Rechtssatz RS0111457
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111457
Entscheidungsdatum
14.12.2010
Rechtssatz
Dem Masseverwalter steht es grundsätzlich frei, wie er die Nachteiligkeit beweist. Er muss nicht eine Differenzrechnung vornehmen, sondern er kann auch Umstände behaupten und beweisen, aus denen sich zwingend eine Quotenverschlechterung ergibt. Solche Umstände liegen zB vor, wenn der Gemeinschuldner ein Handelsunternehmen betreibt, das die angeschafften Waren im fraglichen Zeitraum stets unter dem Einstandspreis veräußert hat.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 306/98y
Entscheidungstext OGH 15.12.1998 4 Ob 306/98y
Veröff: SZ 71/210
- 9 Ob 52/06x
Entscheidungstext OGH 28.03.2007 9 Ob 52/06x
Vgl auch
- 3 Ob 106/10z
Entscheidungstext OGH 30.06.2010 3 Ob 106/10z
Auch; nur: Dem Masseverwalter steht es grundsätzlich frei, wie er die Nachteiligkeit beweist. Er muss nicht eine Differenzrechnung vornehmen, sondern er kann auch Umstände behaupten und beweisen, aus denen sich zwingend eine Quotenverschlechterung ergibt. (T1)
- 3 Ob 207/10b
Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 207/10b
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111457
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2011
Dokumentnummer
JJR_19981215_OGH0002_0040OB00306_98Y0000_001