Begründung:
Über das Vermögen der S***** GmbH wurde am 9. 5. 1997 der Konkurs eröffnet und die Klägerin zur Masseverwalterin bestellt. Seit 1993 erwirtschaftete die Gemeinschuldnerin jedes Jahr Verluste. Ihr Geschäftsführer reagierte darauf mit Personalabbau und Aufgabe weiterer Standorte. Die Bilanz zum 31. 12. 1996 ergab einen Jahresverlust von S 1,050.000 und unter Berücksichtigung des Verlustvortrages aus den Vorjahren ein noch positives Eigenkapital von S 277.000. Der Cash-Flow war im Jahr 1996 mit minus S 290.000 noch immer negativ, aber wesentlich besser als im Vorjahr mit minus S 1,266.000. Im Vergleich zum Jahr 1995 trat im Jahr 1996 durch die weitere Verringerung des Eigenkapitals eine weitere Verschlechterung der finanziellen Situation des Unternehmens, jedoch eine Verbesserung der Ertragslage durch Verbesserung der Ergebnisse der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ein. Dies ergab sich hauptsächlich aus Personaleinsparungen. Der Jahresabschluss der Gemeinschuldnerin zum 31. 12. 1996 wies ein buchmäßiges Eigenkapital von S 276.540,58 aus. Das Unternehmen hatte jedoch auf Grund der anhaltenden Verlustsituation einen negativen Ertragswert. In den Warenvorräten waren stille Reserven in der Höhe von S 2 Mio vorhanden. Bei Erstellung eines Liquidationsstatus zum 31. 12. 1996 hätte sich eine insolvenzrechtliche Überschuldung von S 813.387 ergeben. Das Unternehmen der Gemeinschuldnerin war nicht generell unsanierbar. Es hätte struktureller Änderungen bedurft, die jedoch nicht stattfanden. Ab Oktober 1996 beabsichtigte der 57-jährige Geschäftsführer und Gesellschafter, das Unternehmen zu verkaufen. Dafür waren einerseits gesundheitliche Probleme, andererseits private Probleme im Zusammenhang mit seiner bevorstehenden Ehescheidung Ursachen. Kein Motiv dafür war die seit 1993 gegebene Verlustsituation. Auf Seiten der Beklagten schätzte man die wirtschaftliche Situation der Gemeinschuldnerin nicht im Sinne einer Insolvenzreife, sondern dahin ein, dass noch Einsparungspotentiale vorhanden seien und das Unternehmen sanierbar sei. Die Beklagte analysierte die Bilanz zum 31. 12. 1996 am 16. oder 17. 4. 1997.
KR K*****, mit dem Vertragsverhandlungen über den Verkauf des Unternehmens geführt wurden, verfolgte das Ziel, das “dann entschuldete Unternehmen der Gemeinschuldnerin nach Konkurseröffnung durch eine Auffanggesellschaft billig aus dem Konkurs herauszukaufen”, was letztlich auch geschah. Er informierte die Beklagte wahrheitswidrig, dass der Geschäftsführer in einer Betriebsversammlung gesagt habe, er werde Konkurs anmelden, wenn der teilweise Lohnverzicht mit den Mitarbeitern nicht zustandekomme. Die Beklagte stellte mit Schreiben vom 6. 5. 1997 den aushaftenden Kredit über S 3,444.669,47 per 9. 5. 1997 fällig. Ihren Mitarbeitern schien verdächtig, dass entgegen der vom Geschäftsführer genannten Preisvorstellung für die Höhe des eingesetzten Stammkapitals von S 10 Mio oder etwas weniger eine Kaufoption von S 1.000 bestand. Sie hoffte, dass mit Fälligstellung des Kredites der Beklagte möglicherweise die geforderte persönliche Haftung übernehmen werde. Hätte er dies getan, hätte die Beklagte das Kreditverhältnis mit der Gemeinschuldnerin fortgesetzt. Der Geschäftsführer reagierte aber auf die Fälligstellung des Kredites mit dem Konkursantrag. Den Verkauf von Neuwagen durch die Gemeinschuldnerin vom Generalimporteur Honda Austria finanzierte die Beklagte. Die Typenscheine jener Fahrzeuge, die Honda Austria an die Gemeinschuldnerin lieferte, wurden der Beklagten übergeben. Diese überwies den Kaufpreis erst dann an Honda Austria, wenn die Gemeinschuldnerin das Fahrzeug verkauft hatte. Dann folgte die Beklagte der Gemeinschuldnerin den Typenschein aus, die ihrerseits den erzielten Verkaufserlös umgehend bei der Beklagten einzahlte. Auf diese Weise kam es in der Regel zu einer Vorfinanierung über ein bis drei Tage, manchmal auch von einer Woche, je nachdem, wie rasch der Käufer das Fahrzeug übernahm.
Hinsichtlich einer allfälligen Zahlungsunfähigkeit lagen mit Ausnahme eines erhöhten Kreditbedürfnisses keinerlei Indizien vor. Nach außen hin war die Zahlungsfähigkeit bis zur Fälligstellung des Kredites durch die Beklagte gegeben. Bei Erstellung einer Finanzplanung wäre es schon Anfang 1997 erkennbar gewesen, dass die Gemeinschuldnerin nicht mehr in der Lage sein würde, ihre Schulden zurückzuzahlen. Die Gemeinschuldnerin leistete zwischen dem 25. 4. 1997 und dem 9. 5. 1997 Zahlungen in der Höhe von S 1,754.232,20 auf den Kontokorrentkredit, der nie unter den eingeräumten Kreditrahmen reduziert wurde. Davon entfallen lediglich S 711.877,13 auf Zahlungseingänge, die nicht aus Verkaufserlösen von Fahrzeugen stammen.
Die Klägerin ficht die Zahlungen vom 25. 4. 1997 bis zur Konkurseröffnung auf den aushaftenden Kontokorrentkredit gemäß § 30 Abs 1 Z 1 KO als inkongruent und wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 31 Abs 1 Z 2 KO an. Die Gemeinschuldnerin sei spätestens zum 31. 3. 1997 überschuldet und zahlungsunfähig gewesen. Die Beklagte habe positive Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin gehabt, zumindest habe sie aber in fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit gehandelt. Die Beklagte sei gegenüber den anderen Gläubigern begünstigt worden (§ 30 Abs 1 Z 3 KO). Sie stützte die Klage “auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere auf jeden vom Tatsachenvorbringen gedeckten Anfechtungsgrund”.Die Klägerin ficht die Zahlungen vom 25. 4. 1997 bis zur Konkurseröffnung auf den aushaftenden Kontokorrentkredit gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO als inkongruent und wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO an. Die Gemeinschuldnerin sei spätestens zum 31. 3. 1997 überschuldet und zahlungsunfähig gewesen. Die Beklagte habe positive Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin gehabt, zumindest habe sie aber in fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit gehandelt. Die Beklagte sei gegenüber den anderen Gläubigern begünstigt worden (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO). Sie stützte die Klage “auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere auf jeden vom Tatsachenvorbringen gedeckten Anfechtungsgrund”.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren mit der Begründung, dass der gewährte Kredit von S 3 Mio um S 2,6 Mio überzogen gewesen sei. Die Beklagte habe daher Anspruch auf unverzügliche Rückführung der Überziehung gehabt, weshalb keine inkongruente Deckung vorliege. Bei den sogenannten Typenscheineinlösungen habe es sich um anfechtungsfeste Zug-um-Zug-Geschäfte gehandelt. Es habe sich um ein renomiertes Unternehmen gehandelt, das jährlich 300 bis 500 Neuwagen der Marke Honda verkauft habe. Die Konkurseröffnung sei überraschend gewesen. Für die Beklagte sei weder eine Überschuldung noch eine Zahlungsunfähigkeit erkennbar gewesen.
Das Erstgericht gab der Klage im Umfang von S 107.166 samt Anhang statt und wies das Mehrbegehren ab. Bei der Finanzierung der Neuwagenverkäufe habe es sich um anfechtungsfeste Zug-um-Zug-Leistungen gehandelt. Der von der Rechtsprechung geforderte zeitliche Zusammenhang zwischen der Leistung der Beklagten einerseits (Vorfinanzierung) und der Gegenleistung der Gemeinschuldnerin (Einzahlung des Verkaufserlöses) andererseits sei bei einem Zahlungseingang innerhalb weniger Tage als gegeben anzusehen. Ein Teilbegehren von S 991.596,87 sei bereits aus diesem Grund abzuweisen. Da der Kredit nie unter den eingeräumten Rahmen von S 3 Mio reduziert worden sei, habe die Beklagte einen materiellen Anspruch auf sofortige Rückführung der Überziehung gehabt. Diesbezüglich scheide daher die Anfechtung wegen inkongruenter Deckung gemäß § 30 Abs 1 Z 1 KO hinsichtlich des Restbetrages von S 711.877,13 aus. Auch wenn zum 31. 12. 1996 innerbetrieblich ein Liquiditätsstatus erstellt hätte werden müssen, der unter Berücksichtigung der negativen Ertragslage eine Überschuldung ergeben hätte, so weise die der Beklagten zur Verfügung gestellte Bilanz zum 31. 12. 1996 keine buchmäßige Überschuldung, sondern ein positives Eigenkapital auf. Die Bilanz habe eine Verbesserung des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ergeben. Der Cash-Flow sei zwar negativ, aber wesentlich besser als im Vorjahr gewesen, das Working-Kapital sei immerhin noch positiv gewesen. Der Geschäftsführer sei durch Personalreduktion und Aufgabe von Standorten um Postenreduktion bemüht gewesen, was eine Reduktion des Jahresverlustes im Jahr 1996 um mehr als die Hälfte gegenüber dem Vorjahr zur Folge gehabt habe. Den gegebenen Umständen nach habe die Beklagte auf Grund der ihr Mitte April 1997 zur Verfügung gestellten Bilanz zum 31. 12. 1996 noch nicht von einer insolvenzrechtlich relevanten Überschuldung ausgehen müssen. Von einer Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin habe die Beklagte vor Fälligstellung des Kredites nicht ausgehen müssen. Abgesehen vom erhöhten (über den vereinbarten Rahmen hinausgehenden) Kreditbedarf seien keine Indizien für eine allfällige Zahlungsunfähigkeit vorgelegen. Bei Fälligstellung des Kredites hätte aber der Beklagten klar sein müssen, dass die Gemeinschuldnerin nicht mehr in der Lage sein werde, den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten. Die ab 6. 5. 1997 erfolgten Kontoeingänge seien daher in zumindest fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit vereinnahmt worden. Der stattgebende Teil des Ersturteils im Umfang von S 170.166 s. A.erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.Das Erstgericht gab der Klage im Umfang von S 107.166 samt Anhang statt und wies das Mehrbegehren ab. Bei der Finanzierung der Neuwagenverkäufe habe es sich um anfechtungsfeste Zug-um-Zug-Leistungen gehandelt. Der von der Rechtsprechung geforderte zeitliche Zusammenhang zwischen der Leistung der Beklagten einerseits (Vorfinanzierung) und der Gegenleistung der Gemeinschuldnerin (Einzahlung des Verkaufserlöses) andererseits sei bei einem Zahlungseingang innerhalb weniger Tage als gegeben anzusehen. Ein Teilbegehren von S 991.596,87 sei bereits aus diesem Grund abzuweisen. Da der Kredit nie unter den eingeräumten Rahmen von S 3 Mio reduziert worden sei, habe die Beklagte einen materiellen Anspruch auf sofortige Rückführung der Überziehung gehabt. Diesbezüglich scheide daher die Anfechtung wegen inkongruenter Deckung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO hinsichtlich des Restbetrages von S 711.877,13 aus. Auch wenn zum 31. 12. 1996 innerbetrieblich ein Liquiditätsstatus erstellt hätte werden müssen, der unter Berücksichtigung der negativen Ertragslage eine Überschuldung ergeben hätte, so weise die der Beklagten zur Verfügung gestellte Bilanz zum 31. 12. 1996 keine buchmäßige Überschuldung, sondern ein positives Eigenkapital auf. Die Bilanz habe eine Verbesserung des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ergeben. Der Cash-Flow sei zwar negativ, aber wesentlich besser als im Vorjahr gewesen, das Working-Kapital sei immerhin noch positiv gewesen. Der Geschäftsführer sei durch Personalreduktion und Aufgabe von Standorten um Postenreduktion bemüht gewesen, was eine Reduktion des Jahresverlustes im Jahr 1996 um mehr als die Hälfte gegenüber dem Vorjahr zur Folge gehabt habe. Den gegebenen Umständen nach habe die Beklagte auf Grund der ihr Mitte April 1997 zur Verfügung gestellten Bilanz zum 31. 12. 1996 noch nicht von einer insolvenzrechtlich relevanten Überschuldung ausgehen müssen. Von einer Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin habe die Beklagte vor Fälligstellung des Kredites nicht ausgehen müssen. Abgesehen vom erhöhten (über den vereinbarten Rahmen hinausgehenden) Kreditbedarf seien keine Indizien für eine allfällige Zahlungsunfähigkeit vorgelegen. Bei Fälligstellung des Kredites hätte aber der Beklagten klar sein müssen, dass die Gemeinschuldnerin nicht mehr in der Lage sein werde, den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten. Die ab 6. 5. 1997 erfolgten Kontoeingänge seien daher in zumindest fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit vereinnahmt worden. Der stattgebende Teil des Ersturteils im Umfang von S 170.166 s. A.erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin gegen den klagsabweisenden Teil des Urteils nicht Folge und kam zu dem Ergebnis, dass es für das Vorliegen eines Zug-um-Zug-Geschäftes nicht darauf ankomme, dass die Einzahlungsbeträge mit den Vorschüssen ident seien, sondern nur, dass die Beklagte nur wenige Tage in Vorlage getreten und vereinbarungsgemäß gleich Deckung erhalten habe. Bei der Beurteilung als Zug-um-Zug-Leistung komme es auf den engen zeitlichen Zusammenhang der tatsächlichen Vornahme der Abwicklung an. Die Beklagte habe die Möglichkeit der Kontoüberziehung an die verbindliche Zusage von Zahlungseingängen gebunden, weshalb das Erstgericht zu Recht von einer anfechtungsfesten Zug-um-Zug-Leistung ausgegangen sei. Für die Beklagte sei die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin vor Fälligstellung des Kredites nicht zu erkennen. Die Klägerin habe nicht behauptet, dass die Beklagte mit Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern oder Löhnen in Rückstand gewesen sei oder dass gegen sie Exekutionen anhängig gewesen wären. Da nach der Rechtsprechung die Überschuldung der Zahlungsunfähigkeit auch bei der Anfechtung nach §§ 30 und 31 KO gleichstehe, sei aber auch zu prüfen, ob die Beklagte eine allenfalls bestehende Überschuldung der Gemeinschuldnerin gekannt habe oder ihr hätte bekannt sein müssen. Die Klägerin habe ihre Klage zwar ausdrücklich nur auf die Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin gestützt, sie habe aber auch ausgeführt, dass die Gemeinschuldnerin zumindest seit 31. 3. 1997 überschuldet und zahlungsunfähig gewesen sei. Es sei daher aus dem Zusammenhalt der Klagserzählung abzuleiten, dass die Anfechtung auch wegen Kennen Müssens der Überschuldung erfolgt sei. Überschuldung liege vor, wenn das nach Liquidationswerten zu bewertende Vermögen zur Befriedigung der Gläubiger im Liquidationsfall unzureichend sei und sich keine positive Fortbestehungsprognose erstellen lasse. Eine Fortbestehungsprognose sei ungünstig, wenn die Liquidation oder Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlich und das nach Liquidationswerten zu bewertende Vermögen zur Befriedigung der Gläubiger im Liquidationsfall unzureichend sei. Der Schuldner müsse eine Fortbestehungsprognose erstellen, sofern diese negative ausfalle, sei ein Überschuldungsstatus zu erstellen, ob eine Schuldendeckung bei Bewertung nach Liquidationswerten noch gegeben sei. Für den außenstehenden Dritten werde es in aller Regel nicht möglich sein, sofern ihm weder eine Fortbestehungsprognose noch ein Liquidationsstatus vorliege, die Überschuldung eines Unternehmens zu erkennen. Bei der Erfolgs- und Finanzierungsplanung im Rahmen der Fortbestehungsprognose dürfen sowohl Sanierungsmaßnahmen als auch die Zufuhr weiteren Fremdkapitals berücksichtigt werden. Solange die Beklagte davon ausgehen habe können, dass der Geschäftsführer die persönliche Haftung für den Kredit übernehmen werde oder das Unternehmen an KR K***** verkaufen werde können, habe sie von einer positiven Fortbestehungsprognose ausgehen können. Sie habe auch nicht erkennen müssen, dass ein Status für Liquidationswerte eine insolvenzrechtliche Überschuldung ergeben würde. Diese Überschuldung betrage nämlich nur rund 800.000 S. Wegen der vielen Abweichungen der Liquidationswerte von den in die Handelsbilanz nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung einzusetzenden Werte sei schon wegen dieser geringen Überschuldung eine Fahrlässigkeit im Nichterkennen des Vorliegens einer Überschuldung nicht zu erblicken. Dazu komme noch, dass Überschuldung in der Regel nur vorliegen könne, wenn ein nach den Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes ordnungsgemäß aufgestellter Abschluss einen Überhang der Passiva über die Aktiva ausweise. Die letzte zur Verfügung gestellte Bilanz weise jedoch ein positives Eigenkapital aus. Die Bestimmung des § 225 Abs 1 HGB, wonach bei negativem Eigenkapital im Anhang zu erläutern sei, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechtes vorliege, habe noch nicht zum Tragen kommen können. Der nahezu vollständige Verlust des Stammkapitals von S 10 Mio sowie die durch Jahre hindurch erzielten Verluste seien zwar deutliche Alarmsignale für einen Sanierungsbedarf gewesen, dieser trete aber in der Regel schon vor Eintritt der Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne ein. Die Klägerin hätte auch ein differenzierteres Tatsachenvorbringen erstatten müssen, so insbesondere vorbringen müssen, aus welchen Gründen eine Sanierbarkeit ausgeschlossen gewesen sei und wieso dies ein Außenstehender, sei es auch die Hausbank, erkennen habe müssen. Wenn eine Überschuldung zu Liquidationswerten ganz knapp ausfalle, werde die Beweislast dafür, aus welchen einzelnen Umständen dies für einen Außenstehenden erkennbar sei, welche Ansätze der Bilanz aus welchen Gründen anders zu bewerten seien, wohl den anfechtenden Masseverwalter treffen. Wollte man sich mit der bloßen Behauptung, Überschuldung sei vorgelegen, das Unternehmen sei nicht sanierbar gewesen, dies sei für den Anfechtungsgegner erkennbar gewesen, begnügen, würde dies die Zulassung eines reinen Erkundungsbeweises bedeuten. Die Klägerin habe ihre Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, sie habe nur mehrere Passagen aus dem Urteil zitiert und diese als bekämpfte Feststellungen bezeichnet. Am Ende ihrer Ausführungen habe sie diese den gewünschten Feststellungen gegenüber gestellt, die sich jedoch in weiten Teilen mit den bekämpften Feststellungen deckten. Es werde im Einzelnen nicht argumentiert, aus welchen Gründen bestimmte Feststellungen unrichtig seien und aus welchen konkreten Gründen bestimmte andere Feststellungen hätten getroffen werden müssen. Das Berufungsgericht setzte sich aber trotzdem damit auseinander, worauf die Ausführungen der Klägerin im Wesentlichen hinauslaufen und führte die Beweisrüge damit einer Erledigung zu.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin gegen den klagsabweisenden Teil des Urteils nicht Folge und kam zu dem Ergebnis, dass es für das Vorliegen eines Zug-um-Zug-Geschäftes nicht darauf ankomme, dass die Einzahlungsbeträge mit den Vorschüssen ident seien, sondern nur, dass die Beklagte nur wenige Tage in Vorlage getreten und vereinbarungsgemäß gleich Deckung erhalten habe. Bei der Beurteilung als Zug-um-Zug-Leistung komme es auf den engen zeitlichen Zusammenhang der tatsächlichen Vornahme der Abwicklung an. Die Beklagte habe die Möglichkeit der Kontoüberziehung an die verbindliche Zusage von Zahlungseingängen gebunden, weshalb das Erstgericht zu Recht von einer anfechtungsfesten Zug-um-Zug-Leistung ausgegangen sei. Für die Beklagte sei die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin vor Fälligstellung des Kredites nicht zu erkennen. Die Klägerin habe nicht behauptet, dass die Beklagte mit Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern oder Löhnen in Rückstand gewesen sei oder dass gegen sie Exekutionen anhängig gewesen wären. Da nach der Rechtsprechung die Überschuldung der Zahlungsunfähigkeit auch bei der Anfechtung nach Paragraphen 30 und 31 KO gleichstehe, sei aber auch zu prüfen, ob die Beklagte eine allenfalls bestehende Überschuldung der Gemeinschuldnerin gekannt habe oder ihr hätte bekannt sein müssen. Die Klägerin habe ihre Klage zwar ausdrücklich nur auf die Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin gestützt, sie habe aber auch ausgeführt, dass die Gemeinschuldnerin zumindest seit 31. 3. 1997 überschuldet und zahlungsunfähig gewesen sei. Es sei daher aus dem Zusammenhalt der Klagserzählung abzuleiten, dass die Anfechtung auch wegen Kennen Müssens der Überschuldung erfolgt sei. Überschuldung liege vor, wenn das nach Liquidationswerten zu bewertende Vermögen zur Befriedigung der Gläubiger im Liquidationsfall unzureichend sei und sich keine positive Fortbestehungsprognose erstellen lasse. Eine Fortbestehungsprognose sei ungünstig, wenn die Liquidation oder Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlich und das nach Liquidationswerten zu bewertende Vermögen zur Befriedigung der Gläubiger im Liquidationsfall unzureichend sei. Der Schuldner müsse eine Fortbestehungsprognose erstellen, sofern diese negative ausfalle, sei ein Überschuldungsstatus zu erstellen, ob eine Schuldendeckung bei Bewertung nach Liquidationswerten noch gegeben sei. Für den außenstehenden Dritten werde es in aller Regel nicht möglich sein, sofern ihm weder eine Fortbestehungsprognose noch ein Liquidationsstatus vorliege, die Überschuldung eines Unternehmens zu erkennen. Bei der Erfolgs- und Finanzierungsplanung im Rahmen der Fortbestehungsprognose dürfen sowohl Sanierungsmaßnahmen als auch die Zufuhr weiteren Fremdkapitals berücksichtigt werden. Solange die Beklagte davon ausgehen habe können, dass der Geschäftsführer die persönliche Haftung für den Kredit übernehmen werde oder das Unternehmen an KR K***** verkaufen werde können, habe sie von einer positiven Fortbestehungsprognose ausgehen können. Sie habe auch nicht erkennen müssen, dass ein Status für Liquidationswerte eine insolvenzrechtliche Überschuldung ergeben würde. Diese Überschuldung betrage nämlich nur rund 800.000 S. Wegen der vielen Abweichungen der Liquidationswerte von den in die Handelsbilanz nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung einzusetzenden Werte sei schon wegen dieser geringen Überschuldung eine Fahrlässigkeit im Nichterkennen des Vorliegens einer Überschuldung nicht zu erblicken. Dazu komme noch, dass Überschuldung in der Regel nur vorliegen könne, wenn ein nach den Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes ordnungsgemäß aufgestellter Abschluss einen Überhang der Passiva über die Aktiva ausweise. Die letzte zur Verfügung gestellte Bilanz weise jedoch ein positives Eigenkapital aus. Die Bestimmung des Paragraph 225, Absatz eins, HGB, wonach bei negativem Eigenkapital im Anhang zu erläutern sei, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechtes vorliege, habe noch nicht zum Tragen kommen können. Der nahezu vollständige Verlust des Stammkapitals von S 10 Mio sowie die durch Jahre hindurch erzielten Verluste seien zwar deutliche Alarmsignale für einen Sanierungsbedarf gewesen, dieser trete aber in der Regel schon vor Eintritt der Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne ein. Die Klägerin hätte auch ein differenzierteres Tatsachenvorbringen erstatten müssen, so insbesondere vorbringen müssen, aus welchen Gründen eine Sanierbarkeit ausgeschlossen gewesen sei und wieso dies ein Außenstehender, sei es auch die Hausbank, erkennen habe müssen. Wenn eine Überschuldung zu Liquidationswerten ganz knapp ausfalle, werde die Beweislast dafür, aus welchen einzelnen Umständen dies für einen Außenstehenden erkennbar sei, welche Ansätze der Bilanz aus welchen Gründen anders zu bewerten seien, wohl den anfechtenden Masseverwalter treffen. Wollte man sich mit der bloßen Behauptung, Überschuldung sei vorgelegen, das Unternehmen sei nicht sanierbar gewesen, dies sei für den Anfechtungsgegner erkennbar gewesen, begnügen, würde dies die Zulassung eines reinen Erkundungsbeweises bedeuten. Die Klägerin habe ihre Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, sie habe nur mehrere Passagen aus dem Urteil zitiert und diese als bekämpfte Feststellungen bezeichnet. Am Ende ihrer Ausführungen habe sie diese den gewünschten Feststellungen gegenüber gestellt, die sich jedoch in weiten Teilen mit den bekämpften Feststellungen deckten. Es werde im Einzelnen nicht argumentiert, aus welchen Gründen bestimmte Feststellungen unrichtig seien und aus welchen konkreten Gründen bestimmte andere Feststellungen hätten getroffen werden müssen. Das Berufungsgericht setzte sich aber trotzdem damit auseinander, worauf die Ausführungen der Klägerin im Wesentlichen hinauslaufen und führte die Beweisrüge damit einer Erledigung zu.
Das Berufungsgericht erklärte die Revision für zulässig, weil die Frage, ob die Überschuldung der Zahlungsunfähigkeit bei der Anfechtung nach §§ 30 und 31 KO gleichzuhalten sei, in der Lehre strittig sei und gewichtige Gründe dafür sprechen, diese Gleichstellung nicht vorzunehmen, weil die Erkennbarkeit der Überschuldung für Dritte äußerst schwierig sei; ferner fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, sofern die Anfechtung wegen Überschuldung als zulässig angesehen werde, wie hiebei die Behauptungs- und Beweislast zu verteilen sei.Das Berufungsgericht erklärte die Revision für zulässig, weil die Frage, ob die Überschuldung der Zahlungsunfähigkeit bei der Anfechtung nach Paragraphen 30 und 31 KO gleichzuhalten sei, in der Lehre strittig sei und gewichtige Gründe dafür sprechen, diese Gleichstellung nicht vorzunehmen, weil die Erkennbarkeit der Überschuldung für Dritte äußerst schwierig sei; ferner fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, sofern die Anfechtung wegen Überschuldung als zulässig angesehen werde, wie hiebei die Behauptungs- und Beweislast zu verteilen sei.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin mit einem Abänderungsantrag, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig.Die Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig.