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Rechtssatz RS0119146

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119146

Geschäftszahl

4Ob100/04s; 3Ob106/10z

Entscheidungsdatum

30.06.2010

Rechtssatz

Die Anfechtung der Befriedigung eines Gläubigers durch einen Dritten, wenn der Dritte nicht Schuldner des Schuldners und späteren Gemeinschuldners war, ist nur dann befriedigungstauglich, wenn der neue Gläubiger die Forderung aus einer besseren Rechtsstellung heraus, etwa als Aufrechnungsberechtigter, hereinzubringen in der Lage ist. Diesfalls vermag die Beseitigung des lästigeren, weil abgesicherten Gläubigers und die Restaurierung des alten Gläubigers die Befriedigungsaussichten der Gläubiger im Konkurs zu heben. Wird in einem solchen Fall nicht die Schaffung einer Aufrechnungslage und die damit begründete Drittsicherheit zu Lasten der Masse, sondern die Zahlung an sie angefochten (Deckungsanfechtung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO), kommt es allein darauf an, ob die Anfechtungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Zahlung vorlagen, und nur für diesen Zeitpunkt ist auch zu beurteilen, ob der zahlende Neugläubiger die bessere Rechtsstellung besitzt und damit der für die Masse "lästigere" Gläubiger ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 100/04s
    Entscheidungstext OGH 06.07.2004 4 Ob 100/04s
  • 3 Ob 106/10z
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 3 Ob 106/10z
    Auch; nur: Die Anfechtung der Befriedigung eines Gläubigers durch einen Dritten, wenn der Dritte nicht Schuldner des Schuldners und späteren Gemeinschuldners war, ist nur dann befriedigungstauglich, wenn der neue Gläubiger die Forderung aus einer besseren Rechtsstellung heraus, etwa als Aufrechnungsberechtigter, hereinzubringen in der Lage ist. Diesfalls vermag die Beseitigung des lästigeren, weil abgesicherten Gläubigers und die Restaurierung des alten Gläubigers die Befriedigungsaussichten der Gläubiger im Konkurs zu heben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119146

Im RIS seit

05.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010

Dokumentnummer

JJR_20040706_OGH0002_0040OB00100_04S0000_004