Rechtssatz RS0119146
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119146
Entscheidungsdatum
30.06.2010
Rechtssatz
Die Anfechtung der Befriedigung eines Gläubigers durch einen Dritten, wenn der Dritte nicht Schuldner des Schuldners und späteren Gemeinschuldners war, ist nur dann befriedigungstauglich, wenn der neue Gläubiger die Forderung aus einer besseren Rechtsstellung heraus, etwa als Aufrechnungsberechtigter, hereinzubringen in der Lage ist. Diesfalls vermag die Beseitigung des lästigeren, weil abgesicherten Gläubigers und die Restaurierung des alten Gläubigers die Befriedigungsaussichten der Gläubiger im Konkurs zu heben. Wird in einem solchen Fall nicht die Schaffung einer Aufrechnungslage und die damit begründete Drittsicherheit zu Lasten der Masse, sondern die Zahlung an sie angefochten (Deckungsanfechtung gemäß § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO), kommt es allein darauf an, ob die Anfechtungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Zahlung vorlagen, und nur für diesen Zeitpunkt ist auch zu beurteilen, ob der zahlende Neugläubiger die bessere Rechtsstellung besitzt und damit der für die Masse "lästigere" Gläubiger ist.Die Anfechtung der Befriedigung eines Gläubigers durch einen Dritten, wenn der Dritte nicht Schuldner des Schuldners und späteren Gemeinschuldners war, ist nur dann befriedigungstauglich, wenn der neue Gläubiger die Forderung aus einer besseren Rechtsstellung heraus, etwa als Aufrechnungsberechtigter, hereinzubringen in der Lage ist. Diesfalls vermag die Beseitigung des lästigeren, weil abgesicherten Gläubigers und die Restaurierung des alten Gläubigers die Befriedigungsaussichten der Gläubiger im Konkurs zu heben. Wird in einem solchen Fall nicht die Schaffung einer Aufrechnungslage und die damit begründete Drittsicherheit zu Lasten der Masse, sondern die Zahlung an sie angefochten (Deckungsanfechtung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO), kommt es allein darauf an, ob die Anfechtungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Zahlung vorlagen, und nur für diesen Zeitpunkt ist auch zu beurteilen, ob der zahlende Neugläubiger die bessere Rechtsstellung besitzt und damit der für die Masse "lästigere" Gläubiger ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 100/04s
Entscheidungstext OGH 06.07.2004 4 Ob 100/04s
- 3 Ob 106/10z
Entscheidungstext OGH 30.06.2010 3 Ob 106/10z
Auch; nur: Die Anfechtung der Befriedigung eines Gläubigers durch einen Dritten, wenn der Dritte nicht Schuldner des Schuldners und späteren Gemeinschuldners war, ist nur dann befriedigungstauglich, wenn der neue Gläubiger die Forderung aus einer besseren Rechtsstellung heraus, etwa als Aufrechnungsberechtigter, hereinzubringen in der Lage ist. Diesfalls vermag die Beseitigung des lästigeren, weil abgesicherten Gläubigers und die Restaurierung des alten Gläubigers die Befriedigungsaussichten der Gläubiger im Konkurs zu heben. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119146
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010
Dokumentnummer
JJR_20040706_OGH0002_0040OB00100_04S0000_004