Keinesfalls kann das bloße Wissen einer Person, die Organstellung zugleich beim Drittschuldner (hier: M-***** GmbH) und beim Pfandbesteller (hier: Gemeinschuldnerin) besitzt, auszeichnen, um die erforderliche Publizität herzustellen.
Wenn sich die Rekurswerberin in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung 7 Ob 75/98z = RdW 1998, 730 [Iro] = ÖBA 1999, 225 beruft, wonach bei der Verpfändung von Forderungen des Kunden gegen die Bank wegen der Identität von Pfandgläubiger und Drittschuldner eine Verständigung des Letzteren nicht erforderlich sei, weil das Pfandrecht jedenfalls mit der Entstehung der Forderung als vollzogen angesehen werden müsse, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein solcher Sachverhalt mit (ausnahmsweise) nur zwei beteiligten Rechtssubjekten (Pfandgläubiger = Drittschuldner sowie Pfandbesteller) hier nicht vorliegt. Vielmehr sind im Anlassfall - neben der Bank als Pfandgläubigerin - Pfandbestellerin und Drittschuldnerin jeweils selbständige Rechtssubjekte, die nur insoweit "identisch" sind, als sie ein und dieselbe physische Person zum Organwalter haben. Das bloße Wissen dieser Person ist aber - wie ausgeführt - kein im Rechtsverkehr nach außen in Erscheinung tretendes Zeichen iSd § 452 ABGB.Wenn sich die Rekurswerberin in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung 7 Ob 75/98z = RdW 1998, 730 [Iro] = ÖBA 1999, 225 beruft, wonach bei der Verpfändung von Forderungen des Kunden gegen die Bank wegen der Identität von Pfandgläubiger und Drittschuldner eine Verständigung des Letzteren nicht erforderlich sei, weil das Pfandrecht jedenfalls mit der Entstehung der Forderung als vollzogen angesehen werden müsse, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein solcher Sachverhalt mit (ausnahmsweise) nur zwei beteiligten Rechtssubjekten (Pfandgläubiger = Drittschuldner sowie Pfandbesteller) hier nicht vorliegt. Vielmehr sind im Anlassfall - neben der Bank als Pfandgläubigerin - Pfandbestellerin und Drittschuldnerin jeweils selbständige Rechtssubjekte, die nur insoweit "identisch" sind, als sie ein und dieselbe physische Person zum Organwalter haben. Das bloße Wissen dieser Person ist aber - wie ausgeführt - kein im Rechtsverkehr nach außen in Erscheinung tretendes Zeichen iSd Paragraph 452, ABGB.
Ob aber die Zessionen selbst anfechtbar sind, ist ohne Bedeutung, weil der im Anlassfall verfolgte Anfechtungsanspruch die Unwirksamkeit der Zahlungen anstrebt. Dem Rekurs ist daher auch unter diesem Aspekt ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.