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Entscheidung 3 Ob 106/10z×

Entscheidung 3 Ob 106/10z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob106/10z

Entscheidungsdatum

30.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Gerhard Brandl, Rechtsanwalt, Klagenfurt am Wörthersee, Kardinalschütt 7, als Masseverwalter im Konkurs der E***** KG, *****, gegen die beklagte Partei K***** AG, *****, vertreten durch Dr. Gernot Murko und Mag. Christian Bauer, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 44.980 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 30. Oktober 2009, GZ 2 R 142/09h-37, womit über die Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 22. Juni 2009, GZ 22 Cg 16/08g-33, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Gegenstand der Anfechtung ist die Rückführung der Überziehung eines Kontokorrentkredits der Gemeinschuldnerin (einer Kommanditgesellschaft) bei der beklagten Bank durch einen ihrer Komplementäre einerseits und die Aufrechterhaltung des Kontokorrentkredits nach Kenntnis der Beklagten von der materiellen Insolvenz andererseits (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster und zweiter Fall KO).

2. Verneint das Berufungsgericht einen Verfahrensmangel erster Instanz, kann dies nicht nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO geltend gemacht werden (stRsp, RIS-Justiz RS0042963). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Berufungsverfahren sei - weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei - mangelhaft geblieben (aaO [T58]). Nichts anderes versucht aber der Kläger, ohne eine der in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs anerkannten Ausnahmen geltend zu machen.

3. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Beweislast für die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung ebenso wie für die Nachteiligkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts, wenn sie wie in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO ausdrücklich erwähnt wird (RIS-Justiz RS0111464), und für deren objektive Vorhersehbarkeit (RIS-Justiz RS0065092) den Masseverwalter trifft. Wie dieser die Nachteiligkeit beweist, steht ihm frei; er kann eine Differenzrechnung vornehmen oder Umstände behaupten und beweisen, aus denen sich zwingend die Quotenverschlechterung ergibt (RIS-Justiz RS0065092 [T8]; RS0111457). Zu einer Verschiebung der Beweislast kann es nur kommen, wenn für eine Partei mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten bestehen, während der anderen Partei diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihr daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die Aufklärungen zu geben (RIS-Justiz RS0037797 [T48]).

Für solche Umstände bietet der vorliegende Sachverhalt allerdings keine Anhaltspunkte. Die festgestellte mangelnde Nachvollziehbarkeit der Buchführung der Gemeinschuldnerin lag nicht in der Sphäre der beklagten Partei. Der Revisionswerber führt nicht aus, über welche relevanten Kenntnisse, die dem Kläger selbst nicht zugänglich wären, die Beklagte verfügt hätte. Ein Beweisnotstand im Einzelfall rechtfertigt noch keine Verschiebung der Beweislast (RIS-Justiz RS0039939 [T33]).

4. Das Berufungsgericht ist auch nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Anwendung des Anscheinsbeweises im Konkursanfechtungsverfahren abgewichen. Die Zulässigkeit des Anscheinsbeweises lässt sich insbesondere nicht aus der in der Revision zitierten Entscheidung 6 Ob 110/00w = SZ 73/182 ableiten. Darin wird nur betont, dass die von Kreditgeschäften in der Krise ausgehende Gefahr des „Versickerns“ der Geldmittel prima facie angenommen werden müsse, sodass der Masseverwalter schon dadurch den Beweis der Vorhersehbarkeit des (ex post zu beurteilenden) Nachteils erbringen könne, dass aus den Geschäftsbüchern, den Bilanzen, dem Lagebericht und ähnlichen Unterlagen des Unternehmens Umstände hervorgehen, die eine Sanierung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als unmöglich erscheinen lassen. Eine Aussage, wonach bei Aufrechterhaltung eines Kontokorrentkredits in der Krise auch der Eintritt eines Quotenschadens nicht nur möglich, sondern geradezu formelhaft typisch (RIS-Justiz RS0040266 [T3]) wäre, findet sich in dieser Entscheidung entgegen den Revisionsausführungen nicht.

In der im Rechtsmittel des Masseverwalters zitierten Entscheidung 4 Ob 306/98y = SZ 71/210 hielt der Oberste Gerichtshof fest, dass der Masseverwalter den Beweis der Nachteiligkeit eines angefochtenen Rechtsgeschäfts entweder durch eine Differenzrechnung, oder durch den Nachweis anderer Umstände erbringen kann, aus denen sich zwingend eine Quotenverschlechterung ergeben muss, etwa, dass der Gemeinschuldner nur noch Verlustgeschäfte abgeschlossen hat vergleiche Weissel, Die mittelbare Nachteiligkeit von Kreditgeschäften nach Paragraph 31, KO, ÖBA 1992, 630 [633]). Ein Anscheinsbeweis wird darin ebenfalls nicht zugebilligt.

Die Revision lässt auch außer Acht, dass die Nachteiligkeit der Aufrechterhaltung eines Kontokorrentkredits in der Krise typischerweise darin liegt, dass der Schuldner den Kredit immer wieder abrufen kann, um die zu einem Konkursantrag entschlossenen, andrängenden Gläubiger befriedigen zu können vergleiche insb 6 Ob 110/00w). Ein solcher Sachverhalt steht im vorliegenden Fall aber gerade nicht fest. Nachdem für die Beklagte im Mai 2007 die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin erkennbar wurde, kam es nur noch zur klagsgegenständlichen Teilrückführung des Kontokorrentsaldos auf den vereinbarten Höchstrahmen, danach blieb der Kontostand bis zur Konkurseröffnung im Wesentlichen unverändert. Es fehlt daher nicht nur an einem Schadensnachweis, sondern schon an bloßen Indizien dafür, dass die Verzögerung der Konkursanmeldung überhaupt durch weitere Krediteinräumungen der Beklagten (mit-)verursacht werden konnte.

5. Die Deckungsanfechtung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO erfordert kumulativ den Nachweis einer - zumindest mittelbaren - Gläubigerbenachteiligung und der Befriedigungstauglichkeit des Anfechtungsanspruchs (König, Anfechtung4 Rz 10/52). Sind bereits die allgemeinen Voraussetzungen der Anfechtung im Einzelfall nicht erfüllt, kommt es auf die in der Revision als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, unter welchen Umständen die Befriedigung durch Entgegennahme der Zahlung eines solidarisch mithaftenden Kreditnehmers, der gleichzeitig Schuldner der Gemeinschuldnerin ist, nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO angefochten werden kann, nicht an.

Der Kläger verkennt zudem die Kernaussage der von ihm zitierten Entscheidung 3 Ob 656/82, wenn er meint, die Anfechtung der Deckung eines Gläubigers durch einen Dritten sei nach der Rechtsprechung nur dann befriedigungsuntauglich, wenn dieser nicht gleichzeitig Schuldner der späteren Gemeinschuldnerin war. Von „nur dann“ ist in der zitierten Entscheidung keine Rede. Vielmehr kommt es in Fällen einer Befriedigung durch Dritte darauf an, ob der neue Gläubiger die Forderung aus einer besseren Rechtsstellung heraus - ua als Aufrechnungsberechtigter - realisieren kann (RIS-Justiz RS0064410 [T2, T3]), weil in diesem Fall die Beseitigung des lästigeren, weil abgesicherten Gläubigers und Restaurierung des alten Gläubigers die Befriedigungsaussichten der Konkursgläubiger erhöhen kann (4 Ob 100/04s = ÖBA 2004, 867 [Koziol]). Schon zu 8 Ob 138/64 = SZ 37/66 (zust König aaO Rz 5/14 wurde entschieden, dass die nicht auf Kosten der Masse erfolgte Zahlung eines Mitschuldners ohne Rücksicht auf eine Regressmöglichkeit nicht nach Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, KO anfechtbar sei.

Im hier zu beurteilenden Fall haben die Vorinstanzen aber für den Obersten Gerichtshof bindend festgestellt, dass a) die Forderung der Gemeinschuldnerin gegen ihren Komplementär von vornherein als nicht werthaltig einzustufen war und b) ihm selbst die zur Reduktion des Kontokorrentsaldos verwendeten Mittel nur unter der Bedingung der Umschuldung kreditiert wurden, woraus folgt, dass dieser Betrag auch ohne die angefochtene Transaktion für die Masse nicht lukrierbar gewesen wäre.

Diese positiven Feststellungen stehen auch der Anwendung einer Zweifelsregel über die Nachteiligkeit der angefochtenen Zahlung entgegen. Durch die Leistung der Beklagten aufgrund erfolgreicher Anfechtung würde die Masse vielmehr im Ergebnis etwas erlangen, das ihr bei Unterbleiben des angefochtenen Geschäfts nie zugekommen wäre, aber ohne den (nur bei einer werthaltigen Forderung) korrespondierenden Abfluss aufgrund der weiterbestehenden Regressforderung des zahlenden Komplementärs vergleiche 4 Ob 91/06w). Wirtschaftlich betrachtet würde also der Beklagten in diesem Umfang das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners der Masse auferlegt.

5. Bei diesem Sachverhalt bedarf es auch keiner näheren Auseinandersetzung mit der Rechtsfrage, ob bzw in welcher Höhe der Komplementär der Beklagten als gleichzeitiger Solidarschuldner des Kontokorrentkredits durch seine Zahlung überhaupt eine kompensable Regressforderung erlangen konnte (Paragraphen 896 und 1358 ABGB; vergleiche Gamerith in Rummel, ABGB³ Paragraph 896, Rz 5). Zum Innenverhältnis der Solidarschuldner führt der Revisionswerber ebenso wenig aus wie zur Frage des Aufrechnungsverbots nach Paragraph 20, KO.

Die außerordentliche Revision wirft daher keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf, weshalb sie zurückzuweisen ist.

Schlagworte

Anfechtungsrecht,Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E94550

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0030OB00106.10Z.0630.000

Im RIS seit

20.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2011

Dokumentnummer

JJT_20100630_OGH0002_0030OB00106_10Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0037797 Rechtssatz 03.03.1977Zivilrecht
Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen.
RS0039939 Rechtssatz 16.10.1958Zivilrecht
Die Beweislastverteilung ist revisibel; ihre grundsätzliche Regel lässt sich auf die knappe Formel bringen, dass jede Partei die Voraussetzungen der ihr günstigen Norm zu behaupten und zu beweisen hat. Erfahrungssätze, die zur Feststellung des Tatbestandes …
RS0040266 Rechtssatz 25.01.1984Zivilrecht
Der Anscheinsbeweis beruht darauf, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist.
RS0042963 Rechtssatz 20.07.1949Zivilrecht
Angebliche Mängel des Verfahrens I. Instanz, die vom Berufungsgerichte nicht als solche anerkannt worden sind, können nicht nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (vgl SZ 27/4).
RS0064410 Rechtssatz 07.02.1968Zivilrecht
Die Befriedigung eines Gläubigers mit fremden Mitteln aus einem hierzu aufgenommenen Darlehen oder durch Anweisung eines Dritten, der nicht Schuldner des Gemeinschuldners ist, kann mangels einer Benachteiligung der übrigen Gläubiger nicht angefochten werden …
RS0064900 Rechtssatz 28.04.1964Zivilrecht
Befriedigung eines Konkursgläubigers durch einen Interzedenten kann nicht angefochten werden, wenn sie nicht auf Kosten der Masse erfolgt.
RS0065092 Rechtssatz 24.05.1989Zivilrecht
Die Anfechtung setzt Befriedigungstauglichkeit voraus; nach der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz im Anfechtungsprozess ist dann zu beurteilen, ob sich das angefochtene Geschäft für die übrigen Gläubiger auch tatsächlich nac …
RS0111457 Rechtssatz 15.12.1998Zivilrecht
Dem Masseverwalter steht es grundsätzlich frei, wie er die Nachteiligkeit beweist. Er muss nicht eine Differenzrechnung vornehmen, sondern er kann auch Umstände behaupten und beweisen, aus denen sich zwingend eine Quotenverschlechterung ergibt. Solche Umstä …
RS0111464 Rechtssatz 15.12.1998Zivilrecht
Die Beweislast für die Nachteiligkeit trifft den Masseverwalter demnach nur, wenn das Gesetz die Nachteiligkeit ausdrücklich erwähnt (§ 28 Z 2, 3, 4; § 31 Abs 1 Z 1 und 2, jeweils zweiter Fall, KO). In allen anderen Fällen, in denen die Nachteiligkeit vermu …
RS0119146 Rechtssatz 06.07.2004Zivilrecht
Die Anfechtung der Befriedigung eines Gläubigers durch einen Dritten, wenn der Dritte nicht Schuldner des Schuldners und späteren Gemeinschuldners war, ist nur dann befriedigungstauglich, wenn der neue Gläubiger die Forderung aus einer besseren Rechtsstellu …